{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-13_4_StR_444_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-13","aktenzeichen":"4 StR 444/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 444/59 2283 078 47\n\n.—. |\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Franz P ED zus KO, geboren\nam &. ED ED ir 1,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunmne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEEEEE v-: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nrn Ran ne a nn ns\n\nfür Recht erkannts -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil .\ndes Landgerichts in Aachen vom 26. Juni 1959 wird !\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n2\n\ndamt ERNEST\n\nGründe\n\nun re ER ER BEE ER Or TE\n\nT. Aus den Feststellungen des Landgerichis ergibt\nsich der nachstehend geschilderte Unfallveriaufs\n\nDer Angeklagte befand sich am 9. Februar 1959 (Rosenmontag) nach Einbruch der Dunkelheit als Verkaufsfahrer der\nCnca-Cola-Veririebsfirma in KENNE mit einem Lastwagen\nau? der Rückfahrt; von AMD nach KEEP: 3: sand so\nsehr unter Aikoholeinfluß, daß er den Wagen nicht mehr sicher\nführen konnte. Gegen 18 Uhr fuhr er bei diesigen und nebligem\nWetter, das seine Sichi stark beeinträchtigte, mit etwa\n40 km,’st durch die Orischaft REED. Auf dem rechten\nehreg stand vor der Gaststätte PEWBder beleuchtete Lası-\nwagen des Spediteurs Johann He so, daß der hiniere\nTeil dieses Fahrzeugs 0,15 und der vordere 0,95 m von der\nBordsteinkante entfernt war. Als sich der Angeklagte der\nGaststätte Pe> näherte, kam ihm auf der Straße ein anderer\nLastwagen entgegen. Deshalb zog er, nachdem er zunächst etwa\nin dex Mitte der Straße gefahren war, sein Fahrzeug nach\nrechts. Dabei geriet er auf den Gehweg und stieß gegen die\nihm zugekehrie Rückwand des Lastwagens Halb: Dieser\nstand gerade auf dem Gehsteig links neben seinem Wagen in\nHöhe der Rückwand des Führerhauses, neben ihm sein Fahrtbegleiier Pr. HE wurde erfaßt und gegen seinen Lasiwagen gedrückt. Den. dabei erlittenen schweren Verletzungen\nist er noch am selben Tag erlegen. Pre® trug Verletzungen\nam Kcpf sowie Prellungen an den Hüften und Rippen davon.\n\nII. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund\ndieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Tötung, Zahrlässiger\nKörperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\nunter Annahme tateinheitlichen Zusammentreifens dieser\n\nN An An nr\n\nin ea ie\n\n“\n\nStraftaten zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Fahr.\nerlaubnis entzogen und eine dreijährige Sperre vor der Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt. Sie hat sein für\nden Unfall ursächliches schuldhaftes Verhalten darin gesehen, daß er trotz schlechter Sicht zu schnell gefahren sei,\nAußerdem habe er sich durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß außersiande gesetzi, im Verkehr sicher zu reagieren;\ninsbesondere habe er bei einem Blutalkoholgehali von 1,34 %o\nzur Unfallzeii nicht mehr richtig perspektivisch sehen\nkönnen.\n\nEin Mitverschulden des verunglückten HB hat die\nStrafkammer verneint, weil sie das Vorbringen des Angeklagten,\nHOEEED habe, als der Cola-Wagen an seinen Lastwagen anstieß,\nau? der Straße und nicht auf dem Gehsteig gestanden, Zür\nwiderlegt hielt. Zwar habe der Angeklagte den Eindruck gehabt, es stehe jemand auf der Straße. Diese Täuschung sei\nindes durch den Alkoholgenuß und die darauf beruhende Beeinträchtigung seiner Sichtfähigkeit hervorgerufen worden\n\nIII. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg\nhaben. \"\n\n1. Das Schwergewicht der Angriffe des Beschwerdeführe\nliegt auf verfahrensrechtlichem Gebiet. Er macht geltend, dief\nStrafkammer sei zü der Annahme, HE habe im Zeitpunkt des\nUnfalls sich auf dem Gehsteig befunden, deshalb gelangt, weil\nsie in mehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflicht verletzi\nhabe,\n\n2. Maßgebend für die vom Angeklagten bekämpfte Überzeugung der Strafkammer vom Standort HD war, wie die |\nUrteilsgründe ergeben, die für zuverlässig gehaltene Bekundung zweier Zeugen, die kurz vor dem Unfall von der anderen\n\n-A-\n\nSeite dex Straße zu Hilb auf den Gehsieig vor der Jası-\nsiätte PD hinübergegangen waren, und eines weiteren TZevgen\n(Koi) , der zusammen mit Hi die Gaststätie PB soeben\nverlassen hatte und sich in seiner Nähe aufhielt. Diese Zeugen hatten übereinstimmend bekundet, Haie habe den Gehsteig nicht verlassen. Eine Stütze für die Richtigkeit dieser Angaben findet die Strafkammer darin, daß Aiiimme bei\n\nder Annäherung des Lastwagens des Angeklagien seinem Beglei-\n\nbefürchtet habe, das Fahrzeug könnte auf sie zukommen; deshalb drückten sich beide, wie das Lanägericht ferner feststellt, an den abgestellten Wagen!\n\na) Für die Überzeugung des Landgerichts, Hi sei\nauf dem Gehsteig erfaßt worden, war es offensichtlich bedeutungslos. wie die Lage des Verunglückten nach dem Unfall des\nnäheren beschaffen war. Insoweit stellt die Strafkammer zwar\nfest, er sei \"halb auf dem Gehweg, halb auf der Straße\" gelegen. Schon diese Ermittlung jedoch war für die Urteilsfindung, insbesondere für die Frage nach dem Standori: Hui\nvor dem Unfall, überflüssig. Jedenfalls aber hatte die Strafkammer keinen Anlaß, weiiere Einzelheiten über die Lage des\nVerunglückten am Unfallort zu klären.\n\nb) Dem Urteil ist, worauf die Revision an sich zu-\n‚reffend hinweist, nicht sicher zu entnehmen, ob unter dem\nvon der Strafkammer mitgeteilten Abstand des Lastwagens des\nVerunglückten von der Bordsteinkante (hinten 0,15, voxne\n0,95 m) der Abstand von der äußersten linken Begrenzung des\nFahrzeugaufbaus oder vom Rand der linken Reifen zu \"erstehen\nist. Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen. Denn\nSinn üer Feststellungen des Landgerichis ist jedenfalls\nder, daß HEMEB und Pre zwischen der Borästeinkanie und\n\ndem Lastwagen noch genügenä Raum zum Steben fanden, zumal da -\n\nfi\n“\n\nter Ko zugerufen habe: \"Paß auf, Bernd\", weil er, How:\n\nbj\n\na ee DE\n\nEOEEED, wie das Landgericht feststellt, sich in der Nähe\ndes Vorderteils des Lastwagens befand und Pr@ß® daneben,\nwo der Lastwagen wegen seiner Schrägsiellung weiter von der\nBordsteinkante entfernt war als hinten, und beide sich an\nden abgestellten Wagen drückten. Daß die Strafkammer unter\ndem \"on ihr festgestellten Abstand des Lasiwagens vom Bordstein den Abstand vor dem Aufprall des Lastwagens des Angeklagten gemeint hat, kann dem Urteilsaufbau, insbesondere\nder Tatsache entnommen werden, daß die Siellung des Wagens\nDem auf dem Gehsteig und sein Abstand zum Bordstein\nvor der Schilderung des .Unfallgeschehens erwähnt wird.\n\nDie Überzeugung der Strafkammer vom Standort Has\nund Pre vor dem Unfall wird auch nicht deshalb fragwürdig,\nweil beide beabsichtigten, einen Pferdesatiel und Geschirrteile, die sie aus der Wirischaft PB geholt hatten, auf\nihren Lastwagen zu verladen. Selbst wenn dey ihnen zur Ver- |\nfügung stehende Platz auf dem Gehsteig links neben dem Lasiwagen für die Ausführung ihres Vorhabens nicht ausgereicht\nhaben sollte und sie deshalb auf die Fahrbahn hätten treien\nmüssen, so konnten sie damit warten, bis ihnen vom Fahrverkehr auf der Straße keine Gefahr drohte, also bis zu einen\ngünstigen Zeitpunkt auf dem Gehsteig verharren. Daß dies\noffenbar ihre Absicht war, erhellt aus dem Warnruf Hei»\nan Pre.\n\nc) Aus den Verletzungen Hp und den Beschädigungel\nder beiden Fahrzeuge gewann die Strafkammer in Übereinstimmung\nmit einem als Gutachter in der Hauptverhandlung gehörien Arzt\ndie Überzeugung, daß HB \"von mehreren aus verschiedenen\nRichtungen einwirkenden stumpfen Gewalten\" getroffen wurde-Es stehe mit Sicherheit fest, daß er mit großer Wucht, die\nder eines in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeugs entspreche:\n\nP ZA\n\ngegen seinen eigenen Wagen geschleudert worden sei. Den\nVerlauf und die Art des Zusammenpralls der beiden Fahrzeuge\nim einzelnen konnte die Strafkammer freilich nicht genau\naufklären. Dessen bedurfte es indes auch nicht. :\n\nSie erwähnt zwar, der medizinische Befund bei dem Verunglückten spreche dafür, daß der Lastwagen des Angeklagten\nnit seiner 95 cm über dem Boden befindlichen hinteren mit\nGummi gepolsterten Stoßkante an den Verschlußbügel des Lastvagens HE stieß. Darauf deute auch das in ungefähr\ngleicher Höhe gelegene Zentrum der schweren Verletzungen\n\nbei Ha hin. Für ihre Annahme, daß Hab auf dem Gehsieig erfaßt worden sei, waren indes nicht diese Erwägungen\nüber die nur für wahrscheinlich gehaltene, aber nicht sicher\nfeststellbare Entstehung der Verletzungen Hip maßgebend.\nEs kann deshalb unerörtert bleiben, ob, wie die Revision\nmeint, diese Vermutungen auf ungenügender Aufklärung und\nVerletzung der Denkgesetze beruhen.\n\nd} Vbrigens müßte das Urteil gegen den Angeklagten,\nauch im Strafausspruch, bestehen bleiben, selbst wenn ein\nanderer als der von der Strafkammer für erwiesen erachtete,\naber von der Revision für möglich gehaltene Geschehensablauf\nzum Tode HEMEEEEE- und den Verletzungen Pre geführt haben\nsollte. Ob der Lastwagen Haie mehr oder weniger weit\nvom Bordstein entfernt war, ob sein Abstand von dort, wie\nihn die Strafkammer mitteilt, für die Zeit vor oder nach\ndem Anstoß als festgestellt anzusehen ist, ja sogar ob der\nLastwagen zum Teil in die Fahrbahn hineingeragt haben mag\noder nicht, war weder Zür den Grund noch für den Grad der\nSchuld des Angeklagten von Bedeutung. Er würde in jedem\nFall in gleichem Maße schuldig geworden sein, weil seine\nalkoholbedingte Fahrunfähigkeit in Verbindung nit seiner\nbei der schlechten Sicht zu hohen Geschwindigkeit den Unfall\nherbeigeführt hat. Auch an einen auf der Fahrbahn beleuchiet\n\n- 7-\n\nzechts am Gehsteigrand stehenden Lastwagen hätte der Angeklagte nicht so nahe heranfahren dürfen, wie dies hier infolge seiner schuldhaft falschen Fahrweise geschehen ist.\nAus dem gleichen Grund wäre es unerheblich, wenn das Falhrzeug des Angeklagten gar nicht an den Lastwagen Hei»\nangestoßen, dieser vielmehr, wie die Revision für möglich\nhält, von einer herabgeschleuderten Kiste der Ladung des\nCola-Wagens getroffen worden wäre.\n\n3. Der übrige, bisher nicht erörterte verfahrensrechtliche Inhali der Revisionsbegründung ist, soweit er nicht Angriffe gegen die denkgesetzlich mögliche Beweiswürdigung der\nStrafkammer enihält und deshalb in diesem Rechtszug nichi\nbeachtet werden darf, offensichtlich unbegründet. Das gilt\nauch für die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision.\n\n4. kuch im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Fehler.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-13/4-str-444-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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