{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-30_4_StR_412_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-06","aktenzeichen":"4 StR 412/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 065 7\n\nre\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Wilhelm H EEE» zus NEED.\ngeboren an @&- ED WB in WW, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u. &.\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtskofs in der\nSiv,zung vom 30. Oktober 1959, an der teilgenommen\nhahen:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Mariin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamvalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEREEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagien wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 8. Mai 959 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n24\n\n2.\n\nGrün de g\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und mit Blutschande in zwei Fällen (§§ 174 Nr. 1,\nı76 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2, 73, 74 StGB) zu zwei\nJahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nDie bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer\nvon ärei Jahren aberkannt.\n\n“it der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrecktlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nı,) Er macht geltend, daß der Verteidiger, als\ndie Strafkammer nach der Beratung in den Sitzungssaal zurückgekehrt sei, beantragt habe, erneut in die\nVerhandlung einzutreten, weil er noch einen Beweisamtrag habe stellen wollen. Das Gericht lehnte den\nAntrag ab und verkündete sodann das Urteil. Dies wird\näurch die Niederschrift über die Verhandlung von\n\n8. Mai 1959 bestätigt. Der Beweisamtrag, den der Verteidiger stellen wollte, ist als Anlage der Verhandlungsniederschrift beigefügt. Er lautete dahin, zwei\nvon ihm benannte Zeugen darüber zu vernehmen, daß Renate FW das eine Opfer der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Taten, bereits mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nach den Ausführungen\nder Revisionsschrift sollte dieser Beweisamtrag für\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin von\nBedeutung sein, da sie in der Sitzung vom 6. Mai 1959\nbestritten hatte, mit anderen Männern als dem Angeklagten geschlechtisrerkehr gehabt zu haben.\n\nDie Rüge ist, soweit es sich um die Tat gegenüber Renate MB handelt, begründet. Das Gericht ist\n\nren a arrennn\n\nverpflichtet, bis zum Beginn der Verkündung des Urteils, auch nach abgeschlossener Beratung, Beweisamträge entgegenzunehmen und über sie prozeßordnungsmäßig zu entscheiden und zu diesem Zweck erneut in\ndie Verhandlung einzutreten. Hiergegen hat das Landgericht verstoßen (RGSt 59, 420 ff, 68, 88 f). Es\nkann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in dem Falle FB auf diesem Verfahrensfehler beruht. Möglicherweise hätten sich. wenn das\nGericht die beantragten Beweise erhoben hätte, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mädchens ergeben.\n\n2.} Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1959 u. a. ferner hilfsweise den Antrag\ngestellt, den Gerichtsarzt Dr. Müller als Zeugen darüber zu hören, daß im Termin vom21, Januar 1959 die\nAussagen der Renate FED unä der Edeltrud GW; des\nanderen Opfers der dem Angeklagten zur Last gelegten\nStraftaten, sowie der Zeuginnen Hei und TEEN\nin charakteristischen Formulierungen übereinstimmten.\nWie die Revisionsschrift ausführt, sollte durch die\nVernehmung des Dr. Müller, dem diese Übereinstimmung\nsofort aufgefallen sei, bewiesen werden, daß die Beteiligten beeinflußt worden seien und sich vorher\nmiteinander abgesprochen hätten. Das Landgericht hat\nden Antrag im Urteil (UA S: 11) mit der Begründung\nabgelehnt, da3 auf Grund der vom Landgericht gewonnenen Überzeugung die Vernehmung des Dr. Müller bei der\ngegebenen Sachlage \"nicht erforderlich\" sei. Aus diesen\nAusführungen ist nickt ersichtlich, welchen der im\nGesetz (§ 244 StPO) zugelassenen Ablehnungsgründe\ndie Strafkammer als entscheidend angesehen hat. Die\nBegründung erweckt den Anschein, daß das Landgericht\n\neine Vorwegwürdigung der Aussagen Dr. Müllers vorgenommen hat. Dies wäre unzulässig. Die Verurieilung\ndes Angeklagten in beiden Fällen kann auf diesem\nVerfahrensfehler beruhen, da möglicherweise die Bekundungen des Zeugen die Überzeugung des Landgerichts\nvon der Ciaubwürdigkeit der Beteiligten beeinflußt\nhätten,\n\nDas Urteil mußte daher auf Grunä dieser Verfahrensrügen aufgehoben werden.\n\n5.‘ Unter diesen Umständen bedurfte es eines\nEingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und auf\ndie Sachrüge nicht.\n\nie Sirafkammer erhält: jedoch durch die Aufhebung Gelegenheit, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob über die Glaubwürdigkeit der. Zeugin GB ein\nJugenäspychologe zu vernehmen ist. Für die Intscheidung wird es von Bedeutung sein, welches Ergebnis die\nVernehmung des Dr. Müller haben wird. Es ist anerkannt,\n\ndaß. wenn die Bekundungen mehrerer jugendlicher Zeugen in auffallender Weise übereinstimmen, sich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ergeben können.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Lang-Hinrichsen\n\nSeo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-06/4-str-412-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-06/4-str-412-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.975384+00:00"}}