{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-15_4_StR_374_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-15","aktenzeichen":"4 StR 374/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 054\n\nnn mn an nr un a De m\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromonteur Heinrich A WB aus EB, geboren\nan @&. GEEEEED ED in za,\n\nwegen Meineides u:&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Bochum vom 3. März 1959 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als er die Einzelstrafe wegen\nMeineides betrifft, ferner im Gesamtsirafausspruch\neinschließlich der verhängten Nebenfolgen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-SseNne\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nL2\n\neeoa8e 3 2,40 7BoniGs Age 9 ve 0\nSR VRR An\n.\n\nR\nf\nat\n\nabe gt u dm A mn ARE A u er ae u\n\nDer Angeklagte war Angestellter in dem Bedachungsgeschäft der früheren Mitangeklagten Franziska WB, das\nsich, 1956 in Zahlungsschwierigkeiten befand. Im September\n1956 erhielt der Inhaber der Firma Rudolf BE, der Kauf.-\nmann Wa, zur Sicherung einer Geldforderung von Frau Vw>\nein Sparkassenbuch und einen Kraftfahrzeugbrief für einen\nLastkraftwagen ausgehändigt. Diesen Kraftfahrzeugbrief ließ\nsich der Angeklagte am 29. Juli 1957 im Züro der Firma Bi\n\nmit der Begründung aushändigen, daß er ihn \"zur amtlichen\nUmnummerierung des Lasikraftwagens\" benötige. In Wirklichkeit kam es ihm hauptsächlich darauf an, sich wegen einer\neigenen Lohnforderung gegen die Firma WEB durch Erwerb des\nEigentums an dem Lastkraftwagen und dem Kraftfahrzeugbrief\nzu sichern. Er versprach Wa@ sofortige Rückgabe des Briefes nach erledigter Umnummerierung. Daraufhin erhielt der\nAngeklagte den Kraftfahrzeugbrief. Frau WB übereignete\nihm den Lastkraftwagen und den Brief am 2. August 1957.\n\nAm 26. Oktober 1957 beantragte Wag® den Erlsß einer\neinstweiligen Verfügung auf Herausgabe des Krafifahrzeugbriefs gegen den Angeklagten. Hierbei versichertes er U.8o\nschriftlich an Eides Statt, daß der Angeklagte bei der Aushändigung des Briefes im September 1956 \"die sofortige Rückgabe nach Erledigung\" versprochen habe, Daraufhin zeigte der\nAngeklagte den Kaufmann Wa@® bei der Staatsanwaltschaft wegen\nAbgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung an und\nbehauptete dabei u.a. bewußt wahrheiiswidrig, er habe Wa\ndie KHückgabe des Zraftfahrzeugbriefs nicht zugesagt. Diese\nAngabe wiederholte er als Zeuge in dem auf seine Anzeige\nhin gegen Wa@p eingeleiteten Strafverfahren und beschwor\nsie in der Hauptverhandiung vom 13. Mai 1958.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung und wegen Meineides zu einer Gesamt.\nstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aber..\nkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als’ Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Meineids. Sie beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat nur\nzum Teil Erfolg.\n\n1. Die Revision greift die Feststellung dessen, was\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 13. Mai 1958 als\nZeuge ausgesagt und beschworen hat, mit der Behauptung an,\ndaß sie auf einer inhaltlich unrichtigen Auslegung des Sitzungsprotokolls von jenem Tage beruhe. Sie beruft sich auf\ndieses Protokoll und auf das Zeugnis \"des seinerzeit amtierenden Amtsgerichtsrais REN\", dafür, saß der Angeklagie vor seiner Vereidigung auf Befragen des Verteidigers\ndes damaligen Angeklagten Wa erklärt habe, es sei durchaus möglich, daß er die Rückgabe des Krafifahrzeugbriafes\nnach Umnummerierung zugesagt habe.\n\nMit diesem Angriff könnte die Revision nur Erfolg haben,\nwenn entweder der Tatrichter den Inhalt der beschworenen Aussage des Angeklagten auf Grund jener Niederschrift festgestellt, bei ihrer Auslegung aber gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte - was ein sachlich-rechtlicher\nMangel Ges Urteils wäre -, oder aber wenn er Zweifel en der\nRichtigkeit jener Niederschrift hätte haben und daher gemäß\n§ 244 Abs, 2 StPO den Sachverhalt weiter hätte aufklären\nund zu diesem Zweck ihm bekannte weitere Beweismittel hätte\n\nbenutzen müssen. Weder das eine noch das andere ist aber\nhier der Fall.\n\nDas Protokoll vom 13. Mai 1958 enthält die behauptete\nErklärung des Angeklagten nicht, bestätigt vielmehr die\nFeststellungen auf S. 3 bis 4 der Urteilsgründe des angefochtenen Urteils. Es enthält auch nichts, was dem Tatrichter hätte Anlaß zu Zweifeln über den Inhalt der damaligen\nZeugenaussage des Angeklagten hätte geben können. Ausweis.\nlich der Sitzungsniederschriften vom 26, Februar und vom\n3, März 1959 haben auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die &rhebung von Beweisen in der angegebenen Richtung beantragt. Daher ist auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht festzustellen.\n\nAuch sonst ergibt die durch die Sachrüge veranlaßte Prüfung des Schuldspruchs wegen des Meineides keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\n2. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden, soweit die Stirafkammer gegen den Angeklagten wegen des erwie--\nsenen Meineides eine Einzelstrefe von neun Monaten Gefängnis Testgesetzt, auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nerkannt und die Eidesunfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen hat.\n\nNach der Feststellung des Landgerichts kam es dem Angeklagten hauptsächlich darauf an, sich wegen seiner Lohnforderung gegen die Firma WB durch Erwerb des Eigentums an\ndem Lastkraftwagen und dem Kraftfahrzeugbrief zu sichern,\nals er dem Kaufmann Wa die sofortige Rückgabe des Briefes\nnach erledigter Umnummerierung versprach. Dann aber mußte\ndie Strafkamner im Hinblick auf § 157 StGB prüfen, ob der\nAngeklagte den Kaufmann Wa durch die Vorspiegelung eines\nnicht vorhandenen Rückgabewil..ens veranlaßt hat, ihm den Be-\n\nne meer m ne re er\n\nsitz des Briefes zu verschaffen, und ob er dadurch das Vermögen des tetäuschten geschädigt hat, um sich oder einem an.\nderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nVor allem aber mußte der Angeklagte damit rechnen, wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn\n\ner zugab, die alsbaldige Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefes\nversprochen zu haben. Wenn der Angeklagte im Hinblick hierauf\nsein Rückgabeversprechen eidlich abgeleugnet hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung nach § 164 oder § 263 StGB von sich abzuwenden, kann nach § 157 StGB die Strafe\ngemildert werden. Ferner ist in diesem Falle die Aberken--\nnung der kidesfähigkeit nach der ausdrücklichen Bestimmung\ndes § 161 Abs. 1 StGB unzulässig; ob auf den Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen ist, hat dann gemäß\n\nAbs. 2 dieser Vorschrift der Richter nach seinem pflichtge-\n\nmäßen Ermessen zu entscheiden. Da die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht erörtert hat, ist nicht auszu-.\nschließen, daß dieser Gesichtspunkt bei der Strafzumessung\nund den Entscheidungen aus § 161 StGB übersehen wurde. Daher\nist der Strafausspruch mit den Nebenfolgen aus § 161 StGB aufzuheben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-15/4-str-374-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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