{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-16_4_StR_350_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-16","aktenzeichen":"4 StR 350/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 350/59 2283 053\n\nTnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden vor er sch > au: Hi.\nin za.\n\ngeboren am&\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Krumnme\nBundesrichter TDYy, Sauer\nBundesrichier Martin\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nLandgerichisrat Dr. IE» bei der Verkündung\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 28. April 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu iragen.\n\nVon Jechts wegen\n\nu\n\num mh‘\n\nDPF .\n\nTenartı\n\nwe\n“E\n\nERS gen a,\n\n27\nlern 4\n\nR} °\n\nne re A en nr De\n\nI. Am 17. Januar 1959 um etwa 5.15 Uhr fuhr der Angeklagte auf der Dorstener Straße in Wanne-Eickel miv seinem\nPersonenwagen die vor ihm in gleicher Richtung auf einem\nRad fahrende Hausfrau Hildegard EI en. Sie erliii bei\ndem Zusammenstoß so schwere Verletzungen, deß sie an\n\n© EB 1959 daran starb.\n\nWie die Strafkammer für erwiesen häit, bemerkie der\nAngeklagte die Radfahrerin auf der rechten Seite seiner\nFahrbahn vor sich auf eine Entfernung von 15 bis 20 m, aıa\ner sich bei abgeblendetem Licht und einer Geschwindigkeit\nvon etwa 45 km/st der Kreuzung der Dorstener Straße wit\nder#Cyw F'nöherte. Nachden er nahe an die Radiahrerin heren--\ngekcmmen war, schickte er sich an, sie zu überholen. Dabei\nverlor er die Gewalt über sein Fahrzeug, er bremste seinen\nWagen, geriet auf der wegen erheblicher Bodenfeuchtigkeii\noder Eisbildung glatten Fahrbahn ins Schleudern und beschrieb\neine volle Drehung nach links, während der die Radiahrerin\nerfaßt und zu Boden geworfen wurde.\n\nDas Landgericht sieht die für den Tod der Frau ED\nursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er\nnicht, was er auf der glatten Siraße hätte tun müssen,\nlangsaner und vorsichtiger gefahren sei. Bei Anwendung der\ngebotenen Sorgfalt hätte er nach Auffassung des Landgerichts\ndie Schlüpfrigkeit der PFehrbahn schon bei Aniriii seiner\nFahrt erkennen können, denn da war sie schon naß. Außerden\nwar es in jener Nachi empfindlich kalt, so das er mit der\nBildung von Wlaibeis hätte rechnen müssen, Die Strafkammer\nhat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis\nverurieilt, ihm allerdings Sirafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt.\n\nner\n\nwon seht mern ambamsnene 0 ar ie rem ne\nBER .\n\nRZ ARE)\n\nwenn em\n”\n\nRE\n\n2 den N Se\n\nER B VERHDERTEERG , v1\nuser ri ee en Susiciuite Satan anal rast\n\nTI. Seine Revision, in deren Begründung er verfalirens.\nrechtliche Einwände und die Sachrüge erhevi, kann keiner\nErfolg haben.\n\nl. Der Angeklagte meint, die Strafkamnmer habe ihre Auf.\nklärungspflicht verleizt, weil sie sein Verteidigungsvorbringen in der Haupirverhandlung in einem Punkt mißverstanden habe; seine Einlassung, es sei ihm nur einige Meter vor seinen\nFahrzeug eine Radfahrerin plötzlich von rechts in die Fahrbahn geraten, habe die Strafkammer fälschlicherweise dahin\naufgefaßt, diese Radfahrerin sei eine andere Person gewesen\nals diejenige, welche er schon zuvor in einer Entfernung\nvon etwa 15 m vor sich wahrgenommen hatte. Er habe aber miv\nseinem Vorbringen auf die Möglichkeit hinweisen wollen, da\ndie schon vorher wahrgenommene Radfahrerin sich zunächs“ ven\nder Fahrbahn 'nach rechts auf einen Sandweg hinter Straßenbäumen, wo sie seinen Blicken entzogen gewesen sei, gewandt\nhabe und dann plötzlich von dort wieder auf die Fahrbahn\nzurückgekehrt sei, Durch eingehendere Vernehmung des Angeklagten oder weiterer Zeugen hätte die Strafkammer nach Auffassung des Beschwerdeführers die offengebliebenen Zweifel\nklären müssen .\n\nNach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtishcfs\nist eine küge, der Tatrichter habe in der Hauptverhandlung\neinen Zeugen oder den Angeklagten nicht ausreichend genug\nverncmmen, von vomkerein unbeachilich. Schon deshalb mußien\ndie Einwände des Beschwerdeführers scheitern.\n\nDavon abgesehen aber hat die Strafkammer die vom Angeklagten vorgebrachte Möglichkeit hilfsweise in Betracht gezcgen und im Urteil ausdrücklich erörteri, aher für ausgeschlossen erachtet. Wäre nämlich, so führt die Strafkammer\naus, die vor dem Angeklagten einherfahrende #adlerin nach\n\nrechts auf den Sandweg ausgebogen, so würde sie der wesenilich schneller fahrende Angeklagte längst überholt gehabt\nhaben, als sie-wenn überhaupt wieder auf die Fahrbahn zurückbog. Denn die von der Radfahrerin zurückgelegte Sirecke hinter den Bäumen bis zu ihrem Ende sei etwa 30 bis 40 m lang\ngewesen. Die Radlerin hätte unter diesen Umständen nach Zulfassung der Strafkammer keinesfalls vor, sondern alienfells\nhinter dem Wagen des Angeklagten auftauchen können.\n\nDiese Überlegungen des Landgerichts hält der Angeklagte\nfür unzulänglinund deshalb sachlich-rechilich mangelhaft,\ndenn die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, daß die Radfahrerin möglicherweise auf dem Sandweg nur eine ganz kurze\nStrecke zurückgelegt habe und dann schon vor dem Ende des\nSandwegs wieder auf die Fahrbahn an einer Stelie zurückgebogen sei, die der Angeklagte mit seinem Wagen noch nicht\nerreicht hatte. Indes durfte die Strafkammer diese Möglichkeit außer Betracht lassen. Wenn sie schon zugunsten des Argeklagten unterstellte, die Radlerin könne von der Fahrbahn\nweg auf den Sandstreifen gefabren sein, so kam als Grund Tür\nGieses Verhalten vernünftigerweise das Bestreben in Betracht,\n\nvor dem hinter ihr herannahenden Personenwagen aus Sicherheits- .\n\ngründen auf den für sie ungefährlichen Sandstreifen auszuweichen. Dieser vernünfiigen Überlegung der Radfahrerin würde es\naber kraß widersprochen haben, wenn sie sich zu der von ihr\nfür gefährlich gehaltenen Fahrbahn eher wieder zurückgewendt\nhätte, als dies unbedingt notwendig war, also schon vor dem\nEnde des Sandstreifens. Daß die Radlerin sich so unrernünftig\nverhalten haben könnte, durfie die Strafkamer außer Betracht\nlassen.\n\n2. Für seine Überzeugung vom Unfallgeschehen verwertet\ndas Landgericht u.a. auch die im Fegensatz zum Vorbringen\nden Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspruchsfreien\n\nAngaben, die er einige Stunden nach dem Unfall ver der Fcli.-\nzei machte. Der Angeklagte glaubt einen weiteren Verswoß\ngegen die Aufklärungspflicht darin zu finden, daß die Strafkammer ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen zu\nden Ergebnis gelangte, der Angeklagie habe, als er jene Angaben vor der Polizei machte, nicht mehr unter dem durch den\nUnfall ausgelösien Schock gestanden.\n\nAuch dieser Vorwurf ist unbegründet. Wie das Landgericht\nfesistellt, vernahmen die Polizeibeamten den Angeklagten erst,\nnachdem er sich einer von dem Oberarzt des Anna-Hospivals in\nWanne-Eickel erteilten Auskunft zufolge von dem Unfallscheck\nwieder erholt haite. Nicht die Polizeibeamten also haben,\nwie die Revision meint, aus eigenen Guidünken dies angenonm-MEN, sondern sich dabei auf das Urteil eines Arzves verlasscn.\nDeshalb bestand für die Strafkammer kein Anlaß, an der Ri:htigkeit dieser Annahme zu zweifeln und eüwa noch einen medi.-\nzinischen Sachverständigen zu vernehmen.\n\n3. Was die Revision im übrigen in sachlich-rechtlicher\nHinsicht geltend macht, ist entweder offensichtlich unbegrun-Geti- oder darf- in diesem Rechtszug nicht beachtet werden. Das\ngilt besonders für die Ausführungen, die sich gegen die Fesistellung der Strafkammer richten, daß die Straße schon glatt\nwar, als der Angeklagte seine Fahrt antrat. Die Auffassung dos\n\nLandgerichts, daß unter diesen Witterungsumstiänden die -Geschwindigkeit von 45 km/st zu hoch war, 1äßt sich rechtlich\nnicht beanstanden.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Hoepner\n\nSb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-16/4-str-350-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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