{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-16_4_StR_90_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-12","aktenzeichen":"4 StR 90/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abs. 1 (nF)\n\nDie vom Senat für Bundesautobahnen und Bundesstraßen fest- -\nestellte Pflicht der Führer schwerer Kraftfahrzeuge\n\niq 53 Abs. 5 StVZO aF, § 53 a Abs. 1 StVZO nF), bei nicht\n\nnur ganz kurzem Halten die mitzuführenden zwei Sicherungsleuchten oder Warneinrichtungen zur zusätzlichen Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf der Pahrbahn aufzustellen (Urteil\nvom 16. Oktober 1959 - 4 StR 359/59 - und vom 11. Dezember\n1959 - 4 StR 429/59 = VRS 18, 60 und 220 = IM StVZO § 53 Nr. 2\n\nund 4), gilt auch für andere viel und schnell befahre-\n\nne Straßen außerha 1 b geschlossener Ortschaften.\n\nSie entfällt auf Straßen oder Straßenteilen, die erkennbar\n\nund erlaubterweise zum ÄAbstellen von Fahrzeugen benutzt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 5 4 083\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStvo § 23 Abs. 2; StVZO § 53 Abs. 5 (af); Stvzo § 53 a\nAbs. 1 (nF)\n\nDie vom Senat für Bundesautobahnen und Bundesstraßen fest- -\nestellte Pflicht der Führer schwerer Kraftfahrzeuge\n\niq 53 Abs. 5 StVZO aF, § 53 a Abs. 1 StVZO nF), bei nicht\n\nnur ganz kurzem Halten die mitzuführenden zwei Sicherungsleuchten oder Warneinrichtungen zur zusätzlichen Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf der Pahrbahn aufzustellen (Urteil\nvom 16. Oktober 1959 - 4 StR 359/59 - und vom 11. Dezember\n1959 - 4 StR 429/59 = VRS 18, 60 und 220 = IM StVZO § 53 Nr. 2\n\nund 4), gilt auch für andere viel und schnell befahre-\n\nne Straßen außerha 1 b geschlossener Ortschaften.\n\nSie entfällt auf Straßen oder Straßenteilen, die erkennbar\n\nund erlaubterweise zum ÄAbstellen von Fahrzeugen benutzt werden.\n\nBGH, Urt. v. 12. Mai 1961 - 4 StR 90/61 - LG Essen\n\n4 StR 90/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bauingenieur Werner O0 EEEEB aus Em,\ngeboren am MB. EEEEEED GERD ir Pe\n\n2. den Walzenmaschinisten Erich S c Au aus\n+ = geboren an. in\n’\n\nL\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 12. Nai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 4. November 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Oehler und Schmidt freigesprochen worden sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Am @&. ED 1960 gegen 19,35 Uhr, als schon\nvöllige Dunkelheit herrschte, fuhr der rechtskräftig abgeurteilte Angeklagte PB veim Befahren\nder HlBstraße in SB mit seinem Volkswagen\nauf den Geräteanhänger einer am äußersten rechten\nFahrbahnrand abgestellten Straßenwalze auf. Durch\nden Zusammenstoß wurde der Kraftwagen auf die\nGegenfahrbahn geschleudert; PB selbst stürzte\nauf die Straße und wurde verletzt; sein Begleiter\nDo eriitt tödliche Verletzungen und starb\nnoch an der Unfallstelle; außerdem entstand beträchtlicher Sachschaden. Ein aus der Gegenrichtung kommender Kraftfahrer konnte sein Fahrzeug nur\ndurch scharfes Bremsen knapp vor dem schleudernden\nWagen PMB anhalten unä einen weiteren Zusammenstoß vermeiden.\n\n-\n\nDie Hs traße in EB ist an der\nUnfallstelle 9,20 m breit. Sie verläuft gradlinig;\n\nbeleuchtet ist sie nicht. Die Straße ist sehr lebhaft befahren, weil sie einen Teil des Durchgangs-\n\nverkehrs von Ei nach DB aufnimmt. Eine\n\nGeschwindigkeitsbegrenzung besteht nicht.\n\nDie Straßenwalze war an @. WEB 1960 wegen\neines während der Fahrt aufgetretenen Betriebsschadens am Fahrbahnrand der HWWstraße \"abgestellt\" worden. Da die bewegungsunfähige Walze\n‚nur unter ungewöhnlichen Aufwendungen hätte weggeschafft werden können, wollte sie der freigesprochene Angeklagte OB zu dessen Betrieb die\n\nMaschine gehörte, an Ort und Stelle instandsetzen\nlassen. Das für den @. &ED 1950 zugesagte Ersatzteil wurde jedoch nicht geliefert. Deshalb traf\nder Führer der Straßenwalze, der ebenfalls freigesprochene Angeklagte Sch, Vorkehrungen, um den\nWalzenzug für eine weitere Nacht zu sichern. Er\nbrachte zusammen mit dem in der Nähe wohnenden Zeugen FB ürei Lampen an: Eine rote Petroleumsturnlaterne in etwa 1,60 m Höhe an einem 10 cm über die\nlinke hintere Radkuppe der Walze hinausragenden\nBrett, eine weitere, mit rotem Stoff bespannte\nLampe links unten am Geräteanhänger, etwa 60 cm\nüber dem Erdboden, und eine dritte, helle Lampe\nlinks oben unter dem Dach der Straßenwalze. Der\nAnhänger war außerdem mit zwei Dreiecksrückstrahlern, zwei \"Katzenaugen\" und an den beiden Kanten\nder Rückwand bis zum Dach mit gebrochenen weißen\nStreifen aus reflektierender Leuchtfarbe versehen.\nIm Zeitpunkt des Unfalls brannten alle drei Lampen.\n\nDer Angeklagte PB hatte - ebenso wie sein\nBegleiter DoB - vor Antritt der Fahrt mehrere\nFlaschen Bier getrunken; sein Blutalkohol betrug,\nzurückgerechnet auf den Zeitpunkt des Unfalls,\nhöchstens 1,51 %o und mindestens 1,40 %o. Paulat\nfuhr die HiWstraße bei abgeblendeten Scheinwerfern mit etwa 70 km/h entlang. Er übersah den abgestellten Walzenzug und prallte in voller Fahrt auf\nihn auf.\n\n2. Das Landgericht hat PB wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer ver-\n\nurteilt. Es hielt für erwiesen, daß der Unfall\n\nauf die alkoholbedingte \"fast völlige\" Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist. Nach\nseiner Überzeugung hätte PB das Hindernis so\nfrühzeitig bemerken können und müssen, daß ihm\n\nein Ausweichen möglich gewesen wäre. Selbst wenn\nPD, so erwägt das Landgericht, den Walzenzug\nerst auf 50 m erkannt hätte — was ihm nach dem Gutachten des vernommenen Verkehrssachverständigen\nwegen der seitlichen Leuchtfarbstreifen auch bei\nfehlender Beleuchtung möglich gewesen wäre -,\nwürden ihm bei:teiner Geschwindigkeit von 70 km/h\nnoch 2,5 Sekunden zum Ausweichen zur Verfügung gestanden haben. Statt dessen habe er. nicht einmal\n\nim letzten Augenblick eine Refiexbewegung gemacht,\nweil er, wie er selbst eingeräumt habe, das Hindernis überhaupt nicht erkannt habe.\n\n3. Die der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen\nKörperverletzung und fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 230, 315 a Abs. I Nr. 1, 316\nAbs. 2, 73 StGB) beschuldigten Angeklagten On\nund Sch@B hat das Landgericht freigesprochen. äs\nist auf Grund der Beweisaufnahme zugunsten der Ängeklagten \"davon ausgegangen\", daß die oben beschriebene Beleuchtung des Walzenzugs diesen auf 75 - 100 m\nEntfernung deutlich erkennbar machte. Nach der Ansicht\nder Strafkammer entsprach diese Beleuchtung den Anforderungen des § 23 StVO.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nII.\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Die Revision sieht unter Hinweis auf das\nUrteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1959\n(VRS 18, 220 = IM Nr. 4 zu § 53 StVZO) eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten OB und\nSch darin, daß sie nicht Beleuchtungs- oder\nWarneinrichtungen der im § 53 Abs. 5 5720 a.F.\n\ngeführten Ar\n(§ 53 a Abs. 1 StVZO n.P.)/uf der Fahrbahn aufgestellt und so dafür gesorgt hätten, daß der Kraftwagenführer PB in ausreichender Entfernung vor\ndem abgestellten Walzenzug zur Fahrbahnmitte abgeleitet wurde. Das sei, so meint die Revision, im\nHinblick auf die Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs auf der HilBstraße sowie wegen der mit\nder Beobachtung des Gegenverkehrs verbundenen Gefahr der Ablenkung von Hindernissen der eigenen\nFahrbahn unentbehrlich gewesen. Der Generalbundesanwalt hat sich dem angeschlossen und die Auffassung vertreten, daß die in den Urteilen VRS 18, 60\nund 220 (= IM Nr. 2 und 4 zu § 53 StVZO) für Autobahnen und Bundes(fern)straßen aufgestellte Forderung, haltende oder liegengebliebene Kraftfahrzeuge\nin besonderer Weise zu sichern, für alle Straßen\ngleich welcher Art ad Rangstufe gelten müsse, auf\ndenen hohe Geschwindigkeiten zulässig und üblich\nseien. Er weicht nur insofern von der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ab, als er die\nPflicht der Angeklagten zur Aufstellung zusätzlicher Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen auf der\nFehrbahn nicht aus § 53 Abs. 5 StV= a.F. und auch\nnicht aus § 53 a Abs. 1 StVZO n.F., sondern allein\n\n-6 -\n\naus § 23 Abs. 2 StVO abgeleitet wissen will, weil\n\n§ 53 a Abs. 1 StVZO im Gegensatz zu § 53 Abs. 5\nStVZO a.F. ein selbständiges Gebot zur \"Verwendung\"\nnitgeführter Sinrichtungen der genannten Art nicht\nmehr enthalte; der Anwendung des § 53 Abs. 5 TtVZO\na.F. aber stehe die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz\nStGB entgegen. |\n\n2. Vor der Prüfung, ob die Beleuchtung des\nabgestellten Walzenzugs den gesetzlichen AÄnförderungen genügte, ist zunächst die (vom Generalstaatsanwalt in seinem Anschreiben an den Generalbundesanwalt berührte) Frage zu beantworten, ob ein so\ngefährliches Hindernis, wie es der Walzenzug des\nAngeklagten OEM darstellte, überhaupt für längere Zeit auf einer viel befahrenen großstädtischen\nAusfallstraße \"abgestellt\" werden durfte oder ob\nes nicht vielmehr ohne Rücksicht auf die Kosten\n\nvon der Fahrbahn wegzuschaffen war.\n\nDurch das Liegenlassen des Walzenzugs auf der\näußersten rechten Fahrbahnseite haben die Angeklagten noch keine ihnen obliegende Sorgfaltspflicht\nverletzt. Wie das Landgericht feststellt, hätte die\nwegen einer Betriebsstörung bewegungsunfähig gewordene Straßenwalze nur \"unter ungewöhnlichen Aufwendungen\" weggeschafft werden können. Eine Verpflichtung hierzu hätte sich, da die §§ 15, 16 StVO nicht\nPlatz greifen, nur aus § 1 StVO herleiten lassen. Das\nhätte vorausgesetzt, daß die Wegschaffung der Walze\nden Angeklagten trotz der genannten Aufwendungen zuzumuten war. Unter den von der Strafkammer festgestellten Umständen ist das zu verneinen. Das für die\nInstandsetzung der Maschine erforderliche Ersatzteil\n\nwar schon für den nächsten Tag zugesagt; es bestand\ndaher begründete Aussicht, daß der Walzenzug nicht\nlänger als eine Nacht und einen Tag an der späteren Unfallstelle liegen bleiben werde. Auch ist zu\nberücksichtigen, daß die HlBstraße zwar viel\nund schnell befahren, aber doch keine Bundesautobahn und keine Bundesstraße war, auf denen selbst\nbeleuchtete Hindernisse möglichst zu vermeiden\n\nsind (vgl. BGHZ in VRS 13, 413, 414 ff).\n\n3. Dagegen waren die Angeklagten möglicherweise verpflichtet, die erhöhte Gefahr, die der\nam Straßenrand abgestellte Walzenzug schuf, durch\ndas Aufstellen zweier Sicherungslampen oder rückstrahlender Warntafeln auf der Fahrbahn so gut als\nmöglich zu vermindern.\n\na) Der Senat hat zwar bisher - unter der Gel-\n\ntung des § 53 Abs. 5 StVZO a.F. - nur für Bundesauto-\n\nbahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßen im Sinne\ndes Bundesfernstraßengesetzes) ausgesprochen, daß\nnicht nur ganz kurz haltende schwere Kraftfahrzeuge\n(mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\n\n2,5 t) immer, d.h. auch bei brennenden Schlußleuchten und bei guter Sicht, durch zwei auf der Fahrbahn\naufzustellende Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen\nder von solchen Fahrzeugen mitzuführenden Art kenntlich zu machen seien, weil nur so der dort sich abwickelnde starke und schnelle Verkehr ausreichend\ngegen ein Auffahren gesichert werde (BGH VRS 18, 60\nund 220 = IM Nr. 2 und 4 zu § 53 StV20). Mit Recht\nweisen jedoch die Revision und der Generalbundesanwalt darauf hin, daß auch Straßen anderer Art, ins-\n\nBaaoubkbWoBo <a m mnhHh sunrnız ana 0 Oo\n\nSo\n\nBB hi Me\n\ncam G\n\nsondere großstädtische Ausfallstraßen und Verbindungsraßen zwischen zwei Großstädten, die keine Bundestobahnen oder Bundes(fern)straßen sind, einen so\nchten und .schnellen Verkehr aufweisen können, daß\n\ngen der mit dem Halten oder Liegenbleiten schwerer\naftfahrzeuge verbundenen Auffahrgefahr auf eine zutzliche Kenntlichmachung dieser Fahrzeuge ebensowenig\nrzichtet werden kann wie auf den genannten weitumigen Schnellverkehrsstraßen. Auch für solche \\tran ist daher zu fordern, daß nicht nur ganz kurz\nıltende Kraftfahrzeuge der im § 53 Abs. 5 StVZO a.” ,\n53 a Abs. 1 StVZO n.F. genannten Art vom Einbruch\n\n:r Dunkelheit ab durch Aufstellen der nach diesen\n»rschriften mitzuführenden besonderen Beleuchtungsler Warneinrichtungen auf der Fahrbahn kenntlich zu\nachen sind, auch wenn die Schlußleuchten brennen\nder - wie hier -— an dem Fahrzeug angebrachte Laternen,\nückstrahler oder zurückwerfende Leuchtstreifen den\nachfolgenden Verkehr warnen. Diese Forderung 1äßt\nich zwar nicht unmittelbar aus dem den früheren\n\n53 Abs. 5 StVZO ersetzenden § 53 a Abs. 1 StVZO\n\n.F. herleiten, da diese Bestimmung nur noch reine\nusstattungsvorschrift ist (§ 53 Abs. 5 StVZO a.P.\n\nst nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB auf den vorliegenden\nall nicht mehr anwendbar, weil § 53 a Abs. 1 5tVZ0\n\n‚F. wegen des Wegfalls des Verwendungsgebots die\nildere Vorschrift ist), wohl aber aus § 23 Abs. 2 StVO\n. Verb. m. § 53 a Abs. 1 StVZO. Auch nach § 23 Abs. 2\ntVO müssen haltende oder liegengebliebene’ Fahrzeuge: durch beondere Sicherungslampen oder ähnliche Beleuchtungsinrichtungen oder durch rückstrahlende YWarnvorrichungen auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht\nerden, \"wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforder-\n\n-\n\nlich ist\". Es versteht sich von selbst, daß dann,\nwenn in oder an bestimmten, wegen ihrer Sperrigkeit und Masse für andere Verkehrsteilnehmer besonders gefährlichen Kraftfahrzeugen zwei \"zur\nKenntlichmachung des Fahrzeugs auf ausreichende\nEntfernung bestimmte\" Sicherungslampen oder Warntafeln mitzuführen sind, beide Einrichtungen\n\n- in der in BGH VRS 18, 220, 223 beschriebenen\nWeise — auf der Fahrbahn aufzustellen sind.\n\nb) Die vorstehend erörterte zusätzliche\nSicherungspflicht ist allerdings in zweifacher\nHinsicht einzuschränken:\n\nSie gilt nicht innerhalb geschlossener Ortschaften. In deren Bereich ist - unbeschadei allgemeiner oder besonderer Halte- oder Parkverbote\nfür einzelne Straßen oder Straßenteile (§§ 15, 16\nStVO; Bilder 22, 23, 31 der Anlage zur StVO) -\nstets mit abgestellten Fahrzeugen zu rechnen und\ndar? auch nur mit begrenzien Geschwinäigkeiten\n(§ 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO) gefahren werden. Die Grenzen\nder geschlossenen Ortschaft werden bestimmt durch\ndie bei der Einfahrt auf der rechten Straßenseite\nstehende Ortstafel nach Bild 37 der Anlage zur\nStVO einerseits und durch die bei der Ausfahrt auf\ndsr linken Straßenseite sichtbare Rückseite der\nOrtstafel andererseits, die, dem Ortsinneren zugewendet, den Namen des nächsten verkehrswichtigen\nOrts trägt.\n\nDie genannte Pflicht entfällt aber auch außerhalb geschlossener Ortschaften dann, wenn es sich\num Straßen oder Straßenstücke handelt, die mit Rück-\n\nsich auf eine vorhandene Bebauung oder aus anderen\nerkennbaren Gründen erlaubterweise (vgl. oben) zum\nAbstellen von Fahrzeugen benutzt zu werden pflegen\nund auf denen daher ein Kraftfahrzeugführer auch ohne\nbesondere Warnung mit stehenden Fahrzeugen als Hindernissenrechnen muß»\n\n4. Ob die Angeklagten OWEEW und Sch@iB u: cr\ndas Nichtaufstellen zweier Sicherungsleuchten oder\nrückstrahlender Warntafeln auf_der Fahrbahn ihre Verkehrssicherungspflicht verletzi haben, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhanälung nach den unter 3\ndargelegten Grundsätzen zu prüfen haben. Dabei wird es\ninsbesondere klären müssen, op Gdie Unfallstelle innerhalb oder außerhalb der Ortsgrenzen von Essen lag - die\nSachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils gibt\nhierüber keine Klarheit, weil einerseits von der\nHeBEEEEBStraße \"in EB\" gesprochen, andererseits aber\nfestgestellt wird, daß keine Geschwindigkeitspeschränkung\nbestanä - und ob, wie der Angeklagte OB in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptete, das betrefifende Straßenstück häufig und zulässigerweise zum\nParken benutzt wird.\n\n5. Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen,\ndaß die Angeklagten einer zusätzlichen Sicherungspflicht\nzuwidergehandelt haben, so wird es weiter zu prüfen haben,\nob dies den Angeklagten als Verschulden vorzuwerfen ist.\nDabei wird es - zugunsten der Angeklagten — zu erwägen\nhaben, daß § 23 Abs. 2 StVO kein unbeäingtes Gebot der\nAufstellung von Sicherungslampen oder Warntafeln auf der\nFahrbahn ausspricht, sondern die Verpflichtung hierzu von\ndem jeweiligen Sicherungsbedürfnis abhängig macht, und daß\n\n- 11 -\n\ndessen Umfang bis zur Aufstellung eindeutiger Rechtsgrung.\nsätze durch die Gerichte bei gleicher Verkehrslage\n\nnicht selten verschieden beurteilt werden kann. In diesen\nZusammenhang berief sich der Angeklagte OB vor üem\nerkennenden Senat ausdrücklich darauf, Beamte der nahe\ngelegenen Polizeikaserne hätten ihm auf Befragen erklärt,\nder Walzenzug sei durch die an diesem angebrachten Lampen\nausreichend gesichert. Zum anderen wird die Strafkammer\n\n- zu Lasten der Angeklagten -— zu berücksichtigen haben,\ndaß diese nicht einmal eine Beleuchtungs- oder Warneinrichtung zur frühzeitigen Warnung von hinten nahender\nFahrzeugführer auf der Fahrbahn aufgestellt hatten.\n\n5. Sollte das Landgericht für erwiesen erachten, «2\ndie Angeklagten die Notwendigkeit einer zusätzlichen\nKenntlichmachung des abgestellten Walzenzuges unä ihre\nRechtspflicht hierzu nach ihren persönlichen Fähigekeiveun\nerkennen konnten und mußten, so wird es sie wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO i.V.m. § 55 a Abs. 1 StVZO\nn.F. zu verurteilen haben, falls diese Straftat nicht\nzwischenzeitlich verjährt ist. Ob die Angeklagten der\nfahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und\nfahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig zu sprechen\nsind, hängt davon ab, ob der Unfall und die damit zusammenhängende Gefährdung des entgegenkommenden Krafifahrzeugführers nach der Überzeugung der Strafkammer vermieden worden wären, wenn die Angeklagten der zusätzlichen\nSicherungspflicht genügt hätten (vgl. dazu BGHSt 11, 1 ff)»\nWenn auch die Warnwirkung auf der Fahrbahn aufgestellter\nBeleuchtungs- oder Warneinrichtungen im allgemeinen besonders nachhaltig ist (vgl. BGH VRS 18, 222), so ist es\nSoch nicht von: vornherein auszuschli&ßen, daß ein angetrunkener Kraftfahrer sogar solche Warnzeichen übersiöht>\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht festgestellt,\ndaß der unter erheblichem Alkoholeinfluß stehende Angeklagte PUB den beleuchteten und durch Rückstrahler\nund Leuchtstreifen gekennzeichneten Walzenzug überhaupt\nnicht wahrgenommen hat. Sollte dies;- was in der neuen\nHauptverhandlung nach Möglichkeit zu klären sein wird -\nseinen Grund nicht mit in einer gewissen Blendung durch\ndas entgegenkommende Krafifahrzeug gehabt haben, so\nkönnte dies den Schluß zulassen, daß PB mözglicherweise auch auf der Fahrbahn stehende Sicherungsiampen\noder Warntafeln übersehen hätte.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-12/4-str-90-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":6},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-12/4-str-90-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.295020+00:00"}}