{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-27_4_StR_455_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-27","aktenzeichen":"4 StR 455/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 092° 9\n\nstr 455/59\n\n\"nn Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nien Kraftfahrer Otto zZ MEERE zus To GE ;\ngeboren am BB. ED ED in Hei\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nnat der 4: St4ra?senat des Bundesgerichtshofs in dei Sitzung\nvom 27. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Krumme |\nBundesriichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Drs Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iD\n\nals Vertreter dex Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\n|\n\nF\nfür Recht erkannt; |\nUrteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts in Bochum vom 3; Juli 1959 im Syreiausspruch mit den Feststeilungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosven |\ndes Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nni Gr GE A Er Et et er a\n\nie ie Am frühen, bereits tagkellen Morgen des 5. August\n\ni957 steuerie der Angeklagte einen 2,50 m breiten Canibus\nseine: Firma auf der Citlohstraße in Recklinghausen-Suderwich\n<a n“räiicher Richtung. Als er sich der von rechts Zer einwindenden Ludgerusstraße mit etwa 60 km/st näherie, fuhr\n\ne» auf der linken Seite der 5,75 m breiten, beideiseltis von\n\\sassireilen hegrenzten Ortlohstraße und schickte sich an;\neu? der sonst ieeren Fahrbahn einen Mopedfahrer zu Überrasen,\nder sich vor ihm etwa in der Mitte der Pahrbahn, aber noch\n\n“echts davon hieit. Es war der Kokereiarbeiter REED zus\nRecklinghausen, dessen Geschwindigkeit etwa 30 vis AC ı n/s%\nbetzug Beim Überholen Rip kam es zu einem Für diesen\n:siichen Unfali. Über dessen näheren Verlauf hat die Sira?-\n!:amner Zolgende Einzelheiten fesigestelli: Als sich der\nAngeklagte au? oiwa 2ö m dem Mopeöfahrer genäher‘ haste,\nhupie er, um diesen zu warnen und zum Rechtisschwenken zu\nveranlassen: RED vehieit jedoch seine etwa in der Mitve\nGer Fahrbahn verlaufende Fahrlinie bei. Mrotzdem überholte\nıbn der 'Angeklagte,. ohne von seiner Fahrtrichtung apzuweichen und seine Geschwindigkeit zu ermäßigen. Der Mopedfahrer\nvwurae angefahren, so daß er mit seinem Fahrzeug stürzie,\nsein Oberkörper unter den Omnibus geriet und von den rechten\n\nln 5\nu\n\n\\:\n\nan an interrädern mit sofortiger +ödlicher Wirkung über-\n\n2: Cbwohi, wie die Strafkammer ferner für nackgewiesen\nerachvei, der Angeklagte an einem \"deuilich unä stark svür-\n.» ganz groben und besonders aufrälligen und ungewöhn-\nıishen Hcelverstoß\" merkte, deß er mit dem Mopedfahrer ernstich zusammengestoßen war, setzte er seine Fahrt for: unc\n\n\"I. Nach der Auffassung dei Strafxammer liegt die\nfür den Unfall mitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er nicht \"dle Wirkung seiner Warnzeichen\nauf RW, nämlich nicht abgewartet habe, bis dieser nach\nrechts auswich. Denn nur dann habe er ihn gefahrlos über- |\n\nholen können\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahr lässiger Tötung und Pehrerflucht zu einer Gesamtsirale von acht\n\nlcnaten Gefängnis verurteilt, die Strafvollstireckung jedoch\nzus: Bewährung ausgesetzt.\n\nıi1Il. Seine Revision, zu deren Begründung er sachlichrechtliche Fehler des Urteils behauptet, ist unbegründet.\nscweis es sich um den Schuldspruch handelt.\n\n1. Wie die Strafksmmer für erwiesen hält, wurde Ruta\nvon Bus angefahren und überfahren. Daß er etwa infolge eines\ndurch einen Anstoß des Omnibusses. oder ohne fremde Einwiv-Kung ausgelösten. Sturzes auf die Fahrbahn sich die im einselnen festgesteliten schweren. Verletzungen {Trümmerkruch\ndes Schädels und Rippenreihenbrüche des oberen Brustkorbes\nrechts und links) zugezogen haben könne, hält sie in Übereinstimmung :mit einen in der Hauptverhandlung gehörten\nmedizinischen Sachverständigen für ausgeschlossen. Rute 3e1\n\nauch nicht etwa .ohne einen Anstoß des Busses zu Fail gekcnmen unddann erst uüter den Bus geraten und überfahren worden:\nDenn daß der Körpes BEE von der Seite unter den Bus\n\"hineingekinpnt\" (und dann überfahren worden) sei, scheitere\nen der Beschaffenheit der Karosserie des Busses, die tie?\nauf die Fahrbahn hinabgereicht habe. Außerdem hätte nach\n\nder Überzeugung deii Strafkammer bei einem solchen Gesche:-\nhensaplauf ‚Sturz cinne Ansıtoß des Busses und Überfahren--\nwerden: \"anvermeid.ich auch das Moped überfahren worden\n\nJ |\n|\n\n/\n\nBA —\n\nsein müssen\". Dann aber habe das Moped nicht, wie es de”\nFall gewesen sel, unbeschädigt bleiben können.\n\n>, Die Überzeugung der Strafkammeı, daß RB von\n\nBus angefahren worden Sei, gründet sich in erster Linie auf\näle für glaubwürdig erachtete Bekundung eines aus entigegengese;sier Richtung sich nähernden Radfahrers {?euge Schii>\nder gesehen habe, daß R@B vor dem Bus mit seinem Moped\ne;swa auf der Fahrbahnmitie fuhr und seine Fahrsrichtung\n\n1 chi änderte, bevor er überholt wurde. Das Ergebnis Glieser\nBeweiswürdigung weichi allerdings insoweit von den Feststellungen der StrafxammeY ab,. die als ersie tatrichverliche\n-nstans in dieser Sache geurteilt hatte. Die damais eÜ-\n\nkennende Strafkammer, deren Urteil auf Revision der Neben-Kiäge: rin zur kufhebung durch den Bundesgeri chtshJf führve,\nhayie es nämlich für nöglich gehal ven, deß der Angeklagie\n\ngen Mopeäfahrer in genügend weitem Anstand überhsl5 hatseo. Ä\nın der diese Möglichkeit fr ausschließenden Beweiswürdigung\nder nun er kennenden Strafkammer liegt kein Verstoß gegen\nGen Grunäsaiz, daß im Zweifel zu Gunsten eines Angek-agse ven\nenisckieden. werden: müsse. Denn die zuletzt erkennende Straf\n‚ammer. mubTe unabhängig von den früheren +atrichterlichen\nFeststellungen, ‚Qüe mit jenem Urteil aufgehoben wor :den\nwaren, neu in der Sache entscheiden und sich eine eigene\nÜberzeugung über den. Unfallhergang bilden, Mit der neven |\nFeststeilung, daß der Omnibus den Mopedfahrer angestosen\nhabe, ist die Möglichkeit ausgeräumt, der Angeklagte könne\n\nihn in ausreichendem Abstand überholt haben.\n\n\\\n9?\n\nstüzs5; wäre, ohne vorher vom Bus erfaßt worden zu sein;\nsuch sein Moned vom.Bus hävte beschädigt worden sein müssen,\n32 vwle au2N er seibsi yor dem ihn überrollenden Bus verleist\n\n|\n\n|\n\ni\n\n|\n\nN\n\n5. Die St trafkammer meint, daß ‚dann; wenn BED ge- |\n\n|\n\nsıziie, Auch au diese Erwägung gründet sie, außer auf Gie |\n\nut ln en en\n\n|\n\\n\n+\n\nAussage des Radfahrers Sch, ihre Überzeugung, Ruta\n\nsei infolge eines Anstoßes durch den Bus zu Fall gekommen,\nüb dieser Gedankengang denkfehlerfrei ist, ob also in dem\nvon der Strafkammer erwogenen Tall ‘R@B stürzie ohne Anstoß durch den Bus und geriei vwrorwzdem darnach unier den\nBas) notwendigerweise auch das Mopeä unter den Bus hätte\ngeraven müssen, kann dahingesteilv bleiben, immerhin 2363\nsich die Mögiichkeit kaum ausschließen, daß aus irgendeinen\n\nGrund, etwa inTolge Erschreckens, REED sein Tanırzeug 1.53--\n!ieß, ais er stürsie, und es dadurch zu einer Trennung ri-\n\nschen R@B und seinen Moped kam, so daß wohl er unier den\nBus geravwen konnte, ohne daß dies auch mit seinem NMcned\ngeschehen mußte. Jedenfalls bliebe aber auch len der VcH.-\nwurf Ser fahrlässigen Tötung gegen den Angeklagten begrür--\ndei. Denn bei dem von der Sirafkammer für erwiesen erask\nten Sachverhalt ist es ausgeschlossen, daß HB, wenn auch\nohne Berührung durch den Bus, gesiürzi wäre, wenn er ni,\ndureh eine verkehrswidrige und schuldhafie Fahrweise des\nAngeki agıen bei der Überholung in Bedrängnis gebracht WOr-\n\nden. wäre o ”\n\n>\n\num\nPETE wi u\n\n4. Offensichtlich unbegründet sind die Einwände der\nRevision gegen den Schuldspruch wegen Fahrerilucht\n\n\"Is 1. Dagegen leiden die Strafzumessungserwägungen\nder Strafkammer zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tätung\nan einem Mangel, dur ch den der Angeklagte mögiicherweise\nbeschwert 15T. Die Strafkammer betsont zur Begründung des\n\nirafnaßes, der Angeklagie sei an dem Unfail aliein schwidig. Es sei nämlich nicht zu beanstanden, das KEEP auf üer\n‚leeren Fahrbahn am linken Rand seiner rechten Tahrbennhälf\nfuhro\n\nSelhst wenn, was wrotz der gegenteillgen Ver3C hii%\nies § 3 Abs. 2 StVO dahingestellt bleiben mag, diese ET-\nwägung rechtlich bedenkenfrei sein sollte, so hätte die\nStzafkammer doch den wesentlichen Umstand nicht Übersehen\ndürfen, daß, wie ihre Feststellungen ergeben, RED auf\ndas Hupzeichen des Angeklagten nicht weiter nach rechts\nabschwenkie und dem Omnibus nicht freie Bakn machie. Die\nbisherigen Feststellungen lassen für die Möglichxei\\ Raum,\naß REED ni; Rücksicht auf den Geschwindigkeitsunterschlied\n\nider Fahrzeuge von nur eiwa 20 km/st auf das vermutlich\nvernehmbare Hupzeichen des Angeklagten hin noch nach rerhis\nhätte ausweichen und dem Bus freie Fahrt hätte schaiften\nkSnnen, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. Da er dies\nunteriieß, ist es nicht auszuschließen, daß er sich ver--\nkenrswidrig verhieit. Das hätte von der Siraikammer be--\ndacht werden müssen, selbst wenn sich BE nur äußeriiich,\nnichv aber schuldhaft. verkehrswidrig verhalten haben sollte,\nDenn schon eine bei einem Unfall mitwirkende äußere Verkehrswiärigkeit des Unfallopfera kann im Strafmaß zu Gunsten\ndes Angeklagten wirken. Sie muß zu seinen Gunsten berücksichtig werden, wenn sie erheblich ins Gewicht zällie Cb\n\nGies zutzifiv, wird die Strafkammer zu prüfen haben:\n\n| \"2. Da sich nicht ausschließen 18ßt, daß die Höhe\nder Einzelstrafe wegen Fahrerflucht von dem Maß der Strafe\n\nPe, Ve\n\na. „ie,\n\nE70\n\n4 “up\n\nfür die fahrlässige Tötung beeinfluß+ ist, mußte de\nS,rafausspruch im ganzen aufgehoben werden.\n\nRotberg Krumme sauer\n\nFiitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-27/4-str-455-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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