{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-12-02_4_StR_74_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-03","aktenzeichen":"4 StR 74/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Eine Schienenbahn verläuft auch dann auf einem besonderen\nBahnkörper im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB, wenn ihre Geleise innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße\nliegen und der Bahnkörper so beschaffen ist, daß der übrige Verkehr von dem der Schienenbahn vorbehaltenen Straßenteil ausgeschlossen ist.\n\nb) Ist ein so gestalteter Bahnkörper von Übergängen unterbrochen, die auch der Benutzung durch andere Verkehrsteilnchmer offen stehen, so genießt die Schienenbahn innerhalb\ndes Kreuzungsberelchs den erhöhten strafrechtlichen Schutz\ndes § 315 StGB nur dann, wenn der Bahnübergang mit Warnkreuzen gekennzeichnet ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 62 06 A\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 315 Abs. 1\n\na) Eine Schienenbahn verläuft auch dann auf einem besonderen\nBahnkörper im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB, wenn ihre Geleise innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße\nliegen und der Bahnkörper so beschaffen ist, daß der übrige Verkehr von dem der Schienenbahn vorbehaltenen Straßenteil ausgeschlossen ist.\n\nb) Ist ein so gestalteter Bahnkörper von Übergängen unterbrochen, die auch der Benutzung durch andere Verkehrsteilnchmer offen stehen, so genießt die Schienenbahn innerhalb\ndes Kreuzungsberelchs den erhöhten strafrechtlichen Schutz\ndes § 315 StGB nur dann, wenn der Bahnübergang mit Warnkreuzen gekennzeichnet ist.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Juni 1960 - 4 StR 74/60 - SchöffG Oberhausen\nOLG Düsseldorf\n\nkon\nIct\nkx\n\n74/60\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naen Klempner und Installateur Theodor T aus OWB-EEE /Rnla., geboren an. ED MB in Stom>-\nwegen fahrlässiger Transportgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichte in Düsseldorf vom\n\n2. Dezember 1959 - (2) Ss 752/59 (834) - nach Anhörung des\nGenseralbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 1960 durch\nden Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die\nBundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler als\nBeisitzer beschlossen:\n\n‘1, Eine Schienenbahn verläuft auch dann auf einen besonderen Bahnkörper im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB,\nwenn ihre Geleise innerhalb des Verkehrsraums einer\nöffentlichen Straße liegen und der Bahnkörper so\nbeschaffen ist, daß der übrige Verkehr von dem der\nSchienenbahn vorbehaltenen Straßenteil ausgeschlos-\n\n. sen ist.\n\n2. Ist ein so gestalteter Bahnkörper von Übergängen unterbrochen, die auch der Benutzung durch andere Verkehrsteilnehmer offen stehen, so genießt die Schienenbahn innerhalb des Kreuzungsbereichs den erhöhten\nstrafrechtlichen Schutz des § 315 StGB nur dann, wenn\nder Bahnübergang mit Warnkreuzen gekennzeichnet ist.\n\nI. Der Angeklagte ist vom Schöffengericht und im Berufungsrechtszug auch vom Landgericht u.a. der fahrlässigen\nTransportgefährdung nach 8§ 315, 316 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden. Wie sich aus den Feststellungen beider\nTatgerichteergibt, fuhr er mit einem Lastwagen in Ommmiims\ndurch die StciBstraße. In ihrer Mitte sind Doppelgeleise der Straßenbahn so verlegt, daß der von ihnen eingenommene Teil der Straße, abgesehen von einzelnen kurzen Stellen,\nan denen die Geleise von Überwegen gekreuzt werden, vom übrigen Fahrverkehr nicht benutzt werden kann und darf. Auf\nbeiden Seiten der Geleise verlaufen die dem allgemeinen\nStraßenverkehr dienenden Fahrbahnen, deren jede nur in einer\nRichtung freigegeben ist. Die den Straßenbahnkörper in größeren oder kleineren Abständen immer wieder kreuzenden Übervwege sind für die Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr zum\nÜberwechseln von einer zur anderen Fahrbahn bestimmt.\n\nDer Angeklagte war gerade im Begriff, von seiner Fahrbahn aus nach links die Geleise auf einem solchen Überweg\nzu kreuzen. Da er Fahrzeuge, die auf der jenselitigen Fahrbahn entgegenkamen, vorbeilassen wollte, blieb er mit seinem Lastwagen auf den Geleisen stehen. Der Fahrer des ihn\naus seiner Richtung folgenden Straßenbahnzugs vermochte trotz\nNotbremsung einen Zusammenstoß nicht zu vermeiden. Beide Verkehrsmittel wurden beschädigt, mehrere Insassen des Lastkraftwagens verletzt.\n\nII. Nach Auffassung beider Tatgerich® handelt es sich\nbei der Straßenbahn, deren Sicherheit der Angeklagte bein\nÜberqueren der Geleise mit seinem Lastwagen gefährdete, auch\ninnerhalb des Kreuzungsbereichs um eine Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB.\n\nDagegen hält das Oberlandesgericht in Düsseldorf, das\nüber die Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, seine\nVerurteilung wegen fahrlässiger Transportgefähräuns für unbegründet: ein besonderer Bahnkörper fehle immer, wenn die\nGeleise einer Straßenbahn innerhalb des Verkehrsrauns einer\nöffentlichen Straße verlegt seien, und zwar ohne Rücksicht\nGarauf, wie der Bahnkörper im einzelnen baulich eingerichtet sei. j\n\nMit dieser Meinung glaubt das Oberlandesgericht in “Üüderspruch zu einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Londesgerichts von 11. Februar 1959 (VRS 17, 125) zu geraten. Es Y\nsicht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung außerdem durch das Urteil 4 StR 572/57 des beschließenden Senats\nvom 28. November 1957 (BGHSt 11, 162) gehindert. Aus beiden\nGründen hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121\nAbs. 2 GVG vorgelegt.\n\nIII. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach dieser\nBestimmung sind im Hinblick auf die Entscheidung des BayObiG\naaO erfüllt. Dieses Gericht versagt nämlich einer Straßenbahn, deren Geleise im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße\nverlaufen, nicht schlechthin, wie es das vorlegende Oberlan-\n\ndesgericht Düsseldorf tun möchte, den strafrechtlichen Schutz y\n\nnach § 315 Abs. 1 StGB, sondern nur an Stellen, wo Überwege\nden Geleiskörper kreuzen und ‚Warnkreuze nach § 3 a StVO fehlen.\n\nIV. In der Sache teilt der beschließende Senat im ürgebnis die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.\n\n1. Für die Auslegung des'Begriffs \"Schienenbahn auf vesonderem Bahnkörper\" im Sinne ‘des § 315 Abs. 1 StGB bietet\ndie Entstehungsgeschichte des Gesetzes keinen Anhalt. Der\n\nBegriff wurde durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 eingeführt. Nach der früheren\nFassung des § 315 Abs. ? machte sich wegen Transportgefährdung - bei Verwirklichung der sonstigen Voraussetzungen -\nstrafbar, wer die Sicherheit des Betriebs \"einer fisenbahn\",\nund nach Abs. 2 auch derjenige, der auf die gleiche Weise\n\ndie Sicherheit des Betriebs \"einer Straßenbahn!\" beeinträchtigte. Nach der Neufassung des Absatzes 1 ist Abs. 2 ala\noffensichtlich bedeutungslos gestrichen worden. Eine Straßenbahn, die nicht Schienenbahn auf einem besonderen Bahnkörper\nim Sinne der Neuregelung ist, wurde dem strafrechtlichen\nSchutz des durch dasselbe Gesetz geschaffenen § 315 a StGB\nunterstellt. Er will die Sicherheit jeglichen Straßenverkehrs gegen die in den Nr. 1 bis 4 aufgeführten Verhaltensweisen gewährleisten. Daraus läßt sich immerhin mit Gewißheit so viel erkennen, daß bei der strafrechtlichen Beurteilung von Fällen der Gefährdung der Sicherheit des Straßenbahnverkehrs zu unterscheiden ist, ob er auf besonderen Bahınkörper verläuft oder nicht. Wie freilich der Geleiskörper\neiner Straßenbahn baulich und technisch gestaltet sein muß,\ndamit ihm die Eigenschaft einer Schienenbahn auf besonderen\nBahnkörper zugesprochen werden kann, läßt sich dem Straßenverkehrssicherungsgesetz nicht entnehmen; auch die Vorarbeiten zu diesem Gesetz geben insoweit keinen Aufschluß.\n\n2. Allerdings ist eine Äußerung des Bundesverkehrsministers hierzu in Art. 1 zu § 4 /Abs. 2_/ der VO vom 29. März 1956\n(BGBl I, 250) zur Durchführung der Straßenbahnbau- und Betriebsordnung vom 14. August 1953 enthalten. Danach\n\n\"können Geleise entweder in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße eingebettet oder auf besonderem Bahnkörper innerhalb oder außerhalh des Verkehrsreums\nder Straße verlegt sein, Innerhalb des Verkehrsrauns\n\neiner ölfentlichen Straße liegt ein besonderer bannkörper, wenn unmittelbar daneben beiderseits, gleichlaufend und besonders abgegrenzt Fahrbshnen einer Öffentlichen Straße oder auf einer Seite anstelle Ciner Tchrbahn Geh-, Reit- oder kKadwege verlaufen\",\n\nDaraus erhellt die Auffassung des Bundesverkehrsministers,\n\ndaß ein \"besonderer Bahnkörper\" unter bestimmten baulichen\nVoraussetzungen auch innerhalb des Verkehrsraums einer Ööffcentlichen Straße liegen könne.\n\nDieser Meinung kommt aber keine gesetzliche Kraft für\ndie Auslegung des strafrechtlichen Begriffs \"Schienenbahn\nauf besonderem Bahnkörper\" zu. Denn der Minister ist durch\ndie im Vorspruch zur Durchführungsverordnung erwähnten Gesetze nicht ermächtigt worden, diesen Begriff mit bindender\nWirkung für die Gerichte zu umschreiben. Überdies wurde die\nDurchführungsverordnung erst einige Jahre nach den Verkchresicherungsgesetz erlassen. Ihr kann deshalb nicht entnommen\nwerden, was der Gesetzgeber des Jahres 1952 sich darunter\nvorgestellt hat. Immerhin offenbart jene Stelle der Durchführungsverordnung die Auffassung der auf dem Gebiet des\nStraßenverkehrs besonders sachkunäigen Behörden. Deshalb\nwird ein Gericht sich bei der Rechtsanwendung nicht ohne weiteres über diese Auffassung hinwegsetzen.\n\n3. Eine für das praktische Verkehrsbedürfnis brauchbare\nAntwort läßt sich aus dem Sinn der Neuregelung gewinnen.\n\na) Das vorlegende Oberlandesgericht meint, daß dic\nStraßenbahngeleise, die innerhalb des Verkehrsrauns einer\nauf beiden Seiten des Geleiskörpers dem sonstigen Verkehr\nGienenden Straße verlegt sind, schon aus diesem Grund ohne\nRücksicht auf die sonstige bauliche Gestaltung nicht als\n\nL))\n\n)\n\nSchienenbau auf besonderem Bahnkörper anerkannt werden könne.\nDiese Auffassung scheint das Oberlandesgericht auch für den\nFall zu vertreten, daß die Geleise der Bahn auf eine weite,\nnicht von Überwegen unterbrochene Strecke hin so deutlich von\nübrigen Straßenraum abgetrennt sind, daß sie für den übrigen\nVerkehr gesperrt sind, Damit wird das Oberlandesgericht weder dem Willen des Gesetzes noch dem Bedürfnis des Verkehrs\ngerecht.\n\nAls der Gesetzgeber bei Erlaß des Straßenverkehrssicherungsgesetzes dem Straßenbahnverkehr, soweit er nicht auf\nbesonderem Bahnkörper im Sinne des § 315 Aba. 1 verläuft,\ndem übrigen Straßenverkehr gleichstellte, hatte er offensichtlich die Fälle im Auge, in denen eine Straße in ihrer vollen\nBreite, also auch in dem von Straßenbahnschienen durchzogenen Teil, von ällen Verkehrsteilnehmern grundsätzlich benützt\nwerden darf und kann: Der Grund für diese nur durch das in\n§ 8 Abs. 6 StVO enthaltene Gebot in gewissem Umfang eingeschränkte Gleichstellung liegt darin, daß die ganze Fahrbahn\ndem gesamten Straßenverkehr auch rechtlich zur Verfügung\nsteht, weil sie die baulichen Voraussetzungen für eine solche\nallgemeine Berechtigung bietet. Denn wenn Straßenbahngeleise\nin eine Straße eingefügt sind, ohne daß der Geleiskörper höher oder tiefer als die übrige Straße liegt oder sonstwie\nvon ihr in einer Weise abgesondert ist, die den übrigen Fahrverkehr ausschließt, steht auch der Geleisteil der Straße\ngrundsätzlich jedem anderen Verkehrsteilnehmer zur Benützung\noffen. sind aber die Verkehrsanlagen einer Straßenbahn so\neingerichtet, daß die Benutzung des von ihren Geleisen durchzogenen Straßenraums schon aus technischen Gründen für andere\nVerkehrsteilnehmer gesperrt ist, dann kann die Rechtsanwendung diesen wesentlichen verkehrstechnischen Unterschied:\nnicht unbeachtet lassen. Er läßt es als gerechtfertigt erscheinen, der Straßenbahn, deren Verkehrsanlagen für alle\n\ndeutlich sichtbar und unter vermehrtem Aufwand an Kosten\nvom übrigen Straßenverkehr abgesondert sind, auch rechtlich die Sonderstellung einzuräumen, die der Gesetzzeber\neiner Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper zugedacht hat.\nEs wäre kaum verständlich, wenn einer Straßenbahn, die auf\neinem derart abgegrenzten Bahnkörper über hunderte von Metern ohne Unterbrechung durch Überwege verläuft, dieser\nSchutz nur deshalb versagt werden sollte, weil sich ihre\nweleise innerhalb einer Straße hinziehen, auf der für den\nsonstigen Fahrverkehr beiderseits mehr oder minder breite,\n\ndeutlich abgetrennte Straßenteile bereitgestellt sind, wäüh- yii\n\nrend ihr diese Eigenschaft dann zugesprochen werden wüßte,\n\nwenn ihr Geleiskörper sich ganz am rechten oder linken Rand\neiner Straße befindet, ohne daß auf der von ihr abgewandten\nSeite der Geleise noch Raum für irgend welche anderen Verkehrsteilnehmer bleibt. In beiden Fällen kann und darf der\nsonstige Straßenverkehr sich nur auf dem für ihn bestimmten\nund deutlich erkennbar abgetrennten Teil der Straße abspielen. In beiden Fällen verläuft der Straßenbahnverkehr in einem besonders hervorgehobenen und abgetrennten Teil, der jeden anderen ausschließt und es deshalb der Leitung der Straßenbahnen gestattet, ohne Rücksicht auf den sonstigen Straßenverkehr beispielsweise den Fahrplan so zu ordnen, daß erhöhte\nGeschwindigkeiten zum Zwecke der Zeitersparnis erlaubt, ja\nmöglicherweise dem Fahrpersonal sogar zur Pflicht gemacht\nwerden.\n\ny)\n\nb) Noch nicht entschieden ist damit die Frage, ob und\ninwieweit die sigenschaft einer Schienenbahn auf besonderem\nBahnkörper einer straßenbahnstrecke zuzuerkennen ist, die\ninnerhalb einer dem allgemeinen: Verkehr diefienden Straße\nvom sonstigen Fahrverkehr zwar technisch abgesondert, aber\nimmer wieder in größeren »dez' kleineren Abständen von Jberwe-\n\ngen unterbrochen ist- Weil die Streckenteile außerhalb solcher Überwege nur dem Straßenbahnverkehr vorbehalten sind,\nverdient die Straßenbahn dort den erhöhten Strafschutz.\nWürde die Sicherheit ihres Betriebs innerhalb eines solchen\nAbschnitts durch eine in § 315 umschriebene Verhaltensweise\nauf gemein-gefährliche Weise beeinträchtigt, so läge eine\nvorsätzliche oder fahrlässige Transportgefährdung vor. In\ndiesen erhöhten Schutzbereich kann aber auch ein den besonderen Bahnkörper kreuzender Überweg einbezogen sein. Dies\nhat allerdings zur Voraussetzung, daß insoweit das Vorrecht\nder Schienenbahn auf die Weise gekenr@ichwt ist, wie sie in\nGesetz für den Vorrang von Schienenbahnen vor dem sonstigen\nFahrverkehr vorgesehen ist. Die ötraßenverkehrsordnung verlangt hierfür die Aufstellung von Warnkreuzen nach § 3 a.\nDiese Kennzeichnung ist so deutlich und allgemein bekannt,\ndaß bei ihrem Vorhandensein das Vorrecht der Schienenbahn\nauf besonderem Bahnkörper auch im Kreuzungsbereich für\n\nalle offenkundig ist.\n\nFehlen dagegeben an einem kreuzenden Überweg Warnkreuze\nnach § 3 a StVO, so ist die Straßenbahn im Bereich der Kreuzung nicht mit mehr Rechten als jeder andere Verkehrsteilnehmer ausgestattet. Daraus folgt, daß ihre Fahrer mit Rücksicht auf solche Überwege ihre Geschwindigkeit vor ihnen\nrechtzeitig den Anforderungen anpassen müssen, welche die\nRücksicht auf sonstige Verkehrsteilnehmer, die solche Überwege kreuzen könnten, verlangt. Der Fahrer einer nicht bevorrechtigten Schienenbahn muß jederzeit damit rechnen, daß\nein solcher Überweg auch von einem anderen Verkehrsteilnehmer benützt wird.\n\nWird auf einem derartigen, nicht mit Warnkreuzen versehenen Übergang eine die Sicherheit der Straßenbahn gefährcende Handlung durch die Fahrweise eines ihn benützenden Verkehrsteilnehmers begangen, so ist § 315 StGB unanwendbar.\n\nFür einen erhöhten Strafschutz fehlt es in solchen Fällen\ngegenüber den Kreuzungsgefahren an einem inneren Grunua. Dubei macht es keinen Unterschied, ob die der Sicherheit der\nschienenpahn bereitete Gefahr sich erst im kreuzungsbereich\nverwirklicht oder schon vorher innerhalb des ihr allein vorbehaltenen Streckenteils. Maßgebend ist vielmehr, ob die verkehrsgefährdende Handlung auf dem Überweg oder außerhalb des\nÜberwegs vollzogen worden ist. Insofern unterscheidet sich\nder vorliegende Fall, bei dem der Angeklagte die gefährdende\nHandlung auf dem Überweg hegangen hat, von dem Vorgang, der\nGegenstand des Urteils des beschließenden Senats vom 28. No--\nvember 1957 (BGHSt 1%, 162) war. Dieses Urteil hatte den Zusamnmenstoß zweier Züge einer »traßenbahn zum Gegenstand, deren Geleise streckenweise auf einem der Straßenbahn vorbchaltenen Teil der Straße, stıeCkenweise aber innerhalb der\nauch dem allgemeinen Verkehr dienenden Fahrbahn verlest waren. Der Zusammenstoß der beiden aus entgegengesetzten Richtungen fahrenden Straßenbahnzüge hatte sich innerhalb der in\nganzen nur eingleisigen Strecke an einer Stelle ereignet, wo\nder eine Zug mit seinem Triebwagen den besonderen Bahnkörver\ngerade verlassen hatte und auf die Übleisstrecke eingemündcet\nwar, die in der Mitte der dem allgemeinen Verkehr dienenden\nFahrbahn lag. Zum Unfall war es erst außerhalb der Strecke\ngekommen, die allein der Straßenbahn vorbehalten war. Dieser\nletzten Tatsache hat der Senat in seiner damaligen Entscheidung keine Bedeutung für die Frage beigemessen, ob ein Fall\ndes § 315 StGB vorliege, weil die Gefährdung der Straßenbahn\nbereits innerhalb des ihr vorbehaltenen besonderen Bahnkörpers eingetreten sei. Seide Fälle, jener in BGHSt 11, 125 behandelte und der vom Oberlandesgericht in Düsseldorf zu beurveilende, unterscheiden sich aber darin, daß.bei dem jetzigen\nVerkehrsereignis die Vrsache zur Gefährdung der Straßenbahn\nan einer Stelle gesetzt wurde, die außerhalb des besonderen\n\ny\n\n- 10 -\n\nBahnkörpers lag, nämlich auf dem auch dem allgemeinen Verkehr eingeräumten Übergang, während in dem früher vom beschließenden Senat beurteilten Falle die zur Gefährdung\n\nder Straßenbahn führende Handlung erst mit der Einfahrt in\nden besonderen Gleiskörper des vom Angeklagten geführten\nStraßenbahnzuges begann, also nicht außerhalb dieses besonderen Bahnkörpers begangen war.\n\nNicht entschieden zu werden braucht die Frage, ob eine\nSchienenbahn, die außerhalb der Kreuzung mit einem Überweg\nauf besonderem Bahnkörper verläuft, innerhalb der Kreuzung\ndann den erhöhten Strafschutz des § 315 StGB genießt, wenn\ndie dort vollzogene Gefährdungshandlung nicht, wie es im vorliegenden Fall geschah, von einem Verkehrsteilnehmer bei Benützung des Überwegs, sondern von jemanden außerhalb seiner\nTeilnahme am Straßenverkehr ausgeht.\n\nV. Für die entscheidung des Oberlandesgerichts konnt\nes im vorliegenden Fall demnach auch darauf an, ob vor den\nÜberweg, den der Angeklagte befuhr, Warnkreuze im Sinne des\n> 3 a StVO angebracht waren oder nicht. Von der Klärung äieser bisher offenen Frage im Bereich des Tatsächlichen hängt\ndie Entscheidung darüber ab, ob ein Fall der Transvortgeführdung vorliegt oder nicht.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-74-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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