{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-30_4_StR_331_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-30","aktenzeichen":"4 StR 331/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ST\n\n4_StR_ 331/59 2283 063\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger und Gastwirt Willi KB zu\nIB, dort geboren an. ED EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Frof. Dr. lLang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg/Lahn vom 7. April 1959\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\n.2- |\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am 2. November 1958 gegen\n18 Uhr mit seinem Personenwagen (Opel-Caravan) auf\nder Bundesstraße 62 von Gladenbach in Richtung Biedenkopf. Die Sicht auf der kurz vor Biedenkopf ganz\ngerade verlaufenden Straße war völlig frei, die\nasphaltierte Straßendecke trocken. Vor dem Wagen des\nAngeklagten fuhr in gleicher Richtung mit mäßiger\nGeschwindigkeit ein anderer Kraftwagen (Volkswagen)\nauf der rechten Straßenseite. Als sich der Angeklagte mir seinem Kraftwagen dem PKW-VWW bis auf etwa\n40 Meter genähert hatte, setzte er - es herrschte\nkein Gegenverkehr - unter wechselndem Auf- und Abblenden der Scheinwerfer mit einer Geschwindigkeit\nvon etwa 65 bis 70 km/std zum Überholen an. Auf halber\nHöhe des zu überholenden Kraftwagens erfaßte der wagen\ndes Angeklagten mit dem linken vorderen Kotflügel den\nzwölfjährigen Uwe Schäfer, der an der Hand seiner Mut- ,\nter am linken Straßenrand in Richtung Biedenkopf ging.\nDer Junge wurde zur Seite geschleudert und blieb bewußtlos am Fahrbahnrand liegen; er starb unmittelbar\nnach seiner Einlieferung in das Krankenhaus an einer\nHirnquetschung.\n\n20m or.\n\nN\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\nStrafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 2 StGB\nim Hinblick auf zwei einschlägige Vorstrafen abgelehnt\nund die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei\nJahren entzogen.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten ist, soweit !\nsie den Schuldspruch betrifft, unbegründet.\n\nNaeh den vom Landgericht getroffenen Peststellungen beträgt die Fahrbahnbreite an der Unfallstelle\n\n5,60 Meter, gemessen von einer Außenkante des die Fahrbahn begrenzenden Pflasterstreifens bis zur anderen.\nWährend die Mutter des verunglückten Uwe auf dem \"teilweise geteerten, befestigten Bankettstreifen von 1,05\nMeter Breite zwischen dem linken Fahrbahn-Begrenzungspflaster und der Grasnarbe\" ging, befand sich ihr Sohn,\nden sie mit der rechten Hand führte, \"dabei möglicherweise auf der äußersten linken Seite der linken ...::+\nFahrbahnhälfte, mithin etwas rechts vom linken Pahrbahn-Begrenzungspflaster\" (UA S. 3). Der Angeklagte erblickte\ndas Kind erst. als er etwa bis auf 20 Meter an die Pußgänger herangekommen war.\n\nIm Urteil wird ausgeführt, der Unfall sei \"einzig\nund allein darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte\ndie vor ihm liegende Fahrbahn nicht genügend sorgfältig\nbeobachtet und deshalb die am linken Straßenrande vorschriftsmäßig gehenden Fußgänger nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und sein Verhalten nicht dementsprechend\neingerichtet\" habe. Er hätte sie bei Anwendung der ihm\nzumutbaren Sorgfalt entweder im Scheinwerferlicht des\nvorausfahrenden PKW-VW oder in dem seines eigenen Kraftwagens \"schon auf eine größere Entfernung mühelos erkennen können und müssen, wenn er seine Aufnmerksankeit auch auf den linken Fahrbahnrand gerichtet hätte\"\n(UA S. 6).\n\nDiese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hätte der Angeklagte den am linken Fahrbahnrand\ngehenden Jungen rechtzeitig erblickt, so hätte er entweder während des Überholens nicht so weit nach links\nausbiegen dürfen oder einige Sekunden später überholen\nmüssen. Dies hat das Landgericht zutreffend gewürdigt;\n\nder Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung muß daher\nhestehenbleiben.\n\n2.) Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben, weil die Strafkammer die rechtliche Bedeutung des Verhaltens des Getöteten nicht ausreichend\ngewürdigt, insbesondere nicht geprüft hat, ob ein\nNitverschulden des Opfers vorliegt (BGHSt 3, 218).\n\nNach den Feststellungen befindet sich links\nneben der Fahrbahn ein befestigtes Bankett von\n1,05 m Breite. Ein solcher Randstreifen aber ist\ngrundsätzlich als Gehweg anzusehen und deshalb\nnach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO vom Fußgänger zu benutzen, es sei denn, er wäre für den Fußgängerverkehr weder vorgesehen noch geeignet (BGH VRS 12,215\n14, 296, 298; BGH - Zivilsenat - IM StVO § 37 Nr. 3).\nDie Mutter des Verunglückten benutzte das Bankett,\nihrsSchn ging \"möglicherweise\" (UA 5. 5) oder \"allenfalls\" (VA S. 5) am linken Fahrbahnrand, aber noch\nrechts vom linken Fahrbahnbegrenzungspflaster. Dieses Verhalten des zwölfjährigen Kindes wäre als\nverkehrswidrig anzusehen, wenn das Bankett an der\nUnfallstelle für den Fußgängerverkehr bestimmt und\nbrauchbar gewesen wäre. Die bisher getroffenen Feststellungen über Breite und Befestigungsart deuten\ndarauf hin, die abschließende Prüfung in diesem\nPunkte muß jedoch dem Tatrichter vorbehalten bleiben.\n\nDabei ist weiter zu berücksichtigen, daß ein\nFußgänger als Teilnebmer am öffentlichen Straßenverkehr besonders dann verpflichtet ist, auf den\nFahrzeugverkekbr zu achten und in seinem Verhalten\nauf ihn Rücksicht zu nehmen, wenn er, obwohl ein\n„Gehweg vorhanden ist, die Fahrbahn benutzt (BGH\nVRS 6, 87).\n\n-5-\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung eine in dieser Richtung liegende Verkehrswidrigkeit des getöteten Kindes nicht ausschließen, so\nwürde dies. wie oben zu 1) ausgeführt, zwar das Verschulden des Angeklagten bestehenlassen, wohl aber\nzu einer Minderung der Strafe führen können. Den\nAngeklagten würde nur dann keine Schuld treffen,\nwenn der Verunglückte mit seinem Körper durch eine\nplötzliche Bewegung unerwartet vor das Fahrzeug geraten wäre, so daß er keine Möglichkeit hatte, Gegenmaßnahmen zu treffen. Gerade dies hat das Landgericht aber in rechtlich bedenkenfreier Weise ver-\n- neint. |\n\n#\n\n3.) Mit dem Strafausspruch entfällt auch die\nvorliegenä davon beeinflußte Entscheidung nach\n§ 42 m StGB (vgl. BGHSt 10, 379).\nKrumme - Bier ‚Martin\nLang-Hinrichsen Flitner |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/4-str-331-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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