{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-20_4_StR_531_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-20","aktenzeichen":"4 StR 531/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a StR 531/5 | 2283 084\n\nImNanen des Volkes\n' In der Strafsache\ngeg en\n\naus .„ geboren\n\nden Büroangestellten Hans z EEE»\n\nan &: EEE AD ir PD.\nwegen Verbreitung unzüchtiger Schriften u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n\nVerhandlung vom 20. November 1959 in der Sitzung vom\n27. November 1959, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\neis Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom November 1957 wird mit der\nMaßgabe verzorfen, daß beim Asservat 216/56 die Unbrauchbar-\n\nmachung auf die. Bilder 1, 2 und 7 beschränkt wird.\n\nDer Urteilssatz des angefochtenen Urteils wird in\nNr. V. 19 wie folgt gefaßt:\n\n‚, \"Die bei den Akten befindlichen und mit einem roten\nKreuz im roten Kreis gekennzeichneten Einzelfotos, nämlich\ndie aus den Asservaten 200/54, 206/54, 217/54, 231/54, 253/54,\n\n256/54, 307,54, 309,54, ge 316/54, 366/54, b/kL. und die\n' bei den Kunden Sch > N Schw unä M\n\nsichergestellten.\"\n\nDer Angeklagte hat die Xosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt\nwegen eines fortgesetzten Vergehens der Verbreitung\nunzüchtiger Schriften, Bilder und Darstellungen in |\nMateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Einzelstrafe\nzehn Monate Gefängnis) und wegen unerlaubter Ausübung\nder Heilkunde (Einzelstrafe ein Monat Gefängnis).\nUnter Einbeziehung einer wegen fortgesetzten Betruges\nrechtskräftig erkannten Strafe von zehn Monaten Gefängnis hat es eine Gesamtstrafe ;von.einem::.r. er:\nJahr und vier Monaten Gefängnis ausgesprochen. .Außerdem ist bei einer Reihe von Schriften, Bildern und\nGegenständen die Einziehung bzw. Unbrauchbarmachung\nangeordnet worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig\nerklärt und ein Berufsverbot ausgesprochen worden.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung des Verfah-\n\nrensrechtes und des sachlichen Strafrechts. Das Rechts-\n\nmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensfüge. das am 26. ‘November 1957\nverkündete Urteil sei. unter-Verietzung des’§ 275 -\nAbs..1.StPO erst am 8. März 1958 zü den Akten gebracht\nworden, ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat\nbereits mehrfach betont {NJW 1951, 9705 JZ 1953, 284\n= MDR 1953, 309; VRS 7,54), daß auf dieser nach\nder Verkündung des Urteiis erfolgten Gesetzesverletzung das Urteil nicht beruhen kann. Die weitere\nFrage, ob die Urteilsgründe den in diesem Falle erhöhten Ansprüchen an Yoilständigkeit und Schlüssigkeit genügen, wird im Zusammenhange mit der Sachrüge\nbehandelt.\n\nar\n\n+\nPe En ee + + f\n+ y + +\nhi re ze in, Pi 3, Er + ’\n# + “or [ze Pe Tr Wer [1 De Wr “rt\n\n+\n+ „rträlhe 4\ndr FeRTE LT BE zu 7 um - +\nKA te elalinbälegrnettrhntnnt ed\n\n+4 *\nPL + “ » * ı\netter ++\nit rt te ..\n\n+4 rt PL 2\nA PER de rn\n%\n\n\" rtY =\ndife\n\n[3 [1\nE% * r „u E u ar L +\n+ u... \"r 3 he Y ++\nBEPORESS; MORE ERLAI SOCHE + a N\nPR? IDG SEA ES r F - \\i\n\nFR 5 MA\n\n+ + + [} 3\n[5\n++\n\n-. Y w [et\nre A tete\n\nh 2 ver ’ uns\n„ 7 Yu +.\nke RE y }>\n\nII. Zur Sachrlige.\n\n1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,\n\ndie im Urteil-wiedergegebenen Auszüge aus den beanstandeten Schriften reichten nicht aus, um dem Re-\n\nvisionsgericht eine zutreffende Bewertung des Gesamtinhaltes der Bücher zu gestatten. Möglicherweise\n\nhandle es sich bei den angeführten Stellen, die aller-\n\ndings ein unzüchtiges Gepräge hätten, nicht um jene,\ndie gerade für diese Schrift charakteristisch seien.\n\nDie vollständige Wiedergabe. der den Gegenstand\ndes Verfahrens bildenden Schriften ist, zumal bei\nder hier gegebenen Zahl und dem teilweise recht erheblichen Umfang, schon aus praktischen Gründen\nnicht möglich,: Es ist aber aus Rechtsgründen auch\nnicht notwendig, stets die Wiedergabe der gesamten,\n\nfür unzüchtig. erklärten Schrift im Urteil. zu fordern.\n\nEine Schrift kann als ganze unzüchtig ;sein, selbst\nwenn sie nur einzelne unzüchtige Stellen enthält.\nDies ist z. B. der Fall, wenn die übrigen Teile des\nBuches ersichtlich nur dem Zwecke ‚dienen, von einer\nunzüchtigen Schilderung: zur. anderen, überzuleiten. .\nund sie in eine? die Aufmerksamkeit des Lesers wachhaltenden Weise zu verflechten, um die unzüchtigen\nStellen eindrucksvoller hervortreten zu lassen. Ob\ndie im Urteil angeführten Stellen ausreichend und\ngeeignet waren, eins zuverlässige Wertung der Gesamthaltung des jeweiligen Werkes zu gestatten, ist\naber im wesentiichen Sache der Beweiswürdigung und\ndamit eine dem Tatrickter vorbehaltene Frage (RGSt 8,\n128, 131). Die Aufgabe Ges Revisionsgerichtes beschränkt sich in diesem Punkte lediglich auf die\n\nL\n+\n+\nr\n[ı + + +\nvo ei er ons +4\n[ ı\n\nLu ++ ui .. E'\n\n+\n\nTE\n\nPrüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters\neindeutig sind, keine Widersprüche aufweisen und\n\nden Denkgesetzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen (BGH NJW 1951, 415 Nr. 27).\nFehler in dieser Richtung sind weder gerügt noch sonst\n\nersichtlich.\n\n2. Im eirizelnen bemängelt der. Beschwerdeführer nur die Einziehung der Schriften \"Nr. 12, 15\nund :4 des ÜUrteilstenors\", die er als \"Zusammenstellung von Monatsheften der Zeitschriften der\nAngehörigen der Preikörperkultur\" bezeichnet.\n\nZu dieser Zusammenstellung gehören zwar die\n\nbeiden Sammelbände \"Nackt und frei\" (Nr. V. 12\n\ndes Urteilssatzes) und \"Nackt und wahr\" (Nr. V. 13),\ndie ausschließlich Einzelhefte der, Zeitschrift\n\"Unser Dasein, Organ für internationale Lebensreform\n‚und Freikörperkultur® enthalten. Dagegen sind in\ndem (unter Nr. V. 14 des Urteilssatzes angeführten)\nSammelband \"Das nackte Jahrhundert\" verschiedene\nEinzelhefte des \"RW - Magazine!\" vereinigt, das\nmit der Preikörperkultur nichts\" gemein hat. Auf\n\ndie allgemein erhobene Sachrüge hin muß der Senat\njedoch das angefochtene Urteil insgesamt auf die\nrichtige Anwendung des sachlichen Strafrechts überprüfen, Auf diesen in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Irrtum kommt es daher nicht\n\nan;\n\nL #\n“- + +\nHN Hi en + ee LT I ZEN Zn u EEE u Dee M * +\n_ u 8 MENT ERITREA, [ir ne A x f\n. : f . 1 i Fe=n 4 _ --\n\n3, Keiner besonderen Erörterung bedarf der\nvon der Strafkammer mit Recht festgestellte Charak-\n\nter der Unzüchtigkeit bei folgenden Schriften\nund Gegenständen;\n\n\"Blutschande\" (UA 23 bis 28, 336, 353)\n\n\"Der Schatten von Budapest\" (UA 28 bis 34,\n336, 354)\n\n\"Die Gasse der roten Laternen\" (UA 34\nbis 43. 336,354)\n\n\"Der Liebeshafen von Adano\" (UA 43 bis\n59, 336, 354)\n\n\"Rausch in der Südsee\" (UA 55 bis 76,\n336, 354)\n\n(Die Schriften b) -— e) sind Einzelhefte\n\naus der Reihe \"Der internationale\n\nSittenronan!.)\n\n\"Die goldene Amazone (nackte Reiterin)\"\n\n(UA 76 bis 87,\n334, 354)\n\n\"Das 151 die Sehnsucht aller Frauen\"\n(UA 115 bis 138,\n341, 344, 356, 367)\n\n\"Die idealste und vollkommenste Ehe\"\n(UA 138 bis 160,\n\n337, 351)\n\n(Die unter g) und h) angeführten Schriften hat der Senat bereits im Urteil\n\n‚4 StR 555/57 vom 27: März 1958 als un-\n\nzüchtig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1\nStGB gewertet und ausführlich gewürdigt).\n\n\"38 Bilder ohne Worte\" (UA 258 bis 259,\n339, 362)\n\n\"Aktkartenspiel\" (UA 260 bis 262, 340,360)\n\n\"Entkleidungstrickbilder\" (UA 262 bis 263,\n340, 361)\n\n\"Kleinbildkameras mit weiblichen Aktfotos\n\n(UA 264 bis 270, 335, 360)\n\n\"Weinkarte\" (UA 270 bis 273, 335, 358)\n\n\"“Wunderspiegel\" (UA 273 bis 275, 341, 361);\nvgl: BGHSt 5, 346 ff.\n\n\"Frau Agnes\" (UA 276 bis 277, 335, 358)\n\"Vexierspiegel\" (UA 277. 341, 362)\n\nProspekte Nr. 34, 36, 54 und 60 aus der\nSammelmappe I (UA 278 bis 288, 343, 363)\n\nIn gleicher Weise hat die Strafkammer unter\n\nAnwendung der in der Entscheidung BGHSt 8. 80 dar-\n\ngelegten Rechtsauffassung zutreffend ausgeführt,\n\ndaß die Schrift \"Das ist die Sehnsucht aller\n\nFrauen\" (UA 344) und die Prospekte der Sammelmappe II\nohne Nr. 59 und 86 (UA 288 bis 315, 343 bis 346)\n\nim Sinne der §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes\n\nüber jugendgefährdende Schriften geeignet sind,\nJugendliche offensichtlich sittlich schwer zu ge-\n\nfährden.\n\nA.) Eine gesonderte Nachprüfung erfordern\nfolgende Schriften und Abbildungen:\n\na) \"Die Laterne\"\n\nb) \"Lachender Eros\" Heft Nr. 3 und 4\n\n\"Wie fang ich's an?\"\n\n\"Geheimnisse der erotischen Liebeskunst\"\n\ne) \"Nackt und frei - Unser Dasein\"\nf) \"Nackt und wahr - Unser Dasein\"\ng) \"Das nackte Jahrhundert\"\n\nh) \"Der Liebesbecher\"\n\ni) \"Der nackte Mensch\"\n\nk) \"Der Schönkeitsspiegel des Weibes\"\n1} \"Ronkes Super - Akt. - Galerie\"\n\nm) einzelne Aktfotos\n\na) \"Die Laterne\" (UA 87 bis 110, 337, 355)\n\nDie Strafkammer ist der Ansicht, daß dieses\n-— 15 einzelne Brzähiungen enthaltende - Buch als\nschamverletzend zu bezeichnen sei, weil die Art\nder Darstellung (ausgenommen die Titelerzählung)\ndarauf gerichtet sei, beim Leser lüsterne Vorstellungen zu erwecxen.\n\nDer Senat tritt dem im Ergebnis bei. Insbesondere zeigt sich die vom Landgericht .heraus-\n\nellir. Mitunter mie te a nn\n\ngestellte Grundhaltung des Buches in den Erzählungen \"Die Fachbuchhamdlung\" (UA 93 bis 96),\n\n\"Der Fauxpas des Herrn Direktor\" (UA 99/100),\n\"Verfrühte Liebe ... auf Raten\" (UA 101/102), \"Die\n'Hundeschulzen' und der Falschgeld-Graf\" (UA 102 bis\n104) und \"Photomodell gesucht\" (UA 107). Mögen die\nanderen Erzählungen teilweise einen erkennbar sozialkritischen Zweck verfolgen (z. B. \"Die Laterne\",\n\"A)mat, \"Maximilian H.\", \"Die Bank an der Haltestelle\", \"Es geschah an einem Abend\", oder in der\nDarstellungsart den Zweck geschlechtlicher Erregung\nnicht so kraß hervortreten lassen (z. B. \"Der Anruf\nin der Nacht\", \"Bruder A. ist im Bilde\", \"Patientin\nNr 251\", “Die Geschichte von den braunen Waldameisen\",\n\"Möbliertes Zimmer zu vermieten\"). so verletzt doch\ndas Buch, das eine untrennbare Einheit bildet. in\nseiner Gesamtheit das natürliche Schamgefühl eines\nnormal empfindenden Menschen.\n\nb) \"Lachender Eros\" (UA 110 bis 115, 335, 357)\n\nDie Hefte \"Lachender Eros\" Nr. 5 und 4 sind\nKleinschriften geringen Umfangs, die kurze Erzählungen, Witze und Rätsel enthalten.\n\nZu Heft 3 führt die Strafkammer aus, das Gedicht \"Die mißlungene Geburtstagsfeier\" verletze\ndas Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines normal\nempfindenden Menschen; als ergänzendes Beispiel für\nGen unzüchtigen Gesamtcharakter der Schrift wird noch\neine im gleichen Heft abgedruckte \"Scherzfrage\" wiedergegeben.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob das von der Stralkammer als schamverlietzend bezeichnete Gedicht \"Die\n\nmißlungene Geburtstagsfeier\" als unzüchtig im Sinne\n\ndes § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist oder ob\n\nes sich nur um eine geschmacklose Zote handelt.\n\nJedoch ist das Heft im Ergebnis deshalb zutreffend\n\nals schamverletzend gewertet worden, weil die - von\n\nder Strafkammer allerdings nur zur Verdeutlichung ,\nangeführte - \"Scherzfrage\" (UA 114) in grober Weise\n\ndas Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Bezie-\n\nzung verletzt. Der Senat ist an deren selbständiger\nrechtlicher Würdigung nicht gehindert. Der Eröffnungsbeschluß führt zwar unter Nr. I. a. / mur\n\nallgemein die Schriften \"Lachender kros (Hefte 2\n\nbis 5)\" ar {HA Bd. 29 Bl. 2); die Anklageschrift .\naber, die zur Ergänzung herangezogen werden darf\n\n(BGHS+t 10, 138), führt im Ermittlungsergebnis unter\n\nGC. I. a7 \"die in den Heften enthaltenen Witze\"\n\nausdrücklich an (HA Bd. 26 Bl. 235 R). Im .Ergebnis\n\nhat deshalb die Strafkammer mit Recht’ das Heft >\n\nals unzüchtig angesehen.\n\nDie in Heft 4 von der Strafkammer beanstandete Kurzgeschichte verletzt zwar das Scham- und\nSittlichkeitsgefühl nicht in so gröblicher Weise, 0\nwie dies in der vorerwähnten \"Scherzfrage\" geschieht.\n\nDie Unzweideutigkeit der Darstellung 1äßt aber auch\n\nhier den unzüchtigen Charakter der Erzählung noch\ngenügend stark hervortreten, um die vom Landgericht\n\nvorgenommene Würdigung zu rechtfertigen.\n\n| 7\nee\n\nu\n\nc)__\"Wie fang ich's an?\" _ (UA 160 bis 165, 342,351)\n\nVie Strafkammer hat dieses \"Merkbüchlein\nfür Mann und Frau über die Verwendung von hygieni-\n\nf # »\nu nd uflnilieudve 11 Shbaeetrte ver\n\n-9\n\nschem Gummischutgz\" als unzüchtig angesehen, den\ninneren Tatbestand jedoch nicht als nachgewiesen\nerachtet. Es ist deshalb nur die Unbrauchbarmachung\nder Schrift angeordnet worden (UA 377).\n\nNach den Feststellungen handelt es sich bei\ndieser Schrift \"um die Zusammenstellung der auf\ndem Markt befindlichen Gummischutzmittel nebst\neiner Anleitung für deren Gebrauch\" (UA 161); der\nVerfasser empfiehlt die Verwendung dieser Gegenstände\n\"auch unter dem Gesichtspunkt der Verhütung der Geschlechtskrankheiten\" (UA 163). _\n\nDie Revision bleibt auch hier ohne Erfolg.\nDer Senat hat zu dieser Schrift bereits im Urteil\n4 StR 555/57 vom 27. März 1958 ausgeführt, daß das\nAnpreisen von Hitteln und Gegenständen, die nicht\nnur zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten. sondern\nauch zur Verhinderung oder Erschwerung der Empfängnis dienen und mithin zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt\nsind, allein unter die Strafvorschrift des § 184 Abs.l\nNr. 53 a StGB fällt (RGSt 65, 17; BayObLG GA 1953,\n179). Jedoch kann eine solche Schrift, mag sie die\nVoraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen oder nicht,\ndaneben oder allein wegen weiterer in ihr enthaltener, nicht der Ankündigung, Anpreisung oder Ausstellung von Verhütungsmitteln dienender Ausführungen\nim Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB unzüchtig sein\n(vgl. RGSt 37, 143 unten). Entscheidend hierfür sind\ndas Gesamtanliegen der Schrift, ihre Aufmachung und\nDarstellungsweise.\n\nWenn die Strafkammer auch bei ihrer Würdigung\nersichtlich nicht von diesem Gesichtspunkt ausge-\n\nsangen ist, so eröffnen die im Urteil wiedergegebenen\nStellen der Schrift - die hier in größerem Umfange\n\n- 10 -\n\nmitgeteilt sind als in dem Urteil, das im Verfahren 4 StR 555/57 nachzuprüfen war, vgl. insbesondere\n5. 15 der Schrift (UA 163) - dem Senat die Möglichkeit, die sachlichrechtliche Frage nach der Unzüchtigkeit dieser Schrift selbst abschließend zu\nbeantworten. Die Prüfung ergibt, daß der Verfasser\ndes Werkes mit Nachdruck zum außerehelichen Ge-\n\nschlechtsverkehr auffordert und dessen angebliche\nVorteile bei der Jugenderziehung betent: \"Moralisch\nist, was die Not lindert, nicht, was sie verstärkt!\"\n\n(UA 161). Der Verfasser überschreitet damit die in\n8 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB gezogenen Grenzen (Anpreisung von Mitteln zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten). Da der außereheliche Verkehr selbst\nunzüchtig ist (vgl. BGHSt 6, 46, 53 f), ist auch\neine Schrift, die zu diesem auffordert und die Hemmungen insbesondere der Jugend gegenüber zu beseitigen sucht, als unzüchtig anzusehen. Die Strafkammer hat deshalb im Ergebnis mit Recht die Unzüchtigkeit dieser Schrift bejaht.\n\nd} \"Geheimnisse der erotischen Liebeskunst\"\n\nSchriftenreihe mit 24 Heften {UA 167 bis\n212, 338, 345, 351, 352, 366)\n\nohne die Hefte Nr. 7, 11, 13, 15, 20 und 21\n(vgl. UA 168).\n\nDiese im Kleinformat (Postkartengröße) herausgegebene Schriftenreihe umfaßt 24 Hefte mit je\n24 bis 36 Seiten. Sie wurde als Gesamtwerk in\neiner Pappkassette und auch in Einzelheften verkauft. Alle Hefte sind in gleicher Weise ausgestattet: auf der vorderen Umschlagseite befindet\n\nsich die Zeichnung eines liegenden nackten Mädchens; auf der Umschlagrückseite sind die Titel\n\nder gesamten Schriftenreine abgedruckt. In nahezu\n\n7\n\nEy u\n\nne\n\nEN EEAERETRRE ,\n\njedem Heft finden sich in den Text eingestreute,\nempfehlende Hinweise auf andere Hefte. um den Leser\nzu veranlassen, noch weitere Schriften dieser Reihe\n\nzu erwerben.\n\nDie Strafkammer hat alle ihr vorliegenden\n\nHefte eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis\ngekommen, daß alle diese Schriften - abgesehen von\nden Heften Nr. 18 und 24 (UA 203/204, 211/212,350) -\n\"der Erregung und Befriedigung geschlechtlicher Begierden unter dem Deckmantel nicht ernstgemeinter\nAufklärung dienen und dienen wollen\" (UA 351). Nach\nden Feststellungen bilden die Hefte der Schriftenreihe keine untrennbare Einheit (UA 168, 350); die\nStrafkammer hat deshalb auch jede Schrift einzeln\ngeprüft und bei den Heften Nr. 18 und 24 \"nicht mit\nSicherheit\" deren Unzüchtigkeit feststellen können\n\n(UA 204, 212, 350).\n\nDessen ungeachtet kann die von Verfasser und\nVerleger gewollte enge Zusammengehörigkeit der\nHefte in einer vollkommen gleich ausgestatteten\nSchriftenreihe bei der rechtlichen Würdigung nicht\nvöllig außer Betracht bleiben. Einzelne Schriften\nsind aber so grob schamverletzend (z. B. Heft 2\n\"Die Kunst der’ Verführung\", Heft 10 \"Teuflische Liebe\",\nHeft 22 “Die Liebe der andern\", Heft 23 \"Die Wege\nzum sexuellen Abgrund\"), daß sich aus ihnen, wie\näie Strafkammer zutreffend hervorhebt (UA 352/353),\nbei dem engen Zusammenhang aller Hefte deutlich\nderen eigentliches Ziel ergibt, nämlich die Erregung\ngeschlechtlicher Lust. Hieran vermag auch der zu-\n\nsätzlich in einzelnen Heften teils stärker, teils\nschwächer anklingende Gedanke Ger Aufklärung nichts\n\n- 12\n\nzu ändern, weil die gleiche Ausstattung und die\ngegenseitigen Verweisungen den tragenden Hauptzweck dieser Schriftenreihe nicht zu vertuschen\nvermögen: Die von der Strafkammer getroffene Entscheidung ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\ne) \"Nackt und frei - Unser Dasein\" (UA 2'3 bis\n217. 342, 358, 363)\n\nf) \"Nackt und wahr - Unser Dasein\" (UA 217 vis\n223, 338, 358, 363)\n\nDen wesentlichen Inhalt dieser beiden Zeitschriftenbände (vgl. unter II, 2 dieses Urteils)\nhat die Strafkammer in den zahlreichen Abbildungen\nerblickt, die dan Schriftenteil in den Hintergrund\ntreten lassen (UA 358). Der äußere Tatbestand des\n8 184 Abs. 1 Nr. 1 St6B ist bei beiden Büchern bejaht, der’ innere dagegen nur bei dem Band \"Nackt\n\nund wahr\".\n\nDie Revision kann auch hier keinen Erfolg\nhaben, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen läßt.\n\nDie Strafkammer hat allerdings den unzüchtigen Charakter beider Bücher im wesentlichen in\neinzelnen Abbildungen (Aktfotos) gefunden und\nhieran die Würdigung geknüpft, die \"durchweg\nkünstlerisch wertlosen Bilder\" seien \"zu lüster-\n\nner Betrachtung und zur Erregung des Geschlechtstriebes\" bestimmt, \"nicht aber zur unbefangenen Be-\n\n- 13 -\n\ntrachtung des nackten Körpers\" (UA 217).\n\nEs kann dahinstehen, ob die Würdigung der\nEinzelbilder durch das Landgericht zutrifft. Denn\nder Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil\n5 StR 481/53 vom 26. Februar 1954 (LM StGB § 184\nNr. 3) darauf hingewiesen, daß die rechtliche Würdigung nicht beim einzelnen Bilde stehen bleiben\ndarf. Die Abbildungen sind nicht als einzelne\nveröffentlicht. sondern - unter dem Gedanken der\nWerbung für die \"Freikörperkultur\" - in. Heften,\ndie wiederum in Sammelbänden vereinigt sind. Es\nsteht aber mit dem von dieser Bewegung angestrebten\nZiel, den nackten menschlichen Körper unbefangen\nzu betrachten, in Widersprud , wenn Zeitschriftenhefte, die u. a. Großaufnahmen nackter Menschen\nenthalten, -an beliebige Personen verkauft werden\nkönnen, also auch an solche, die nicht Anhänger der\n\"Preikörperkultur\" sind. Hier tritt vielmehr erkennbar der Gesichtspunkt in den Vordergrund, einem\nmöglichst großen Käuferkreis eine Vielzahl von Aktbildern, in einem handlichen Bande gesammelt.\nvorzuführen, Der Senat hat keinen Zweifel, daß die\ngroße Masse der nicht der Freikörperbewegung angehörigen Menschen derartige Veröffentlichungen, die\neine solche Häufung von Abbildungen nackter Menschen enthalten, darunter von Erwachsenen und Kindern,\ndie sich unbekleider voreinander zeigen, als eine\nVerletzung der geschlechtlichen Zucht und Sitte empfindet und daran Anstoß nimmt.\n\nBezeichnend für den schamverletzenden Inhalt\nbeider Bücher ist auch die Art und Weise, in der sie\n\n- 14 -\n\nauf einem gedruckten Werbeblatt angepriesen werden (Prospekt Nr. 54 der Sammelmappe I, UA 283/284);\n\"Ein Prachtwerk ... in seiner Wirkung unerreicht!\nEin Schmuckstück jeder Bibliothek, der Stolz eines\njeden Sammlers!\" Auch daraus ergibt sich mit aller\nDeutlichkeit, wie wenig die an weiteste Kreise\ngerichtete Verbreitung dieser Sammelbände noch mit\nder Freikörperkultur gemeinsam hat und wie sehr\n\nsie -— wenigstens von den der Freikörperbewegung\nFernstehenden - zu Zwecken geschlechtlicher Erre-\n\ngung dienen soll:\n\nDer Würdigung des Landgerichts ist daher im\nErgebnis beizutreten.\n\ng) \"Das nackte Jahrhundert\" (UA 225 bis 228,\n339, 365)\n\nB \"Der Liebesbecher\" (UA 228 bis 233, 339,\n359, 365)\n\n) \"Der nackte Mensch\" {UA 233 bis 238, 339, 359)\n\nk) \"Der Schönheitesy >17 gel des Weibes\n\n1) \"Ronkes Super - Akt - Galerie\"\n(VA 241 bis 245, 335, 350)\n\nDie unter g) und h) aufgeführten Sammelbände\nenthalten Einzelnummern des \"REMB-Magazins\" bzw.\ndes Magazins \"REMBD-Spezial\", die in gleicher\nAufmachung vom gleichen Verlag herausgegeben werden.\nIn den unter i), k) und 1) angezeigten Bänden sind\njeweils eine Vielzahl von Lichtbildern nackter\n\nFrauen zusammengefaßt, von denen eine nicht unbeträchtliche Anzahl bereits in den unter g) und h)\ngenannten Werken abgedruckt ist.\n\nDe\n\n- 15 _\n\nNach den Feststellungen finden sich in jedem\ndieser Sammelbände eine ganze Reihe von Abbildungen,\nbei denen wegen der gekünstelten Körperhaltung,\nder Beleuchtungswirkung und zuweilen auch des Aufnahmestandpunktes der Blick des Betrachters absichtlich\nauf Brüste und Geschlechtsteil der dargestellten\nFrauen gelenkt wird, um Lüsternheit und geschlechtlichen Anreiz hervorzurufen.\n\nZweifel können allerdings auftauchen, ob\n\ndie \"Atelierbilder\" (\"Der Schönheitsspiegel des\nWeibes\" S.?5 und 27, \"Der Liebesbecher\" Heft 8\nS. 25 und Heft 9 S. 37, \"REOEEB Super - Akt - Galerie\"\nBogen 10 Bild 5) als unzüchtig im Sinne des § 184\nAbs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind, weil der hier\nwiedergegebene Vorgang nicht auf geschlechtliche\nBeziehungen abstellt. Bei der Darstellung des Arbeitsraumes eines Malers kann die von der Strafikanmer beanstandete Stellung des weiblichen Modells\nkaum als Verletzung des Schamgefühls in geschlechtlicher Beziehung angesehen werden, weil sie eben\ndiesem Vorgang eigen ist und auch selbst nichts\nKünstliches oder Gesuchtes. an sich, hat (vgl. RGSt\n\n61, 295). Ähnliche Erwägungen ‘gelten für einzelne\nBilder der \"Super - Akt - Galerie\" (Bogen 1 Nr. 6,\nBogen 4 Nr. 3, 5 und 8 und Bogen 9 Nr. 3) sowie\nder Bände \"Der nackte Mensch\" (S. 4, 7, 19, 95 und\n114) und \"Das nackte Jahrhundert\" (Heft 29 S. 30,\nHeft 30 S. 25, 27 unä 29). Auch hier ist die Annahme der Strafkammer, es handle sich um unzüchtige\nBilder, nicht bedenkenfrei.\n\nIm Ergebnis ändert dies aber an der von der\n\nStrafkammer getroffenen Entscheidung nichts, da\ndie Bände und Sammelmappen jeweils eine Einheit\n\n_- 16 -\n\ndarstellen. Es genügt in einem solchen Fall, wenn\nein Teil der Bilder schamverletzend ist, um die\nganze Sammlung usw. unzüchtig zu machen. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht die angeführten Sanmelbände, deren Einzelbilder in einem erkennbaren Sinnzusammenhang stehen, als unzüchtig bezeichnet,und\nzwar auch, soweit sich in den Werken jeweils einige Bilder befinden, bei denen der Lichtbildner\nbestrebt war, den geschlechtlichen Reiz des nack-\n\nten Körpers zurückzudrängen.\n\nm) \"Einzelne Aktfotos\" (UA 245 bis 258,339 359)\n\nIm allgemeinen hat die Strafkammer die ihr\nvorliegenden Bilder rechtlich zutreffend als unzüchtige Abbildungen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1\nStGB gewürdigt.\n\nLediglich bei den an den Kunden Ba gelieferten 24 Bilder in Kupfertiefdruck (Asservat\n216/56, UA 246 bis 249) erweckt die Wertung zweier\nBilder (Nr.3 und 4) Bedenken. Diese Bilder mögen\nunanständig und geschmacklos sein; sie können aber\nnicht als schamverlietzend angesprochen werden,\nweil sie der Beziehung zum Geschlechtlichen weitgehend ermangeln. Die Revision hat in diesem Punkte\nErfolg. Dennoch ändert sich - abgesehen vom Ausspruch über die Unbrauchbarmachung-der Schuldspruch\ndes Urteils nicht, da der Angeklagte wegen einer\nfortgesetzten Handlung verurteilt worden ist und\nsich lediglich der Schuldumfang bei einem Teilakt\n\nverringert. Auf das Strafmaß hatte die abweichende\nBeurteilung dieser an Bedeutung für die Gesamttat\nuntergeordneten Bilder durch das Landgericht angesichts der zahlreichen und schwerwiegenden übrigen\n\n1777 Br 7 27 Bu\n\n- 17 -\n\nEinzelakte ersichtlich keinen Einfluß (vgl. BGH\n4 StR 471/55 vom 3. Mai 1956).\n\nWas die Anordnung der Unbrauchbarmachung anlangt, so ist der Senat — im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer - zu der Überzeugung gelangt,\ndaß der Verkauf der 24 losen, durch keinerlei Bezeichnungsweise oder Nummernfolge, sondern nur durch\neine unbedruckte Pappschutzhülle zusammengefaßten\nBilder der gleichen Größe und Wiedergabetechnik\nnicht den Schluß rechtfertigt, die Bilder stellten\neine Einheit mit der Wirkung dar, daß durch einzelne\nunzüchtige Darstellungen die ganze Serie strafbar\nwird. Diese Beurteilung enthält keine tatsächliche\nFeststellung, sondern eine rechtliche Würdigung.\nDaher waren die nicht unzüchtigen Abbildungen auszuschfeiden, und die Unbrauchbarmachung war bei diesem Asservat auf die Bilder 1, 2 und 7 zu beschränken.\n\n5. Im übrigen ist die Revision offensichtich unbegründet. Insbesondere lassen auch die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 1, 5 |\nAbs. 1 des Heilpraktikergesetzes und das angeordnete Verbot der Ausübung testimmter Berufe keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nZur Verdeutlichung hat der Senat den Urteilssatz in Nr. V. 19 genauer gefaßt. Die neue Fassung\nentspricht der aus den Gründen des angefochtenen\nUrteils ersichtlichen Beschränkung auf den Kreis\nder als unzüchtig beanstandeten Bilder.\n\n- 18 -\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten bleibt im\nsrgebnis nahezu ohne Erfolg; zur Ermäßigung der\nGebühr besteht daher kein Anlaß (§ 4753 Abs. 1 Satz 3\nStPO):\n\nRotberg Hauer Martin\nLeng-Hinrichsen Flitner\n\nrc","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-20/4-str-531-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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