{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-13_4_StR_19_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-06","aktenzeichen":"4 StR 19/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat ein Pahrzeugführer seine Absicht, nah links in eine\nandere Straße einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet oder, wenn\neine deutliche Einordnung wegen beengter Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung von der Einmündung der Seitenstraße, in\ndie er einbiegen will, in auffälliger Weise unter die auf\nder benutzten Straße übliche Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt, so braucht er die rückwärtige Verkehrslage, bevor\nund während er von der Fahrbahnmitte abbiegt, grundsätzlich nicht zu beobachten.\n\nHat er aber Anhaltspunkte dafür, daß die rückwärtigen\nVerkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind,\nso muß er sich noch unmittelbar vor dem Abbicgen davon\nüberzougen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im\nBegriff ist, ihn links zu überholen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja IE\nAmtliche Sammlung: ja\n\nstvo § 1 2160 009\n\nHat ein Pahrzeugführer seine Absicht, nah links in eine\nandere Straße einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet oder, wenn\neine deutliche Einordnung wegen beengter Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung von der Einmündung der Seitenstraße, in\ndie er einbiegen will, in auffälliger Weise unter die auf\nder benutzten Straße übliche Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt, so braucht er die rückwärtige Verkehrslage, bevor\nund während er von der Fahrbahnmitte abbiegt, grundsätzlich nicht zu beobachten.\n\nHat er aber Anhaltspunkte dafür, daß die rückwärtigen\nVerkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind,\nso muß er sich noch unmittelbar vor dem Abbicgen davon\nüberzougen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im\nBegriff ist, ihn links zu überholen.\n\nBGH, Beschl. v. 6. April 1960 - 4 StR 19/60 - AG Menden,OLG Hamm\n\n4_StR_19/60\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Landwirt, paul Pin { aus > über ru\nseboren an ®: in E Kreis SD\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. November 1959 - 1 Ss 1130/59 - unter\nMitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und\n\nDr. Flitner nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der\nSitzung vom 6. April 1960 beschlossen:\n\nHat ein Fahrzeugführer seine Absicht, nach links in\neine andere Straße einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich zur Fahrbahnnitte eingeordnet\noder, wenn eine deutliche Einordnung wegen beengter\nStraßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung von der Einmündung\nder Seitenstraße, in die er einbiegen will, in auffälliger Weise unter die auf der benutzten Straße übliche\nFahrgeschwindigkeit herabgesetzt, so braucht er die\nrückwärtige Verkehrslage bevor und während er von der\nFahrbahnmitte abbiegt, grundsätzlich nicht zu beobachten.\n\nHat er aber Anhaltspunkte dafür, daß die rückwärtigen\nVerkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich\nsind, so muß er sich noch unmittelbar vor dem Abbiegen\ndavon Überzeugen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im Begriff ist, ihn links zu überholen.\n\nDer Angeklagte fuhr Ende September 1958 vormittags\nnit seinem Opel-Rekord-Fersonenwagen, an dem ein Viehanhänger mitgeführt wurde, bei regnerischem etter auf einer\nLandstraße 1. Ordnung in Sie im SoiiilB nit einer\nGeschwindigkeit von 50 km/st. Ihm folgte ein englischer\nLastkraftwagen, hinter dem noch mehrere andere Fahrzeuge\nfuhren, unter diesen ein von dem Ingenieur FB ce.-\nlenkter Mercedes - ?ersonenwagen. Der Angeklagte wollte\nnach links in den Roi. ec: abviegen. Er schaltete\n100 m vor der Streßeneinmündung sein linkes Blinklicht\nein, worauf der Lastkraftwagen — wie der Angeklagte im Rückspiegel bemerkte - seine Geschwindigkeit verringerte. Etwa\n50 m vor der Straßeneinmündung ordnete er sich zur Fahrbahnmitte cin, so daß die linken Räder seines Yagens die\nunterbrochene Mittellinie der Straße berührten. Sodann bog\ner, ohne nochmals in den Rückspiegel geschen zu haben, in\nden Roc. cin. Dabei sticß er mit dem Personenwagen\ndes Ingenieurs FEED zusammen, der gerade im Begriff war,\nihn mit einer Geschwindigkeit von 90 km/st zu liberholen.\nInfolge des Aufpralles wurde der Begleiter des Ti»\nleicht am Knie verletzt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.\n\nDas Amtsgericht in Menden hat den Angeklazten wegen\nfahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, während\nder letzten 50 m vor dem Abbiegen nochmals in den Rückspiegel zu sehen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie beruft sich auf die Pechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer, der\nscine Richtungsänderungsabsicht rechtzeitig angezeigt\nund sich ordnungsmäßig zur Fahrbahnmitte eingeordnet\nhabe, in der Regel nicht verpflichtet sei, vor und während des Abbiegens nach links die rückwärtige Fahrbahn\nzu beobachten (BGHSt 11, 296; 12, 21). j\n\nDer zue Entscheidung über das Rechtsmittel berufene\n1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm möchte das\nangefochtene Urteil aufheben, weil es keine ausreichenden\nFeststellungen über die Tahrbahnbreite und die Fahrweise\nder nachfolgenden Verkehrsteilnehmer enthalte.\n\nEr meint, ob ein zur Pahrbahnmitte eingeoräneter\nKraftfahrer sich vor den Abbiegen nach links nochmals\ndurch einen Blick in den Rückspiegel davon überzeugen\nmüsse, daß kein anderes Fahrzeug im Begriffe sei, ihn zu\nüberholen, könne nicht nach einer allgemein gültigen Regel, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles\nbeurteilt werden. Die rFahrtrichtungsanzeige des Vorausfahrenden werde auch von sorgfältigen Fahrern häufig ohne\nihr Verschulden nicht oder nicht früh genug bemorkt. Auch\ndas Einordnen zur Fahrbahnmitte und ebenso das Dingeordnetfahren könne auf den sehr schmalen Straßen der Bundesrepublik, selbst Bundesstraßen, nicht regelmäßig zweifelsfrei als Zeichen des bevorstenenden Linksabbiegens erkannt werden, zumal auf offener Landstraße ohnehin meistens\nin der Nähe der Fahrbahnmittoigofahren werde. Schließlich\nsei das Verlangsamen der Geschwindigkeit, dem alle möglichen Absichten zugrunde liegen könnten, für sich allein\nebenfalls keine ausreichende Ankündigung des Abbiegevorhabens. Selbst wenn aber alle drei Maßnahmen im Einzelfall\n\nN\n\ndeutlich vorgenommen worden seien, könne nur davon\n\nausgegangen werden, daß der unmittelbar folgende Verkehrsteilnchner ausreich.nd auf üas Abbiegevorhaben hingewiesen\nworden sei, während weitere Hintermänner dieses - je nach\nder Verkehrslage - oft erst im Zuge des !berholens erkennen könnten. Deshalb sei der Tinksabbieger zur nochmaligen Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen immer dann\nverpflichtet, wenn nach der Verkehrslage und den Örtlichen Verhältnissen des Einzelfelles mit der Möglichkeit\nzu rechnen sei, daß ein Nachmann trotz Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit die Ankündigung des Abbiegevorhabens nicht oder nicht sofort zweifelsfrei als solche erkennt.\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsauffassung möchte\ndas Oberlandesgericht die Rückschaupflicht vor dem Linksabbicgen auch dann bejahen, wenn eine Überholungsabsicht\nnachfolgender Verkehrsteilnehmer für äen Angeklagten noch\nnicht erkennbar war, falls das Einordnen oder Eingeordnetfahren als solches wahrzunehmen war, oder wenn unmittelbar\nhinter dem nach links “bbiegenden ein Lastkraftwagen fuhr,\nder den weiter folgenden Fahrern die Beobachtung der Fahrweise des Abbiegenden erschwerte. Da es sich an dieser\nZntscheidung durch die oben bezeichneten Urteile des Bundesgerichtshofs gehindert glaubt, legt es die Sache zur\nerneuten Intscheidung über die ”flichten beim Linksabbiegen\nvor»\n\nI.\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nIn der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestehen\ngrundlegende Neinungsverschiedenheiten über die Pflichten\n\ndes Kraftfahrers vor dem Einbiegen nach links von der\nFahrbahnmitte her (vgl. OLG Düsseldorf in DAR 1959, 109,\nOLG Stuttgart in VRS 17, 207, Verk.Mitt 1960, 25 Nr. 42;\nOLG Köln in DAR 1959, 322 und Kummergericht in VRS 17,\n142, die eine Rückschaupflicht im Gegensatz zum vorlegenden Oberlandesgericht verneinen. Der Verkehrsstirafsenat des Bundesgerichtshofs hat noch nicht unmittelbar\nüber diese Frage entschieden, sondern bisher nur beiläufig zu ihr Stellung genommen, wie unter II 3 dargelegt\nwird.\n\nII.\n\nIn der S;che selbst weicht der Senat in wesentlichen\n\nPunkten von der Auffassung des Nberlandesgerichts in\nHamm ab.\n\n1.) In seiner Entscheidung vom 20. März 1958 -\n\n4 StR 43/58 - (BGHSt 11, 296) hat der Senat - unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung (BGHSt\n285) - ausgesprochen, daß der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegende Kraftfahrer sich ebenso zur\nStraßenmitte hin einzuordnen habe, wie es im § 8 Abs. 3\nSatz 2 StVO für den in eine Seitenstraße nach links Einbiegenden vorgeschrieben sei. Lediglich zur näheren Begründung dieses Ergebnisses hat der Senat die Rechte und\nPflichten des Linksabbiegers nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO\nerörtert, indem er von dem Zweck dieser Vorschrift ausging, einen für den Abbiegenden selbst möglichst ungefährlichen Weg zur Ausführung seines Vorhabens zu weisen,\nder zugleich dem Gebot der Rücksichtnahme auf den Gegen-\n\nverkehr und dem Interesse der nachfolgenden Verkehrsteilnenn®\n\nFe \\\n\nan einem möglichst raschen und unbehinderten Fortkommen\ngenüge. Dabei hat er unter snlerem ausgeführt, der nach\nlinks Abbiegende sei während des Einoränens zur Nitte\n\nnicht mehr verpflichtet, die intwicklung des Folgeverkehrs ständig zu beobachten; er dürfe sich vielmehr in\nder Regel darauf verlassen, daß ein Hintermann sich auf\nscin durch ein Richtungszeichen angekündigtes und überdies aus der Annäherung an die Fahrbahnnitte unä der\nregelmäßigen Verlangsamung der Fahrt erkennbares Abbiegevorhaben einrichten werde. Nach Erreichen der Mitte könne\ner seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Gegenverkehr zu-\n\nwenden. Er sei von der kaum zu tragenden Last eines ständigen Blickwechsels in beide Fahrtrichtungen befreit.\n\nEin nachfolgender Fahrer müsse rechts an dem zur “Mitte\nEingeordneten vorneifahren oder ihm, falls er dazu infolge\nzu geringer Breite der Fahrbahn keinen ausreichenden Platz\nfinde, den \"Vortritt\" lassen und warten, bis der Vorausfahrende ihm genügend Raum zur Weiterfahrt freigemacht\nhabe. In seinen Urteil vom 12. Juni 1958 - 4 StR 141/58 -\n(BGHSt 11, 357), das die Einordnungspflicht für das\nLinksabbiegen außerhalb geschlossener Ortschaften betrifft,\nhat der Senat auf die im vorher genannten Urteil enthaltenen Erörterungen über die verkehrstechnische Zweckmäßigkeit der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO hingewiesen.\nVon derselben Betrrachtungsweise geht auch die Entscheidung\nvom 10. Juli 1958 - 4 StR 159/58 - (BGHSt 12, 21) aus,\n\nin der die Sorgfaltspflichten des von der äußersten rechten Straßenseite her in einem einzigen Bogen nach links\n\nin eine Seitenstraße einbiegenden Kraftfahrers dargcebgt\nworden sind. Ein weiterer Hinweis auf diese Erwägungen\nfindet sich in dem Urteil vom 25. September 1958 - 4 StR\n249/58 - (VRS 15, 467), das die Pflichten des Kraftfahrers\nbeim Abbiegen nach rechts von der linken Fahrbahnseite her\nbehandelt.\n\n2.) Gegen diese Erörterungen des Senats sind in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte\nund im Schrifttum - zum Teil mit verschiedener Begründung -\nBedenken erhoben worden, die im Ergebnis mit den im Vorlegungsbeschluß geltendgemachten Einwendungen übereinstinmen (vgl. Bayer.ObL& in VRS 16, 66, 70, NJW 195%, 2029\nNr. 15 und in 2 St 5724/59 vom 9. \"ezember 1959; OLG\nBraunschweig in YVRS 36, 364; OLG Hamburg in Verklfitt.\n\n1959, 32, VRS 1”, 309; OLG Hamm in VRS 16, 149, 151, 213;\n17, 438 sowie 1 Ss 1289/59 vom 12. Januar 1960 und 1 Ss\n1476/59 vom 29. Januar 1960; Kammergericht in VRS 16, 380;\nOLG Karlsruhe in VerkMitt 1959, 340; OLG Oldenburg in DAR\n1959, 111; OLG Stuttgart in VRS 11, 134; 15, 464; Hartung\nbei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. § 8 StVO\nAnm. 18 ce Randnote 539 und NJW 1959, 2030; Reiff in NJW 1958,\n1052; Göhler in DAR 1959, 94 ff; Mchl in DAR 1959, 120).\n\nAbgelehnt wird eine Rückschaupflicht des Linksabbiegers, |\nder rechtzeitig und deutlich Richtungszeichen gegeben und\nsich zur Mitte eingeordnet hat, nunmehr ohne ersichtliche\nEinschränkung von den oben zu I erwähnten Entscheidungon\nder Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Stuttgart sowie des Kammergerichts, ferner unter ausdrücklicher Beschränkung auf den städtischen Verkehr vom Oberlandesgericht Hamm in VRS 14, 377; 16, 349, 151: 17, 438 und von\nHartung in NJW 1959, 2030.\n\n3.) Die unter II 1) bezeichneten Urteile des Senats\nenthalten keine abschließende Stellungnahme zu der hier\nvorgelegten Rechtsfrage. Soweit in ihnen allgemein erwogen\nwird, daß die Pflicht zur Beobachtung der rückwärtigen\nVerkehrslage nach dem Einoränen zur Mitte in der Regel\nentfalle, sollte dies - wie schon unter II 1) angedeutet -\n\nnur dazu dienen, die den Gegenstand dieser Entscheidungen\nbildenden besonderen Pflichten des Kraftfanrers bei der\n\nLösung andersgearteter Verkehrsaufgaben zu bdeuchten. Weder\n\ndas Bestehen einer Rückschaupflicht vor dem!Eidblegen und während des\nEinbiegens nach links sollte damit grundsätzlich ausge-\n\nschlossen, noch über ihre Voraussetzungen entschieden\nwerden. Tarauf hat Hartung (NJW 1359, 2030) bereits zutref-Tend hingewiesen. Auch das Oberlandesgericht Braunschweig\n(VRS 16, 364, 367) und der 2. trafsenat des Nberlandesgerichts Hamm (VRS 16, 151, 152) haben äe Bedeutung jener\nAusführungen richtig gewürdigt. Demgemäß hat der Senat das\nBestehen einer Rückschaupflicht nach Zeichengeben und Einordnen zur Mitte hin vor dem Linksabbiegen noch in’ seiner\nEntscheidung vom 28. August 19538 - 4 StR 207/58 - (VRS 15,\n462) ausdrücklich offengelassen.\n\n4.) In den in BGHSt 11, 296 und 12, 21 veröffentlichten\nEntscheidungen hat der Senat ausdriicklich vorausgesetzt,\ndaß der Kraftfahrer, der nach links abbiegen wolle, sein\nVorhaben rechtzeitig und für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar durch Richtungszeichen angekündigt und sich in ausreichender Entfernung vom Abbiegeort zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe. Nur dann sollte er\nin der Regel davon befreit sein, den rückwärtigen Verkehr\nvor und während des Abbiegens von der Fahrbahnmitte nochmals\nzu beobachten, weil er eine unmißverständliche Verkehrslage\n\ngeschaffen habe und sich nun in der Regel auch darauf verlassen dürfe, daß sich sein Hintermann auf das ihm erkennbare Abbiegevorhaben einrichten werde (BGHSt 11, 300; 12,\n\n24, 27). Ob eine so klare Verkehrslage - besonders im Hinblick auf die derzeitige Straßenbeschaffenheit in der Bundesrepublik —- auch regelmäßig oder nur ausnahmsweise erreicht\nwerden kann, war in jenem Zusammenhang nicht von Bedeutung.\n\n5.) Der Senat sieht keinen ausreichenden Grund, von\nseiner Meinung für den Fall des Vorliegens der unter 4.)\nnochmals hervorgehobenen Voraussetzungen abzugehen. Davon\nunberührt bleibt die sich aus der Grundregel des § 1 StVO\nergebende Pflicht des nach links abbiegenden Xraftfahrers,\nweitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die übermäßige\nBehinderung oder Gefährdung des Folgeverkehrs durch die\nAusführung seines Abbiegevorhabens zu verhüten, falls das\nim Gesetz für diesen Verkehrsvorgang zur Sicherung des\nübrigen Verkehrs ausdrücklich vorgeschriebene Verhalten\n(§ 3 Abs. 3 Satz 2 in Verb mit § 11 Abs. 1 StVO) wegen der\nStraßenbeschaffenheit, des regen Verkehrs oder aus sonstigen Gründen trotz entsprechenden pflichtgemäßen Verhaltens\nder anderen Verkehrsteilnehmer im Einzelfall dazu nicht\nausreichen sollte, insbesondere wenn er bei Beginn seines\nVorhabens oder später vor dem Abbiegen von der Fahrbahnmitte her bemerkt, daß nicht ein einzelner Verkehrsteilnehmer, sondern eine größere Zahl Hintermänner ihm folgt.\n\nIn den angeführten Entscheidungen ist der Senat selbst\ndavon ausgegangen, daß die Fahrtrichtungsanzeige für den\nFolgeverkehr nicht immer deutlich genug sein werde; denn\ndas hängt vielfach von äußeren Umständen ab, besonders\n\nder verschiedenen Art der zum Verkehr zugelassenen Richtungsanzeiger und dem Platz, an dem sie an den Fahrzeugen\nangebracht sind. Bei großen Lastwagen sind sie häufig im\nVerhältnis zu dem Umfang der Fahrzeuge zu klein und außerdem zu hoch oder sonst nicht auffällig genug angebracht.\nBlinklichter an Anhängern sind meistens ganz besonders\nklein. Auch die Sonnenstrahlung kann die Richtungsanzeiger\nselbst für das Auge eines aufmerksamen Beobachters vorübergehend unsichtbar machen. Ebenso hat der Senat nicht verkannt, daß die Verlangsamung der Fahrt vor der Annäherung\n\n- 10 -\n\nan den Abbiegeort un'er Umständen nicht völlig eindeutig\nsein könnte. Aus diesem Grunde hat er mit Nachdruck die\nErfüllung der sinordnungspflicht auch auf offener Landstraße gefordert, wenn sonst die Gefährdung eines anderen\nVerkehrsteilnehmers nicht schlechthin ausgeschlossen wäre\n(BGHSt 11, 357, 359 £f). In einem Sonderfall hat er sogar\nschon das Einordnen zur Mitte hin trotz rechtzeitigen\n\nZeichengebens und regelmäßiger Verlangsamung der Fahrt\nnicht für genügend erachtet, weil dadurch nicht imner\nalle Zweifel über den genauen Abbiegepunkt behoben würden,\nnämlich wenn die angezeigte Abbiegeabsicht beim Linksabbiegen in eino schwer erkennbare Grundstückseinfahrt nahe\nvor einer Straßeneinmündung oder Kreuzung von nachfolgenden Kraftfahrern auf die unmittelbar folgende Straßenabzweigung bezogen werden könnte. In diesem Fall hat er\nzusätzliche auf die Grundstückseinfahrt hinweisende Handzeichen des Abbiegenden zur Klärung möglicher Zweifel des\nHintermannes gefordert (BGHSt 11, 296, 302 unten).\n\nIm Zuge dieser Rechtsprechung liegt es, auch dem\nKraftfahrer, der nach links_in eine Seitenstra3e einbiegen\nwill, eine zusätzliche Sorgfaltspflicht aufzuerlegen, wenn\ner sein Abbiegevorhaben durch Zeichengeben und Einordnen\nzur Mitte hin nicht ausreichend deutlich machen kann. Insoweit kamn je nach der Verkehrslage auch die Verpflichtung\nzur nochmaligen Rückschau vor dem Abbiegen in Betracht\nkommen (vgl. unter Nr. 7).\n\n6.) Dazu verpflichtet aber bei einer einfachen Verkehrslage, besonders wenn dem Abbiegenden nur ein einzelnes\nFahrzeug folgt, wie das in den vom Senat entschiedenen, oben\naufgeführten Fällen (II 1) ausnahmslos zutraf, nicht_schon\nallgemein der Umstand, daß ein für den Hintermann deutlich\n\n- 11 -\n\nsichtbares Einordnen schräg zur Fahrbahnmitte hin, etwa\nwegen zu geringer Straßenbreite oder am Fahrbahnrand parkender Fahrzeuge oder aus sonstigen Gründen, nicht ausführbar\nist, weil der nach links Abbiegende ohnehin schon nahe der\nMitte fährt, zumal wenn er noch einen angemessenen Sicherungsabstand wegen etwaigen Gegenverkehrs halten muß. Denn\nein schnell herankommender Kraftfahrer kann auch sonst\nnicht immer beobachten, wenn sich der Vordermann zur Mitte\nhin einordnet; er trifft ihn häufig schon an der Mittellinie fahrend an.\n\nFährt der nach links Abbiegende schon in unmittelbarer\nNähe der Fahrbahnnmitte, so ist er nach der Auffassung des\nSenats - von einigen Ausnahmen abgesehen (vgl. unter Nr. 7)\n- von weiteren Vorsichtsmaßnahmen entbunden, wenn er die beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig angezeigt und\nseine Fahrgeschwindigkeit in auffallender Weise, d.h. erheblich und stetig, in ausreichender Entfernung von de:\nStraße, in die er einbiegen will, (etwa 50 m) unter die auf\nder benutzten Straße übliche Geschwindigkeit herabgesetzt\nhat. Dann ist der ihm unmittelbar folgende Verkehrsteilnehmer so eindringlich auf die Abbiegeabsicht seines Vordermannes hingewiesen, daß er sich danach richten kanr. Das\nBaycrische Oberste Landesgericht hat in seinem Vorlegungsbeschluß vom 9. Dezember 1959 - 2 St 5722/59 - zutreffend\nausgeführt, daß der Hintermann, der ja auch schon wegen\nder Gefahr des Auffahrens das Verhalten des Vorausfahrenden\nim Auge behalten mß, sihineinem solchen Falle, selbst wenn\ner die Fahrtrichtungsanzeige des Abbiegenden nicht gleich\nbemerkt, veranlaßt sehen muß, den Grund des Langsamerfahrens nach allgemeiner Verkehrserfahrung zunächst in einer\nmöglichen Abbiegeabsicht zu suchen, auf die bei vernünftiger\nÜberlegung meist auch die sichtbare Nähe einer Straßeneinmündung oder Kreuzung hinweisen wird. Er muß desnalb\n\n- 12 -\n\nsorgfältig nach einer Pahrtrichtungsanzeige des Vorausfahrenden ausschauen und sein \"berholungsvorhaben so lange\nzurückstellen, bis er über die Absihten seines Vordermannes\nGewißheit erlangt hat. Der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg (VRS 17, 309), die Fahrtverlangsamung könne auch als Zeichen dafür angesehen werden, daß\nder Vordermann sich überholen lassen wolle, ist-mit dem\nBayerischen Obersten Landesgericht- nicht zuzustimmen. ZUuerst muß nämlich jeder Kraftfahrer die im Straßenverkehr\nerfahrungsgemäß näher liegende Erklärung für das Verhalten\nanderer Verkehrsteilnehmer ins Auge fassen.\n\nAnders wäre die Rechtslage allerdings, wenn der zur\nMitte eingeordnete Fahrer mit herausgestellten Richtungsanzeichen oder unter Betätigung des linken Blinklichts\nohne merkliche Verminderung seiner Geschwindigkeit auf die\nStraßeneinnündung, an der er abbiegen will, zufahren würde.\nEine solche Fahrweise würde der allgemeinen Verkehrserfahrung widersprechen und berechtigte Zweifel an den Absichten des Vorausfahrenden auslösen. Der nach links Abbiegende wäre dann schon infolge seines mißverständlichen\nVerhaltens verpflichtet, die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer vor den Folgen eines durch ihn hervorgerufenen Irrtums zu bewahren. Er müßte sich deshalb ver. dem Abbiepnuni wärend des\nAbbiegens vergewissern, daß er keinen Hintermann durch die\nAusführung seines Abbiegevorhabens gefährdet.\n\nEine weitergehende allgemeine Rückschaupflicht des\nnach links Abbiegenden an der Fahrbahnmitte oder während\ndes Abbiegens, die vom Reichsgericht und auch noch vom\nBundesgerichtshof im Jahre 1953 gefordert wurde (RG HRR 1940\nNr. 1212: BGH VRS 5, 552; vgl. auch BayObL6 in VRS 16, 66,\n68), kann heute wegen des ständig zunehmenden Bedürfnissces\n\n- 13 -\n\nnach Steigerung der Zügigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr aufrechterhalten weräien. Sie würde\n\nder schon in anderer Hinsicht mehrfach ausgesprochenen\nErweiterung des Vertrauensgrundsatzes widersprechen, die\nihre Rechtfertigung in der allgemeinen Besserung der Verkehrserzichung findet (vgl. BGH in VRS 15, 450). Danach\nbraucht sich der Kraftfahrer nur auf solche Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen, deren Eintritt in einer bestimmten Verkehrslage besonders nahe liegen oder die so\nhäufig begangen werden, daß ein gewissenhafter Fahrer verständigerweise mit ihnen rechnen muß (vgl. BGH in VRS 15,\n450). Beides trifft hier nicht zu. Der Versuch, einen\n\nnach links abbiegenden Fahrzeugführer, der zur Mitte eingeoränet fährt und unter Anzeige seiner Abbiegeabsicht langsam auf die einmündende Straße zufährt, in die er einbiegen will, noch im letzten Augenblick vorschriftswidrig\nlinks zu überholen, ist heute im Verhältnis zu der ungewöhnlichen Zunahme des motorisierten Verkehrs selten geworden. Der sich verkehrsgerecht verhaltende Linksabbieser braucht deshalb selbst bei einer lebhaften Verkehrslage\ndie allgemeine Möglichkeit, daß der Hintermann sein vorschriftsmäßig angezeigtes Abbiegevorhaben nicht rechtzeitig bemerken oder. mißachten könnte, nicht zum Anlaß zu\nnehmen, vor oder während des Abbiegens nach rückwärts zu\nbeobachten, um einen nachfolgenden Fahrer vor den Folgen\neiner solchen möglicherweise beabsichtigten Verkehrs-\n\nwidrigkeit zu bewahren.\n\n7.) Höhere Anforderungen müssen jedoch an die Sorgfaltspflicht eines nach links abbiegenden Fahrers bei unübersichtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen gestellt werden. Wenn dieserschon bei der - notwendigen -\nRückschau vor dem Einoränen zur Fahrbahnmitte bemerkt\n\noder, falls er auf einer schmalen oder durch varkende Fahrzcuge verengten Straße in der Mitte fahren muß, aus irgendwelchen Anhaltspunkten, z.B» dem Pahrgeräusch, den Eindruck\ngewinnt, Ga3 ihm ein größerer Lastwagen unmittelbar folgt,\nder ihn den Blicken weiterer Hintermänner entziehen könn’e,\noder wenn die Straße, in die er einbiegen will, kurz hinter\neiner Kurve oder Straßenkuppe liegt, so daß die Hintermänner\nsein Fahrverhalten nicht lange genug beobachten können, muß\ner sich vor dem Abbiegen an der Fahrbahnmitte nochmals davon\nüberzeugen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer naht,\nder ihn links überholen will. Dasselbe gilt, wenn sich die\nZeit zwischen Einordnen oder Fahrtverlangsamung und Abbiegen aus irgendwelchen Gründen unverhältnismäßig verlängert,\nz.B. weil er die Vorbeifahrt entgegenkommender Verkehrs -—\nteilnehmer abwarten muß; denn während dieses Aufenthalts\nkönnte durch das Herannahen weiterer Hintermänner eine für\nden Folgeverkehr unübersichtliche Verkehrslage entstanden\nsein.\n\n8.) Alle diese Grundsätze müssen auf offener Tandstraße\nebenso gelten wie im städtischen Verkehr, Zwar werden außerhalb geschlossener Ortschaften, besonders auf schnellverkehrsstraßen, weit höhere Geschwindigkeiten als im Stadtverkehr\neingehalten, und die £äraftfahrer fahren dort auch ohne besonderen Anlaß, bloß um schneller vorwärts zu konsen, durchweg auf der Straßenmitte. Der Versuch, einen nach links abbiegenden Fahrzeugführer verkehrswidrig links zu überholen,\nbringt daher auf solchen Straßen auch größere Gefahren mit\nsich. Dem muß der nach links Abbiegende indes dadurch Rechnung tragen, daß er sich verhältnisuäßig früher zur Mitte\neinordnet oder, falls erschon an der Mitte fährt, seine\nGeschwindigkeit in größerer Entfernung von dem Abbiegeort\n\n- 15 -\n\n(etwa 100 m) vor der Straße, in die er abbingen will,\nermäßigt, damit sich schnell fahrende Hintermänner rechtzeitig auf sein Vorhaben einstellen können. Eine weitergehende Rücksichtnalime kann dem sich so verhaltenden Linksabbieger dagegen nicht zugemutet werden; denn ihm gebührt\nals Vorausfahrendem der örtliche und zeitliche \"Vortritt\"\ngegenüber dem Folgeverkehr, weil dieser keinen Vorrang vor\nihm hat (vgl. Flocgel-Hartung a.a.0. § 8 StVO Anm. 18 e\nRandnote 39). Vielmehr muß - falls nicht eine der unter\nNr. 7 bezeichneten Ausnahmen vorliegt - grundsätzlich\n\nvon dem nachfolgenden Schnellverkehr verlangt werden,\n\ndaß er dic Fahrweise des Vorausfahrenden wegen seiner\neigenen erhöhten Geschwindigkeit mit um so größerer Aufmerksamkeit beobachtet und sich nach der ihm kundgegebenen\nAbbiegeabsicht richtet.\n\nDiese Auslegung wird nicht nur den unter II 6 erwähnten Verkehrsbedürfnissen am besten gerecht, sondem sie\nträgt auch der Notwendigkeit Rechnung, möglichst einfache und einheitlıche Regeln für die Sorgfaltspflichten\nbeim Linksabbiegen aufzustellen, damit sie auch geistig\nweniger geschulten Fahrern leicht eingehen und von ihnen\nohne Schwierigkeiten behalten werden können.\n\n9.) Ob für das Abbiegen nach links in ein Grundstück\nendere Regeln gelten, beäarf im Vorlegungsfall nicht der\nEntscheidung:\n\nNach alledem sind die im Leitsatz niedergelegten\nRechtsgrundsätze auszusprechen.\n\n- 16 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des\nOberlandesgerichts in Hamm, die im Vorlegungsbeschluß\ndargelegt ist, angeschlossen.\n\nSenats-Präsident Dr. Rot’berg Krumnme Sauer\nist beurlaubt, ortsabwesend\n\nund deshalb verhindert zu\n\nunterschrceäben\n\nKrumme Lang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-06/4-str-19-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-06/4-str-19-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.514632+00:00"}}