{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-16_4_StR_429_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-11","aktenzeichen":"4 StR 429/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch auf Bundesstraßen sind bei Durikelheit überschwerer:\nKraftfahrzeuge, die nicht nur ganz kurz halten, immer\n- zuch bei brennenden SchluBleuchten und guter Sicht -\ndurch die in § 53 Abs. 5 StVZO genannten besonderen\nWarneinrichtungen auf ausreichende Entfernung zu sichern. Hält das Fahrzeug am rechten Straßenrand, so\nwerden Sicherungslampen oder rückstrahlende Warntafeln\nam zweckmäßigsten schräg gestaffelt auf der Fahrbahn\nso aufgestellt, daß die vom Fahrzeug am weitesten entfernte Warneinrichtung etwa in der Mitte der rechten\nFahrbahnhälfte und die zweite Warneinrichtung näher zur\nSiraßenmitte hin aufgestellt wird (Fortbildung von\n\nBGH 4 StR 359/59 vom 16. Oktober 1959).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja | 2283 025 AZ\n\nAmtliche Sammlung: nein\nStVO 88 1, 235 StVZO § 53\n\nAuch auf Bundesstraßen sind bei Durikelheit überschwerer:\nKraftfahrzeuge, die nicht nur ganz kurz halten, immer\n- zuch bei brennenden SchluBleuchten und guter Sicht -\ndurch die in § 53 Abs. 5 StVZO genannten besonderen\nWarneinrichtungen auf ausreichende Entfernung zu sichern. Hält das Fahrzeug am rechten Straßenrand, so\nwerden Sicherungslampen oder rückstrahlende Warntafeln\nam zweckmäßigsten schräg gestaffelt auf der Fahrbahn\nso aufgestellt, daß die vom Fahrzeug am weitesten entfernte Warneinrichtung etwa in der Mitte der rechten\nFahrbahnhälfte und die zweite Warneinrichtung näher zur\nSiraßenmitte hin aufgestellt wird (Fortbildung von\n\nBGH 4 StR 359/59 vom 16. Oktober 1959).\n\nBGH, Urt. v. 11. Dezember 1959 - 4 StR 429/59 -\nLG Ellwangen (Jagst)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann VD ED zus IC, Lanikreis\nSch CE, zevoren an GE. ED ED ir EC:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangssiellter WB.\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten DEBEEED gegen das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24. Juni\n1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n..\n\nI:\n\nDer Angeklagte DEE ist wegen schulähafter\nHitverursachung eines Verkehrsunfalls der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 2530, 3:5 a Abs. 1 Nr. 1,\n316 Abs. 2, 73 StGB} schuldig gesprochen und anstelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden. Der an dem Unfall mitbeteiligte Mitangeklagte |\nDEEEEED ist wegen fahriässiger Tötung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen mit\ndrei Monaten Gefängnis bestraft worden; ihm ist auch\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Mona-\n\nten entzogen worden.\n\nGegen das Urteil hat nur der Angeklagte DEEED\nRevision eingelegt.- .\n\nIi »\n\n1.) Den Schuldsprüchen liegen foigende Feststellungen zugrunde.\n\nDer Angeklagte DEE befand sich am 3. Dezember\n\n1958 zwischen 17,30 und 18 Uhr — bei Dunkelheit - mit\neinem Daimler-Benz-Lastkraftwagen seiner Firma auf\nder Fahrt von Schwäbisch Gmünd nach Heubach in Richtung Aalen. Er benutzie die Bundesstraße 29. Als ihm\nin einer langgezogenen Rechtskurve unversehens der\nTreibstoff ausging, stellte er den Kraftwagen am\näußersten rechten Rande der an dieser Steile 6 m\nbreiten Bundesstraße ab; der Wagen stand im Scheitelvunkt der Kurve, der aus Richtung Schwäbisch Gmünd\n\nauf etwa 400 m Entfernung eingesehen werden kann.\n\nDer Angeklagte schaltete das Standlicht ein, nach\nrückwärts war der Lastkraftwagen an den brennenden\nSchlußleuchten erkennbar, die unterhalb des Kastenaufbaues 98 cm über dem Boden angebracht waren. Eine\nzusätzliche Sicherung des von hinten kommenden Verkehrs durch Aufstellung zweier mitgeführter rückstrahlender Warnschilder auf der Fahrbahn unterließ er\n\n\"aus Besuemlichkeit\", er hoffte, bald Kkrsaiztreibstoff von seiner Firma, die er hatte verständigen\nlassen, zu bekommen.\n\nNachdem der Lastkraftwagen etwa eine halbe Stunde\ngestanden hatte, näherte sich ihm aus Richtung Schwäbisch Gmünd der von dem Mitangeklagten DEEED zesteuerte Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa\n66 km/h. Gleichzeitig kam aus der Gegenrichtung ein\nmit vier Personen besetzter Personenkraftwagen. BiD-EB fuhr mit Abblendlicht, das ihm - da der lastzug\nentladen war - nur eine Sicht von i2 bis 15 m gewährte.\nDie roten Schlußl#chter“ des Lastkraftwagens des Angeklagien DEE. 242: -1c+e er erst auf eine Entfernung\nvon 50 m. Um ein Auffahren auf dieses Fahrzeug und\neinen Zusammenstoß mit dem enigegenkommenden Persornenkraftwagen zu vermeiden, bremste er scharf ab.\nInfolge der plötzlichen Bremsung geriet der Anhänger\ndes Lastzugs aus der Fahrtrichtung nach links. Als\nDEE daraufnin Aen Lastzug zum rechten Straßenrand steuerte, stellte sich der Anhänger in seiner\nganzen Länge quer zur linken Fahrbahnseite und versperrte diese. Der entgegenkommende Personenkraftwagen fuhr geradewegs auf den Anhänger auf, wurde von\nder Straße geschleudert und vollkommen zusammengedrückt. Seine vier Insassen wurden schwer verletzt;\neiner von ihnen starb am folgenden Tag.\n\n2.} &) Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten Bw sah das Landgericht darin, daß er angesichts der geringen Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer und des\nZustandes seiner Bremsen - die aus den im Urteil\ndargelegten, dem Angeklagten bekannten Gründen\nkeine Notbremsung zuließen — zu schnell fuhr und\ndai er infolge Unaufmerksamkeit - wahrscheinlich,\nweil er sich durch die Scheinwerfer des entgegenkommenden Personenkraftwagens zu sehr abienken\nließ - die Schlußleuchten des Lastkraftwagens des\nDEE zu spät, nämlich ersi auf eine Entfernung\nvon 50 m, erkannte. Wäre er nur mit einer unter den\ngegebenen Umständen zulässigen Geschwindigkeit von\n30 km/h gefahren oder hätte er die vor ihm liegende\nFahrbahn mit der angesichts seiner überhöhten Geschwinäigkeit gebotenen besonderen Aufmerksamkeit\nbeobachtet, dann hätte er nach der Überzeugung des\nLandgerichts die Schlußleuchten des haltenden Iastkrafiwagens früher erkannt und den Lastzug vorsichtig abbremsen und so den Unfall vermeiden können.\n\nr\n4\nBE\n\n' Deren\nEEE\nBun...\n\nre apa,\n\ngene\n\nBr\nEEER\n\nv) Das für den: Unfall mitursächliche Verschulden äss Angeklerten |) sieht die Strafkammer darin, daß er es unterließ, seinen Lastkrafiwagen — außer durch die brennenden Schiußleuchten - durch Aufstellen der gemäß § 53 Abs. 5\nStVZO mitgeführten rückstrahlenden Warnvorrichtungen auf der Fahrbahn kenntiich zu machen, Diese zusätzliche Sicherung sei, so Tührt das Landgericht\naus, notwendig gewesen, weil auf der Bundesstraße 29\nzwischen Schwähi: sch Gmünd und Aalen als einer\nDurchgangsstraße von und nach Stuttgart besonders\nauch in den Abendstunden lebhafter Verkehr herrsche:'\nund weil die Straße bekanntermaßen sehr schnell be-\n\nfahren werde. Infolge des starken Gegenverkehrs sei\nes leicht möglich, daß die Schlußleuchten eines abgestellten Lastkraftwagens übersehen oder zu spät\nbemerkt würden. Nach der Ansicht der Strafkammer\nhätten die Warntafeln in mindestens 60 m Enifernung vom Lastkraftwagen aufgestellt werden müssen,\nweil nur so schneli fahrende Kraftfahrzeuge rechtzeitig und wirksam gewarnt worden wären. Hätte\n\nder Angeklagte diesen nach der Überzeugung der Strafkammer von ihm erkannten Notwendigkeiten Rechnung: getragen, so wäre der Unfall vermieden worden, weil\nDEE denn \"mit ar Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" — trotz der geringen Strahlweite seiner\nabgeblendeten Scheinwerfer -— bereits auf eine Entfernung von 72 bis 75 m gewarnt worden wäre und\n\ndie Schlußleuchten des abgestellten Lastkraftwagens\nerkannt hätte. Es wäre Ahm.dann nach Abzug der in\nder Reaktions- und Bremsansprechzeit (1 sek.) ungebrenst zurückgelegten Fahrtstrecke (rund 18 m)\n\nein reiner Bremsweg von, 54 bis 57 m statt eines\nsolchen von nur 32 m verblieben; dieser hätte\nNerfahrungsgemäß bei vorsichtigem Bremsen genügt,\n\nden Zug in gestrecktem Zustand vor dem LKW zum\nHalten zu bringent.\n\nDer Vorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgerlährdung ist im angefochtenen Urteil damit begründet, daß ein auf nächtlicher Straße ohne hinreichende Sicherung abgestelites Fehrzeug ein Hindernis im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sei.\nDieses Hindernis habe. der Angeklagte vorsätzlich\nbereitet; hinsichtlich der Herbeiführung einer Geneingsefahr falle ihm jedoch nur Fahrlässigkeit zur\nlast,\n\nDer Angeklagte DW greift das Urteil\nmit der Verfahrens- und der Sachrüge an.\n\n1:) Die Revision sieht eine Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO} darin, daß\ndas Landgericht die Unfallstelle bei \"hellichtem Tag\"\nstatt bei Nacht besichtigt het (vgl. Bl. ii UA). Sie\nmeint, ein nächtlicher Augenschein hätte ergeben. daß\nein von hinten nahender Verkehrsteiinehmer \"bei Trkennen\" zweier in 60 m Entfernung vom haltenden Lastkraftwagen aufgestellter Warntafeln \"unbedingt gleichzeitig\" die beiden brennenden Schlußleuchten des Lastkrafiwagens hätte sehen müssen; dadurch würde der\nSchluß der Strafkammer widerlegt, daß der Unfall bei\naufgestellten Warntafeln mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.\n\nRi\n3\n>\n4\n\nDer Verteidiger hat den Sinn dieser Rüge in der\nVerhandlung vor dem erkennenden Senat dahin erläutert,\nder neschwerdeführer wolle geltend machen, daß eine\nOrtsbesiciiiigung bei Nacht die Entbehrlichkeit der\nAufstellung von Warntafein und damit die Nichtursächlichkeit des Unterlassens dieser Maßnahme ergeben\nhätte, denn nach seiner. Meinung hätte der Augenschein\ngezeigt, daß ein Fahrer, der gut sichbare Schlußleuchten erst auf 50 m Entfernung wahrnehme, auch in größerem Abstand (60 m) vom Hindernis aufgestellte Warnta-\n\nfetn nicht beachte.\n\nBERN\npe\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist\nnämlich auf Grund des bei Tag eingenommenen Augenscheins zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgesangen, daß die Schlußleuchten des abgestellten Lastkraftwagens auf eine wesentlich größere Entfernung als\n‚ 0 m erkennbar waren. Es hat daraus allerdings nicht\nden von der Revision gewünschten Schluß gezogen, Brod-\n\n.\nu en\n\nD\nee Kamel mini x\n\nbeck hätte wegen der Unaufmerksamkeit, die ihn die\nSchlußleuchten des Wagens des Beschkwerdeführers verk::\nspätet erkennen ließ, die in mindestens 60 m Entferrung vom Lastkraftwagen aufgestellten rückstrahlenden\nWarntafeln nicht bemerkt. Damit hat es jedoch keinen\nVerstoß gegen seine Aufklärungspflicht begangen, sondern stchim Rahmen der freien Beweiswürdigung eine bestimmte Überzeugung gebildet.\n\n2.‘ Die Urteilsfestsiellungen rechtfertigen den\nSchuläspruch. Den Einwänden der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.\n\na} Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor.\n\nDaß die Bundesstraße 29 auf. dem in Frage stehenden\nStück zwischen Hussenhofen und Böhingen infolge von\nBiegungen und Krümmungen unübersichtlich ist, stand\nder Feststellung nicht entgegen, daß auf der Straße\nreger Verkehr herrsche und daß auch der Abschnitt\nzwischen den genannten Orten sehr schnell befahren\nwerde,\n\nb) Das Landgericht hat die Vorschrift des § 23\nAbs, 2 StVO im angefochtenen Urteil nicht erwähnt.\nDazu bestand jedoch entgegen der Meinung der Revision .\nkeine Notwendigkeit, da es sich bei dem Lastkraftwagen\ndes Beschwerdeführers um ein Fahrzeug mit mehr als\n2,5 t Gesamtgewicht handelte, für das die Sondervorschrift des § 53 Abs. 5 StVZO galt.\n\nc) Nicht beigetreten werden kann auch der Ansicht der Revision, le besondere Sicherungspflicht\nnach § 53 Abs. 5 StVZO greife ebenso wie die nach\n§ 23 Abs, 2 StVO nur dann Platz, wenn die Beleuchtung\n\neines bei Dunkelheit haltenden oder liegengebliebenen\nFahrzeugs aus irgendeinem Grunde ausgefallen oder zu.\nschwach sei. Vielmehr sind auch crdnungsmäßig beieuchzete Fahrzeuge in der in den genannten Vorschriften\nangeoräneten Tieise, überschwere Lastkraftwagen also\ndurch Aufstellung zweier tragbarer Sicherungslaupen\ncder ähnlicher Beieuchtungseinrichtungen oder zweier\n- rückstrahlender Warnvorrichtungen, kennilich zu machen,\nwenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,\nFür Autobahnen erkennt das wegen der dort üblichen\nhohen Geschwindgekeitsa auch die Revision an; der Senat\nhat es in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil\n4 StR 359/59 vom 16. Oktober 1959 ausdrücklich ausgesırochen. Kichts anderes kann jedoch für Bundesstraßen\ngelten. Zwar werden auf ihnen keine so hohen Spitzenseschwindigkeiten wie auf Autobahnen gefahren; für bestimmte‘ Araft? ahrzeugarten ist außerdem die Höchstgesohwindigkeit Krsrsesatzes auf 80 oder 60 km/h beschränkt, Auf der anderen Seite bergen | Bundesstraßen\n\nger häufig vorhanden sind. Sie ergeben sich aus deren\nmeist geringeren Breite, vor allem aber aüs der Abwicklung des Gegenverkehrs auf derselben Fahrbahn. Dieser nimmt schon bei Tag die Aufmerksamkeit des Krafttahrers zu einem erheblichen Teil für sich in Anspruch;\nerst recht gilt dies bei Nacht, wo die Dunkeiheit\nund die selbst bei Abblendlicht vielfach auftretenden (kurz dauernden) Blendungen ertgegenkommender Fahrseugführer die Begegnung erschweren. Tie mit der Beobachtung des Gegenverkehrs zwangsläufig verbundene Abienkung hindert den Kraftfahrer leicht, seine eigene Fahrbahnseite ununterbrochen im Auge zu behalten und auf\nihr Freisein zu überprüfen. Versäumnisse in dieser\nHinsicht sind naturgemäß umso gefährlicher, je höher\n\n9 -\n\ndie Geschwindigkeit ist; hohe Geschwindigkeiten aber\nsind auch auf Bundesstraßen üblich und zulässig. Hinzukommt die besondere Schwierigkeit, die Schlußleuchsen eines abgestellten Kraftwagens als solche eines\nstehenden Fahrzeugs zu erkennen.\n\nDiesen Gefahren kann, wie das Landgericht zusreffend angenommen hat, nur dadurch begegnet werden,\ndaß die Führer auf der Fahrbahn haltender überschwerer\nLastkraftwagen auch bei eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung und guter Sicht die nach § 53 Abs. 5 StVZO\nmitzuführenden Warneinrichtungen auf der Fahrbahn aufstellen; denn nur sie weisen den nachfolgenden Verkehr\nunmißverständlich und eindringlich auf ein bevorstehendes Hindernis hin. Auf scmeil befahrenen Straßen wie\nAutobahnen, aber auch Bundesstraßen sind daher diese\nzusätzlichen Sicherungsmaßnahmen schlechthin unentbehrlich, und zwar ohne Rücksicht auf besondere Verkehrsgegebenheiten, wie sie hier die Strafkamnmer in\nForm der geringen Breits der Straße (6 m), ihrer\nRechtskrümmung und der Dichte des Verkehrs festgestelit hat. Der Senat ist der Ansicht, daß der. Angeklagte die mitgeführten Warntafeln auch dann hätte\naufstellen müssen, wenn die Bundesstraße 29 an der\nUnfallstelle breiter gewesen, gerade verlaufen und\nweniger stark befahren worden wäre. Diese Umstände\nberührten nicht die (objektive) Verkehrssicherungser die Notwendigkeit der Aufstellung besonderer Warneinrichtungen auf der Fahrbahn erkennen konnte und\nmußte. Die Pflicht zur zusätzlichen Sicherung des\nVerkehrs wäre nur dann entfallen, wenn der Angeklagte\nseinen Wagen völlig außernalb der eigentlichen Fahrbahn, eiwwa auf einem ausreichend breiten Seitenstreifen, oder nur so kurze Zeit abgestellt hätte, daß die\n\n- 10 -\n\nzum Aufstellen der Warntafeln benötigte Zeit die Dauer\nGes Halts überschritten hätte. Daran ändert auch der\nvon der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt nichts,\ndaß der Lastkraftwagen des Beschwerdeführers außer\n\nnit Schlußleuchten mit Rückstrahlern ausgestattet war.\n\nDem Landgericht ist auch darin beizupflichten,\ndaß der Angeklagte eine der rückstrahlenden Warntafeln\nin mindestens 60 m Entfernung hinter seinem Lastkraft- BE\nwagen hätte aufstellen müssen. Für die Berechnung dieses ue\nUmstands war nicht maßgebend, wie schnell PD\n- erlaubt oder unerlaubt - mit seinem Lastzug fuhr,\nscndern allein, mit welchen Geschwindigkeiten auf dieser\nStrecke der Bundesstraße 29 überhaupt zu rechnen war.\nDaß die vom Landgericht für Lastkraftwagen und Lastzüge\nzugrunde gelegte Geschwindigkeit nicht zu hoch gegriffen ist, zeigt die tägliche Verkehrserfahrung.\n\nDie Strafkemmer hat sich nicht dazu geäußert, wie\ndie Warntafeln .im.einzelnen au? der Fahrbahn aufzustellen waren. Nach der Ansicht des: Senats wäre deren Warnwirkung am stärksten gewesen, wenn sie schräg gestaffelt so auf der Fahrbahn aufgestellt worden wären, daß\ndie am weitesten entfernte etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte und die näker beim Kraftwagen aufgestellte Tafel etwas zur Straßenmitte hin gestanden\nhätte, weil so der Nachfolgeverkehr auf den freien\nFahrbahnraum geleitet worden wäre, Die mangelnde Erörterung dieser Frage gefährdet jedoch den Bestand des ansefochtenen Urteils nicht; denn auch eine andere Aufstellung der Warnschilder im Sichtbereich herankommender Kraftfahrzeugführer hätte erfahrungsgemäß\nwarnend gewirkt. Das ergibt sich auch aus dem Urteil\nals Überzeugung des Lanägerichts. Der Angriff der\n\nRevision au? die Feststellung der Strafkannmer, Dei»\nhätte auf der Fahrbahn aufgestellte Warntafeln mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt\n\nund beachtet, richtet sich unzulässigerweise gegen die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (vgl.\n\n88 261, 337 StPO).\n\nd} Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Feststellung, daß er\ndie Aufstellung der Warntafein schuldhaft unterließ,\nnur auf. Grund seiner — des Angeklagten — nachträglichen\nEinsicht in die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Sicheruns getroffen. Dem Zusammenhang der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, daß die Strafkammer dieses Eingeständnis des Angeklagten nur als Bestätigung ihrer\nauf andere Gründe gestützten Überzeugung geweitet hat,\ndie brennenden Schlußieuchten seien unter den festgestellten Umständen keine ausreichende Sicherung des\nabgestellten Lastkraftwagens gewesen und der Angeklagte sei sich der Notwendigkeit, Warntafeln auf der\nFahrbahn - eine davon in mindestens 60 m Entfernung\nvom rückwärtigen Ende des Lastkraftwagens - aufzustellen, auf Grund seiner Erfahrungen als Kraftfahrer\n\nschon vor dem Unfall bewußt gewesen.\n\ne) Offensichtlich unbegründet ist der Vorwurf\nder Revisio«;,- das Landgericht habe es unterlassen,\ndie Voraussehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten\nzu prüfen (vgl. 5 #5 ÜR).\n\nf} Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich\ndie Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe durch\nGas Anstellen eines unzureichend kenntlich gemachten\nLastkraftwagens vorsäiz_ich ein Hinderris im Sinne des\n\n§ 3:75 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereitet. Hierzu bedurfte\n\nes nicht des Nachweises, daß er \"mit Wissen und Wollen\nden Kraftstoff zu seinem Lkw hat ausgehen lassen\",\nsondern nur der Feststellung. daß der Beschwerdeführer\nsein Fahrzeug ohne zusätzliche Warnzeichen für eine\nungerisse, längere Zeit auf der Straße stehen ließ,\nobwohl er seinen Treibstoffmangel sogleich auf andere\nweise hätte peheben können unä obwohl er die mit dem\nNichtaufstellen der mitgeführten Warntafeiln verbundenen\nGefahren erkannie.\n\n%,! Da das angefochtene Urteil auch im übrigen,\ninsbesondere zum Strafausspruch, keinen Rechtsfehler\nzum Nachieil des Angeklagten erkennen läßt, erweist\nsich die Revision als unbegründet.\n\nKrumme nn Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-11/4-str-429-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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