{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-23_4_StR_373_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-23","aktenzeichen":"4 StR 373/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 373/53\n\nIm Nanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurgehilfen Helmut N EEE zus (CE,\ngeboren an . Em ED ir. TeSEEEEE/ GER,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Siegen vom 5. Juni 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechismittels\nzu tragen.\n\nIhn wird die in dieser Sache seit dem 6.Juni 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nkonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\ni\n\n2283 067 63\n\nvn\n\n[053\n\nBee e N\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nir ünrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen in\nTateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtsirafe\nvon einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurieilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verleizung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfola.\n\n1- Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zu\nUnrecht, das Urteil \"stütze sich lediglich auf das vom Ängeklagten widerrufene polizeiliche Geständnis vom 22. Septemver 1959, das er am nächsten Tage bei seiner richterlichen Vernehmung bestätigt hatte\". Entgegen der Meinung\nder Revision gibt es keine Verfahrensvorschrift, nach der\n\"das widerrufene Geständnis zwar als Indiz für die Schuld\ndes ängeklagten verwendet werden, aber zur Überzeugung des\nGerichts bei der Urteilsfindung nur dann ausreichen kann,\nwenu andere unmittelbare Tatsachen vorhanden sind, die auch\nin der Haupiverhanälung Positives aus eigenem Wissen be-Kunden\". Auch das Revisionsgericht derf dem Tatrichter nicht\nvorschreiben, was ihm zur Bildung seiner Überzeugung genügen\nsoll und was nicht. Es kann insoweit nur prüfen, ob der Tatrichter bei der Ermittlung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung gesetzliche Verfahrensrezseln verletzt und ob\ner bei der Bewseiswürdigung gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder den sprachlichen Sinn von Urkunden oder Aussagen\nverstoßen hat. In keiner dieser Beziehungen gibt das Urteil\nAnlaß zur Beanstandung.\n\nDas Landgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen der\nvernehmenden Polizeibeamten und des vernehmenden Richters\nfestgestellt, daß der ängeklagte bei seiner polizeilichen\n\nun.\n\n2 mn NAAR a.\n> x or.\n- ar ARE\n\n„.\n\nu\n\nTr a eine ne\n. er. ’ L; * '\n\n-3-\n\nVernehmung am 22. Januar 1959 und bei seiner richterlichen\nVernehmung am nächsten Tage eingestanden hat, im Jahre 1958\n- zuletzt Mitte September - insgesamt vier Mal den nackten\nGeschlechtsteil seiner am BD. EEEB 1953 geborenen, in\nseinem Haushalt lebenden Stieftochter Ruth KB in ze-Schlechilicher Erregung befühlt und dabei mit den Fingerspitzen an dem Geschlechtsteil des Kindes hin- und hergerieben zu haven;- er gab weiter zu, gleichzeitig mit der\nanderen Hand bis zum Samenerguß onaniert zu haben. Dieses\nGeständnis hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit\nder Begründung widerrufen, daß er es nach anfänglichem wahrheitsgemäßem Bestreiten nur abgelegt habe, um nicht wegen\nVerdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft zu kommen. Diese\nEinlassung bezeichnet die Strafkammer mit eingehender, rechtlich unbedenklicher Begründung als widerlegt. Sie ist nach\neingehender Beweiswürdigung zur Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten gekommen. Daher kann sich die Revision nicht\nauf den Grundsatz berufen, daß Zweifel am Sachverhalt zu\nGunsten des Angeklagten wirken; denn derartige Zweifel hatte\nder Tatrichter nicht.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer\nauch nicht dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, daß sie in\nden Urteilsgründen weder die von der Revision behauptete\nTatsache erwähnte, daß die fünfjährige Ruth KEEP \"in\nder Hauptverhandlung zum Sprechen nicht zu bevegen war und\nimmer nur den Kopf schüttelte\", noch daß der psychologische\nSachverständige diese Zeugin als schwachsinnig bezeichnet\nhabe. Da die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des\nAngeklagten allein auf der Tatseche des zweimaligen früheren\nGestänänisses des Angeklagten beruhi, bedurfte es keiner Erwähnung dieses ergebnislos gebliebenen Teiles der Beweisaulnahme. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPU schreibt nur die Angabe der\n\nze,\n\n-A-\n\nfür erwiesen erachteten Tatsachen vor, in denen die xesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.\nSelbst nach dem nächsten Satze dieses Absatzes, der nur\n\neine Oränungsvorschrift enthält und dessen Verletzung eine\nVerfahrensrüge nicht begründen könnte, sollen beim sogenannten Indizienbeweis nur die Tatsachen angegeben werden,\naus denen der Beweis der den gesetzlichen Taibestanäd verwirklichenden Tatsachen gefolgert wird; die Erwähnung der\nTatsachen, die für die Bildung der richterlichen Überzeugung\naußer Betracht blieben, ist nirgends vorgeschrieben. Das\nGleiche gilt für die Nichterwähnung der Tatsache, daß die\nNutter der Ruth in der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigert hat.\n\nEs ist auch nicht richtig, daß die Urteilsbegründung\ndie Bekundung der Zeugin St> auf S. 3 neben anderen\nBeweismitteln als Unterlage des festgestellten Sachverhalts\nerwähnt, diese Aussage aber \"im Urteil keinen Niederschlag\ngefunden\" habe. Ausweislich des Sitzungsporotokolls betraf\nderen Aussage die Frage, ob die Ehefrau des Angeklagten\nmit seinem Wissen der Gewerbsunzucht nachgegangen sei. „aß\ndies geschehen ist, hat die Strafkemmer festgestellt (VA 2).\nDarauf bezieht sich offensichtlich die Erwähnung der Zeugin\nStamED auf S. 3. Insofern enthält daher - entgegen der Meinung\nder Revision - das Urteil keinen Widerspruch.\n\n2. Auch sachlichrechtliche Mängel des Urieils sind nicht\nfestzustellen. Die Strafkamner hat zutreffend aus der Tatsache, daß Ruin KO im Haushait des Angeklagten lebte\nund dieser in ihrer Erziehung und Versorgung keinen Unierschied zwischen seinem eigenen Kind und seiner Stiefvochter\nmachte, gefolgert, daß ihm Ruth zur Erziehung, zur Aufsicht\nund zur Betreuung anvertraut war. Bei so kleinen Kindern\nergibt sich dieses Verhältnis in der Regel schon aus der\n\n..\nwe\n\nNr nase, tens\n\n‘\nR\n!\nx\n3\n?\nE3\n#\n\n-5-\n\nHaus- und Familiengemeinschaft und der Stellung des Stiefvaters als Haushaltsvorstand (vgl. Koeniger, NJW 1957\nS. 161 £f unter 2 a und b).\n\nIm vorliegenden Fall ist es auch nicht zu beanstanden,\ndaß der Tatrichter den inneren Tatbestand des § 174 Nr- 1 StGB\ndaraus folgert, daß der Angeklagte bei seinen Handlungen alle\nTatunstände kannte.\n\nIm übrigen sind die Ausführungen zur Sachrüge offensichtlich unbegründet.\n\nKrunme . Sauer Martin\nEoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-23/4-str-373-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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