{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-27_4_StR_601_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"4 StR 601/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 601/59\n\n2160 043\n\n1r\n\nIn Yemen des Yolkes\n\nin der \\sraisache\ngegen\nden lHilfsarbeiter silli x EB aus Hgww-ia,\n\ngeboren en. ED EB: iPw zur Zeit in Untersuchungshalv,\n\nwegen versuchter Nctzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter K“rumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt W in der Verhandlung,\n\nZundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Oktober 1959 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die in dieser Sache seit dem 28. Oktober 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu\ncinem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\nDie bürgerlichen öhrenrechte wurden ihm auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt. Auch ist seine Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.\n\nit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nGegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. insoweit hat der Beschwerdeführer Einzelangriffe auch nicht erhoben.\n\nFür das Strafmaß sind folgende Feststellungen von\nBedeutung. Der Angeklagte war von früh auf schwachsinnig,\nhat nur unregelmäßig die Schule besucht und verwahrloste.\nschon mit 15 Jahren beging er Taschendiebstähle und überfiel von Februar bis Anfang April 1949 ein vier-, ein\nfünf- und zwei neunjährige Mädchen, an denen er, im letzten Fall gemeinsam mit einem anderen, unzüchtige Handlungen vornahm. äör wurde der Fürsorgeerziehung überwiesen. Auch diese hatte keinen wesentlichen Erfolg. In\nder lolgezeit beging er während seiner Beurlaubung einen\nFahrradäiebstahl. Nachdem er wiederum 1951 in einem Heim\nuntergebracht worden war, entwich er einige Monate später.\nMit Vollendung des 19. Lebensjahres wurde er aus der Fürsorgeerziehung entlassen. Am 27. August 1954 verübte er\neinen Notzuchtsversuch. Er wurde im Strafverfahren für\nhochgradig schwachsinnig befunden und unter Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu sechs\nMonaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt wurde angeordnet und durchgeführt. Durch Beschluß des Amtsgerichts in Hagen vom\n\n@. EEE 1957 wurde er sodann entmündigtund ein\nYormund für ihn bestellt. Daraufhin wurde er bereits\n\nan 13. November 1957 aus der Heilanstalt Ten»\nentlassen. Am 14. Juli 1958 beging er dann den Notzuchtversuch, der Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 StGB für ausgeschlossen erachtet, bei dem weitgehend triebhaften Angeklagten infolge seines mittelgradigen Schwachsinns aber eine erhebliche Verminderung\nseines Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB\nfür vorliegend angesehen. j\n\nEs ist der Auffassung, daß ihm auch unter Beachtung\nder Hilderungsmöglichkeiten der §§ 43 und 51 Abs. 2 StGB\nmildernde Umstände nicht zugebilligt werden könnten. Hierbei nimmt es auf das Vorleben des angeklagten Bezug und\nführt weiter aus, daß weder die längere Fürsorgeerziehung noch seine Rückkehr ins üÜlternhaus es vermocht hätten, das Leben des Angeklagten in geordnete Bahnen zu\nlenken. ör habe bereits wenige Monate nach Beendigung der\nFürsorgeerziehung seiner sexuellen Triebhaftigkeit erneut in erschreckender Hemmungslosigkeit nachgegeben\nund sei jetzt wiederun einschlägig straffällig geworden.\n“ienn auch diese wiederholte, mit Gewaltanwendung verbundene sittliche und im kriminellen Unrechtsgehalt erkannte\nVerfehlung wesentlich auf sein erheblich vermindertes\nHemmungsvermögen zurückgehen möge, so könnten diese Tatsachen nicht die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen. Dem verminderten Hemmungsvermögen müsse vielmehr durch nachdrückliche und auch in der Art des Vollzugs fühlbare Bestrafung entgegenzuwirken versucht werden. Bei der Höhe der auszuwerfenden Zuchthausstrafe habe\ndie Strafkammer trotz der zutage getretenen Rohheit und\n\nHartnäckigkeit der Tat dem Umstand kechnung getragen,\ndaß es bei einem Versuch geblieben sei.\n\nYiernach ist die Meinung der Kevision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht mildernd berücksichtigt, daß die Tat nur bis zum Versuch gediehen\nist, unzutreffend. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt\nausdrücklich in Nechnung gestellt worden. Zutreffend\nist allerdings, daß die Frage der Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 5tGB bei den Ausführungen über\ndie S,rafzumessung nach der Ablehnung mildernder Umstände innerhalb des Regelstrafrahmens nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Nach dem wiedergegebenen\n\nUrteilsinhalt ist es aber ausgeschlossen, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen haben kann, da\n\ner bei den vorangegangenen Ausführungen ausdrücklich\nerwähnt ist. Aus den Darlegungen zur Frage des Vorhandenseins mildernder Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB\nist vielmehr eindeutig zu ersehen, daß die Strafkammer\nden Gesichtspunkt der verminderten Zurechnungsfähigkeit\nnicht nur in diesem Rahmen, sondern überhaupt nicht\nmildernd berücksichtigen wollte. Hierin liegt kein\nRechtsfehler. Es lag im pflichtmäßigen Ermessen des\nLandgerichts, ob es innerhalb des Regelstrafrahmens von\nder Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen wollte. Die\nAusführungen des Urteils, mit denen es eine Strafmilderung auf Grund der verminderten Zurechnungsfähigkeit\nablehnt, lassen eine fehlerhafte Ausübung des Zrmessens\nnicht erkennen. Es ist auch unzutreffend, daß das Landgericht bei der Strafzumesssung den Überfall auf die\nMädchen im Jahre 1949 nicht berücksichtigen durfte.\nZwar handelte es sich damals nicht um Notzuchtsverbrechen; aber doch um Taten, die als einschlägig gewertet\nwerden konuten.\n\nAuch die Aberkennung der bürgerlichen Shrenrechte\nist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Das Landgericht\nhat ausdrücklich ausgeführt, daß der Angeklagte die\nsinsicht in den Unrechtsgehalt seiner Tat hatte. &s\nkonnte daher davon ausgehen, daß er trotz seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit, die sich im wesentlichen nur auf sein Hemmungsvermögen bezieht, ehrlos gehandelt habe.\n\nGegen die Anordnung der Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt ergeben sich ebenfalls keine\nBedenken. Das Landgericht hat auf Grund des Gutachtens\ndes Sachverständigen ausgeführt, daß der Angeklagte auch\nnach Strafverbüßung mit ‘jahrscheinlichkeit wiederum Straftaten, insbesondere sittliche Verfehlungen begehen werde,\ndie die öffentliche Sicherheit in erheblichem Maße gefährden würden. Diese Würdigung wird durch die Feststellungen getragen. Auch die Frage, ob in der Familie seines\nVaters eine genügende Sicherung vor Begehung weiterer\nStraftaten getroffen werden könne, ist eingehend geprüft\nund rechtsirrtumsfrei verneint worden.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nXArumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/4-str-601-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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