{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-12_4_StR_568_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-12","aktenzeichen":"4 StR 568/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 568/58\n\n2160 065\n\n— Tr\n\nim Danen des Volkes\nin der ütralsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans-Johann 3 im aus Hm, geboren\nen. EEE ED ir Ei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Ir. Dauer\nBundesrichter ?rof. Yr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Ür. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nAuf die revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 12. Oktober 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Zechts wegen\n\n- =...\n\ngründe\n\n)er änsklagte ist wegen schweren Diebstahls im\nkückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die\nbürgerlichen Ihrenrechte wurden ihm auf die Dauer von ärei\nJahren aberkannt. Ferner wurde die Zulässigkeit von Polizeiaufisicht angeordnet.\n\nit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemei-\n\nne sachrüge.\n\nrechtliche Bedenken ergeben sich nur insoweit, als\ndas Lanägericht angenommen hat, daß der Angeklagte lediglich erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen sei.\n\nDie Tat hat der Angeklagte nach den Feststellungen\nam Norgen des 1.9.1959 etwa in der Zeit zwischen 1,30 Uhr\nund 2 Uhr ausgeführt (UA S. 4). Die an demselben Tage entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt 10,05 Uhr einen\n3lutalkoholgehalt von 1,41 #0 (5. 7 oben). Aus der Tatsache, daß zwischen der äntnahme (10,05 Uhr) und der Begehung der Tat (also_zwischen 1,30 Uhr und 2 Uhr) mehrere\nStunden liegen, ergibt sich, daß der Blutalkoholgehalt\ndes Angeklagten zur Zeit der Tat infolge des zwischenzeitlichen Alkohnlabbaus erheblich höher als 1,41 %o gewesen sein muß. seststellungen darüber, wie hoch er in\ndiesem Zeitpunkt war, sind nicht getroffen worden. Eine\nzutreffende Beurteilung wird nur durch einen ärztlichen\nSsachverstänäüigen auf Grund der bei diesem Angeklagten in\nBetracht kommenden Alkoholabbauwerte ermittelt werden\nxönnen (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2:Aufl-\n\n5. 246). Nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissen- ,\nschaft kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden,\ndaß die Alkoholwirkung bei dem lungenkranken Angeklagten, der überdies eine Verletzung der Wirbelsäule erlitten hat, infolge erhöhter Alkoholempfindlichkeit\neinen solchen Grad erreicht hatte, daß der Angeklagte\n\nvei der Ausführung der at nicht nehr zurechnungsfähig\nwar (vgl. Ponsold aa) .!. 269 ff). in diesem Zusammenhang\nwird noch darauf hingewiesen, daß der Angeklagte im Jahre\n1957 bereits wegen eines im Zustande der Volltrunkenheit\nbegangenen Zinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist.\nAussagen von Laien über den Grad der Trunkenheit kann im\nallgemeinen nur eine sehr begrenzte Bedeutung beigemessen\nwerden. Daher kann die Aussage der Gastwirtin, die den\n\nAngeklagten zwar ais angetrunken, aber nicht als erheblich\nunter Aikoholeinwirkung stehend angesehen hat, für sich\nallein nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGH in GA 1955,\n269 ff).\n\nDie nicht ausreichende würdigung des Einflusses des\nvor der Tat genossenen Alkohols ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.\n\nDie neue Verhanälung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu ermitteln, ob etwa der Angeklagte nach\nder Tat noch weiteren Alkohol zu sich genommen hat. Gegebenenfalls wird es auch die Angaben des Angeklagten\nüber seinen Alkoholgenuß vor und nach der Tat durch Yernehmung von Zeugen, insbesondere der Personen, die ihm\ndie alkoholischen Getränke verabreicht haben, nachprüfen\n\nmüssen.\n\nFür den Fall, daß das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem £rgebnis kommen sollte, daß der Angeklagte bei\nder Begehung der Tat nicht zurechnungsfähig war, wird es\nzu prüfen haben, ob er für seine at aus dem Gesichtspunkt\ndes verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensaklaufs\n(actio libera in causa) verantwortlich ist (BGH in NJY\n1955, 1037 Nr. 15).Hierbei wird zu berücksichtigen sein,\n\naaß der Angerlagte bereits einmal wegen Volltrunkenheit\nverurteilt worden ist und äaher möglicherweise wußte, daß\ner im Zustande der Yolltrunkenheit zur Begehung von Dieb-\n\nstählen neigt.\n\nSollte eine Verurteilung aus diesen Gesichtspunkt\nausscheiden, so käme eine Bestrafung aus § 330 a St6B\nin Betracht, der übrigens auch anzuwenden ist, wenn es\nzweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig oder nur vermindert zurechnungsfähig war (BGHSt 9, 390).\n\nKrumme Bundesrichter Dr. Sauer\nist beurlaubt und an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nKrumme\n\nLang-Hinrichsen Flitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-12/4-str-568-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-12/4-str-568-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.877481+00:00"}}