{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-23_4_StR_390_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-23","aktenzeichen":"4 StR 390/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_8+R 390/59 2283 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Robert P OD aus MB, geboren\nan @. ED EB in SB.\n\nwegen Gewaltunzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EI»\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n\nJustizengestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 12. Februar 1959\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nSr ün.des\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Ur. 1 StGB)\nzu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt,\n\nDie auf verfahrens- und sachlichrechtliche Verstöße gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet,\n\nIo Verfahrensrügen.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils beruht auf der Zeugenaussage der verletzten Christa\nHD. Deren Glaubwürdigkeit heat das Landgericht in\neingehender. dem Gewicht der Beschuldigung Rechnung\ntragender Beweiswürdigung untersucht und schließlich\nbejaht.\n\nss. on\nwere Inne pr. 777\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit der\nRüge der \\nzulässigen Ablehnung des in der Hauptverhandiung gestellten Antrags auf Vernehmung eines\npsychologischen Sachverständigen; sie sieht in der\nAblehnung eine Verletzung der §§ 338 Nr. 8, 244\nAbs. 2 StPO.\n\n1.) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr. 8 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat den\nAntrag auf Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen mit einer dem Gesetz entsprechenden Begründung, nämlich deshalb abgelehnt, weil sie selbst die\nerforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Christa HE besitze (§ 244 Abs. 4\nSiPO). In Erläuterung dieses Beschlusses ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtunsfrei ausgeführt,\n\ndaß die Beantwortung der unter Beweis gestellten\nFrage keine besonderen Schwierigkeiten bereite.\nweil die Aussagetüchtigkeit der Belastungszeugin,\naußer Zweifel stehe, kein Grund zu der Annahme vorliege, daß die Aussage von schwer festzustellenden,\nin einer kindlichen Psyche oder in der Gemütslage\ndes Pubertätsalters begründeten Umständen beeinflußt sei, und Art und Ausmaß des von der Zeugin\ngeschilderten Geschehens nichts Auffälliges enihielten. Zudem biete der Fall nach der Überzeugung\nder Svrafkammer, der die Methoden und Gesichtspunkte aussagepsychologischer Begutachtung aus einer\nbis in die jüngste Zeit reichenden Reihe von Sachverständigengutachten bekannt seien, einem Sachverständigen keine Anhaltspunkte zu weiteren oder tieferen Feststellungen.\n\n2.) Auch eine Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht\nersichtlichs\n\na) Die Revision verweist zur Begründung dieser Rüge darauf, daß Christa HE in der Hauptverhandlung in zwei Punkten von ihrer im Vorverfahren\ngegebenen Schilderung des Tatgeschehens abgewichen\nsei. Sie habe nämlich damals nichts von einer\n\"kleinen Jagd um den Tisch\" des Wohnzimmers erzählt;\nandererseits habe sie bekundet, der Angeklagte habe\nihr nach dem Vorfall gesagt, sie solle den Mund\nhalten, während sie in der Hauptverhandlung Derartiges nicht mehr erklärt habe.\n\nOb diese letzte Behauptung des Beschwerdeführers richtig ist, entzieht sich der Neachprülung\n\n}\n‘ja\n3\n\ndes Revisionsgerichts. Selbst wenn dem aber so wäre,\ndrängte sich dem Landgericht deshalb noch nicht die\nAnhörung eines psychologischen Sachverständigen auf.\nEntsprechendes gilt für die zusätzliche Schilderung\nder \"Jagd um den Tisch\" in der Hauptverhandlung.\nHierbei handelt es sich um eine Einzelheit des der\neigentlichen Tat vorausgehenden Geschehens, der\n\ndie Strafkammer kein besonderes Gewicht bei der Beur\nteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin beizumessen\nbrauchte; daß diese sie im Vorverfahren nicht besonders erwähnt hat. kann verschiedene, harmlose Gründe\n\nhaben.\n\nb) Auch daß Christa HB bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24. Januar 1958 - im Verfahren\ngegen ihren Vater wegen Sittlichkeitsverbrechens\n(Abschrift des Protokolls Bl. 5 Rd. A.) - angegeben\nhat, ihr Verlobter WED habe sie noch nie unzüchtig berühri, während das Landgericht \"spätestens in\nder Hauptverhandlung\" durch die Vernebmung von\nvoiED erfuhr, daß er seine geschlechtliche Befriedigung bei Christa durch sog. Ersatzhandlungen suchte,\nzwang die Strafkammer nicht zur Beiziehung eines\npsychologischen Sachverständigen. Tenn die Zeugin\nhav schon kurze Zeit nach der genannten Vernehmung\nam 20. Februar *958 im Ermittlungsverfahren gegen\nWORD wesen Unzucht mit einer Abhängigen (8 Ls\n11/58 AG Münster) eingeräunt, daß WB zeschlechiiiche Ersatzhandlungen an ihr vornahm, und diese in\nEinzelheiten geschildert. Hierauf nimmt das Landge-\n\nricht in dem angefochtenen Urteil (S. 10 UA) ausärück-\n\nlich Bezug, wenn es ausführt, daß jenes Verfahren\n\nin der Hauvtverhandlung in vorliegender Sache erörtert\nund eine volle Übereinstimmung der Angaben des seiner-\n\nde\n\noo.\nnun nr nenn 0\n\nzeitigen Angeklagten WB und der Christie Hg>\nfestgestellt worden sei. Die richterliche Vernelimung der Zeugin vom 27 Oktober \"958 (Niederschrift\nBl. 22 Rd. A-, kann die Rüge der Revision nicht\nstützen, weil der Zeugin damals die polizeiliche\nAussage vom 24. Januar 1958 ohne den hier infrage\nkommenden Teil vorgelesen worden ist und sie auch\nnur die ihr vorgelesenen Angaben als der Wahrheit\nentsprechend bestätigt hat.\n\nwenn aber Christa HD nur bei ihrer ersten\nBefragung vom 24. Januar 1958 unzüchtige Handlungen\nzwischen ihr und WED in Abrede gestellt. wenig\nspäter jedoch solche Vorkommnisse — mit Ausnahme\nregelrechten Geschlechtsverkehrs, den das Landgericht nicht für erwiesen hält - eingeräumt und\ndieses Zugeständnis in der Folgezeit gleichbleibend\naufrechterhalten hat, so drängte sich der Strafkammer auch insoweit nicht die Anhörung eines psychologischen Sachverständigen auf. Daß das Landgericht\ndie polizeiliche Aussage der Christa He» von\n24. Januar 1958 bei der Prüfung der Glaubwürdigkei‘\nder Zeugin übersehen haben könnte, ist schon deshalb\nauszuschließen, weil diese Aussage den Anstoß zum\ngegenwärtigen Strafverfahren abgab. Daß es die\nAussage in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich\nerwähnt hat, 1äßt keinen gegenteiligen Schluß zu;\ndenn für die Strafkammer standen die späteren wahrheitsgemäßen Bekundungen der Zeugin ersichtlich im Vordergrund,\n\nII. Sachbeschwerde.\n\ni.) Der von der Revision behauptete Verstoß\ngegen die allgemeine Lebenserfahrung liegt nicht vor.\n\nDaß Christa EW durch das unerwariete Verhalten\ndes Angeklagten, den sie \"Onkel\" nannte, verstört\nund erschrocken war. schloß nicht aus. daß sie anschließend das Kraftrad des Angeklagten bestieg,\n\num noch rechtzeitig zur Schule zu kommen. Das Landgericht hat dafür verständliche Beweggründe aufge-\n\nzeigt.\n\n2. Die Strafkammer erwägt zur Ausräumung\n\"letzter Zweifel\" an der Glaubwürdigkeit von Christa\nHB auch, ob eine bewußte Falschaussage der Zeugin\ndenkbar sei. In diesem Zusammenhang verneint es die\nMöglichkeit eidetischer Erlebnisse und beruft sich\nhierfür auf wiederholte Stellungnahmen anerkannter\nSachverständiger wie des Dr. Dr. Friedrichs in Hagen\nund des Prof. Dr. Undeutsch in Köln (S. 13 UA). Ob\ndem beigetreten werden könnte, ist zweifelhaft. weil\nes ebenso Stimmen gibt, die bis in die jüngste Zeit\näie Gefahr unbewußter Falschaussagen auf Grund eingebildeter. als wirklich empfundener Vorfälle im\nReifungsalter bejaht (u. a. Vetter, Die \\rlebnisbedeutung der Phantasie, Stuttgart 1950; Kroh, die\nEidetik in neuer Beleuchtung, Psychologische Runäschau 1950, 257 ff; Probst, Kinder und Jugendliche\nals Zeugen, in Schweizer Schriftenreihe \"Psychologische\nPraxis\" 1950 Heft 3 S. 21; Aengenendt, Die Aussage\nvon Kindern in Sittlichkeitsprozessen, Bonn 1955 S., 32\nunter ?3,; Elisabeth Müller-Luckmann, Über die Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Zeuginnen bei\nSexualdelikten, in \"Beiträge zur Sexualforschung!!\n\n1959 Heft i4 S. 67). Indes kann die Frage auf sich\nveruhen. weil das Landgericht hilfsweise ausführt.\ndaß Christa Hahne schon lange dem Alter der beginnenden\n\nPubertät ertwachsen sei, für das allein auch früher\ndie Möglichkeit eidetischer Erlebnisse bejaht worden sei. Diese Erwägung trägt in jedem Fali die Annahme der Strafkammer, Christa HE habe sich die\ndem Angeklagten vorgeworfene Handlung nicht nur eingebildet,\n\n3,) Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene\nNachprüfung des Urteils im ganzen läßt auch sonst\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtefenler\nerkennen.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-23/4-str-390-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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