{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-30_4_StR_349_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-30","aktenzeichen":"4 StR 349/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_349/59 2283 055\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Dieter 2 OEEEENEEED zu: OEEEEEEER:\ngeboren an @. m WB ir ii,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verbandlung,\nBundesanwalt um bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 29. April 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n52\n\nDE Er er\n\nE72 ‚\n\nuni.\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.\n\nl. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe\ndie ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs,2\nStPO) verletzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben.\nDie Ausführungen der Revision, das Landgericht hätte\nweitere Feststellungen über die Sichtverhältnisse\nzur Unfallzeit, über die Fahrgeschwindigkeit als\nUnfallursache und über die Blendwirkung der vor\nder Gastwirtschaft Mg aufgestellten Lampen treffen müssen, bezeichnen nur die Tatsachen, die nach\nAuffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind. Es hätte aber weiter angegeben werden\n\nmüssen, auf welchem Wege der Tatrichter die erstrebte\n\nweitere Aufklärung hätte versuchen sollen (BGHSt 2,\n168).\n\n2. Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist\n\nder Angeklagte mit dem von ihm gesteuerten Lastkraft-\n\nwagen (\"Opel Blitz\" 1 3/4 to) am 28. November 1958\ngegen 19 Uhr vei besonders schlechten Sichtrerhältnissen (Dunkelheit, streckenweise sehr diehte Nebelfelder über der Fahrbahn) mit mindestens 50 km/std\nund Abblendlicht gefahren. Auf der infolge herabfallenden Nebels feuchten und schlüpfrigen Straße hat\n\n>\n\nDe\n\ner eine Rechtskurve nicht ausfahren können, sondern\nist, in gerader Linie die Kurve tangential schnei-\n\ndend, rutschend auf die linke Straßenseite geraten\n\nund dort in voller Fahrt gegen einen Baum geprallt.\nDer Beifahrer wurde durch schwerste Schädelverlet-\n\nzungen auf der Stelle getötet; der Kastenaufbau des\nvollständig zertrümmerten Lastkraftwagens brach ab\n\nund fiel auf die Straße.\n\nWenn das Landgericht bei diesem Sachverhalt\nunter Anführung zweier übereinstimmender Sachverständigengutachten folgert. der Tod des Beifahrers\nsei vom Angeklagten schuldhaft verursacht worden,\nweil er eine \"den Umständen nach zu hohe Geschwindigkeit\" gefahren sei, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch das Vorbringen des Angeklagten nichts ;‚ er habe wegen eines kurz vor oder\nin der Kurve über die Fahrbahn huschenden Schattens\nplötzlich bremsen müssen. Das Landgericht hat demgegenüber rechtlich unangreifbar ausgeführt, für die\nVerkehrslage angemessen sei höchstens eine Geschwindigkeit von 30 km/std gewesen; denn der Angeklagte\nhabe bei den zur Unfallzeit gegebenen Witterungs- und\nStraßenverhältnissen Hindernisse nur auf eine Entfernung bis zu 25 Metern erkennen können und mit Schwankungen in den Sichtverhältnissen wegen der örtlich\nverschiedenen Dichte des Nebels rechnen müssen; nur\ninfolge seiner zu hohen Geschwindigkeit habe er sein\nFahrzeug beim Auftauchen des Schattens nicht in seiner Gewalt behalten können (UA 5). Das Vorbrihgen der\nRevision, der Angeklagte habe dem\"15 m vor ihm über\ndie Straße huschenden Schatten\" auch bei Einhaltung\neiner Geschwindigkeit von 30 km/städ nicht ausweichen\nkönnen, findet in den Urteilsdarlegungen keine Stütze.\nNach diesen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung\n\nPL,\n\nnur behauptet, der Schatten sei kurz vor oder. in der\n\nu\n\ngebremst. Nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer war aber in erster\nLinie die zu hohe Geschwindigkeit, begünstigt durch\nden schlechten Zustand der Hinterachsenbereifung,\ndaran schuld, daß der Wagen dabei aus der Kurve getragen wurde (UA 4).\n\nDie Revision bemängelt weiter, das vandgericht habe die Auswirkung der vor der Gastwirtschaft Mg stehenden Lampen bei Prüfung der\nSchuldfrage nicht genügend berücksichtigt. Dengegenüber\nist ebenfalls der Hinweis geboten, daß der Unfall in\nerster Linie durch die zu hohe Fahrgeschwindigkeit\nverursacht wurde und nicht durch eine auf Blendwir-.\nkung beruhende Fehlreaktion des Angeklagten beim\nAusfahren der Kurve. Daß dieser Umstand dagegen bei\nder Strafzumessung vom .Landgericht berücksichtigt\nworden ist, hebt die Revision selbst hervor.\n\nDie Bemessung der Strafhöhe ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet,\n\nnt an\n\n3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen\ndie Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat Strafaussetzung versagt,\nweil das öffentliche Interesse entgegenstehe (§ 23\nAbs. 3 Nr. 1 StGB). Im Urteil heißt es: Der Angeklagte sei einmal einschlägig bestraft. Die Tolgen\n\njo. 10577777\n\nseiner groben Fahrlässigkeit wären außerordentlich\nschwer. Die Allgemeinheit habe ein besonderes Interesse daran. daß im Straßenverkehr Vorsicht und Beson-\n\n“ nenheit vorherrschten, damit Unfälle vermieden würden. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\nmüßten gegenüber diesem öffentlichen .Interesse zurücktreten. Die Vollstreckung der Strafe sei deshalb erforderlich, um nicht nur den Angeklagten, sondern\n\ndie Kraftfahrer im allgemeinen von leichtsinnigem\nFahren anzuschrecken.\n\nDer Tatrichter hat mithin die Tat unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens gegen\ndie Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten\nder Sühne, der Abschreckung anderer und der Wirkung\nauf die allgemeine Rechtsüberzeugung abgewogen. Die\nAusführungen zur Persönlichkeit des, Täters sind zwar\nknapp, lassen aber erkennen, daß die Strafkammer das\nöffentliche Interesse angesichts der Vorstrafe und\ndes leichtsinnigen Verhaltens des Angeklagten gegenüber\nden persönlichen Umständen als überwiegend angesehen\nhat. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen. |\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nRE IR In","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/4-str-349-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/4-str-349-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.580605+00:00"}}