{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-09_4_StR_342_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-09","aktenzeichen":"4 StR 342/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 049\n\nIm Namen des YTolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nder a Kunstglasbli Horst aus HB; geboren\nan aim di> in R , zur aD: in mter-\n\nm\n\nwegen räuberischer Erpressung U.as\n\nhat der A, Strafsenatr des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1959, an der teilgencmmen haben:\n\nSenatsnräsident Dr. Roiberg\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJusiizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen von 22. Mai 195C wird\nverworfen.\n\nsr trägt die Kosten des Rechtsmiitels.\nDie seit dem 23. Mai 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie\n\närei Monate übersteigt, auf die Strafe augerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\ntr.\nFr\nE3\n2\n\nx\n13\n+5\nPo}\n2\nYy\n\nET R an\nRe! . ‘\n\nPER VA ORPGE FE EREEEEN\nLER RE Kibeiephid\n\nx\nwu\n‘\n\nFIREET. By\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Annahme erheblich verminder--\nter Zurerhnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit\nNötigung und mit Körperverletzung zu zwei Jahren und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachliehen Rechts. Sie hat keinen Erfoig:\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge greift die Darlegungen des Landgerichts\nzu § 51 abs. 1 StGB im einzelnen an, jedoch zu Unrechi.\n\nDas Landgericht führt insoweit aus, der Angeklagte sei\nentgegen seiner Einlassung nicht vollirunken gewesen. Das\nergebe sich aus dem Gutachten des Städtischen Untersuchungsamts in Hp, wonach der Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nzur Zeit der Tat höchstens 2,5 %o betragen habe, ferner aus\nden eigenen Angaben des Angeklagten sowie seinem Verhalten\nwährend und nach der Tat. Der festgestellte Blutalkoholgehalt führe selbsi bei \"weniger geübten Trinkern\" nicht zu\neinem Vollrausch. Entscheidend aber spreche gegen einen Volirausch des Angeklagten, daß er sich nicht wie ein Rauschyäter\nbenommen, sondern daB ihm genau bewußt gewesen sei, was er\ngetan habe und habe tun müssen, um in den Besiiz des Bargeldes und des Siegelrings des als Zeugen vernommenen Kamnachers KB zu gelangen. Keiner der hierzu vernommenen\nZeugen habe während und nach der Tai bei dem Angeklagien Anzeichen eines Vollrausches wahrgenommen. Der Angeklagte hane\nauf sie wohl den Eindruck eines angetrunkenen, nicht aber\neines betrunkenen Mannes gemacht.\n\nSoweit dessen kevision wegen des Grades seiner alkcholischen Beeinflussung zur Tatzeii auf die Aussage seines als\n\nwenn\n\nn\nnn,\nve ed Ne\n\n!:\n1\nH\n1\n7}\n\nwe dee N\n\nZeuge eidlich vernommenen Stubenkameraden FB hinweise ,\ngreift sie die- Beweiswürdigung des Landgerichts an. Indessen\n1ä86 diese Verstöße gegen Denkgeseize und Erfahrungsregein\n\nnicht erkennen. Dieser Revisionsangriff ist daher unzulässig,\n\nAuch im übrigen gehen die Angriffe des Beschwerdeführers\nfehl. Die Strafkammer konnte bedenkenfrei davon ausgehen daß\nder beim alkcholgewöhnten Angeklagten festgestellte Blusalkcholgehali von höchstens 2,5 %o nicht auf einen völligen\nAusschluß seiner Zurechnungsfähigkeit, sondern nur auf deren\nerhebliche Minderung schließen läßt. Erst ab 3 %o Blutali:cholgehalt ist die Zurechnungsfähigkeit des Menschen im allgemeinen aufgehoben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um\nAlkcholgewöhnte hendelt. Umstände, die darauf schließen\nließen, daß der Angeklagte infolge seiner körperlichen Verfassung oder aus sonstigen Gründen durch den Alkohoigenuß\nswärker als üblich beeinflußt worden sein könnte, treten\naus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Keine Bedenken\nbestehen, daß das Landgericht zur Stützung seiner Auffassung -\nüber den Grad der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagsen\nzur Tatzeit die Aussagen von Zeugen über dessen Verhalten\nbei und nach der Tat herangezogen hat, zumal sich unter ihnen\nein Polizeibeamter befand, dessen Beurteilungsvermögen sich\ninsoweit, seiner diensilichen Tätigkeit eniwickeln konnte.\n\nAus dem Verhalten des Angeklagten konnte das Landgericht\nnicht zuleizt deswegen die Überzeugung gewinnen, daß beim\nAngeklagten zur Zeit der Tat die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlagen, weil die stuTfenweise Durchführung der Tat das Vorhandensein eines gwissen\nSteuerungsvermögens erkennen 1äßt. Die wechselvolle Yergangenheit des Angeklagten, die ihn u.a. zu fünfjähriger Dienssleistung in der französischen Fremdenlegion geführt hat,\nkennte das Landgericht ferner zu der Überzeugung gelangen\nlassen, daß er, obwohl er nur wegen einfachen Diebstahis uni\n\nwegen Fahrens ohne Führerschein vorbestraft is;. or Sewalitätigkeiten nicht zurückschreckt, so daß sein Verhelien bei\nder Tat nicht als persönlichkeitsfrend gewertei; werden mußte,\n\nDa die übrigen vom Beschwerdeführer nicht besonders engegriffenen Darlegungen des Landgerichts zum Schuld- und\nStrafavsspruch auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Argeklagten erkennen lassen, ist seine Revision zu \"erwerfen.\n\nRotberg Krumme Bauer\n\nHoepner Flitner\n\nsonen\nen\nun wen\n\nsamen\n\nvo Pen\n\n.eun cn\n\nPer)\n\n. ir\nI 7\n\nrec. as,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-09/4-str-342-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-09/4-str-342-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.856760+00:00"}}