{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-12-04_4_StR_289_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-04","aktenzeichen":"4 StR 289/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 09/ Er\n\n4 StR 289/59\n\nIm Nasen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Hanse H EMS zu: CC. zeboren\nan @. EEE GE i: x / EEE.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundssgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 4. Dezember 1959, in der sitzung vom 9. Dezenber 1959, an denen teilgenommen haben;\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesr.chter Dr. sauer ;:\nBundesrichter SMertin \\\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitrende Richter,\nOberstantsanwalt Dr.Dr. CB in der Verhandlung, N\nChberstaatsanwalt in dei dor Verkündung 2\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJuatisangentellter iD\n\nals Urkundsbsauter der Geschäftantelle,\nfir Recht erkannt:\n\nauf die Rerision den Angeklagten wird üar Urtel)\n\ndes Landgerichts in Essen von 4. Februar 1959 mit\nden Festatellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist. |\n\nin Umfange der aufhs wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgeriont zurückverwiesen.\n\nVon Rechte wegen a\n\n2.\n\nGründe:\n\nut SE Finyp \"pi ya WE un, GEH ae A he\n\nvas Land„ericht hat den Angeklagten wegen Vollstreckungsvereilelung und wegen Untreue in Tateinbeit mit Betrug zur\nGesamtstrafe von drei xonaten und zwali .ochen efüngnisa und\nzu 300 DX Geldstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. Von der Ankluge eines weiteren Versenene der Untreue, eines weiteren Vergehens des Betrugs und\neines Vergehens aer Unterschlagung hat es ihn mangels Beweises\n\nfreixesprochen.\n\nDie auf die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts\ngestützte Zevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI. Vollstreckungsvereitelung\n\n1.) Unbesründet ist die Verfahrensrüge, das Landsericht\nhube in mehrfacher BKinsicht die Fflicht zur „ahrheitserlorschung\n\n(% 244 Abs. 2 3tPO) verkennt.\n\na) Zur Zinnahme eines Augenscheins in dem Schlalzimmer\nder ihefrau des Angeklagten hatte die „trafkamıer keinen Anaß., sis Umstände, deren Feststellung die nevision vermiBt,\nwaren, soweit sie Ale Strufkanmer nicht als Istsachen der Urteilsfindung zugrunde gelegt hat, für die rechtliche Beurteilung\nohne 3Jedeutung. Das galt besonders hinsichtlich der Frage, ob\nder Angeklagte noch Besitzer der von seiner „hefrau in der „yeneinsanmen „Ohnung verwahrten YMandakten war.\n\nb) „bensowenig drängte sich dem Landgericht die Jeiziehung\nder Hundakten zum Zwecke der Prüfung auf, ob sich in ihnen Ausgabenbelege des Angeklagten befanden, die nicht Bestandteil\nder Akten waren und auf die sich daher der ricnterliche herausgubebefehl nicht bezog. Die Melnung der Revision, herausgeabefähige Handakten, die Gegenstand des gegen den Angeklagten er-\n\nwre J\n\n\\n\n\nKungenen Urteils gewesen suin könnten, hätten mangels Aus-\n\nscheidung der genannten Belege überhaupt nicht vorgelegen,\nseht offensichtlich fehl. Ob der Beschwerdeführer bei Tkegnahme der Akten samt den von Ihm für sich beanspruchten Belegen durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 766 ZPO Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollatreckung hätte erheben können, ließ die urteilsmäßig festgestellte Herausgabe-\n\npflicht unberührt.\n\n2,) Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht\nden Schuldspruch wegen Vergehens nach § 2§ 8 StGB.\n\na) Zu Unrecht meint die kevision allerdings, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Akten seiner\nshefrau übergeben und diese habe sie mit seinem Wissen und\nWillen in einem Karton in einer Kommode ihres Schlafzimmers\naufbewahrt, stehe der Annehme, die Ehefrau sei hinsichtlich\nder Akten nur Besitzdienerin des Angeklagten (§ 855 BGB) gewesen, denkgesetzlich entgegen. Denn mit Jam Aufbewahren hatte\ndie Strafkamner ersichtlich nur die tatsächliche Verwahrung,\nnicht den Abschluß und das Bestehen sinss förmlichen Verwanrungsvertraxus zwischen den Ehegatten im Auge, demzufolge\ndie ihefrau (unmittelbare) Alleinbesitzerin der ıkten g0-\nwesen wäre. Im übrigen ist die Frage, ab die khefrau des An\ngeklagten im bürgerlichrschtlichen Sinn nur Besitzdienerin\n\noder selbst Besitserin war, für die strafrschtliche Beurteilung unerheblich; denn der Beschwerdeführer könnte die\n\nAkten auch durch die Weggabe im Rahmen sines (unentgeltlichen) Verwahrungsvertrages \"beiselitegeschafft\" haben\n\n(§ 2§ 8 StGB). Deshalb geht auch der Hinweis der Revision fehl,\ndas Landgericht habe den Begriff der Besitzälienerschaft verkannt, der ein zwischen Ehegatten undenkbares soziales Abhängigkeitsverhältnis vorsussetze.\n\n- A -—\n\nOb die Strafkammer zu Recht angenommen hat, die Akten\nssien in der Schlafzimmerkommode der Ehefrau \"versteckt\" gowesen, kann auf sich beruhen. Denn das Verstecken ist kein\nguesetzestechnischer Begriff. Zutroffend hat dus Landgericht\njedenfalls festgestellt, daß eine Kommode im Schlafzimmer\ndor Ehefrau ein ungewöhnlicher Aufbewahrungsort für Akten\neines Rechtsanwalts ist und daß die „akten dort fremden Zugriff weniger zugänglich sind als sonstwo, weil man sio\nan solcher Stelle nicht vermutet.\n\nOffensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision,\ndas Landgericht habe rechtsirrig angenommen, daß die Ehefrau\ndes Angeklagten keine \"Dritte\" im Sinne der vom Beschweräeführer dem Gerichtsvollzieher abgegebenen Erklärung\nwar, die gesuch“en Akten befänden sich im Besitz eines Dritten.\nns kam hier nicht auf die rechtliche Eigenständigkeit der\nFrau gegenüber ihrem Ehemann oder anderen Personen, sondern\nallein darauf an, wie der Gerichtsvollzieher die genannte\n£rklärung des Angeklagten auffassen konnte und mußte. Die\nmit dem Angeklagten zusammenlebende Ehefrau war keine Außenstehende in diesem Sinne.\n\nb) Der Schuldspruch wegen Vollstreckungsvereitelung\nscheitert aber daran, daß nach den Urteilsfeststellungen\nungewiß bleibt, ob der Angeklagte von dem Zeitpunkt an, in\ndem es ihm darum zu tun war, die Handekten dem Zugrilf des\nGerichtsvollziehers zu entziehen, eine das Tatbestandsmerkmul\ndes Beissitescheffens erfüllesnde Handlung vorgenommen hat.\nDas Landgericht glaubte dem Beschwerdeführer nicht widerlegen\nzu können, daß er die Akten im Juli 1955 von der Kauzlei in\nseine \\ohnung schaffte, weil er sie dort bearbeiten wollte\n(S. 18 Va), und daß er den Entschluß, sie vor der drohenden\n\n-5.\n\nZwangsvollstreckung zu retten, erst nach Ergehen des Teil-\n\nurteilse des Landgerichts in Essen vom 2. August 1955 gelaßt\nhat. Der Tatrichter sieht daher in dem Verbringen der akten\nin die Wohnung noch kein Beiseiteschaffen, wohl aber darin,\ndaß der Angeklagte nach dem Zrlaß des genannten Urteils die\n\nAkten \"weiterhin\" seiner Ehefrau \"übergab\", die sie in einer\nKommode ihres Schlafzimmers aufbewahrte und dadurch \"versteckte\" (S. 19 UA). Die Wendung, der Beschwerdeführer habe\ndie Akten \"weiterhin\" seiner Ehefrau übergeben, ist inädes\nnicht eindeutig. Sie kann zumindest such dahin verstanden\nwerden, daß die Ehefrau die Akten nicht erst jetzt - angesichts der drohenden Zwangsvollstreckung -, sondern schon\nfrüher übergeben erhalten und in ihrem Schlafzimmer aufbewahrt hat, und daß sie der Angeklagte nunmehr in der Absicht,\nderen zwangsweise Wegnahme durch den Gerichtsvollzicher zu\nverhindern, im Besitz oder Gewahrsam seiner khefrau belassen\nhat. Diese Unklarheit 15ßt die vom Beschwerdeführer behauptete Möglichkeit offen, er habe nach dem Erlaß des Herausgabeurteils vom 2. August 1955 keine Handlung vorgenommen,\ndurch die die Zwengsvollstreckung vereitelt worden wäre.\nDas bloße Ableugnen des Besitzen der Akten gegenüber dem\nGerichtsvollzisher wer kein Beiseiteschaffen im Sinne des\n\n§ 2§ 8 StGB. Das Belansen der Akten im Besitz oder Gewahrsem\n\näer ihefrau aber wäre nur eine Unterlassung, der Tatbestandsnäßigkeit zukäue, wenn mie pflichtwidrig gewesen wärs. Daß\n\ndies der Fail wer, ist bisher nicht ersichtlich. Es ist zwar\n\nsach, emäß und üblich, daß sin Rechtsanwalt zur Bearbeitung\nnachhause genommene Akten alsbald in seine Kanzlei zurückschafft; eine Rechtspflicht obliegt ihm jedoch insowelt nicht\n\nohne weiteres.\n\nDer erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nIl. Untreue in Tateinheit mit Betrug\nAuch dieser Schuldspruch kann nicht bestehenbleiben.\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind allerdings ebenfalls unbegründet.\n\na) Ohne Antrag oder Anregung der Verteidigung braucite\ndas Landgericht keinen Suchverständixzen darüber zu hören, ob\ndem Angeklagten wegen einer [OAigen Kriugabeschädigung \"das\nNichtbearbeiten, Liegenlassen oder auch nur lanzsame Bearbeiten\nübernommener Aufträge nicht als Pflichtwidrigkeit geschweige\ndenn uls Verschulden\" anzurschnen ist.\n\nb) Daß die Überschreitung der Wochenfrist des § 275\nAbs. 1 StPO die Revision nicht begründet, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nc) Gleiches gilt für den Satz, daß die Revision nur auf\ndie schriftlichen Urteilsgründe gestützt werien kann.\n\n2.) Die sachlichrechtliche Prüfung ergibt, daß der Angeklagte sich des Betrugs, nicht auch der Untreue zum Nachteil\nseines Auftraggebers PB schuldig gemacht hat.\n\na) Zur Untreue hat das Landgericht festgestellt, daß der\nBeschwerdeführer von PB 100 DM entgegennahm, weil er\nmit einer nur teilweisen Bewilligung des Armenrechts Tür seinen\nMandanten rechnete und den Betrag, der die (ihm zustehende)\n3/10 Gebühr für den Armenrechtsamtrag (22,50 DM) Üüberstieg,\n\"gegebenenfalls\" für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses\nverwenden wollte. Es sieht die Untreuehandlung darin, daß der\nBeschwerdeführer diesen Betrag von rund 75 DM für sich verbrauchte, ststt alsbald das Armenrecht für PD zu be.\nantrasen und den Betrag je nach der Bewilligung oder Versagung\ndes „armenrechts an seinen Auftraggeber surückzuzaklen oder ale\n\n2 we\n\n- 1-\n\nVorschuß an die Gerichtskasse sbzuführen. Die Strafiksazner\nneint, der Angeklagte sei auf Grund des ihn ertellten Auftrage verpflichtet gewesen, nicht nur daß „cheidungsbegehren\n\ndes PD zu betreiben, sondern auch dessen Interesse\nan der alebaldigen \"Anlegung des 3etrass von rund 73 2m!\nwahrzunehmen. Durch den Bigenverbrauch des Geldes in Verbindung mit dem Nichtbetreiben des Armenrechts- und Scheiäunrsverfahense habe er POEEEEEED Slachteil zugefügt; denn\ndieser habe den zuviel bezahlten Betrag nicht anderweitig\nfür sich verwerten können und nicht einmal Zinsen von den\n\nAngeklagten erhalten.\n\nBei dieser Betrachtungsweise Üübersieht das Landgericht,\ndaß der Angeklagte die l10U DM nicht mit der Weisung erhalten\nhat, sie als Vorschuß auf etwa anfallende Gerichtskosten ein-\n\nzuzahlen oder für einen sonstigen bestimmten Zweck zu varwen-\n\nden, sondern ohne jede nähere irklärung. ro hatte den\nBeschwerdeführer lediglich vorher gefragt, was er zu zahlen\nhabe, worauf dieser ihn geantwortat hatte, PO solle\nihm den Schein geben, den er in der Hand habe. Dieses beiderseitige Verhalten 148% keinen weitergehenden Schluß zu als\nden, daß des Geld ein allgemeiner Vorschuß auf Zahlungen sein\n\nsollte, die DEE in Rahmen des Prozeßauftregs an den\nAngeklagten - sei es für Gebühren, sei es für Auslagen - ZU\nleisten hätte. Den Gedanken, mit deu die Anwaltsyebühr für\nden Ärmenrechtsamtrag überstsigenden Betrag den Gerichtskostenvorschuß zu beatreiten, taßte nur der Beschwerdeführer\nselbst. Jedenfalls läßt sich den bisherigen Feststellungen\ndes Landgerichts nichts dafür entnehmen, daß PD das\nGeld in derselben Weise verwendet und ausgeachlossen wissen\nwollte, daß der Angeklagte darüber wie über einen Gebührenvorschuß frei verfügte. Inwiefern sich der Beschwerdeführer\n\n.B8ß -\n\nunter diesen Umständen vertraglich verpflichtet haben soll,\nhinsichtlich der 100 „4 die Vermögensinteressen seines „uftraggebers walırzunehmen, ist nicht ersiohtlich. Er war nur\ngehalten, die Zahlung auf ihm erwachsende Gebühren- oder\n\nAuslagenforderungen anzurechnen und Po einen etwa\nzuviel bezahlten Betrag nach erteilter Abrechnung zurück-\n\nzuzuhlen. Dabei handelte es sich jedoch um eine rein schuldvechtlione Verpflichtung, die mit der treuhänderischen Verpflicntung eines Rechtsanwalts, Ihm anvertrautes fremdes Geld\nzu verwalten oder ihm übereignetes Geld für einen bestimmten\nvereinbarten Zweck zu verwenden, nicht zu vergleichen ist\n(vgl. dazu Ziffer 1 Abs. 2 der \"Anleitung für die Behandlung\nvon Mendantengeldern\", abgedruckt bei Cüppers als ınhang\n\nzur Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone).\n\nAuch daß der Angeklagte die Stellung des Armenrechtsamtrags verzögert hat und nach dessen Ablehnung für seinen\nAuftraggeber überhaupt nicht mehr tätig geworden ist, ereüllt nicht den Tatbestand der Untreue; denn dadurch entstand\n\nPiotrowski Kein Vernögensnachteil.\n\nb)} Der Schuldspruch wegen Betrugs durch Erschleichung\nvon 200 DM Gebührenvorschuß igt rechtlich an sioh bedenken--\n\ntrei.\n\nBei der Zeitangabe \"anfang !ovenber 1957\" (S. 39 UA)\nhandelt es sich offensichtlich um ein Diktat- oder üchreibversehen - es muß heißen: Anfang Oktober 1957 -; damit erledigen sich alle an die irrige Zeitangabe geknünften zinwendungen des Beschwerdeführers.\n\nDaß das Landgericht S. 40 und 30 UA „sihnachten 1957,\nnicht ein späteres Weihnschten gemeint hat, folgt zweifelsfrei aus dem Urteilszusammenheng, insbesondere der urklärung\n\n-9\n\ndes ıngeklagten, POEEEEEED werde noch vor Weihnachten geschieden werden.\n\nNur wegen der vom Landgericht sügenommenen Tateinheit\nzv.ischen dem Betrug und der Untreue (vorstehend a) kann\nauch die Verurteilung wegen Betrugs nicht aufrechterhalten\n\nwerden.\n\n3.) In der neıen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nzu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer nicht auch\nhinsichtlich der 100 DM des Betrugs schuldig gemacht hat,\nweil er PB nach dem Eigenverbrauch des Geldes durch\nwsiteres Verschweigen seiner Nichtzulassung beim Landgericht\n“ssen und durch die unwahre ärklärung, das Scheidungsverfahren laufe, von dem Widerruf des Auftrags und der xückforderung der 106 DM abgehalten hat. Sollte das Landgericht\ndiese Frage bejahen, so wird es weiter zu prüfen heben, ob\ndie beiden Betruxshandlungen als selbständige Straftaten\n(§ 74 StGB) oder uls fortgesetzte Handlung anzusehen Bind.\nDas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) stünde\nder Verurteilung wegen zweier selbständiger Betrugstaten\nund dem Ausspruch zweier Eingelstrafen nicht entgegen. „llerdings dürfte keine dieser Strafen die bisher für die Untreue\nin Tateinheit mit Betrug verhängte Gefängnisstrafe von drei\n“onaten Übersteigen, und auch die neue Gesamtstraufe dürfte\nnicht auf mehr als drei Monate Gefängnis oder bei erneuter\nVerurteilung zu Gefängnis wegen Vollstre.kungsverelitelung\nnicht auf mehr als drei Konate und zwei „ochen Gefängnie\nlauten. „ie für zwei Betrugstaten auszusprechenden zwei\nGelästrafen dürften in ihrer Summe die bisherige Geldstrafe\n\nvon 360 Du! nicht übersteigen.\n\n- 10 -\n\n\"ür Jie neue Hauptverhandlung sei ferner im Hinblick auf\nansrifife der Revision vorsorglich noch folgendes bemerkt:\n\na) Daß der Beschwerdeführer nach seiner anscheinend\nunniderlegt gebliebenen kinlassung in der Hauptverhandlung\n\"ständig 1060 bis 2060 DM bar verfügbar hielt\", stand der\n\nFeststellung, er habe die von PB gezaniten Gelder\nunrechtmäßig für sich verbraucht, denkgesetzlich nicht ent-\n\ngegen.\n\nb) Die vom Angeklagten übernommene \"vertragliche Verpflichtung, die Scheidungsklage durch einen bei den Landgericht Essen zugelassenen Rechtsanwalt zu erhoben\", stellte\nfür PO keinen vollen, seinen Vermögensschaden ausschließenden Gegenwert für die Hingabe der 300 uM dar. £8\nmachte einen auch geläwerten Unterschied, ob Pe v\nAngeklagten vertreten werden konnte oder ob dieser den Auftrag an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben mußte, den\n\nPB nicht kannte und auf den er ullenfulls mittelbar\nrinfluß nelımen konnte. Des zeiate sich in der Folgezeit u.a.\ndarin, daß der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen £1-\nteilung und Kündigung des Auftrags (8. Novenber 1956 bis\n\n28. “ärz 1958) außer der Stellung eines von vornherein zussichtslosen Armenrechtsgesuchs (Schriftsatz vom 7. Oktober 19571\nselbst nichts zur Förderung dea Schseidungsbegehrens seines\n„uftraggebers unternahm. Daß der PB durch die Auftragerteilung und Gebührenzahlung entstandene Vermögensschsden\nnicht um desvillen verneint werden kann, weil Vi,\n\nwie die Revision behauptet, \"wegen des Verhaltens des „ugeklagten, durch das er sich strefber gemacht haben soll,\nglücklich verheiratet geblieben\" ist, bedurf keiner näheren\n\nBegründung.\n\n= rt en ee BO | ups\n\nu” “ %\nah, ‚all\n\n- 11 -\n\nc) 5 38 abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die kritische\nzone und 3 81 ZPO rechtfertigen es nicht, daß der Rechtsanwalt einem Rechtssuchenden, der ihn mit der krhebung einer\nKluge beauftragen will, verschweigt, da3 er bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen ist und deshalb den Rechtssuchenden\n\nauf Grund des ihm erteilten Auftrags nicht vertreten kann,\n\nNuch § 17 RAGebO darf einen Gebührenvorschuß nur der\nRechtsanwalt fordern, für den Gebühren entstehen können, weil\ner seinen Auftraggeber vertreten darf und will.\n\nKartin\n\nRotberg SAUST\nLang-Uinrichsen Flivner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-04/4-str-289-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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