{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-14_4_StR_392_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-14","aktenzeichen":"4 StR 392/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Unzulässig ist die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichiers,\ndurch das der Einspruch des Angeklagten gegen einen wegen einer\nÜbertreiung ausschließlich auf Geldstrafe lautenden Strafbefehl oder eine gerichtliche Strafverfügung gleichen Inhalts\ndeshalb verworfen wird, weil der Angeklagte ohne genügende\nEntschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.","text_plain":"“\n\nNachschlagewerk: ja | 2 2 8 3 0 a 0 55\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPpo §§ 313, 412, 413\n\nUnzulässig ist die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichiers,\ndurch das der Einspruch des Angeklagten gegen einen wegen einer\nÜbertreiung ausschließlich auf Geldstrafe lautenden Strafbefehl oder eine gerichtliche Strafverfügung gleichen Inhalts\ndeshalb verworfen wird, weil der Angeklagte ohne genügende\nEntschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.\n\nBGH,Beschl. v. 14. Oktober 1959 - 4 StR 392/59 AG Witten\nLG Bochum\nOLG Hamm\n\n57\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngogen\n\nd aus WORD S: iD\nsn: Landkreis Bad\n\nwegen Übertretung des § 9 des preußischen Feld- und Forsipolizeigesetzes (= pr.FFPG)\n\nden Kraftfahrer Karl Heinz\ngeboren an®. WW in S\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörvng\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 1959\ndurch Senalepräsidenien Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die\nBundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin und Hoepner als Beisiizer beschlossens\n\nDie Revision des Angeklagten gegandas Urteil. des\nAutsgerichts in Witten vom 10. April 1959 wird als\nunzulässig verworfen.\n\nör hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\neründesr\n\ner\n\nI. Entwicklung und Stand des Verfehrenss\n\nGegen den Angeklagien erließ das Amtsgericht in Witten\neine gerichtliche Strafverfügung wegen einer Übertretung des\n§ 9 pr.FRPG, weil er seine Hühner im Garten einer Nachbarin\nfrei hatte herumlaufen iassen, Es setzte eine Geldstrafe von\n20.-- IM gegen ihn fest. Seinen Einspruch verwarf es durch\nUrteil, weil er in der Hauptverhandlung ohne genügende Ent-\n\nschuldigung ausgeblieben sei (§§ 413 Abs. 4, 412 Abs. 1 StPO).\nDiese Entscheidung hat der Angeklagte mit Revision angefochten\n\nund sie rechtzeitig begründet.\n\nPan YO L ER DZ\n\n“u\n\n,\n‚ander 6 arener oensaniessanenngeeste Üpe ı 0\n\nwergen\na ..\n\n...\nx\n\n„47 4 ART ER mike Ci\n\nwm a\n\nwen\n\nDas zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige\nOberlandesgericht in Hamm hält unter Hinweis auf § 55 pr,\nFFPG und einen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. April\n1953 (BGHSt 4, 138) zwar das Rechtsmittel der Revision für\nunzulässig, dagegen das der Berufung für zulässig, weil das\nVerwerfungsurteil nach § 412 Abs. 1 StPO kein Sachurteil,\nsondern ein Formalurteil sei (so auch Eberhard Schmidt Lehr.\nkommentar § 313 Anm. 14). Deshalb sei § 313 StPO unanwendbar,\nder die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts versagt,\nwenn es ausschließlich Übertreiungen zum Gegenstand hat und\nwenn der Angeklagte entweder freigesprochen oder ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist. Das Oberlandesge--\nricht möchte deshalb das Rechtsmittel des Angeklagten als\nBerufung behandeln (§ 300 StPO) und die Sache zur Enischeidung hierüber an das Landgericht abgeben. Daran sieht es sich\nJedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamburg\nvom 5. Oktober 1955 (JR 1956, 70) gehindert. Es hat deshal»\nie Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor-\n\ngelegt.\n\nII. Zur Frage der Zulässigkeit der Vorlegungs\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung wären allerdings;\nwie der Generalbundesanwalt meint, nicht erfüllt, wenn der\nBundesgerichtshof bereits ebenso wie das Oberlandesgericht\nin Hamburg entschieden hätte, daß nämlich gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO dann, wenn der Strafbefehl wegen\neiner Übertretung nur auf Geldstrafe lautet, nicht die Beru-\n\nfung, sondern allein die Revision zulässig sei. So.aber he‘\nder Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, auch nicht\n\nin dem in BGHSt A, 138 veröffentlichten Beschluß. Zwar hat\ndort der 2. Strafsenat in einem Fall, der wie der vorliegende\neine Übertretung nach § 9 pr.FFP& betraf, den durch § 55 dies®\n\nGeseizes angeordneten Ausschluß der Revision für rechiswirksam erklärt. Daraus hat der 2. Strafsenat ferner geschiossen, daß es gegen ein amtsgerichtliches Urteil in Forstund Feldrügesachen, das nach § 313 StPO nicht mit der Bemufung angefochten werden kann und keine der in §§ 55 pr.FFPt\ngenannten strafbaren Handlungen zum Gegenstand hat, überhaupt kein Rechtsmittel gebe. Nicht Stellung genommen aber\nhat der Bundesgerichtshof in jenem Beschluß zu der Frage, ob\nein Urteil, durch das der Einspruch gegen einen wegen einer\nÜbertretung nach § 9 pr.FFPG auf Geldstrafe lautenden Strafbefehl (oder eine gerichtliche Strafverfügung) nach § 412\nStPO verworfen worden ist, auch nicht mit Berufung angefochten werden kann, Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab,\nob ein solches Urteil unter die Fälle des § 313 StPO einzu-.\nreihen ist. Nach der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamburg muß dies bejaht, also im vorliegenden\nFalle sowohl das Rechtsmittel der Revision wie das der Berufung als unzulässig erklärt werden. Das vorlegende Oberlan-Gesgericht in Hamm dagegen hält die Berufung für zulässig.\nEs würde, wenn es - wie beabsichtigt — entschiede, vom Oberlandesgericht in Hamburg abweichen. Die Voraussetzungen für\neine Vorlegung sind demnach erfüllt.\n\nıIl. In der Sache schließt sich der erkennende Senat\nder Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamburg an. Bei\neinem Verwerfungsurteil nach § 412 StPO handelt es sich\nallerdings um eine Entscheidung, die ohne sachliche Prüfung\ndes dem Strafbefehl (hier der Strafverfügung) zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorwurfs erlassen wird. Sie ergeht\naus einem verfahrensrechtlichen Grund, nämlich dem des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dieser formale Gesichtspunkt bietet indes keinen Maßstab für die Aniwort auf die Frage, mit welchem Rechtsmittel\n\n.\n\nas\n\nENTER ER\nTR,\n\nn\nEYEr 2278\n\nD)\n-.\n\nri B\nDT zur 7.20\n\nß\nBei pa Ze N\n\ndas Verwerfungsurteil angeföchten werden kann. Sie ist nach\ndem Sinn und Zweck der Vorschriften der Strafprozeßordnung,\nwelche die verschiedenen Rechtsmittel entweder unter Ausschluß anderer, z.B. in § 313, oder wahlweise nebeneinander\nZB. in § 335, zur Verfügung stellen, im Hinblick auf den\nstrafrechtlichen wehalt zu entscheiden, der hinter dem Ver.-\nwerfungsurteil steckt. Er ist in der Entscheidung enthalten,\ndie durch das Verwerfungsurteil sachlich.bestätigt wird, also\nin dem Strafbefehl oder in der gerichtlichen Strafverfügung.\nHaben sie ausschließlich Übertretungen zum Vegenstand und ist,\nwie im vorliegenden Fall. gegen den Angeklagven darin ausschließlich auf Geidstrafe erkannt worden, sc treffen auch\nsuf das den Einspruch verwerfende Urteil im Falle des } 412\nStPO die Voraussetzungen des § 313 aa0 zu. Der Fall eines\nAngeklagten, gegen den durch einen Strafbefehl oder eine gerichtliche Strafverfügung wegen einer Übertretung auf Geldstrafe erkannt worden ist, gewinnt nicht an sachlicher Bedeutung hinsichtlich seines Unrechtsgehalts deshalt,; weil sein\nEinspruch wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wird.\nEs wäre unverständlich, warum der Angeklagte in einem soicken\nFall selbstverschuldeter Verschlechterung seiner Verfahrens.\nlage einen Vorteil dadurch gewinnen sollte, daß ihm der Weg\nGer Berufung eröffnet wird. Wer ohne Entschuldigung in der\nHauptverhandlung nicht erscheint, kann im Ergebnis nicht anders gestellt werden als derjenige, der einen Einspruch gar\nnicht erst eingelegt hat.\n\nAus dieser Rechtsauffassung ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt, daß der Angeklagte, stände nicht § 55\npr.FFPG entgegen, das verwerfende Urteil nur mit Revision\nanfechten könnte. Durch jene Vorschrift ist ihm aber auch\nGieses Rechtsmittel verwehrt, so daß das gegen ihn erlassene\nund die Strafverfügung bestätigende Urteil unanfechtbar ist. |\n\nSeine Revision mußte aus diesem Grund als unzulässig verworfen werden (§ 549 Abs, 1 StPO).\n\nSteht bei dieser Rechtsauffassung demnach in einem Fall\nwie dem vorliegenden dem Angeklagten kein Rechtsmittel gegen\ndas Verwerfungsurteil zur Verfügung, so kann er doch dann,\nwenn er infolge eines unabwendbaren Zufalls in der Hauptverhandlung eusbleiben mußte und dennoch, weil dem Richter dieser\nUmstand unbekannt wer, eine Entscheidung nach § 412 Abs. 1\nStPO gegen ihn ergangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beanspruchen,\nes sei denn, daß ihm Wiedereinsetzung bereits gegen die Ver.-\nsäumung der Einspruchsfrist gewährt worden war /§ 412 Abs. 2\nStPC). In den Fällen allerdings, in denen jene Voraussetzungen\n\nfür eine Wiedereinsetzung fehlen, das Gericht aber irrigerweise ein unentschuläigtes Ausbleiben angenommen und zu Unrecht den Einspruch verworfen hat, muß es bei dieser unanfechibaren Entscheidung bleiben. Dieses Ergebnis ist nicht unerträglich. da es sich um strafrechtliche Taibestände von vnter:--\ngecrädnster Bedeutung handelt. Daß einen Angeklagten om “esetz in einem solchen Bagatellfall jedes ordentliche Rechts-\n\ni\nE\n0}\n4\n\nmittel versagt wird, widerspricht nicht rechtsstaatlichen\n\nGrundsätzen»\n\nRotberg\n\nKrumme Sauer\n\nMartin Bundesrichter Hoepner\nist in den Ruhestand getreten und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/4-str-392-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/4-str-392-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.159085+00:00"}}