{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-30_4_StR_324_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-30","aktenzeichen":"4 StR 324/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_S1R 324/59 2283 012\n\nN wer\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Christien K EB aus U\nLandkreis DENE, dort geboren an W. ED WB:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. 9.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der\nSitzung vom 30. September 1959,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt rag\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. März\n\n1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nCE\n\nson.\nDIES ER NE\n\nnen\n\nrag. +\n\nun.\n\nAre“\n\n-2-\n\nEr zur gu un yon Tr an ar en\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Stra-Benverkehrsgefährdung, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Verkehrsunfallflucht\n(88 230. 222. 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 142,\n73. 74 StGB), je begangen im Zustande alkoholbedingt\n\nverminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 5° Abs. 2\nStGB), zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten\nGefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist nach teilweiser wirksamer Zurücknahme des Rechtsmittels auf üen\nSchuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und auf den\nStrafausspruch beschränkt. Sie ist unbegründet.\n\nI. Fahrlässige Tötung (in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung).\n\n1.) Dieser Schuldspruch ist auf folgende Feststellungen gestützt: Der (wegen Trunkenheit am Steuer\nvorbestrafte) Angeklagte befuhr mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen seiner Arbeitgeberin in angetrunkenem\nZustand (2,01 %o Blutalkoholgehalt) die Lanästraße\nII. Ordnung nach Sögeln. Seine Geschwindigkeit betrug\netwa 60 km/h, In der Ortschaft Sögeln stand auf der\nfür ihn linken Straßenseite -— gegenüber einer Gastwirtschaft - ein an der dortigen Linienhaltestelle\nker Bundespost haltender Privatomnibus, aus dem vorne\nund hinten Kinder einer Schulklasse auf den rechten\nSeitenstreifen der Straße ausstiegen. Unter den rück-\n\nwärts aussteigenden Kindern befand sich der 7jährige\nwilli Br. Der Angeklagte sah den Omnibus und\ndie aussteigenden Personen aus einer Entfernung von\netwa 70 m, erkannte aber nicht, daß Kinder ausstiegen.\nAls er mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h\n\nund einem Abstand von etwa 1,50 m an dem haltenden\nOmnibus vorbeifuhr, geriet willi BrellB beim Versuch. die Siraße hinter dem Omnibus zur Gastwirtschaft\nhin zu überqueren, gegen die linke Seite des Lastkraftwagens des Angeklagten, er wurde erfaßt, einige\nMeter mitgeschleift und zur Seite geschleudert, wo\n\ner tot liegen blieb.\n\n2.) Nach der Ansicht des Landgerichts ist der\nUnfall darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte verkehrswidrig mit 50 km/h an dem haltenden Omnibus vorbeifuhr, statt seine Geschwindigkeit vor der Begegnung auf Anhaltemöglichkeit herabzusetzen. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer\nnur infolge einer erheblichen Verminderung seiner\n\"Reaktionsfähigkeit\" durch den vorausgegangenen Alkoholgenmuß das kinäliche Alter der aus dem haltenden\nOmnibus Aussteigenden nicht erkannt hat.\n\nDiese rechtliche Beurteilung hält im Ergebnis der\nNachprüfung stand. Der erkennende Senat hat zwar in\ndem für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß 4 StR 49/59 vom 2”. Mai 1959\nausgesprochen, ein Kraftfahrer sei regelmäßig nicht\nverpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen,\ndaß hinter einem in der Gegenrichtung haltenden Onnibus hervortretende Fußgänger unachtsam die Fahrbahn\nu Überaueren suchen; er brauche sich vielmehr - grundsätziich -— nur darauf einzurichten, daß solche Fuß-\n\ngänger zur Gewinnung eines Überblickes über den\nverkehr unvorsichtig einige Schritte zu weit auf\n\ndie Fahrbahn treten. Demgegenüber ist das Landgericht von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach Kraftfahrer bei der\nBegegnung mit einem haltenden Omnibus mit unbesonnenem Übergueren der Fahrbahn durch aussteigende Fahrgäste rechnen müssen (vgl. BGH DAR 1955: 223 Nr. 116).\nDieser unzutreffende Ausgangspunkt ist jedoch hier,\nwo die dem Omnibus entsteigenden Fahrgäste Tjährige\nSchulkinder waren, unschädlich. Der in dem angeführten Beschluß aufgestellte Rechtssatz gilt nämlich,\nsie der Senat in den Gründen ausdrücklich hervorgeho-\n\nal rn rn ur ,\n\npflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen kann, daß hinter dem haltenden Omnibus Kinder (oder verkehrsungewandte Erwachsene) hervortreten oder wenn besondere\nUmstände, wie die Nähe einer Schule, eines Kinderspielplatzes (oder eines Altersheimes) oder auch die\nVerwendung des Omnibusses zur Schülerbeförderung,\ndiese Möglichkeit nahelegen. Ein solcher Ausnahmefali\n\nlag hier vor. Das Landgericht hat nämlich festgestellt,\n\ndaß der Angeklagte die aus dem Omnibus aussteigenden\nFersonen auf eine Entfernung von etwa 70 m als Kinder\nhätte erkennen können, wenn nicht seine Beobachtungsfähigkeit durch den im Laufe des Tages genossenen Alkohol erheblich vermindert gewesen wäre. Infolge des\nschuldhaften Nichterkennens der Kinder hat es der\nBeschwerdeführer pflichtwidrig unterlassen, sich auf\naas unbedachte Überqueren der Straße durch eines der\nRinder einzustellen, indem er entweder vorübergehend\nanhielt oder aber nur mit Schrittgeschwindigkeit an\ndem Omnibus vorbeifuhr, sorgsam nach links Ausschau\nhielt und seinen Wagen beim Hervortreten eines Kindes\nsoforv zum Stehenbrachte.\n\nDs\n\nrn .-\n\nDaß der vorstehend erörterte rechtliche Gesichispunkt auch für das Landgericht im Vordergrund stand,\nfolgt daraus, daß es dem Angeklagten das Nichterkennen\nder Kinder ausdrücklich vorwirft.\n\nDie pflichtwidrige Fahrweise war für den Tod des\nverunglückten Schülers ursächlich. Es spricht vieles\ndafür, daß das Kind, hätte es den langsam fahrenden\nLastkraftwagen vor sich auftauchen sehen, von der Überquerung der Straße in diesem Augenblick Abstand genommen hätte. Zumindest aber wäre der Unfall nicht\ntödlich verlaufen; denn wäre der Schüler gegen ein\nstehendes oder fast stehendes Hindernis geprallt, so\nwäre er keinesfalls einige Meter mitgeschleift und mi\nsolcher Wucht zur Seite geschleudert worden, daß er\nschließlich in einem Abstand von 16 m von der Hinterachse des Omnibusses tot auf der Fahrbahn liegen\nblieb (S. 5 UA).\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung der vom Generalbundesanwalt in der Verhandlung\nvor dem Senat aufgeworfenen Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte angesichts der geringen\nBreite der Straße (6,30 m) an dem haltenden Omnibus\nhätte vorbeifahren dürfen, wenn die aussteigenden\nPersonen Erwachsene gewesen wären, bei denen nach dem\nerwähnten Beschluß vom 27. Mai 1959 ein unacı tsames\nHinaustreten auf die Fahrbahn um \"einige Schritte\"\nin Rechnung zu stellen gewesen wäre.\n\n%,) Die Einwendungen der Revision können keinen Erfolg haben.\n\na‘ Nicht ausreichend begründet ist die Rüge,\ndie Strafkammer habe es pflichtwidrig (§ 244 Abs. 2\nStPO} unterlassen, im einzelnen festzustellen, wie\nder verunglückte Junge gegen die linke Seite des\nLastkrafiwagens \"geriet\". Die Revision gibi nicht an,\nauf welchem Wege das Landgericht die vermißten\nFesistellungen hätte treffen sollen (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nUnerfindlich ist,inwiefern diese \"unvollständige\nDarstellung des Unfallhergangs\" gegen Denkgesetze\nverstoßen soll. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten besteht auch dann zu Recht, wenn Willi Br@-\nEB - wovon ersichtlich auch die Strafkammer ausgegangen ist -'die Straße unachtsam überquert hat.\n\nh) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung die Einnahme eines Augenscheins an der Unfallstelle unter anderem deshalb beantragt, \"um\nauch evtl. festzustellen, ob die Sicht auf den haltenden Omnibus aus der Fahrtrichtung des Angeklagten durch das erhöhte Roggenfeld behindert war\". Das\nLandgericht hat den Antrag insoweit nicht beschieden,\nDie Revision beanstandet das mit dem Hinweis, zugunsten des Angeklagten wäre \"unter Umständen\" zu berücksichtigen gewesen, daß das erhöhte Roggenfeld tatsächlich die Sicht teilweise behinderte und die\ncffenstehende Tür \"evtl\" die Kinder verdeckte. Jedoch zu Unrecht.\n\nDie Strafkammer brauchte den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung unter dem von der Revision aufgegriffenen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich zu bescheiden, weil es sich insoweit um einen\n\n|\n|\n|\n\n- T-\n\nbloßen Beweisermittlungsamtrag handelte. Das zeigt\nsowohl der angeführte Wortlaut des Antrags, als auch\nsein Zusammenhang mit den übrigen im selben Schriftsatz gestellten, bestimmter lautenden Beweisamträgen\nund ihrer Begründung.\n\nAuch ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor.\nDem Landgericht drängte sich der beantragte Augenschein nicht auf, weil der Angeklagte sich aus+\nweislich der Urteilsgründe - entgegen der Darstellung\nder Revision -— in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hatte, daß er den Omnibus \"und die aussteigenden\nPersonen\" schon auf eine Entfernung von etwa 70 m\ngesehen habe (S. 7 UA). Der Beschwerdeführer hat darnach\nrer des Omnibusses, der Zeuge EB, der einzige anwesende Erwachsene war, können die weiteren aussteigenden Personen nur Kinder gewesen sein. Auch die Angaben des Angeklagten bei seinen polizeilichen Vernehmungen vom 19. und 20. Juli 1958 (Bl. 27, 28 d.A.)\ndrängten dem Landgericht nicht die Prüfung der Frage\nauf, ob dem Beschwerdeführer die Sicht auf die Kinder\ndurch ein Roggenfeld oder eine offenstehende Tür des\nOmnibusses erschwert war. Dieser hat nämlich jeweils\nzugegeben, gesehen zu haben, daß mehrere Personen\naus dem Omnibus ausstiegen. Bei seiner Vernehmung\nam ‘9. Juli ‘958 hat er sogar eingeräumt, erkannt\nzu haben, daß unter den aussteigenden Personen\n\"Nichterwachsene — ich meine Kinder -\" waren. Wenn\naber der Angeklagte aussteigende Kinder gesehen und\nnur nicht erkannt hat, daß es solche waren, dann\nbrauchte das Landgericht keinen Augenschein einzunehmen, um zu prüfen, ob er entgegen seiner eigenen,\ngleichbleibenden Einlassung etwa doch infolge Sichtbehinderung nur den erwachsenen Fahrer des Omnibusses\ngesehen hat,\n\nc, Bei dieser Beweislage war es auch nicht\nerheblich. ob sich der haltende Omnibus in der Farbe\nauffällig von Linienomnibussen der Bundespost unterschied, wie die Revision meint,\n\nd) Daß die Ursächlichkeit der pflichtwidrigen\nFahrweise des Angeklagten für den Tod des Willi Br@-\nEB von Landgericht rechtsbedenkenfrei angenommen\nworden ist, wurde bereits dargelegt (oben 2 am Ende).\n\n4.) Auck der Strafausspruch ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Ein \"Mitverschulden\" des verunglückten Kindes brauchte das Landgericht nicht zum Anlaß\neiner Strafmilderung zu nehmen, wenn es dieses im\nFinblick auf das grobe Verschulden des Angeklagten\nnicht als schwerwiegend ansah (BGHSt 3, 213). Dabei\n‚durfte es berücksichtigen, daß das unbesonnene Verhalten des Jungen gerade die besondere Gefahr war,\nder der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen hatte\nund deren Außerachtlassung ihm zum Vorwurf gereicht.\n\nIl. Strafausspruch im übrigen\n\nAuch der restliche Strafausspruch läßt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Die Einzelstrafen für die\nfahrlässige Körperverletzung (in Tateinheit mit\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung) und für die\nUnfallflucht hat die Revision nach ihrer Erklärung\nnur deshalb mitangefochten, weil sie durch den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (in Tateinheit mit\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung) beeinflußt\nsein können,\n\nDie Begründung für äie Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist ist knapp.\n\nfe nn\n\nvr\n\nPRBESSTERE-\n\nin\n\nangesichts der Vorstrafe des Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer und seines verantwortungslosen Verhaltens in den ;etzt abgeurteilten Fällen aber ausrei-\n\nchend.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/4-str-324-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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