{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-06_4_StR_421_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-06","aktenzeichen":"4 StR 421/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 076 TE\n\n4_StR 421/59\nImNanmen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Heinrich in Ha\ngeboren am 8. au in B\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1959, an der. teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Mitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in ser Verhandlung,\n\nBundesanwalt un bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 19. Juni 1959 aufgehoben,\n\na) insoweit als der Angeklagte wegen Beihilfe zum\nBetrug verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\nDie Aufhebung erstreckt sich auf die dazu gehörigen\nFeststellungen außer denen zum Schuidspruch.\n\nIn bezeichneten Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.\n\n„u übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor--\nreits\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\narü\n\nwo\n\n#3\n}\n)\nı\n\nfo\n\nLoy)\n\nji\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug unä wegen\nBetrugs zu einer Gesautstrafe von 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Reckis.\nSie hat zum Teil Erfolg.\n\ni. Die Darlegungen der Strafkammer zur Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Betrugs lassen im Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten eisehen. Sie sind\nvom Beschwerdeführer auch nicht besonders angegriffen worden.\n\n2, Rechtlichen Bedenken begegnet indessen, daß die Stvrafkammer die. Änwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf die\nbegangene Beihilfe zum Betrug abgelehnt hat-\n\nIn ihren Darlegungen zu § 3 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz\nheißt es: Wenn der Angeklagte sich Überhaupt in Not befunden\nhabe, dann habe er diese verschuldet, und zwar durch jene\n\"Praktiken\", \"die sich in dreien seiner fünf Vorstrafen widerspiegelten\". Der Angeklagte sei damals selbständiger Händler\n. Mshne besondere Erfahrung und Geschicklichkeit\" gewesen. Tas\nhabe zu seinem wirtschaftlichen Zusammenbruch und seiner Bestrafung im Jahre 1951 wegen Verwahrungsbpruchs in Tateinheit\nnit Siegelbruch und wegen Beiruges in 2 Fällen geführt ’UA\nSs, 5).\n\nDiese Darlegungen sind anscheinend so zu verstehen, daß\nnach Ansicht der Strafkamner für die Straftaten des Angeklagten im Jahre 1951 sein vorangegangener wirischaftiicher Zusamnenbruckh ursächlich gewesen, dieser aber durch ein Verkalten des Angeklagten herbeigeführt worden ist, das dem seiner späteren Straftaten entsprach. Nähere Feststellungen darüber wie äjeses Verhalten beschaffen gewesen ist, fehlen in-\n\ndessen im angefochtenen Urteil. Sie mußten jedoch getroffen\nwerden. Ohne sie kann der Revisionsrichter nicht überprüfen,\nob das Verhalten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum dahin gewertet worden ist, er habe seine Notlage selbst verschuldei, |\nKriegs- und Nachkriegsverhältnisse seien für sie nicht verantwortlich zu machen.\n\nAuch die Darlegungen des Landgerichts zu § 9 Abs, 3\nStraiTtreiheitsgesetz haben keinen rechtlichen Bestand.\n\nDazu heißt es im angefochtenen Urteii: Der Angeklagte\nhabe sich bei seinen Taten \"in besonders verwerflicher, bedenkenlcser, hinterlistiger, moralische Bindungen nich; achtender Weise\" für seine unlauteren Ziele eingesetzt. Seine\nBewesgründe offenbarien eine gemeine Gesinnung und schlössen\ndie Anwendung des Straffreiheitsgesstzes' aus (UA 8.6).In den Straf\nzumessungsgründen wird dagegen ausgeführt, siraferschwerende |\nvesichtspunkie seien beim Angeklagten nicht erkennbar (UA\nSs, 5).\n\nMit Recht weist die Revision auf diesen Widerspruch hin.\nZudem geben die Gründe des angefochtenen Urteils auch keinen\nsatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß der vom Angeklagten\nim November 1952 und danach begangenen Beihilfe zum Betrug\neine gemeine Gesinnung zugrundeläge. Dagegen ist ihnen zu entnehmen, daß der Angeklagte erst im November 1949 aus der Krieg\ngefangenschaft zurückgekehrt und bei Begehung seiner Taten ohne\nArbeit war (UA S. 5):\n\nWithin isi das angefochtene Urteil mit den zugehörigen\nFestwstellungen außer denen zum Schuldspruch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch, Denn\nnöslicherweise ist auch die Höhe der für den Betrug Testge-\n\nr%\n\n-B.-\n\nsetzten Einzelstrafe durch die vorstehend wiedergegebenen\nfehlerhaften Ausführungen beeinflußt worden.\n\nDa der Senat nicht selbst entscheiden kann, muß die\nSache an den Tatrichter zurückrerwiesen werden. Der Senat\nhat dahei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nRotberg Krumne Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-06/4-str-421-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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