{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-10-09_4_StR_336_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-09","aktenzeichen":"4 StR 336/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"T\n\ni\n\n4 StR 336/59\n\n2283 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ordensschwester Godefrieda K EEED aus HE;\ngeboren an @D. EENEEEED EB ir SEE, Kreis SED:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichier Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt END in der Verhanälung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundabeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 10. April 1959\nwird verworfen.\n\nSie trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nPER\nWO T TEEN re\n\nBen\n\nk3\nRi\n‘\n[3\n|\n’\n7\n|\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie einen\närztlicher Hilfe bedürftigen Kranken nicht rechtzeitig dem\nArzt zugeführt habe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen\nStrafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Angeklagte ist seit etwa 20 Jahren katholische\nOrdensschwester und seit 1940 in der Krankenpflege tätig.\nSie arbeitete zuletzt als Stationsschwester auf der Privatabteilung des St. Marienhospitals in Hp. Von Zeit zu Zeit\nversah sie auch nachts den Pfortendienst.\n\nDie Pfortenschwester muß unter anderem Kranke aufnehmen\nund sie ärztlicher Untersuchung und Behandlung zuführen, wofür nachts je ein Arzt der inneren und der chirurgischen Abteilung zur Verfügung stehen. Besucher, die offenbar keiner\närztlichen Hilfe bedürfen, kann sie abweisen und Kranke,\nfür die eine fachärztliche Behandlung notwendig erscheint,\nan einen Facherzt verweisen. Schwerkranke müssen jedoch stets\ndem äiensttuenden Krankenhausarzt zugeführt werden. Zur Hilfeleistung bei der Aufnahme der Kranken ist der Pfortenschwester\neine Nachtschwester zugeteilt.\n\nAls die Angeklagte am Abend des 8. September 1957 Pfortendienst hatte, den sie mit Unterstützung der Freien Schwester\nKlara Sch versah, erschien gegen 23 Uhr der 24 Jahre\nalte Bergmann Walter KögED der von seiner Schwester Margret\nKö (jeizi Frau ME) und einer Bekannten Erna St ge-Tührt wurde. Er war während des Besuchs einer Gastwirtschaft\nplötzlich von starken Halsschmerzen befallen worden, so daß\ner seine Begleiterin Erna St gegen 22.20 Uhr zum Aufbruch\n\nO0 sea artinene nmnehere\n\n“en Pe PR er -\n\n- 3 -\n\ndrängte, zu einer Apotheke fuhr und Tabletten kaufte, von\ndenen er eine einnahm. Da sich seine Beschwerden weiter verscrlimmerten, so daß er nicht mehr sprechen konnte, fuhr ihn\nsein Nachbar - DEE — zusammen mit Margret Kö una\nErna St@@P zun St. Marienhospital. Während dieser Fahrt\nstellte sich bei Kö@B eine starke Atemnot ein. Den nur\n\n5 bis 6 m langen Weg vom Wagen bis zum Eingang des Krankenhauses ging er, von seinen Begleiterinnen gestützt, weit\nvornübergebeugt; eine lange Schleimfahne hing ihm aus dem\nMund. Im Zingangsflur hielt er sich im Hintergrund am Treppvengeländer fest, während seine Schwester mit der Angeklagten\nam Pfortenfenster verhandelte. Sie erklärte der Angeklagten,\ndaß ihr Bruder plötzlich einen ‘dicken Hals bekommen habe,\nnicht mehr sprechen könne und auch keine Luft mehr bekomme. Die\nAngeklagte meinte darauf, es handle sich wohl um eine eitrige\nMandelentzündung, der Arzt müsse einmal nachsehen. Dann\nöffnete sie die Abschlußtür, durch die Kögpp und seine\nbeiden Begleiterinnen den Erdgeschoßflur betraten. Dort\nwurden sie von der Schwester Klara Sch in Enpfang genommen und in das 15 Schritt entfernte Wartezimmer geführt,\nvo sich Kö@p in sinen Sessel setzte.\n\nDie Angeklagte, die Kögip nur durch das Pfortenfenster\nim BHintergrund stehen und ihn ‘dann durch die Abschlußtür\nhineingehen gesehen hatte, begab sich nun zu dem Abteilungsarzt Dr. SchoB (von der chirurgischen Abteilung), der\ngerade im Operationssaal mit der Entnahme einer Blutalkoholprobe beschäftigt war. Sie sagte ihm, daß ein neuer Patient\nfür ihn da sei, der wahrscheinlich einen Halsabszeß habe.\nSeine Frage, ob es dringend sei, verneinte sie und fügte\nhinzu, man sähe dem Patienten nichts an, er sähe noch ganz\ngesund aus. Dr. Scho@lB setzte daraufhin seine Tätigkeit\nfort und sagte, er werde gleich kommen und sich den Kranken\nansehen, sie solle für diesen ein freies Bett im Hause be-\n\nschaffen. Zur Pforte zurückgekehri, erkundigte sich die Angeklagte fernmündlich bei den einzelnen Abteilungen nach einem\nfreien Bett, erhielt aber überall den Bescheid, daß kein Bett\nmehr frei sei.\n\nWährend dieser Zeit saB Kögmp. der mehrmals an das\nSpülbecken des Wartezimmers getreten war und hochgekomnenen\nSpeichel ausgespieen hatte, in seinem Sessel unä rang am\nganzen Körper zitternd nach Luft. Die Nachtschwester Klara a\nkümmerte sich nicht weiter um ihn, obwohl sie von Margret\nKögp wiederholt auf die Dringlichkeit hingewiesen wurde.\nAls sie von der Angeklagten darüber unterrichtet wurde, daß\nim Hause kein freies Bett zu beschaffen sei, beriet sie mit\ndieser, was nun mit dem Kranken geschehen solle. Sie hielien\nes beide für das Beste, wenn er von einem Facharzt behandelt\nwerde, weil der im Hause zuständige Vertragsarzt (Dr. JS»)\nerkranki war, Sie beschlossen deshalb, Kö zu dem Hals-,\nNasen- und Ohrenarzt Dr. WOEEED in HE zu schicken.\n\nAuf Grund dieser Unterredung sagte Schwester Klara im\nWartezimmer zu Margret Kö und Erna St, im Hause sei\nkein Bett mehr frei, da auch kein Arzt da sei, müßten sie\nzu einem anderen Arzt, nämlich zu einem Facharzt gehen. Darüber erregt, verließ Kö gegen 23.20 Uhr überstürzt\ndas Wartezimmer. Seine Schwester geleitete ihn zum Krankenhaus hinaus; Erna StB erkundigte sich noch bei der Angeklagten nach der Anschrift von Dr. WEM: Draußen fiel\nKö erschöpft zu Boden und konnte nur mit Mühe in den\nnagen geschafft werden. Nach einer Fahrt von fünf Minuten\ntrafen sie bei Dr. WED ein, wo sie noch weitere fünf\nMinuten auf Einlaß warteten. KÖgB Zustand hatte sich\ninzwischen weiter verschlecktert. Er litt unter schwerer\nAtemnot und konnte sich nur mit Mühe aufrechterhalten. Um\nihm Erleichterung zu verschaffen, gab Dr. WED inn eine\n\nEL un Dan nn le In nn 1 ur\n\n-5-\n\nKalziumspritze. Dann trug er seinen Begleiterinnen auf, den\nKranken eiligst zum nahegelegenen Evangelischen Krankenhaus\nzu bringen, und zwar sollten sie gleich zum neuen Eingang\nfahren, weil Eile geboten sei. Sodann verständigte er den\ndiensttuenden Arzt des Evangelischen Krankenhauses,\n\nDr. Sc, und regte an, alles für einen Luftröhrenschnitt vorzubereiten.\n\nGegen 23.50 Uhr traf der Wagen bei dem Evangelischen\nKrankenhaus ein. Da dem Fahrer aber die örtlichen Verhältnisse unbekannt waren, hielt er vor dem alten Eingang. Deshalb mußte Kö noch 40 m bis zum neuen Eingang gehen.\nDort wartete Dr. ScBp schon auf ihn. Da de ) bereits\nblau im Gesicht war und dem Arzt der Weg zum Operationssaal\nzu weit erschien, ließ dieser eine Bahre herbeischaffen,\nun den Kranken zum Behandlungeraum bringen zu lassen. In\ndiesem Augenblick - es war bereits 0,05 Uhr - brach Kögge\ntot zusemmen. Dr. Sc griff zum ersten besten Messer\nund führte noch einen Luftröhrenschnitt aus. Die anschließenden Wiederbelebungsversuche blieben aber erfolglos. Der Tod\nwar äurch Ersticken infolge Verlegung der Lufiwege durch\ndie Abszedbildung und Schwellung der Schleimhaut im Kehlkopfeingang eingetreten.\n\nIm Marienhospital hatte Dr. Scho@B, als er um\n\n23.45 Uhr nach Kögp sehen wollte, erfahren, daß dieser\nschon an den Facharzt Dr. WED verwiesen worden war. Ein\nin diesem Zeitpunkt durchgeführter Luftröhrenschnitt würde\ndas Leben des Kranken noch gerettet haben. Dieser «ingriff\nwäre auch angesichts des besorgniserregenden Zustandes des\nPatienten im Marienhospital vorgenommen worden, \"wenn und\nsobald Kö den Arzt Dr. Scho@ii zugeführt worden wäre\".\n\nIl. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Angeklagte\nnach den ihr von Nargret Köggpp geschilderten Beschwerden\n\n. 6 —\n\nihres Bruders begründeten Anlaß hatte, das Vorliegen eines\nschwereren und möglicherweise auch gefährlichen Befundes\n\nin Erwägung zu ziehen. Der Tatrichter nimmt an, daß sie\nzwar nicht verpflichtet gewesen sei, den Patienten anzusehen und sich selbst ein endgültiges Urteil über Art und\nSchwere seiner Zrkrankung zu bilden, weil ihr nach ihrer\nAusbildung und ihren Vorkenntnissen als Krankenschwester\neine sichere Beurteilung dieser Frage letztlich nicht möglich\ngewesen sei. Sie hätte Kö aber möglichst schnell den\nArzt zuführen müssen, damit dieser den Kranken untersuchen\nund die notwendigen Maßnahmen treffen konnte. Sie hätte das\nEingreifen des Arztes nicht verzögern oder gar verhindern\ndürfen.\n\nIhr für den Tod Kö ursächliches Verschulden erblickt der Tatrichter darin, daß die Angeklagte auf die Frage\ndes Dr. Schob, ob der Fall dringend sei, eine verneinende\nAntwort gab, obwohl sie sich nicht von dem Zustand des\nKranken überzeugt hatte, und daß sie ihn zu einem Facharzt\nschicken ließ, obwohl es zu einer solchen Entscheidung der\närztlichen Untersuchung des Patienten bedurft hätte. Diese\nbeiden Pflichtverletzungen waren nach den Urteilsfeststellungen für den Tod des Patienten ursächlich, weil Kö»\nnicht gestorben wäre, wenn er von Dr. Scho@MB untersucht\nund behandelt worden wäre, wozu es infolge des Verhaltens\nder Angeklagten nicht gekommen sei. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod\nKg werde nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser,\nbevor er starb, am Evangelischen Krankenhaus in HE entgegen der Anweisung des Dr. WEB noch einen Fußweg vom\nWagen bis zum neuen Eingang des Krankenhauses zurückgelegt\nhat. Dazu wäre es nämlich ger nicht mehr gekommen, wenn\nKO in Harienhospital untersucht und behandelt worden\nwäre. Die Angeklagte habe, so führt das Urteil aus, nicht\n\nus\n\nwin analer\n\nzune\n\nwere\n\nwer\n\nrent tet na e ©\n\nTin on .\n\nm\n\nm...\n\n- 7 -\n\ndie Sorgfalt beobachtet, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen\nauch in der Lage gewesen sei, und infolgedessen den späteren\nTod des Kö. der bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte vermieden werden können, nicht vorausgesehen.\n\nIII. Diese Darlegungen tragen die Verurteilung der\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung.\n\na) Die Ausführungen des Landgerichts über die Sorgfaltspflicht der Angeklagten und den Umfang ihrer Pflichtverletzung\nsind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDa die Angeklagte. als erfahrene Krankenschwester nach\nden Urteilsfeststellungen angesichts der ihr geschilderten\nBeschwerden des Patienten das Vorliegen einer schweren und\nmöglicherweise auch gefährlichen Erkrankung in Erwägung\nziehen mußte, handelte sie pflichtwidrig, wenn sie den Fall\ndem Arzt gegenliber ohne genügende Anhaltspunkte als nicht\ndringlich bezeichnete und den Kranken sodann ohne vorherige\närztliche Untersuchung an einen Facharzt verweisen ließ, obwohl Schwerkranke nach der im Marienhospital bestehenden\nÜbung in jedem Falle dem Krankenhausarzt zugeführt werden\nnußten.\n\nb) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die\nFeststellung, daß das Verhalten der Angeklagten für den Tod\nKO ursächlich gewesen ist.\n\nSchuldhaft verursacht ist ein Erfolg allerdings nur dann,\nwenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt oder mitherbeigeführt worden ist, das einen Vorwurf\ngegen den Täter begründet (BGHSt 1, 192, 194; 11, 1, 35 12,\n13, 77; VRS 5, 284). Nach den Urteilsfeststellungen wäre aber\nKö noch gerettet worden, wenn er um 23.45 Uhr von\nDr. SchoB, der in diesem Zeitpunkt auch dazu bereit war,\n\n-8 -\n\nuntersucht und behandelt worden wäre. Das hat die Angeklagte dadurch verhindert, daß sie den Kranken vorher zu\n\nseinem anderen Arzt schicken ließ.\n\nDer ursächliche Zusammenhang wird entgegen der Meinung\nder Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Facharzt\nden Kranken an das Evangelische Krankenhaus zur Ausführung\ndes Iuftröhrenschnittes verwies und Kö infolge eines\nunglücklichen Zufalls dort nicht mehr rechtzeitig eintraf.\nDenn eine Ursache entfällt nicht schon deshalb, weil außer\nihr noch eine andere zur Herbeiführung des Erfolges nitgewirkt hat, selbst wenn diese überwiegend dazu beigetragen\nhat (RGSt 56, 343, 348; 64, 316, 318; BGHSt 12, 75, 77).\n\nc) Gegen die Annehme des Landgerichts, daß die Angeklagte\nden Tod KOEEEEB habe voraussehen können, bestehen ebenfalls\nkeine durchgreifenden Bedenken.\n\nWie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt\nist, muß der rechtswidrige Erfolg nur im Ergebnis voraussehbar\nsein, während es auf die Voraussehbarkeit der Einzelheiten\ndes Geschehensablaufes nicht ankommt. Nur für solche mitursächlichen Umstände, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, daß sie vom Täter auch bei aller\nnach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen\nKenntnissen und Erfahrungen zumutbaren sorgfältigen Überlegung als zu fernliegend nicht ins Auge gefaßt zu werden\nbrauchten, entfällt seine strafrechtliche Verantwortung\n(RGSt 56, 343, 349 £; 73, 370, 3755 BGHSt 3, 62; 4, 182,\n\n187; 12, 75, 78). So war die Sachlage hier aber nicht.\n\nObwohl die Angeklagte nach der Schilderung der Atembeschwerden des Patienten mit einer schweren und sogar gefährlichen Erkrankung rechnen mußte, schickte sie ihn, ohne\n\nTr ee meer =\n\nA Tr an\n\n-9-\n\ndie schon zugesagte Untersuchung Kögb durch Dr. Scho@e\nabzuwarten, mitten in der Nacht fort ins Ungewisse. Aus\n\ndem Krankenhaus, wo er nicht nur alsbald ärztlich untersucht worden wäre, sondern nötigenfalls auch sogleich hätte\noperiert werden können, wies sie ihn an einen privaten\nFacharzt, der zu dieser Zeit nicht dienstbereit zu sein\nbrauchte und auf die Behandlung, gegebenenfalls die Notoperation, eines Schwerkranken nicht vorbereitet war, da\n\nsie ikn nicht einmal fernmündlich über den bevorstehenden\nBesuch eines möglicherweise gefährlich erkrankten, unter\nAtemnot leidenden Patienten unterrichtet hatte, damit er\ninzwischen die notwendigen Vorbereitungen für die erforderlichen Hilfeleistungen treffen könne. Unter diesen Umständen\nmußte die Angeklagte mit weiteren unvorhergesehenen Verzögerungen und deshalb auch mit einer Verschlimmerung des\nLeidens KOGEEED sowie damit rechnen, daß schließlich jede\närztliche Hilfe zu spät kommen könne. Bei ihren fast zwanzigjährigen Erfahrungen als Krankenschwester war der tödliche\nAusgang mithin für sie voraussehbar.\n\nIV. Die Strafzumesseung 1583t ebenfalls keinen die\nAngeklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Sachverhalt bietet insbesondere keinen Anlaß, ein das grobe\nVerschulden der Angeklagten erheblich minderndes Mitverschulden eines Dritten anzuerkennen, das eine weitere Strafmilderung rechtfertigen könnte (vgl. BCHSt 3, 218).\n\n- 10 -\n\nNach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\nHoepner Flitner\n\n\"Mr.\n\nPrem E a ehe 22 7°","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-09/4-str-336-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-09/4-str-336-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.819846+00:00"}}