{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-27_4_StR_428_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-27","aktenzeichen":"4 StR 428/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 087\n\n\"nn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. Theodor ed >\nDW; geboren an @: in }H a\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\n. Senaispräsident Dr. Roiberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichier Martin\n\nBundesrichter Dr. Flitner\na1s5 beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelıter aD\nsis Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 6. Dezember 1958\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe,\n\name Due A auge A un Van\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nBewruges in zwei Fällen zu einer Gesamtisirafe von ach Mona -\nten Gefängnis verurteili worden, die das Lendgericht durch\ndie UInlersuchungshaft des Angeklagten als verbüßt angesehen\n\nhat»\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung\nsachlichen Rechts, jedoch zu Unrecht.\n\nI, Die\"Exportirattengeschäfte\" des Angeklagten.\n\nARE Zamme mu Fo mai (Bir 0 er ME: TE EEE EEERG® HRHER- ZUG Dee uffgiigiee Küken BEEDMER if HE Aal u Sp ee er\n\nDie Streafkamner hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte machte in den Jahren nach der Währungsreform — wie damals üblich - zur Kreditbeschaffung davon\nGebrauch, bei Auslandsgeschäften von ihm ausgestellte und\naut seine Auslandskunden gezogene, diesen als Bezogenen aber\nnicht zur annahne vorgelegte Wechsel an das Baukhaus Tb\n& Go, zu verkaufen, Dieses erhielt die Tratten durch die Landeszentralbank zunächst rediskontiert. Zu solchen Geschäften\nwaren die Landeszentralbank und das Bankhaus IB & Co. als\nHausbank des Angeklagten, wie diesem bekannt, bereit, wenn\n\nEEE\n\nder in der Tratte pezifferteun Forderung ein in Kürze auszuliefernder Auslanäsauftrag zugrundelag.\n\nIm Laufe des Jahres 1952 lehnte die Landeszentralbank\nes ab, AB & Co. vom Angeklagten ausgestellte Wechsel weiter\nwie bisher zu rediskontieren. IB & Co. ging daraufhin dazu\nüber, dem kreditbedürftigen Angeklagten \"Exporttraiten\" unter Verzicht auf deren Rediskontierung abzukaufen.\n\nSchon Lnde 1951 hatte sich der Angeklagte envischlossen,\n\nseinen Kredit bei ID & Co. dadurch zu erweitern, daß er\niver fingierte Exportabschlüsse, also unverbindliche Schein-\n\n>» % Fahne a\n\ngeschäfte, Wechsel aussiellte oder ausstellen ließ und veranlaßie, daß sie ID & Co. zum Piskont und anfangs auch zur\nRediskont durch die Landeszentralbank vorgelegt wurden,\nSchriftliche Aufiragserteilungen, die jedoch nur zum Scheia\nausgestellt waren, erhielt der Angeklagte auf seine Bitte\n\nvon Auslandskunden, denen gegenüber er angegeben hatte, er\nbenötige solche Papiere, um von seinen Lieferanten nit Ma\n4erial ersehen zu werden. Bei IB: Co. ging der für Öıe\nBearbeitung zuständige Prokurist LUD : dem der Angeklagve\nie Originalauftragsschreiben über die Scheingeschäfte zuleitete, wie diesem bekannt, davon aus, daß allen Exporiiraiten\ndes Angeklagten verbindliche Auslandsaufträge zugrundelägen.\nEr behandelte infolgedessen die auf urund fingierter Eyporiseschäfte gezogenen Tratten gutgläubig genau so wie die auf\nGrund ordnungsmäßiger Auslandsaufträge ausgestellven Wechsei\ndes Angeklagten; Die jeweilige Wechselsumme abzüglich des\nDiskonts und der üblichen Spesen wurden nach Diskontierung\nsem Konto des Angeklagten beim Bankhaus IEB& Co. guigeschrieben. Da hierauf keine Zahlungen eingingen, weil es sich\num fingierte Geschäfte handelte und der Angeklagte sein Konto\nauch mit anderen Mitteln nicht abdeckte, mußie dieses nach\nFälligkeit der Tratte mit der zunächst gutgeschriebenen Sumne wieder belastet werden, und zwar nunmehr ohne bestimmte\nAussicht auf Deckung, da vom Angeklagten infolge seiner Ver.\nschuldung auch nach Fälligkeit der Wechsel in angemessener\nFrist keine Einzahlung zu erwarten war (UA S. 149).\n\nBis dahin hatie dieser aber in vier Fällen, in denen\neine Gutschrift zu seinen Gunsten vorgenommen war, obwohl\nGen Wechseln keine Auslandsaufträge zugrundelagen, über sein\nKonio bei ID & Co. schon wieder verfügt. Dadurch kam es in\nlesen vier Fällen zu einer Erhöhung des üem äÄngeklagien von\n\nID & Co. gewährten Kredite\n\n144\n\nDen Ankauf einer \"Exporttratte\", dem ein Aufirag der\nFirma DD An ACEEED zugrundeliegen sollte, lehnte\nProkurist Iü ab, weil der Wechsel über 41 300 DM lauteie\nund er das mit dieser hohen Summe verbundene Risiko für ID\n%& Co. nicht übernehmen wollte. Auch dieser Auftrag war nur\nzum Schein erteilt (UA S, 130). Ähnlich verhielt es sich miü\ndem Auftrag der Firma WEB. In diesen Falle konnte eine\nGusschrift der Wechselsumme abzüglich des Diskontis und der\nüblichen Spesen auf dem Xonio des Angeklagten bei ID 5: Co:\nnicht festgestellt werden. |\n\nIn den beiden letzten Fällen hat die Strafkammer je einen\nersuchten Beirug angenommen, in den vier anderen Fällen voilendete Beirugshandlungen, die, ebenso wie der versuchte Be--\ntrug im Falle AGD und der im Falle WEB innerhalb\neines Jahres begangen, untereinander und mit den beiden Fällen versuchten Betrugs in FPortsetzungszusammenhang stünden,\nweil der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe,\nsich mit Hilfe von \"Exporttratten\", denen Scheinaufträge zugrundelagen, bei IP: Co. größeren Kredit zu verschaffen.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer hierzu lassen - jedenfalls im Ergebnis - keinen Rechisfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Die Angriffe der Revisiondagegen gehen fehl.\n\na) Einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf.\ndie Feststellungen der Strafkamer enthält das Vorbringen des\n\nBeschwerdeführers, u’ Y: Co. sei es gleichgültig gewesen,\n\nob den Exporttratiten des Angeklagten verbindliche Auslandsgeschäfte zugrunde gelegen hätten Oder nicht. Das Landgericht\nhat das Gegenteil festgestellt (UA S. 128). Daran ist das\nRevisionsgericht gebunden. Der Feststellung des Landgerichts\nentspricht seine rechtlich unbedenkliche Darlegung, daß das\nRisiko der Zahlung bei Exportiratten gerade bei finanziell\n\na > ve ee ei AT EEE EN Be\n\nschwachen Ausstellern, wie der Angeklagie es war, bei einem\nzugrunde liegenden fest abgeschlossenen kAuslandsgeschäft,\naus dem Erlös zu erwarten sieht, ungleich geringer ist als\nbeim Eigenwechsel (UA S. 147).\n\nSomit sind in allen sechs Einzelfällen die Täuschungshandlungen des Angeklagten sowie der von ihm dadurch verursachte Irrtum des für IB & Co. handelnden Frokuristien\nLüB und in vier Fällen davon die infolgedessen von diesem\nfür IB & Co. getroffene Vermögensverfügung durch Abschluß\nje eines Diskontiierungsvertrags mit dem Angeklagten ausreichend dargelegt.\n\nb) Aber auch die Annahme des Landgerichts, daß Iunk & Co.\ninfolge Abschlusses jedes Diskontierungsvertrages iR vier Fäl-\n\nlen einen Vermögensschaden erlitten habe, gibt zu rechtlichen\nBedenken keinen Anlaß.\n\nDie Revision macht insoweit geltend, IB & Co. habe\ndurch den Ankauf von \"Exporttratten\" des Angeklagten, denen\nkein verbindlicher Auslandsauftrag zugrunde gelegen habe,\nkeinen Schaden erlitten; denn bestenfalls hätten die Exporttrattenerlöse die Verschuldung des Angeklagten bei IB: Co.\nvermindert. Es sei nicht feststellbar, \"daß infolge der Nichiteinlösung eines gewissen Teiles der Exportiratten die Verschuldung des Angeklagten bei I@WB& Co. sich vergrößert habe\".\nDem entspreche, daß der als Zeugs vernommene Inhaber des Bank-\n\nhauses die Frage, ob durch das Verhalten des Angeklagten ein\nSchaden entsianden sei, verneint habe.\n\nKeiner näheren Ausführung bedarf es, daß für die Frage:\nob ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB enistanden\nist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht maßgeblich ist, ob der Geschädigte sich als geschädigt ansieht.\n\nOb ein Schaden entstanden ist, ist nach objektiven Gesichts-\n\nvunkten zu beurteilen, wobei freilich die besonderen wirischaftlichen Verhältnisse des Vermögensinhabers in Betracht\nzu ziehen sind. Wird jemand, wie hier das Bankhaus TED & Co-,\ndurch Täuschung seines für ihn handelnden Prokuristen zum Ab.\nschluß eines gegenseitigen Vertrages veranlaßt, handelt es\nsich mithin um einen sog. Eingehungsbetrug, so ist nach der\nbereits vom Reichsgericht entwickelten Rechtsprechung zu prüfen, ob nach und infolge der Vermögensverfügung, ZU der der\nsetäuschte veranlaßi worden ist, das dadurch betroffene Gesamtvermögen einen geringeren Wert hat als zuvor. Dabei ist\nallein maßgeblich, ob sich zur Zeit der Vermögensverfügung\nals deren unmiitelbare Folge die Vermögenslage ungünstiger\ngestaltet hat als zuvor. Die spätere Entwicklung der Vermö--\ngensverhältnisse des Geschädigten kann zwar für die Beurtei--\nlung des inneren Tatbestandes Anhaltspunkte gewähren. In Be--\nzug auf den äußeren Tatbestand ist aber zu prüfen, welche\nAnsprüche dem, dessen Vermögen durch die Vermögensverfügung\ndes Getäuschten betroffen worden ist, zugestanden haben und\nob diese Ansprüche durch die Vermögensverfügung minderwertig\noder mindestens erheblich gefährdet und infolgedessen in\nihren Werte stark herabgesetzt worden sind. Schon eine solche\nGefährdung kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, eine\nVermögensbeschädigung darstellen (vgl, RGSt 74, 129, 150 mit\n\nNachweisen: BGH 4 StR 574/52 vom 26. März 1953 in IM Nr. 24\nzu § 263 StGB).\n\nEine derartige Schädigung des Vermögens des Bankhauses\nTAB 5: Co. ist durch Abschluß jedes Diskontierungsvertrages\nnit dem Angeklagten eingetreten. Der Angeklagte erhielt mit\ndem Zustandekommen eines jeden solchen Vertrages, ohne daß\ndies ID & Co. erwünscht war, einen Kredit, dessen Rückzahlung mangels eines den Wechseln zugrunde liegenden Auslandsgeschäftes infolge der Verschuldung des Angeklagien unsicher,\n\nSr\n\nvr u ee a et SE u 2 u. [oe Zu zu u ı\n\n* oe ee .. *+\n\nmindestens aber zeitlich ungewiß war: Der Angeklagte kennie\nüber den Betrag (Wechselsumme abzüglich Diskont und üblicher\nSpesen) verfügen, der ihm auf seinem Konto von IB : Co.\ninfolge Abschlusses des Diskontierungsvertrages als kegenwert\ngutzuschreiben war, und zwar dies, Obgleich eine spätere erneute Belastung dieses Kontos zu erwarten stand. Denn der Angeklagte hatte für die Einlösung der Tratten bei deren Fälligkeit oder auch in absehbarer Zeit danach keine Mitiel zur Ver.\nfügung. Somit schloß das Zustandekommen jedes Diskontierungsvertrags die Gefahr in sich, daß der verschuldete Angeklagte\nden beim Bankhaus IB & Co. infolge dessen Verpflichtung\nzur Vornahme vorläufiger Gutschriften erschlichenen größeren\nKredit ausnutzte, ohne daß für die dadurch entstehende Forderung von ID & Co. auf Rückzahlung irgendeine Sicherung\nvorhanden war. Dadurch war die Vermögenslage des Bankhauses\nIB & Co. nach Abschluß jedes Diskontierungsvertirages ungünstiger als die für U & Co. vor jedem Vertragsabschluß\nmit dem Angeklagten bestehende. Danach ist eine Schädigung\ndes Vernögens von TIEB 3% Co. schon durch den Abschluß scicher\nVerträge über Wechsel eingetreten, denen keine Auslandsgeschäfte zugrunde lagen.\n\nEntgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansichi\nkommt es mithin für die Feststellung des äußeren Tatbestandes des § 263 StGB auf die spätere - übrigens vom Landgericht\nfestgestellte (UA S. 148) — Ausnutzung des erhöhten Krediis\näurch den Angeklagten nicht an. Das Landgericht konnte diese\naber als Anzeichen für die ernstliche Gefährdung des VYermögens von WEB & Co. bei jedem Vertragsabschluß werien, wie\nes auch geschehen ist (UA S. 147).\n\nLiegt, wie vorstehend ausgeführt, der bei IM & Co.\neingetretene Schaden bereits mit jedem Vertragsabschluß vor,\nso 1st — anigegen der von der Revision vertretenen Ansicht -—\n\nrechtlich ohne Belang, welche Kontoschuld der Angeklagte bei\nIB & Co. zur Zeit des Abschlusses der einzelnen Export-\n\nirattengeschäfte hatte.\n\nEbenso—hat, wie die Revision zutreffend bemerkt, im\nangefochtenen Urteil aber auch nicht verkannt ist, rechtlich\nkeine Bedeutung, daß das Konto des Angeklagten am 8. Oktober\n1954 mit einem Debetsaldo abschloß.\n\nec) Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht die von\nder Revision vermißie Festsiellung getroffen, daß dem Ange--\nklagten bewußt war, er könne die Tratien weder am Fälligkeitstage noch auch nur binnen angemessener Frist einlösen. Dies\nnahm er billigend in Kauf (UA S. 149, 150). Die Absicht des\nAngeklagten brauchte sich, wie die Revision verkennt, nur\nauf den von ihm erstrebten Vermögensvorteil;, nicht dagegen\nauf den Eintritt eines Schadens des Bankhauses TED & Coo\nerstrecken. Daß er sich des Eintritts dieses Schadens bewußt\nwar, ihm also der für den Betrug erforderliche Vorsatz nichüi\nfehlte, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen\n\nUrt eils»\n\nII. Das von dem Bäckermeister Simmending\n\nRarlehe N - un IS mi GP Gm ein mm u: Gun Amin GI Giir DD GED GiiEr GiE Gin am Aümduin arm ae Mia? wear vun mann ah and Mae Dur Tuid DER arm GER CTWO\n\naim nm Ip Wir wie da dur dur BO\n\nDie Angriffe des Beschwerdeführers auf die Verurteilung\nwegen Betruges zum Nachteil des Bäckermeisters SCHERE\nerschöpfen sich in der Anführung von Tatsachen, die im angefochtenen Urteil nicht getroffen sind oder von diesen abweichen. Daß derartige Angriffe auf den Sachverhalt des angefochtenen Urteils in der Revisionsinstanz unzulässig sind,\nergibt sich bereits aus den Darlegungen unter La, auf die\nBezug genommen werden kann. Die Feststellungen des angefochsenen Urteils lassen eindeutig ersehen, daß der Angeklagte\nvon vornherein damit gerechnet hatte, der von ihm an Bäcker-\n\nhe 5 - f'\n\net ee 4 ee 5öo ee et ee oe\n\n4\nwre nen 4 “eben de erheben ie ee\n\n* +\nBi. uhr PN ur. .\n\nmeister Simmendinger zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens gegebene Scheck werde nicht eingelöst werden. Da der\nAngeklagte geplant und damit gerechnet hai, das Bankhaus Tg\n& Co. werde ihm die Mittel zur Einlösung im Hinblick auf in\nAussicht stehenden Kredit von anderer Seite gewähren, ist aus\nsem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDie rechtlichen Darlegungen der Strafkammer auch zu diesem Falle lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ersehen.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwer.\nfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-27/4-str-428-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-27/4-str-428-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.320360+00:00"}}