{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-13_4_StR_301_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-13","aktenzeichen":"4 StR 301/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begrif? des Hindernidhgreitens.\n\nBEA, Urt. v. 15. November 1959 - 4 StR 301/59 SchwG Nürnberg-\n. Fürth\n\n4_StR. 301/59\n\nm Namen des Volkes\nIn der Strafsäche\n\ngegen\nden Autoschlosser Hans ern Sch», Ikrs.\nTB /OLr., dort gecoren am dB, 2.2t,. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung U.3>»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom i8. September 1959 in der Sitzung vom\n13. November 1959, an denen teilgenommen haben:\n\n Senaispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBandesrichter Krumme\nBungesrichter Dr. Sauer\nBundesrichver Mertir\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nÜberssaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter harrd\nals Vrkundsbeamter er Geschäf tsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Kevisicn des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Nürnberg-\n\nFürth vom 24, Februar 1959 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen\nversuchter Fahrerflucht, aufgehoben.\n\n: Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhenälung unä Entscheidung, auch über die Kosten des\nKechtsmittels, an die Strafkammer des Lanägerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wirG die Revision des Angeklagten verworfen,\n\nVen Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist zu einer Gesamtstrafe ven fünf Jahren\nund zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM,\nersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, weil er\nder vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit einen Vergehen der unbefugten Ingebrauchnahme\neines Kraftfahrzeugs, des Pahrens ohne Führerschein, der\nSteuerhinterziehung im Rückfall, der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt\nund dreier rechtlich zusammentreffender fahrlässiger Körvperverletzungen sowie in Tatmehrheit mit versuchter Unfallflucht schuldig befunden worden ist. Das Schwurgericht hat\ndem Angekla","text_plain":"2283 018 IE\n\nTachschlagswerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 315 a Abs. I’Nre 1\n\nZum Begrif? des Hindernidhgreitens.\n\nBEA, Urt. v. 15. November 1959 - 4 StR 301/59 SchwG Nürnberg-\n. Fürth\n\n4_StR. 301/59\n\nm Namen des Volkes\nIn der Strafsäche\n\ngegen\nden Autoschlosser Hans ern Sch», Ikrs.\nTB /OLr., dort gecoren am dB, 2.2t,. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung U.3>»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom i8. September 1959 in der Sitzung vom\n13. November 1959, an denen teilgenommen haben:\n\n Senaispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBandesrichter Krumme\nBungesrichter Dr. Sauer\nBundesrichver Mertir\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nÜberssaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter harrd\nals Vrkundsbeamter er Geschäf tsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Kevisicn des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Nürnberg-\n\nFürth vom 24, Februar 1959 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen\nversuchter Fahrerflucht, aufgehoben.\n\n: Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhenälung unä Entscheidung, auch über die Kosten des\nKechtsmittels, an die Strafkammer des Lanägerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wirG die Revision des Angeklagten verworfen,\n\nVen Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist zu einer Gesamtstrafe ven fünf Jahren\nund zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM,\nersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, weil er\nder vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit einen Vergehen der unbefugten Ingebrauchnahme\neines Kraftfahrzeugs, des Pahrens ohne Führerschein, der\nSteuerhinterziehung im Rückfall, der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt\nund dreier rechtlich zusammentreffender fahrlässiger Körvperverletzungen sowie in Tatmehrheit mit versuchter Unfallflucht schuldig befunden worden ist. Das Schwurgericht hat\ndem Angeklagten äle Fahrerlaubnis für immer entzogen unä\nihm außer den Kosten des Verfahrens die notwendigen Auslagen\ndes Nebenklägers auferlegt.\n\nEs hat folgendes. Tostgesteilte\n\nDer Angeklagte, der keinen Führerschein hat, setzte sich\n\n‚am $, Juli 1958 nach 11 1/2 Uhr in den Daimler-Kleinlastwagen seiner Nürnberger Arbeitgeberin und steuerte ihn, ohne u\nzu seinem Gehrauch befugt zu sein, von deren Hof zu zwei\nNürnberger Gastwirtschaften und weiter nach Schweinau. Etwa\num 20 1/2 Uhr fuhr der Angeklagte durch die Schweinauer\nJauptstiraße nach Nürnberg zurück. Er hatte nach der Mittagszeit sieben halbe Liter einfaches Dier getrunken. Sein Blutalkoholgehalt betrug etwa 1,6 %. In der Schwabachstraße\n\nfiel seine Fahrweise den als Zeugen vernommenen Polizeibeanten HE und Ce auf. Sie folgten ihm mit dem Polizeiauto und forderten ihn nach Überhoiung durch Leuchtstab vergeblich zum Anhalten auf. Der Angeklagte war darauf aus, sich\ngem Zugriff der Polizei wegen der für ihn zu erwartenden\n\nReel\n\n4:\ne\n\nNachteile zu entziehen. Als der Polizeibeamte Geb den von\nihm gesteuerten Polizeiwagen bei einem erneuten Versuch des\nAnhaltens durch Leuchtstab und Lautsprecheranlage leicht\nschräg vor das vom Angeklagten gelenkte Fahrzeug gesetzt\nhatte, um dieses zum Anhalten zu zwingen, bog der Angeklagte\nplötzlich scharf hinter dem Polizeiautc nach links aus, so\ndaß es beinahe zum Zusammenstoß ‚gekommen wäre, und führ mit\n60 bis 70 km/st davon. Nachdem er die Kennzeichnung der\nRothenburger Straße als Einbahnstraße übersehen unä sie in\nverbotener Richtung befahren hatte, lenkte er, in die südliche Fürther Straße kinein, die, wie ihm geläufig, Einbahnstraße ist, und benutzte auch sie in verbotener Richtung.\nBeim Einbiegen in. diese Straße konnte ein sie in erlaubter\nRichtung benutzender Fahrer. einen Zusammens' boß seines Personenkraftwagens mit dem vom Angeklagten. gelenkten Fahrzeu.s\nerst im letzten Augenblick vermeiden. Auch anderen Kraftfahrern ging es so, als der Angeklagte die Fürther Straße\nweiter befuhr. Zudem wurden die Fahrer mehrerer Wagen äurch\nden mit etwa 90 km/st fahrenden Angeklagten an der Überholung .\ngehindert und fast alle auf ihre rechte Fahrbahnseite ge- |\ndrängt. Der Angeklagte verminderte seine Geschwindigkeit\n\n- auch nicht, als er bemerkte, daß ihm ein Polizeiwagen ent- .\nsegenkem und der als Zeuge vernommene, \"aus dem Fahrzeug ausgestiegene, uniformierte Polizeibeante Mi ihm schwenkend\n\nden beleuchteten Anhaltestab auf der Fahrbahn entgegenhielt.\nMOB mußte beiseitespringen, um vom Angeklagten nicht über- |\nfahren zu werden. Der Angeklagte raste auch weiter, obwohl\n\nder Polizeibeamte MED seinen Anhaltestab gegen die Windschutzscheihe des vom Angeklagten gelenkten Wagens warf und\nder Polizeiveamte 7) aus seiner Dienstpistoie drei von\n\ndem Angeklagten vernommene, ‘aber nicht wirkende Schüsse auf\näen rechten Hinterreifen des Tastkraftwagens abgab. Danach\nsetzte der Angeklagte die Geschwindigkeit des von ihm gejenkten Wagens auf 70 km/st herunter, weil er sonst.die Kurven\n\nder Straße nicht hätte durchfahren können und weil er an die\n' Interrführung an der Stadtgrenze herankam, aus der er mit der\nAnnäherung von Kraftfahrzeugen rechnen mußte, die, wie ihm\nbekannt, die unübersichtliche Linkskurve hinter der Unter-\n\nführung zu schndden pflegten. Der Angeklagte fuhr ziemlich\nrechts, ais er bemerkte. daß die Mauerwand der Unterführung\ndursh Scheinwerferlichtkegel erhellt wurde. Doch gelang es\nihm nicht mehr, ver dem sich ihm mit 50 km/st nähernden Fersonenkraftwagen zu halten, der von dem Studenten Klaus Egg\neiwa in Siraßenmitte gesteuert wurde. Dieser bemerkte das\nvom Angeklagte gelenkte, ihm unerwartet entgegenkommende\nFehrzeug auf kaum 6 m. Die Wagen stießen frontal zusammen.\nKlaus Eggp und sein mit ihm fahrender Bruder erlitten ebenso\nwie der im Wagen des Angeklagten mitfahrende Artist Z>-\nEB zur Teil sehr erhebliche Verletzungen. Auch wurden beide Fahrzeuge beträchtlich beschädigt. Nach dem Anprall war?\nder Angeklagte einen Blick in den Fersonenkraftwagen des\nStudenten Ep, iief dann aber davon, bis er festgenommen\nwardes\n\nDie Revision des. Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat. teilweise Erfolg.\n\ni. Das Schwirgericht führt zu § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\naus, bei der Frage, ob § 315.a Abs. 1 Nr. 1 StGB anwendbar\nsei, müsse geprüft werden, ob die Sicherheit des Straßenverkehrs aicht nur \"pehindert\", sondern ob ihr \"Hindernisse bereitet\" worden seien. Ausschlaggebende Bedeutung dafür hätten \"die Dauer, die räumliche Ausdehnung und die Gefährlichkeit der Art und der Mittel der Hindernisbereitung\" (vgl.\ndazu OLG Köln VRS 14, 450). Im vorliegenden Falle sei diese\nauf einer räumlichen Ausdehnung von mehreren Kilometern nach\nSichtvrerschiechterung durch die bereits eingetretene Dunkelheit und durch einen mit großer Geschwindigkeit dahinrasenden\n\nDe: |\nt\n\nLastkraftwagen eingetreten. Vor allem liege ein \"Bereiten\neines. Hindernisses\" und kein \"Behindern\" mehr an der unübersichtlichen Kurve an der Stadtgrenze vor. Aus. der Unterführung sei ein entgegenkommendes Fahrzeug wegen des großen\nVerkehrs ständig zu erwarten gewesen; Außerdem steige die\nStraße für die aus der Unterführung herauskomnenden Fahrzeuge\nan. Sie erhöhten daher in der Regei ihre Geschwindigkeit una\nschnitten auch die Kurve. Das sei mehr als eine Behinderung,\nDem Angeklagten sei dies in allen Einzelheiten bekannt und\ndazu bewußt gewesen, welches Hindernis er für den’ Verkehr\nbildete. Das habe er auch tun wollen trotz’ seiner: eigenen\nGefährdung: Denn das Interesse daran, nicht erkannt zu\nwerden, habe ihm höher gestanden als die Un ‚ersehrtheit\n\n..\n\nseines Lebens.\n\nDer Ansicht des Schwurgerichts, daß damit die Anwendung\ndes § 15 a Abs, I Nr. 1 StGB gerechtfertigt. ‚sei, ‚vermag\n‚der Senat nicht beizutreten.\n\nBedenken hiergegen können schon daraus hergeleitet werden, daß § 5315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB gegenüber § 315 a Abs. 1\nNr. 1 StGB nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats als Sondervorschrift anzusehen ist .(vgl.. BGHSt\n5, 297, 3005 392, 394; 6, 219, 225), die eine Bestrafung\ndesselben Fahrverhaltens unter dem Gesichtspunkt des Hindernisbereitens regelmäßig ausschließt.\n\nDaß der Angeklagte zumindest den Tatbestand des § 315 a\nAbs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht hat, unterliegt nach den Feststellungen des Schwurgerichts rechtlich keinen Bedenken.\nDenn danach ist der Angeklagte nach eingebrochener Dunkelheit auf einer der beliebtesten Straßen Nürnhergs mit 70 km/st\nauch an einer Stelle gefahren, an der ihm infolge deren Gestaltung die Übersicht über die Fahrbahn und die sie. umgebende Örtiichkeit verwehrt war und er den Verkehrsablauf\n\n5)\n!\n\nni>ht vcilständig übersehen, insbesondere Hindernisse und\nSefahren nicht rechtzeitig wahrnehmen und ihnen nicht sicher\nbegegnen konnte. Daß der Angeklagte auf einer Einbahnstraße\nin uneriaubter Richtung zu schnell fuhr, steht der Anwendung\non & =15 a Abs. 1 Nr. A StGB nicht entgegen. Denn auch der\nFahrer, der eine Straße verbotswidrig benutzt, kann von Er\nden gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen und den mit ee\nihnen verbundenen Strafbestimmungen nicht ausgenommen und wi\nnicht anders behandelt werden als derjenige, der sich auf\nseiner Fahrbahn in erlaubter Richtung foribewegt. Auch\n\n- und gerade - derjenige. Fahrer, der eine Straße benutzt,\n\ndie er nicht oder nicht in der Richtung befahren darf, in\n\nder er es tut, ist .»-..,v: verpflichtet, keinen anderen\ndurch seine Geschwindigkeit mehr zu gefährden oder zu schädigen, als das nach den Umständen unvermeidbar ist (§ 1 StVO).\nDer als besonders gefährlich anzusehende Verkehrsverstoß\n\ndes Angeklagvaun s332L% sine grobe Zuwiderhandlung gegen die\nbestehende Geschwindigkeitsregelung (§ 9 StVO) der. Keiner\nbesonderen Erörterung bedarf es auch, daß das Verhalten\n\ndes Angeklagten rücksichtslos war. Die Feststellungen des\nSchwüurgerichts lassen erkennen, daß er sich nach dessen\nÜberzeugung aus eigensüchtigen Gründen über seine. Pflichten\ngegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzte. Denn er\nuhr verkehrswidrig, um sich polizeilichem Zugriff zu entziehen. Der Angeklagte führte damit eine erhöhte Gefahr\nherbei, die sich als Gemeingefahr auswirkte, nämlich eine\nGefehr für Leib oder Leben anderer beliebiger Verkehrsteil--\nnehmer, aber auch für bedeutende Sachwerte in fremdem Eigentume \"\n\nre ler one\n\nAuch den inneren Tatbestand von $ ?15 a Abs. 1 Nr. 4\nEiGB hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Lanägerichts verwirklicht, Zu Unrecht meint die Revision, der\nVorsatz des Angeklagten habe sich nur darauf erstreckt,\n\nder Pclizei zu entkommen; denn er habe sogar hoffen müssen,\ndaß kein Verkehrsunfall entstehe, weil dadurch seine Aussicht zu entkommen gemindert worden wäre. Diese Hoffnung\ndes Angeklagten schließt jedoch die Feststellung nicht aus,\ndaß er sich bewußt gewesen ist, an einer unübersichtlichen\nStelle der ven ihm in verbotener Richtung. benutsten Straße\nzu schnell zu fahren, daß diese seine Fahrweise grob verkehrswidrig und rücksichtsios sei und daß sie eine Gemeingefahr herbeiführe.\n\nin der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte\nzeigt sich. nun allerdings das auch vom Schwurgericht verfolgte, rechtspolitisch verständliche Bestreben, den Anwendungsbereich des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erweitern und so\nauf besonders schwerwiegende Fälle einer falschen Fahrweise\ndie bei Verstößen gegen Nr. 4 dieser Vorschrift nicht zulässige Versuchsstrafe und vor allem die nur, bei Vergehen gegen\nNr. 1 vorgesehene Zucht thausstrafärohung. ‚anwendbar zu machen.\nDurch fehlerhaftes Fahrverhalten könnte gegen Nr. 1 im wesentlichen nur in der Begehungsweise des \"Hindernisbereitens\"\nverstoßen werden. Deshalb wird in der Rechtsprechung vielfach\n.. der Versuch gemacht, diesen Begriff so zu „bestimmen, daß er\nsich von dem bloßen \"Behindern\" anderer Verkehrsteilnehmer\nim Sinne des § 1 StVO und, auch von dem Behindern unterscheidet, das regelmäßig mit den in Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 StGB\nunter die Vergehensstrafe gestellten verkehrswidrigen Fahrweisen verbunden ist (vgl. z.B. OLG Karlsruhe NW 1953, 1936\nsowie YRS 16, 1975 OLG Neustadt VRS 9, 360; Kammergericht\nYRS 11, 208; OLG Köln VRS 14, 450). Der erkennende Senat hat\ngleichfalls schon in seiner Entscheidung BGHSt 7, 379 zum\nAusdruck gebracht, daß durch andere als die in Nr. 4 gekennzeichneten Verstöße ein nach Nr. 1 zu beurteilendes Hindernis bereitet werden kann, wenn der Täter durch seine unge-\n\nwönnliche Fahrweise die Entstehung eines solchen Hindernisses\nnezvreckt, Die Frage, cb sich verkehrswidrige Fahrweisen denken lassen, die unabhängig von der Einstellung des Täters\nschon durch ihre nicht unter Nr. 4 faliende besondere Beschaffenheii den Begriff des Hindernisbereitens im Sinne\n\nder Nr. 1 verwirklichen, hat der Senat bisher offengelassen.\nDas Bayerische Oberste Iandesgericht glaubt sie vemeinen .n\nzu müssen {NJW 1959, 1286 = VRS 17,128), indem es nach ein- Er\ngehenier Auseinandersetzung mit der bisherigen ovderlandesgerichtlichen Rechtsprechung den Satz aufstellt, daß Nr. 1\nauf Vorgänge des fließenden Verkehrs überhaupt keine Anwendung finde, vieimehr sich auf verkehrsfremde Eingriffe beschränke, zu denen es - mit Hecht - auch die beabsichtigte\nHindernisbereitung durch einen fahrenden Verkehrsteilnehmer\nvrechne;, weil hier die eigene Teilnahme am Verkehr nur noch FE\nKiitei zum Zweck der Störung anderer sei. ei\n\nDer Senat kann Bedenken gegen die enge, wenn auch in der\n\nRechtspraxis einfach zu handhabende Auslegung des § 315 a e\nhs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterdrücken. Er folgt zwar dem Baye- ex\nzischen Obersten Landesgericht darin, daß die in Nr. 4 der a\n' in Rede stehenden Vorschrift beschriebenen verkehrswidrigen de\nFahrweisen - Vorfahrtverletzung, Falschüberholen, ferner zu ”\n\nschnelles Fahren an ungeeigneten Stellen - als im allgemeinen\nschwerere und häufigere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nur darum und- insoweit mit erhöhten Vergehensstrafen\nbeiegt worden sind, als sie im Einzelfali grob verkehrswiärig\nund rücksichtslos begangen werden, Er erwägt aber, daß auch\nfalsche Fahrweisen möglich sinä, deren Wesen sich nicht in\n\nden unter Nr. 4 Talienden Verhaltensweisen erschöpft und deren\nWirkung über das mit letzteren üblicherweise verbundene Behindern hinausgeht und sich typischerweise als Hindernisbereiten darstellt. Soiche Verhaltensweisen tragen die Merkmale\nder zrrben Verkehrswidrigkeit unä Rücksichtsiosigkeit, welche\n\ndie Strafparkeit nach Nr. 4 begründen, ungeschrieben genau\nsc in sich, wie di.e vom Gesetz wegen ihrer besonderen Fefähr.\nlichkeit ‚als erhöht.: strafwürdig behandelten Eingriffe von\naußen in Sinne der Nr. l, sofern sie nur - unabhängig on\nder inneren Tatseite im übrigen — ein wirkliches Hindernis\nbereiten; ja sie sind ihrem Wesen nach sogar verkehrsfeind.-\nlich. Als Hindernis. dieser Art könnte man, .um eine eindeuvige Abgrenzung von den verkehrswidrigen Verhaltensweisen\nder Nr. 4 zu erzielen, in Anlehnung an die in Nr. 1 enthaltene Aufzählung von Fremdeingriffen freilich nur eine\nsolche Fahrweise ansehen, die über die gewöhnliche Behinderung durch falsche es Fahren der im Nr. 4 bezeichneten 4 Art\neine Verhinderung des auf der betroffenen Straße fließenden\nVerkehrs oder von Teilen dieses Verkehrs zur Folge hat. Die\nbloß vorübergehende oder - bei eingetretenen Unfall - unter\nUmständen dauerhafte Behinderung des Worfahrtberechtigten\noder überholten. oder des durch zu. schnelles Fahren gefährdeten anderen Fahrzeugs allein würde dem Begriff des Hindernisbereitens nicht genügen. Die dem Wesen nach von lediglich falscher Fahrweise verschiedene: Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 1. durch Hindemisbereiten würde vielmehr,\nwie erwähnt, nicht nur als verkehrswidriges, sondern als J\nverkehrsfremdes Verhalten aufzufassen sein, das nach Art\nund Wirkung einen regelmäßig erhöhten Gefährlichkeitsgrad\naufweist und deshalb mit dem Fahrverhalten der Nr. 4 nicht\ngleichzusetzen wäre, .Ihrer gesteigerten Verkehrsbedeutung I\n‚gemäß würde die als Fall des Hindernisbereitens möglicherweise anzuerkenneride Verkehrs-Verhinderung (gleich Lähmung)\nallerdings von einer gewissen Nachhaltigkeit sein müssen,\ndie das Verhalten als für den Verkehr schlechthin unerträglich und damit als verkehrsfremd in Erscheinung treten\n\n158 unä es auch dadurch von dem nur *ehlerhaften Verkehrsverhalten abhebt.\n\nCh äie Anwendung von § 315 a Abs. i Nr. 1 StGB auf\n£ahrende Verkehrsteilnehmer durch eine derartige, vorsichig erweiterte Abgrenzung des Begriffs Hindernisbereiten\ntrotz der nicht ganz durchsichtigen Fassung der einschlägigen\nVorschrift rechtlich einwandfrei ermöglicht werden kann, bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung. Der\nAngeklagte würde nämlich selbst bei Zugrundelegung eines\nsolchkernaßen erweiterten Begriffs des Hindernisbereitens\nnicehv nach Nr. 1 strafbar sein. Denn er hätte auch in diesen\nSinne kein \"Hindernis bereitet\". Wohl \"behinderte\" er die die\nEinbahnstraße in der zugelassenen Richtung benutzenden Verkehrsteilnehmer. Zu einer Verkehrsverhinderung hat sein Verhalten jedoch nicht geführt, wenngleich die ihm Entgegenkommenden ihm zum Teil ausweichen und zum Teil von einer\nÜberholung anderer Fahrzeuge für kurze Zeit absehen mußten. ;\nAuch die falsche Einfahrt in die Unterführung würde entgegen 3:\nder Würdigung durch das Schwurgericht trotz des dadurch be- ;\nwirkten Zusammenstoßes mit einem eritgegänkommenden Magen nur\nals ı vorübergehende Behinderung des Gegenverkehrs und des.-\nhalb no=h nicht als Hindernisbereiten in dem hier als rechtlich vielleicht ‚möglich erwogenen Sinne zu werten sein.\n\nDas grob verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten würde.\nauch nicht etwa deshalh nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1 zu beurteilen sein, weil er, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung ses Senats BGHSt 7, 379 für eine erweiternde\nAnwendung dieser, Vorschrift bisher voraussetzte, das Bereiten eines Hindemisss 23 beabsichtigt hatte. Bei seiner Fahrweise kam\" es ihm nicht darauf an,. andere in ihrer Fortbewegang zu beeinträchtigen. Er vezweckte allein, sich seinen\n\nverfolgern zu eniziehen, nioht aber den ihm entgegenkommen-Gen Verkehrsteilnehmern Schwierigkeiten zu bereiten. Daß\ndies geschah, nahm er iediglich in Kauf, um seine Absicht\n\n- 11 -\n\nverwirkiichen zu können. Der darin liegende - bedingte -\nVorsatz machte die von ihm hervorgerufene Verkehrsstörung\nnoch nicht zum eigentlichen Sinn seines Handelns.\n\n' Das gesamte Fahrverhalten des Angeklagten erschöpft sich\ndemnach in einer nach Nr. 4 strafbaren grob ‚verkehrswidrigen\n\nFahrweise.-\n\nDer Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache nicht\nselbst entscheiden, weil .der . Angeklagte bisher nicht darauf\nhingewiesen worden ist, daß er nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4\nStGB bestraft werden könne (§ 265 Abs, 1 StPO). Das Urteil\nist daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben,\nsoweit das Schwurgericht. den Angeklagten nach § 315 a Abs. i\nNr. i und Abs; 5 StGB und den in Tateinheit ° :damit stehenden\nVergehen verurteilt hat. Der Senat kann es dem. Tatrichter\nüberlassen, sich mit den Revisionsangriffen auf die Verurteilung wegen dieser Vergehen auseinanderzusetzen.\n\n2. ‚Soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung im:\n\nRückfall verurteilt worden ist, sei jedoch folgendes bemerkt: I\n\nDer Beschwerdeführer legt hierzu dar, er habe wegen Steuerhinterziehung im Rückfail nach §§ 396 Abs. 1, 404 Abgo in\nTateinheit mit § 248 b StGB und § 24 Abs. 1.Nr. 1. StVG nicht\nbestraft werden dürfen, weil die zuletzt angeführten Gesetzesbestimmungen in Gesetzeseinheit. zu den genannten Söteuerrechtlichen Bestimmungen stünden. Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\nNach § 1 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegt.\ndas Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen\nStraßen der Steuer. Gieiches gilt von der widerrechtlichen\nBenutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Es\nentsteht danach, auch wenn der Halter des Fahrzeugs seiner\nSteuerpflicht nachgekommen ist, für den widerrechtlichen\nBenutzer desseiben Fahrzeugs eine Steuerschuld, wenn er\n\nauf öffentlichen Straßen damit fährt ($ A Abs. 1 Nr. 3 Kraft-Tahrzeugsteuergesetz), nicht dagegen, wenn er es nicht auf\nöffentlichen Straßen verwendet. alsc etwa innerhalb eines\ngeschlossenen Betriebsgeländes. Gegen $. 243 » StGB kann auch\nderjenige verstoßen, der ein Kraftfahrzeug widerrechtlich\naußerhalb einer öffentlichen Straße in Gebrauch nimmt. Somit\njiegt eine Gesetzeseinheit zwischen § 248 b StGB und den in\nBetracht kommenden steuerrechtlichen Bestimmungen nicht vor.\nAber auch eine Gesetzeseinheit zwischen letzteren und § 24\nAbs. 1 Nr. 1 StVG Desteht nicht. Gegen die angeführten steuerrechtlichen Bestimmingen kann ebenso wie gegen § 248 b StGB\nsowohl von demjenigen verstoßen werden, der einen Führerschein hat, als auch von demjenigen, der keinen Führerschein\n\nbesitrte\n\n3\n\n5. Besiehen bleibt vom Schuldspruch des angefochtenen\nUrseiis aliein die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Verkehrsunfallflucht. Die rechtlichen Darlegungen\ndes Schwurgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch insoweit,\nals das Schwurgericht den Angeklagten der Verkehrsunfallfluchs in Tatmehrheit mit den in Tateinheit begangenen Vergehen schuläig befunden hat. Denn es hat festgestellt, der\nAngeklagte habe bis zum Zusammenstoß mit dem vom Studenten\nEger gesteuerien Fersonenkraftwagen gehofft, ohne Unfall\nzu entkommen und sich erst danach zur Flucht vom Unfallort\nenischlossen,\n\n. eur ing nenn u et\nBe EEE\n\n4, Dagegen war der gesamte Strafausspruch, also auch\ndie von Schwurgericht für die Verkehrsunfallflucht als angemessen angesehene Einzelstrafe aufzuheben, weil. diese in\nihrer Höhe möglicherweise durch die rechtsirrige Beurteilung\ndes schstigen Verhaltens des Angeklagten beeinflußt worden\nist. Außerdem lassen die Strafzumessungsgründe nicht mit der\ner?order:ichen Sicherheit erkennen, cb das Schwurgericht die\n\nAnwendung von § 44 Abs.!%.StGB erwogen hat, die es - auch\nmit Rücksicht auf die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB - ausdrücklich hätte behandeln sollen. damit klar ersichtlich\ngeworden wäre, ob das Schwurgericht vom rechten Strafrahmen\nausgegangen ist (vgl. 4 StR 167/51 vom 19. April 1951 in\nMDR 1951 S. 403 bei Dallinger), nach dessen Festlegung erst\nandere Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe abzuwägen\nsind (vgl. BGHSt 1, 115, 1175 BGH JZ 1956, 500 = IM Nr. 4\nzu § 45 StGB; Dreher JZ 1956, 682).\n\nDie Anordnung des Schwurgerichts, daß dem Angeklagten\nkeine Fahrerlaubnis erteilt werden darf). steht in so engen\nZusammenhang mit der Strafzumessung, daß sie, ebenfalls ent-Zällt i§ 76 StGB).\n\nDie Sashe ist - mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen.\nversuchter. Fahrerflucht - an die Strafkammer des Landgerichts\n zurückzuverweisen, aa die nach Verneinung des Mordversuchs\nnoch in Betracht konmenden Handlungen zur Zuständigkeit der\nStrafkammer gehören (§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nRotberg u Krumme Sauer\nMartin. Flitner _. .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-13/4-str-301-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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