{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-11-05_4_StR_415_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-05","aktenzeichen":"4 StR 415/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 415/59 2283 075 7\n\nIu Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günter K EEE zu: CORE geboren\nar @. EEE GE ir. KOGEEED:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBunädesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. MD in der Verhanälung,\nBundesanwalt GE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Zweibrücken vom 30. Juni 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist; ferner in Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe und Über die Entziehung der Fahreriaubnis.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtswittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und wegen\nVerkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zur Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteili\nworden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\nvon einem Jahr sechs Monaten entzogen worden.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision ist teilweise\nbegründet:\n\n1.) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)\n\nd\n\n1E3t keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der Sylvesternacht 1958 gegen 3 Uhr morgens bei sehr\nschlechter Sicht mit seinem Mercedes-Personenkraftwagen von\nPirmasens nach Gersbach. Kurz hinter der Oristafel von Pirmasens\nkan er bei der Begegnung mit einem anderen Kraftwagen mit den\nrechten Rädern etwa 20 cm von der befestigten Fahrbahn auf den\nneben dieser verlaufenden unbefestigten Fußgängerweg ab. Dort\nerfa3te er mit dem rechten Scheinwerfer seines Wagens die Fußgängerin Maria Krgg> und verletzte sie so schwer, daß sie im\nLaufe des Neujahrstags starb. Deren Begleiter wurde ebenfalls\nzur Seite geschleudert, blieb jedoch unverletzt.\n\nDie Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Beschwerdeführer - unbeschaädset einer gewissen Blendung durch die\n(abgeblendeten) Scheinwerfer des entgegenkommenden Krafiwagens -\nden Unfall durch Unaufmerksamkeit und zu schnelles Fahren,\nsomit Zahrlässig verursachte.\n\nHiergegen erhebt auch die Revision außer der allgemeinen\nSachrüge keine Einwendungen.\n\n2,) Ebenso wird die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) durch die Feststellungen getragen.\n\n.\nv\n%\n[4\n.\n\n.\n\n„\n\nDer Angeklagte fuhr nach dem geschilderten Unfall weiter,\nobwohl er nit der Möglichkeit rechnete und sie billigte, daß\ner einen Menschen angefahren und erheblich verletzt habe,\n\nAuch insoweit greift die Revision den Schuldspruch nicht\nnäher an. |\n\n3.) Dagegen erhebt sie gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) sowohl zur äußeren wie auch zur inneren Tatseite Einwände. Ihnen\nkann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nNicht beigetreten werden kann zwar der Auffassung der Revision, der Schuldsprueh wegen Verkehrsunfallflucht schließe\nden wegen unterlassener Hilfeleistung notwendig aus, weil jede\nlacht von der Unfallstelle- auch ‚eine Verletzung der Hilfspflicht\nenthalte (Gesetzeseinheit). Es gibt zahlreiche Fälle, in. denen\ndies nicht zutrifft. So: bei fast allen Unfällen wit bloßen\nSachschäden; 'sie :begründen nur ausnahüsweise - aus dem Gesichtspunkt einer Gemeingefehr - eine Hilfspflicht, nämlich dann,\nwenn ein auf der Fahrbahn liegengebliebenes Fahrzeug den Ver- f\nkehr gefährdet. Auch bei Unfällen mit Personenschäden kann\nein Beteiligter Unfallflucht ohne gleichzeitigen Verstoß gegen\n§ 330 c StGB begehen; so, wenn die Verletzungen so leichter\nNatur sind, daß der Betroffene keiner baldigen ärztlichen Versorgung bedarf oder wenn der Verpflichtete dem Verletzten die\ngebotene Hilfe leistet, dann aber von der Unfallstelle flicht\noder nach deren erlaubtem Verlassen (zum Zwecke der Hilfeleistung)\nnicht an diese zurückkehrt.\n\nIndes hat der Schuldspruch nach § 330 c StGB aus anderen\nGrunde keinen Bestand. Nach der Rechtsprechung. entfällt die\nHilispflicht, wenn bereits ausreichende Hilfe zur Stelle ist\n(BGE IM Nr. 2 zu § 330 c StGB; vg}. auch BGHSt 11, 135, 136).\n\nDes kann hier der Fall gewesen sein. Das Landgericht hat fest- f\n\nr}\n\ngestellt, daS die Verletzte trotz alsbaldiger Einlieflerung\nniitels Sanitätsautos in das Städtische Krankenhaus Pirmasens\nam Nachrittag des Neujahrstages starb. Bei der Erörterung der\nFrage, ob ein besonders schwerer Fall der Verkehrsunfallflucht\nanzunehmen sei, ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, es sei\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte auf Grund seiner genauen Kenntnis der Örtlichkeit der Meinung war, ein möglicherweise schwerverletzter Mensch werde an dieser Stelle nicht\nstundenlang unentdeckt liegen bleiben, vielmehr - was auch\n\nder Fall gewesen sei - in kurzer Zeit aufgefunden und ärztlicher\nHilfe zugeführt werden.\n\nDanach bleibt offen, ob die Verunglückte der Hilfe des Angeklagten beäurfte. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon\nausgegangen, daß ein Schwerverletzter schnelle Hilfe braucki;\ndeshalb kann ein Kraftwagenführer auch dann zur Hilfeleistung\nverpflichtet sein, wenn andere hilfsbereite Menschen zur Stelle\nsind, aber ein Fahrzeug zur sofortigen Beförderung des Verletzten in ein Krankenhaus fehlt. Ob der Beschwerdeführer je-.\ndoch aus diesem Grunde hätte anhalten und helfen müssen, ist\nauf Grund der bisherigen Feststellungen zweifelhaft. Das Unfallopfer hatte eine schwere Kopfverletzung erlitten. Kopfverletzte müssen aber - jedenfalls dann, wenn es sich um einen\nSchädelbasisbruch handelt - besonders sachkundig und vorsichtig\nbefördert werden. Dazu bedarf es in der Regel eines Krankenwagens und geschulten Personals. Bis zu deren Eintreffen können\nan der Unfallstelle Anwesende für den Verletzten nichts anderes\ntun, als ihn in Ruhe liegen lassen und dafür sorgen, daß er sich\nnicht bewegt. Auch der Angeklagte hätte daher möglicherweise\nSie Verunglückte nicht mit seinem eigenen Wagen in das Arankenhaus bringen dürfen, sondern sich darauf beschränken müssen,\nfür äie schnelle Herbeirufung eines Krankenwagens Sorge zu irägen.\nYarum scheinen sich nun aber schon andere an der Unfallstelle\n\nAuen: Kan mas\n\n-5-\n\nund in deren Nähe anwesende hil?sbereite Personen bemüht zu\nhaben. Das Revisionsgericht kann das zwar nicht den von der\nRevision angeführten polizeilichen Aussagen von Zeugen entnehmen, weil ihm deren Verwertung untersagt ist (§ 337 StPO).\nDiesen Schluß legt jedoch die alsbaldige ärztliche Versorgung\nder Verletzten nahe. Im angefochtenen Urteil ist auch festgestellt, daß der Begleiter der Kupper unverletzt geblieben ist\nund daß sich noch drei andere Personen in nächster Nähe der\ninfallstelle aufhielten, unter ihnen der Zeuge AB auf dem\ngegenäberliegenden Straßenrund; \"sie alle konnten sich der\nVerunglückten sofort annehmen.\n\nDer Beschwerdeführer hst zwar durch sein Weiterfahren in\njedem Fall eine verwerfliche Gesinnung gezeigt. § 330 c StGB\nstellt indes nicht diese Gesinnung, sondern nur die pflichtsidrige Unterlassung der Hilfeleistung unter Strafe (BGH IM\nNr. 2 zu § 330 ce StGB). Pflichtwidrig: ist die Uuterlassüng\naber nur, wenn sich der Verunglückte' in hilfloser Tage befindet, weil andere zur Hilfe fähige und bereite Personen nicht\n\nzur Stelle sind (R6St- 71, 2005 75, 355).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung kann demnach nicht bestehenbleiben. Ihre Aufhebung\nerfeßt wegen des Vorliegens von Tateinheit auch den an sich\nrechisfehlerfreien Schuläspruch wegen Verkehrsunfallflucht _\nsowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Entziehung _\nder Fahrerlaubnis, die u.a. auf den in der unterlassenen Hilfeleistung zutage -getretenen Charaktermangel des Beschwerdesührers gestützt ist.\n\nr\n[2\nD\n\nEiner Aufhebung der für. die tahrlässige Tötung susgesprochenen Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis bedarf es\nnicht, da deren Yöhe durch die Verurteilung des Angeklagten\n\nA)\n-6-\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung neben der wegen Verkehrsunfallflucht ersichtlich nicht beeinflußt ist.\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-05/4-str-415-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-05/4-str-415-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.197431+00:00"}}