{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-20_4_StR_423_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-20","aktenzeichen":"4 StR 423/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pr}\n\nTa Namen des vYolke35\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurergehilfen Johann r EEE aus S-ED 15:5: SE, Sor: geboren a ED 255 :\n\nwegen fahrlässiger Tötung We-2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident nr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesriehter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr: Flitner\nals beisitzende Richter, \\\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ß >ei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nSustizangestellter8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht‘ ‚erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in weiden/Oüberpfalz von\n11. August 1959 wird verworfen»\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels:\n\nVon Rechts wegen\n\nma\n\n. nn. oo. oo.\n\nDer Angeklagte veranstaltete am 26. April 1959 auf der\nHeimfahrt von Ynrühlingsfest\" in vo overofalz in der >.\nTalmulde der Bundesstraße 22 bei Burgnühle mit den später\n»ö5dlich verunglückten Johann DB sin Kraftradrennen. Beide\nfahrer standen unter klkoholeinfluß und waren enthennt; der\nSlutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur Unfallzeit\nmindestens 1,2 %o, der TE ı;: %0- Beiäe Fahrzeugführer\n£uhren mit Geschwindigkeiten von 80 bis über 100 km/h.\n\nNachdem sie die Gefällstrecke und die Talsohle hinter\nsich gelassen hatten, überholte oO 1 an der nun folgenden\n7 %igen Steigung den mit etwa 90 km/h. fahrenden Angeklagien,\nun ihn zu einer Rennfahrt herauszufordern. Der Angeklagie,\nder diese Absicht erkannte und billigte, folgte ED ı\nsinem Abstand von höchstens 5 m und setzte noch während des\nÜberholens zweier Personenkraftwagen trotz vorausliegender\nunübersichtlicher Linkskurve zur Üperholung Dip an: indem er seine Geschwindigkeit beschleunigte und das Kraftrad\nweiter nach links zog. Als er bereits in Höhe des Bi var;\nkam ihm aus der Linkskurve ein Personenkraftwagen enigezen,\ndessen Fehrer beim Erblicken des geradewegs auf ihn zukommenden\n\nagten sofort brenste unä scharf rechts heranfuhr. Den\nAngeklagten gelang ®8 zwar, noch unmittelbar vor dem Personenen nach rechts auszubiegen; dabei berührte er je-\n\na8\ndoch das Kraftraä des vorausfahrenden ug; weil es ihm\nwegen seiner hohen Geschwindigkeit nicht nehr gelang, sein\n\nKraftirad abzubremsen, und weil er es auch nicht zwischen\näem entgegenkommenden Kraftwagen und den “refired Du\nhindurch lenken konnte. Eu ver:or infolge des Anstoßes\ndie Herrschaft über sein Bad und wurde über die Straßenböschung hinweg in eine rechts an die Straße angrenzende.\nWiese geschleudert. Auch der Angeklagte stürzte. DEM start\n\n3 —\n\nan den erlittenen Verletzungen; sein Beifahrer, der Beiflshre\ndes Angeklagten und dieser selbst kamen mit leichten Verletzungen und Hautabschürfungen daron»\n\nDas Lanägericht hat die Unfallursache im wesentlichen\ndarin gesehen, daß der Angeklagte in alkoholbedingter Fehruntüchtigkeit an unübersichtlicher Stelle zu schnell fuhr\n\"und falsch überholte, Es hai ihn wegen fahrlässiger Tötung\nin Tateinheit nit zwei fahrlässigen Körperverletzungen und\nmit fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung (89 222, 230,\n\n315 a Abs. 1 Sr. 2 und 4, 316 Abs. 2, 73 St;GB) unter Annahme\neines erheblichen Witverschuldens Bun zur Gefängnisstrafe\nvon einen Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\n\neiner Sperrfrist von vier Jahren entzogen.\nSeine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen\ne\n\nRechis gestützte Revision ist unbegründet:\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Dis Revision wirft den Lanägericht einen Verstoß\n\nesen § 261 StPO vor, weil es auf Grund eines widersprüch-\n=) , >\n\nlichen und damit rechtsirrtümlichen Gutachtens der 'medi=\nginischen Untersuchungsanstalt\" (richtig: der Staatlichen\nBakteriologischen Untersuchungsanstalt Regensburg) die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten unterstseilt habe. Die Widersprüchlichkeit dieses Gutachtens sieht der Beschwerdeführer\ndarin, daß es ihn bei einen (auf den Unfallzeitpunkt errechneten) Blusalkoholgehalt von 1,2 fo als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fahruntüchtig bezeichnet\nhabe, während ein Kraftraäfahrer nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl- 4 StR 517/58 von\n\n6. März 1959, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung best\n\ntimmt) erst bei einen Blutalkoholwert von 1,3 Xo aufwärts\n\nals unbedingt fahruntüchtig anzusehen sei.»\n\nYe\nPs\n\nge zeht schon deshalb fehl, weil die Revision\n5 r HEauptverhandlung gehörte Sachijige, Medizi nalrat Dr. Latka, hate zur Frage der\nchtigksit dieselbe Ansicht wie das mit Ger Blutbestimnung befaßte Institut vertreten. Abgesehen\ndavon erseben die Urteilsgrünäe deutlich, caß die Sirafltüchtigkeit des Bes chwerdeführers nicht\nestellten Blutalkoholgehalt von 1,2 Ko,\nn \"Zusammenhang mit der eniheunten und\ndie eigene Leistungsfähigkeit weit übersteigenden Fahrweise\ndes Angeklagten\" gerolsert hat. Das Landgericht bezeichne\n1\n\ns \"ir che Alkoholwirkung\" und heeräne.\n\nD\nu\n\ndiese Fahrweise a\ndet dies u.a. damit, daß die beiden Motorraäfahrer den ‚Hin-\n\nz nach Va Hei wesentlich günstigeren Verkehrsver-Hälinissen mit nur 50 bis 50 km/’n zurückgelegt haben, während\ne auf der Rückfahrt von VeEEEB ohne sachlichen Grund bei\n\ndichteren Verkehr und schlechteren Sich +verhältnissen nit\n\n=\n80 bis über 100 km/h gefahren sinä. Damit hat die Strafkammer aus eigener Sachkunde Gie vom Beschwerdeführer verten fatsachenfesistellungen getroffen, aus denen sie die\nFehruntüchtigkeit des Angeklagten folgern durfte, obwohl\nsein Blutalkoholgehalt -. geringfügig - unter der vom erkennenden Senat in dem angeführten Urteil festgelegten uneäingten \"Untauglichkeiüsgrenze lag.\n\nAuch seine Aufklärungspflicht (§ 244 Kbs 2 StP 0). Bat\naas Landgericht nicht erkennbar verletzt. Die Zweit tel der\nRevision an der Zuverlässigkeit der Aussage I | Jjedenfalls: vermögen einen solchen Verstoß nicht darzusun. .\nenn ausweislich der Urtei lsgründe hat dis Straf kenner die\nBestsiellung von der Unübersichtlichkeit. \"des sich an die\nUnfalls! belle anschließenden Straßenstücks nicht auf die\n\nAngaben des genannten Zeugen, sondern auf die \"glaubwürdige\n\nP\n\nund vom Angeklagien zugestandene Sachschilderung des Zeugen\nSB; des die Unfallermittlungen leitenden Pol\ngestützt (S. 6, 12 UA).\n\nInwiefern die Aussagen der Zeugen Te, TEE\nund CE on Auts wegen zur Besichtigung der Unfallstelle\nund zur Reko nstruktion des Unfallgeschehens drängten, ist\n\nbenfalls nicht ersichtlich. Deren angebliche Bekundung,\nder Angeklagte habe sie bei der Begegnung mit dem Kraftwagen\n\nGes Zeugen Von \"längst\" überholt und von ihnen schon\neinen Abstand von 100 m gewonnen gehabt, wird durch die\n\nUrtieilsfeststellungen nicht bestät igt; sie haben überdies\n\nmit der Frage der Übersichtlichkeit der Straße nichts zu\nvun.\n\nEine Nachbildung des Uhfallgeschehens schließlich wäre\nnicht möglich gewesen.\n\nIl, Sachbeschwerde\n\n1,} Der Schuldspruch wird durch die Urteilsfeststel ‚Iun-\n\ngen getrag en:\na) Wie schon unter I 1.) dargelegt, hat das Landgericht\nseine Annahne, der Angeklagte sei infolge des genossanen\nAlkohols nicht \"mehr fahrsicher gewesen, rechtsfehlerfrei\nbegründet. Die Revision irrt, wenn sie meint, außer dem\nfestgestellien Blutalkoholgehalt von 1,2 Ko seien keine\nAnzeichen für eine Fehruhtücht ‚igkeit (des Beschweräef ührers\nhervorg etrote n. Mit .den Einwand, ‚die Strafkamner hätte aus\nder Fahrweise des Angeklagten (in Verbindung nit den g8-\nnannten Bintälkoholwert) nicht auf. eine Gefährdung. anderer\nVerkehrsteilnehmer infolge Trunk kenheit ($.315 a abs. 1\nNr. 2 StGB) schließen dürfen, wendet sie sich unzulässiger-\n\nweise gegen. die Beweiswürdigung des Tatrichters q 337 StPO).\n\ntt\n\n-6-\n\n5) Gleiches gilt für die Angriffe des Beschwerdeführers auf\n\n- . Eu Br une \\ je rm yerdie Feststellung des Landgerichts, dez Angeklagte habe grob v\n\nkehrswiär jig und rücksichtslos falsch überkoli und er sei an un-\n.. te da de ” _ | . . _ -\nübersichtlicher Sielle zu schnell gefahren. Es Degegnei insbe\n\nsondere keinen Bedenken, daß die Strafkammer das \\ Weitifahren des\nAngeklagten mit Bggw.eu! belebter und teilweise unübersichtlicher Bundesstraße als eigensüchtig und deshalb rücksichislos\nangesehen hat. An dieser rechtlichen Beurteilung würde sich seibst\nnichts ändern, wenn der Beschwerdeführer, wie die Revision\nitend macht, nur aus sporblichen Enthusiasmus\" gehandelt haben\n\n{9}\no\n=\net\nHr\n2\nS\nper\ng\niD\nie}\nm\ncr\na:\nje}\nen\nI\n2\nDO,\npie)\n[0%\nee)\nS:\n[e]\n{0}\nIP\npr\nB\nSg\nfi\nhr\n3\n®\nPr)\n®\n2\nje}\nY-2\n[47]\no\nB\n\nder Sehrerlaubnis und die ihn zugrunde liegenden Zumessungseirj y\nvagungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dss erheblich\nE itverschulden ER a Ser: Unfell hat das Landgeri cht straf-\n\nD\n\nmildernd berücksichtigt.\nRotberg . | Sauer\nLeng-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-20/4-str-423-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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