{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-06_4_StR_422_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-06","aktenzeichen":"4 StR 422/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 074 /r\n\nnn an u tn er er\n\nImNanmen des Vclkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Franz A _ aus Ep West,\ngeboren am @. NEED in EB,\n\nwegen Untreue u.4.\n\nhat der 4, Strafsena; des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1959. an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang--Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 10. cuni 1959\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nne\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe\nvon 1 000 IM, ersatzweise für je 50 IM zu einem Tage Gefängnis, verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt allgemein die Verletzung sachlichen\nRechts und greift im einzelnen die Strafzumessungsgründe des\nangefochtenen Urteils an.\n\nSie hat keinen Erfolg.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des\nganzen Urteils 1ä8t keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nBedenken unteriiegen allerdings die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts zum Fortsetzungszusammenhang. Sie\ngehen dahin, daß sämtliche Einzelhandlungen des Angeklagien\nauf einen von vornherein gefaßten einheitlichen Vorsatz zurückzuführen seien, sich fortlaufend auf einen Zeitraum von\nvier Jahren erstreckten und im wesentlichen gleichartig begangen worden seien (UA S. 19).\n\nNach feststehender Rechtsprechung setzt eine Fortsetzungstat neben gewissen äußeren Merkmalen (Nämlichkeit des\nverletzten Strafgesetzes, Gleichheit des verleizien Rechtsguts, Gleichartigkeit der Begehungsweise, zeivlicher und Örtlicher Zusammenhang) voraus, daß der Wille des Täters schon\ntei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen\nHandlung auf äle stückweise Verwirklichung eines wenigstens\nin den wesentlichen Umrissen bestimmten Gesamterfolges gerichtet ist (gl. u.a. BGHSt 1, 313, 315). Der nicht näher\nHestimmie Entschiuß. künftig bei sich bietender Gelegenheit\n\n— ran\n\nStraftaten derselben Art zu begehen, genügt selbst dann nicht,\nwenn die Taten in zeitlich naher Aufeinanderfolge ausgeführt\nwerden (vgl. BGHSt 2, 163, 167; BGH JR 1953, 430).\n\nIndessen bedarf es keiner Erörterung im einzelnen. ob\nder Angeklagte mit dem erforderlichen Gesamtvorsatz gehandelt\nund ob die Strafkammer in den Fortsetzungszusammenhang nicht\nrechtsirrtümlich Taten ungleichartiger Begehungsweise aufgenommen hat. Denn der-Angeklagte ist durch die Annahme des\nFortsetzungszusammenhangs im angefochtenen Urteil nicht beschwert worden:\n\nDie Angriffe der Revision auf die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumensung gehen fehl.\n\nNach § 267 Abs. 3 Satz 1:5tPO muß das Urteil nur die\nUmstände angeben, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGHSt 3, 179).\n\nDiesen Anforderungen entsprechen die Sörafzumessungssründe des angefochtenen Urteils. Sie erörtern auch nicht\nnur, wie schwer die Tat des Angeklagten wiegt,. sondern ebenfalls solche Umstände, die auf eine geringe:Schuld des Angeklagten hindeuten (vgl. BGH aa0).\n\nEntgegen den Anführungen. der Revision hat die Strafkanwer euch die durch die körperliche Behinderung des Angeklagten. bedingte Lage berücksichtigt, inden sie geine bearängten wirtschaftlichen Verhältnisse und das geringe Entgelt, das der'Angeklagte von der EiEMB Sterbe- und Familienbeihilfe, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für seine\nTätigkeit erhielt, strafmildernd in Betracht gezogen hat.\nNicht ersichtlich ist aus dem angefochtenen Urteil, daß der\nAngeklagte, wie die Revision behauptet, einen Teil des von\n\nihm angerichteten Schadens wiedergutgemacht hätte. Solite das\ngeschehen sein, so zeigte dieses Verhalten des Angeklagien\nseine Einsicht und seinen Besserungswillen. Beides hai die\nStrafkammer in ihren Erwägungen über die Zumessung der Sürafe, deren Höhe nicht in auffälligem Mißverhältnis zum Unrechi;sgehalt der Tat des Angeklagten sieht (vgl. NW 1954,\n1395), söirafmildernd gewertet.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLeng-Hinrichsen Flitner\n\ns\nmin men nn nn et","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-06/4-str-422-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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