{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-23_4_StR_328_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-23","aktenzeichen":"4 StR 328/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_328/59 E 2283 068 {7\n\nIm Namen des Volkes\n\n8 A in SS\nISIN\nN mern 2 N\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ludwig Friedrich Louise 1 EEEEEEEEEED\naus KW, geboren an @. ED ED in va, Lani-\n\nkreis TOD:\nwegen Sahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nu.\n\n.\n\nD\nrn\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n$\n,\n2\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 26. März 1959 wird\nverworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch wie\nfolgt berichtigt:\n\na) Im ersten Absatz werden die Worte: \"und Jbertretung der §§ 1, 7 I; 19 I und 49 StVO\" gestrichen;\n\nb) am Anfang des zweiten Absatzes werden die Worte\neingefügt: \"Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen.\"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten dss Rechtsmittels zu Tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\n-\n\nu un mn um ae cu ie dia ns un ame het tue,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und\nübertretung der §§ 1, 7 I; 19 I und 49 StVO\" zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und seinen Führerschein mit\neiner Sperrfrist von sechs Monaten eingezogen.\n\nDie auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\ngestütizte Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründei.\n\nI» Die Verfahrsnsrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1.) Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte fuhr am 23. Oktober 1958 abends bei Dunkelheit im Auftrag seiner Firma mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen von Eiel nach Schwartbuck im Landkreis Plön. Er hate\nneben einigen anderen Sachen 54 Styropor-Isolierplatten in der\nGröße von 100 x 50 cn, einer Stärke von 8 cm und einen Gevicht\n“on 150 gr. je Stück geladen. Die Ladung war so verstaut, daß\nsie etwa 10 cm hoch über die Seitenklappen des Lastwagens\nhinausreichte und sich die Spannkette nicht mehr schließen\n\\ieß. Damit die leichten Platten durch den Fahrtwind nicht\ndavongeweht würden, waren sie mit drei in der Längsrichtung\ndes Wagens aufgelegten Bohlen (Gerüstbrettern) von 3,60 m\nLänge, 21 cn Breite und 3 - 4 cm Stärke beschwert. Über das\nGanze war an drei Stellen ein doppelt genommener 1 mm starker\nverzinkter Eisendraht quergespannt. Gegen seitliches Verrutschen\nwaren die Bohlen nicht weiter gesichert.\n\nDie von dem Angeklagten befahrenen Straßen waren teilweise\nsehr uneben, gewölbt und kurvenreich; auch führten sie über\nzwei schlecht instand gehaltene Bahnübergänge. Infolge der\n\nDEZE all) Ya I Tg a en nn\n\nWege a a\n\n.\nmore dh ten\n\n- 3 -\n\nFahrterschütterungen dehnte sich der über die Ladung gespannte\nDraht immer mehr, so daß die Verspannung stark nachließ und\ndie die Platten beschwerenden Bohlen locker unter dem Draht\nlagen. Diese verschoben sich schließlich so, daß eine von\ninnen schräg nach rechts über die Fahrzeugkante hinausragte.\n\nAls der Angeklagte bei der Begegnung mit einem Volkswagenbus nach rechts auswich, stieß die hinausragende Bohle gegen\neinen Straßenbaum, zerriß infolge des Aufpralls die Drahtverschnürungen der Ladung, wirbelte durch die Luft und durchschlug\ndann die linke Frontscheibe des entgegenkommenden Volkswagenbusses. Die Bohle traf den Fahrer am Kopf und zertrünmmerte\nihn den Schädel, so daß er sofort tot war. Der führerlos gewordene Kraftwagen fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit\nweiter und prallte nach etwa 30 nm gegen einen Straßenbaum,\nwo er zertrümmert liegen blieb. Die weiteren fünf Insassen\nerlitten schwere Verletzungen; eine Frau starb später im\nKrankenhaus, ihr Mann ist heute noch bettlägerig und kann\nnicht einmal vorübergehend sitzen oder stehen.\n\n2.) Das Landgericht hat auf Grund Augenscheins und der\nGutachten von ärei Sachverständigen für erwiesen erachtet,\ndaß die Ladung \"völlig unzulänglich\" gesichert war, weil die\ngewählte Befestigungsart keine Gewähr gegen das Verrutschen\nder Bohlen bot. Nach seiner Ansicht wären die Platten entweder\näurch ein Netz oder durch eine Plane zu sichern gewesen; falls\naber - wie geschehen - Bohlen verwendet wurden, hätten diese\nzumindest durch Spreizhölzer gegen ein seitliches Verrutschen\ngesichert werden müssen. Das Unterbleiben einer sachgemäßen\nBefestigung hat die Strafkammer dem Angeklagten indes nicht\nzum Verschulden angerechnet, weil ihm das besondere Dehnungs-\n\\ermögen des zur Verschnürung der Ladung verwendeten Eisenärahtes nicht vekannt war und weii er sich unwiderlegt auf\n\n-4 -\n\ndie Ladeerfahrung zweier älterer Mitarbeiter der Firma - des\nLagerarbeiters Map und des Angestellten IB - verlies;\n\nsie hatten schon öfter Isolierplatten verladen und halfen auch\ndem Beschwerdeführer bei der Verladung. Das Landgericht wirft\ndem Angeklagten aber vor, daß er sich nicht während der Farri\n\nin gewissen Abständen von der Fesiigkeit der Ladung überzeugi\nnet. Dazu sei er, so heißt es in den Urteilsgründen, verpflichtet\ngewesen, weil ihm die Ladung ungewohnt war (er hatte vorher\n\nerst einmal Isolierplaiten gefahren und diese damals mit einem\nSeil verspannt), weil er sich \"nicht weiter\" vergewissert haite,\nob die Ladung fesilag, insbesondere die Bohlen nicht verruischen\nkonnten, und weil er schlechte Straßen- unü Bahnübergänge befuhr, die Lastkraftwagen und Ladung starken Erschütterungen aussetzten. Zur Überprüfung der Ladung während der Fahrt habe es\nangesichts der Dunkelheit nicht genügt, daß der Angeklagte ab\nand zu, insgesamt dreimal, durch das Rückfenster des Führer-Yauses nach hinten blickte; er sei vielmehr zumindest nach dem\n !berfahren der Bahnübergänge verpflichtet gewesen, anzuhalten,\num das Fahrzeug herumzugehen und die Ladung \"eigenhändig\" zu\nüberprüfen; hätte er das getan, so hätte er nach der Überzeugung\nes Landgerichts das Nachlassen der Drahtverspsnnung und das\nVerrutschen der Bohlen bemerkt. Er hätte dann geeignete MaB-\nnahmen zur Verhütung eines Unfalls treffen, insbesondere langsamer fahren und die Ladung laufend überprüfen können, wodurch\nder Unfall vermieden worden wäre.\n\n3.) Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.\nkan wird einem Lasikraftwagenführer zwar nicht immer und ohne\nweiteres zumuten können, daß er die Ordnungsmäßigkeit und Verkehrssicherheit der Ladung während der Fahrt mit der von der\nStraikamner geforderten Gründlichkeit Überwacht. Anderes muß\nJedoch dann gelten, wenn er besonderen Anlaß zu dieser Vorsichtsmaßnahme hat. Das traf hier aus den vom Landgericht angeführten\n\nk\n\n|\nh\n'\n\nnn WETTER ET en\n\nSam vr en Bee\n\nGründen zu. Der Angeklagte durfte sich auf die Sachkunde\nseiner Mitarbeiter beim Beladen des Fahrzeugs nicht schlechthin verlassen; denn es handelte sich um Platten, die wegen\nihrer geringen Größe, ihres leichten Gewichts und ihrer\nfedernden Wirkung Erschütterungen besonders stark ausgesetzt\nwaren. Diese Eigenschaften waren dem Angeklagten bekannt;\n\ndenn er verstaute die Platten selbst auf dem Wagen und preßte\nsie \"durch sein Körpergewicht sowie durch leichtes Aufspringen!!\nzusammen, während NEE und REED - ersterer übrigens in\nstark angetrunkenem Zustande - sich darauf beschränkten, den\nüber die Ladung gelegten Draht an den Haken unter der Pritsche\nzu befestigen. Die festgestellte Empfindlichkeit des Ladeguts\ngegenüber Erschütterungen erforderte eine besondere Überwachung\nwährend der Fahrt. Sie konnte nach der Sachlage zuverlässig\nnur dadurch geschehen, daß der Angeklagte in gewissen Abständen, zumindest aber nach dem Übergueren der holperigen\nBahnübergänge in Raisdorf, ankielt, um das Fahrzeug herumging\noder auf dieses stieg und Ladung und Befestigung genau anseh.\nDas hat der Angeklagte unterlassen.\n\n4.) Die Einwendungäit der Revision können keinen Erfolg\nhaben.\n\nDaß die Platten und Bohlen auf Drängen des Angeklagten\ndoppelt mit Draht verechnlirt wurden und daß der Draht, wie\nder Zeuge RM bestätigt hat, straff gezogen war, steht\nder Forderung des Landgerichts, üer Beschwerdeführer habe\nsich auch unterwegs um die Ladung kümmern müssen, weil er sich\nwegen der Fahrterschütterungen nicht auf deren Festigkeit habe\nverlassen dürfen, nicht entgegen. Insbesondere brauchte die\nStrafkammer aus dem Umstand, daß der Angeklagte den Draht\ndoppelt spannen ließ, nicht zu schließen, er habe nicht auf\nden Gedanken kommen können, daß die Bohlen verrutschen würden.\n\n6 -\n\nDa3 er die gewählte Befestigungsart tatsächlich selbst nicht\nals unbedingt zuverlässig ansah, folgt deraua, daß er wehrmals durch das Rückfenster des Wagens auf die Ladung blickte.\n\nAuch die Kürze der Fahrtstrecke - sie betrug nach der\nBehauptung der Revision nur etwa 30 km - entband den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Nachschau. Denn diese\nergab sich aus der schlechten Beschaffenheit der Fahrbahn\nauf dieser kurzen Strecke.\n\nDaß der Angeklagte wegen der Dunkelheit - trotz des Mondlichts - die Ladung vom Führereitz aus nicht zuverlässig überblicken konnte, hat das Landgericht bindend festgestellt\n(§ 337 StPO).\n\nMit der Vermutung, die Drahtverspannung habe sich nicht\nallmählich gelockert, sondern sei unmittelbar vor dem Unfall\nplötzlich gerissen, so daß der Angeklagte auch bei pflichtgemäßer Nachschau das Verrutschen der Bohlen nicht hätte erkennen können, wendet sich die Revision unzulässigerweise\ngegen die Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte\nspätestens nach dem Übergueren der Bahnübergänge in Raisdorf\neine gefährliche Lockerung der Drahtverspannung hätte wahrnehmen können.\n\n5.) Die auf die allgemeine Sachrügs gebotene Nachprüfung\ndes Urteils im übrigen 1881 ebenfalls keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagien erkennen. Das Landgsricht hat\nlediglich übersehen, daß die dem Beschwerdeführer zur Last\nselegten Übertretungen der Straßenverkehrsoränung nicht in\ndem Urteilsspruch aufzunehmen waren (§ 49 StVO) und daß die\nkinziehung des Führerscheins und die Festsetzung einer Sperrrist die ausdrückliche Entziehung der Fahrerlaubnis voraus-\n\ner\n\nTO\n\nir.\n\nmr +\n\nN ru 7\n\nar.\n\nen u.\n\nTE\n\n- T-\n\nsetzen (§ 42 m StGB). Die entsprechende Berichtigung und Ergänzung konnte der Senat von sich aus vornehmen.\n\nErunme\n\nSauer Martin\nBundesrichter Hoepner\nist in den Rubestand Flitner\ngetreten und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-23/4-str-328-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-23/4-str-328-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.528139+00:00"}}