{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-23_4_StR_410_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-23","aktenzeichen":"4 StR 410/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_SER 410/88 2283 0717\n\nIinNamnmen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden arbeiter Erich Sch us St\nKreis H@EB, geboren am @. > in H\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mißbrauchs einer Geisteskranken zum Beischlaf u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krunmme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustizangestellter >\nals Drimundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannts\n\nDie Xevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts in Bielefeld vom 11. Juni 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 12. Juni 1959 erlittene Untersuchungs\n\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nrar ib 0 a0 AU zer un am vu un\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nMißbrauchs einer geisteskranken Frau zum Beischlaf in drei\nFällen, sowie wegen vollendeter und versuchter Unzuchi nit\nKindern zu einer Gesamtigefängnisstrafe von einem Jahr und zwei\nWonaten verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht ange--\n\nordnet, daß der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nuniverzubringen ist,\n\nDer Angeklagte hat seine Revision auf seine Verurteilung\nwegen cllendeter Unzucht an Lieselotte AB una wegen\nversuchter Unzucht an Angelika Dee sowie die Anordnung seiner Unterbringung beschränkt. Obwohl sein Verteidiger in seiner danach bei Gericht eingegangenen Revisionspegründung auch\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Mißbrauchs der geisteskranken Ingrid Ki» zum Seischlaf angreift, ist die\nkevision nur in dem vom Angeklagten bezeichneten Umfang rechtswirksam eingelegt; denn der Verteidiger konnte die Revision des\nAngeklagten nicht gegen dessen Willen erweitern (§ 297 StPO).\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI: Das_Yerfahren\n\n— |\n\nDaß Lieselotte AB nicht in der Hauptverhandlung\nvor der Sirafkammer als Zeugin vernommen worden, sondem\nIhre Anhörung durch Verlesung der Niederschrift über ihre\naussage vor dem beauftragten Richter, dem Berichierstaiter\nder Strafkammer, ersetzt worden ist, stellt schon deshalb\nkeinen Verfahrensverstoß dar, weil der Staatsanwalt. der\nVerteidiger und der Angeklagte mit diesem Verfahren einverstanden waren (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Nach den Niederschrifien über die Hauptverhandlung vom 4. und 11. Juni 1959\nhaben die Prozeßbeteiligten, nachdem der Verteidiger des An-\n\nll elf» Bent pe\n\nseklagtien die Vernehmung der Zeugin beantragt haiie, den Be\nschluß der Strafkammer, daß dies durch ihren Berichtersiavter\ngeschehen solle, und den weiteren Beschluß, daß die Niederschrift über die durch den Berichterstatter durchgeführie\nVernehmung zu verlesen sei, widerspruchslos hingenommen\n(vgl. § 274 StPO). Daß in dem Unterlassen jedes Widerspruchs\ngegen die Verlesung der Niederschrift ein Einverständnis mit\nder Verlesung liegt, nachdem alle Prozeßbeteiligten schon\ngegen die Durchführung der vom Landgericht angeordneten Vernehmung des Kindes durch einen beaufüragien Richier nichts\neingewendet hatten, ist anerkannt (vgl. NJW 1952, 1345, 1345\nNr. 19),\n\nDas £inverständnis der Prozeßbeteiligten mit der Verlesung der Aussage der Lieselotte AED würde allerdings\nbedeutungslos sein, wenn die Umstände des Falles zur Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung gedrängt hätten 244\nAbs. 2 StPO). Denn die Handhabung aller Verfahrensvorschriften stekt unter dem beherrschenden Grundsatz des 5 244 Abs. 2\nSUPO, der den Umfang der von Amts wegen zu beobachtenden Aufklärungspflicht bestimmt {vgl. BGHSt 1, 94, 96). Indessen ist\nnicht ersichtlich, daß die Strafkammer insoweit ihre Aufklä-\n\nzungspflicht verletzt hätte.\n\nZwar war der Angeklagte zur Zeit seiner Aburteilung noch\nnicht einschlägig vorbestraft. Aber die Strafkammer hatte in\nder Hauptverhandlung auf Grund des Sachverständigenguiachtens\nle Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte hochgradig schwa\nsinnig isi und \"die Hemmungsmechanismen, die es einem normalen\nMenschen gestatten, bei aufsteigenden Triebimpulsen sein Tun\nund Lassen enisprechenä Sitte und Gesetz einzurichten, bei\nihm auf niedriger Stufe verharren, so daß eine durch die\nbloße vegenwart eines weiblichen Wesens ausgelöste sexuelle |\nAnpetenz schon durch einige gewechselte Scherzworte oder unbeabsichtigte Berührungen. durch den zufälligen Anblick der\n\nOberschenkel oder der weiblichen Unterwäsche . die unterentwickelie Hemmungsbarrieren überspülen\" UA S. 14, 15). Dazu\n\nhavie die Strafkammer sich davon überzeugt, daß der Angeklagte\n\nsich im Juli 1958 an der am 9. EB 1953 geborenen Ange-\n\nlika DEE einer versuchten Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB).\n\nschuidig gemacht und im Juni 1958 unzüchiige Handlungen an der\n\nam - WEB 1953 geborenen Marianne DB vorsenomnen\nhaite, die denen an Lieselotte AED entsprechen. Im Fall\nBredenkamp isi eine Verurteilung des Angeklagten nach § 176\nAbs- 1 Nr- 3 StGB nur deswegen unterblieben, weil zweifel--\nhaft blieb, ob bei Begehung dieser Tat die Hemmungsfähigkeit\ndes Angeklagten infolge vorangegangenen Alkcholgenusses nicht\nvöllig beseitigi war und somit die Voraussetzungen für die\nAnwendung des § 51 Abs. 1 StGB bei ihm vorgelegen haben. Aus\ndem Yerhalien des Angeklagten gegenüber Angelika DE und\nsegenüber Marianne Dim konnte die Strafkammer schliessen, daß er, wenn ihn der Trieb reizt, sich in erster Linie\nan Kinder nersmacht. Sie konnie das in gewissem Grade aber\nauch aus seinem Verhalten gegenüber Ingrid es fo1-\ngern, da diese, wenngleich erwachsen, geistig auf der Stufe\neines kleinen Kindes steht. Vermochie die Strafkammer danach\ndavon auszugelen, daß das dem Angeklagten zur Last gelegte\nVerhalten seiner geistigen Verfassung und seinen Neigungen\nenispricht, so mußte sich ihr die Notwendigkeit einer Vernehmung der zeugin in der Hauptverhandlung zudem deswegen nicht\nauiärängen, weil der Berichterstatter als beauftragter Richver, wie die Niederschrift über die Vernehmung Lieselotite\nACEEEEEEED e15i0:, die Achtjährige sorgsam und in einer ihren\nAlter angemessenen Weise vernommen sowie seine Eindrücke über\n\ndie Wlaubwürdäigkeii der Zeugin in einem Vernerk niedergeschrie-\n\nben hat, der seine Vertrautheit mit kindlicher Psyche ersehen 1äß%, und weil den Mitgliedern der Strafksmmer zusätzlich\nmöglich war, sich — anders als in dem vom Denat in BGHSt 9,\n250 enischiedenen Falle -— vom Berichtersiatter über seine bei\n\ni\n|\n!\n\nder Vernehmung der Zeugin gewonnenen Eindrücke mündlich unter.\nrichten zu lassen. Zu alledem kommt hinzu, daß, wie das ange.\nfochtene Urteil ersehen 1äßi, die Zeugin CEED, \"sine\nerfahrene Zriminalbeamtin\", ebenso wie die als Zeugin vernommene Mutter des Kindes dessen ihnen gegenüber gegebene\nDarstellung über das Verhalten des Angeklagten \"als erlebnisnahe empfunden\" haben. Auch auf ihre Bekundungen konnte die\nStrafkammer - wie geschehen - ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützen.\n\nII. Sachrüge\n\n1. die rechtlichen Dariegungen des Landgerichts zum\nSchuldspruch in den Fällen AD und DEE lassen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Gleiches\ngilt von den Strafzumessungsgründen des Landgerichts, in denen\nes auch die nach § 44 Abs. 5 StGB und § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 St&B bestehende Strafmilderungsmöglichkeiten offensichtlich berücksichtigt hat. Insoweit fehli es\n\nin der Revision auch an Beanstandungen im einzelnen,\n\n2. Die Revisionsangriffe auf die Ausführungen zu § 42 b\nStGB schlagen fehl. Rechtsbedenkenfrei hat das Landgerichi in\nÜbereinstimmung mit dem wutachten des Sachverständigen dargelegt, daß - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht — die tefahr einer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwariwenden Wiederholung strafbarer Unzuchtshandlungen beim Angeklagten auch nach dessen Strafverbüßung fortbesteht und daß\ndieser Gefahr nur durch die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt wirksam begegnet werden kann.\nweil der Angeklagie weder an seiner geistig zurückgebliebenen\nEhefreu noch an anderen Menschen einen Hali hat und weil auch\neine Vormundschaft oder eine Polizeiaufsicht keine neuen Verfehlungen des AÄngeklagien verhüten kann. Zu Unrecht rügt die\n\nnevisicen. daß die Strafkammer ihre Ansicht,eine Pclizeiaulsicht reiche nicht aus, nicht näher begründet habe. Das Urveil weist darauf hin, daß der Angeklagte als Straßenbauarbeiser \"mal hier mal da arbeitet\" und somit immer lrelegenheit\nzindet, mit Aindern zusammenzuireffen. Daraus erhellt die Ansicht der Strafkammer, daß eine Polizeiaufsicht keine ausreichende «iaßnahme darstellen würde, um den Erfordernissen\nder öffenilichen Sicherheit zu genügen. !\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu Trerwer-\n\nha\n[0]\nIp)\no\nBm\n\nKrumme Sauer Martin\n\nBundesrichter Hoepner\nist in den Ruhestand\ngeireien und deshalb\nen der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nKrumme Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-23/4-str-410-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-23/4-str-410-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.594523+00:00"}}