{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-30_4_StR_275_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-30","aktenzeichen":"4 StR 275/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 062 \\\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache n\ngegen\n\nden Schüler Franz D EB aus Dr geboren\nan @. «ED EB ir DENE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundosrichtor ‚Krumne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ,\n_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJ ustizangestellter 5\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n23.Jdanuar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nzurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in\nFrankfurt/Main.\n\nVon Rechts. wegen\n\nEEE\n\n. . “;\n\n2. \\\n\nG r \"u näie\n\n _\n\nI.\n\nAm 3 Juli 1958 gegen 10,20 Uhr ereignete sich auf der\nAutobahn München-Frankfurt unweit Mannheim ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen getötet und drei weitere\nPersonen teils schwer verletzt wurden. Das Landgericht hat\n. dazu folgendes festgestellt:\n\nAn dem genannten Tage befand sich der Angeklagte mit\nseinem Sportwagen Marke \"Porsche 1600 Super\" auf der Fahrt\nvon München nach Braunschweig. Er benutzte dazu die Autobahn\nMünchen-Frankfurt. Nachdem er ursprünglich mit etwa 140 km/h\ngefahren war, steigerte er ab Bruchsal seine Geschwindigkeit\nauf 165-170 km/h. Da er wegen. dieser hohen Geschwindigkeit\ndauernd andere Fahrzeuge überholen mußte, benutzte er fast\nständig die Überholbahn. In mindestens fünf Fällen überholte\ner Fahrzeuge, die ihrerseits- zum Überholen auf der linken\nFahrbahn fuhren, \"grob verkehrswidrig und rücksichtslos\"\nrechts. Dieses Verhalten ist nicht Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens.\n\n., Als sich der Angeklagte unweit Mannheim in der Gemarkung\n\nLampertheim/Ried bewegte, fuhr vor ihm auf der Überholbahn\nein Personenkraftwagen Mercedes 190 mit einer Geschwindigkeit\n‚von etwa 110 km/h. Dessen Fahrer wollte gerade einen Personenkraftwagen Marke Studebaker überholen, der seinerseits hinter\neinem Lastkraftwagen fuhr. Der Studebaker- Wagen hatte eine.\nGeschwindigkeit von etwa 80 km/h, der voraus fahrende Lastkrafiwagen eine solche von etwa 70-80 km/h. Infolge seiner\nhohen Geschwindigkeit hatte sich der Angeklagte sehr schnell\ndem Mercedes-Wagen genähert. Als er bis auf etwa 5 m an ihn\nherangekommen war und dieser eben den Studebaker-Wagen überholt hatte, riß er seinen Porsche-Wagen nach rechts in die\nLücke zwischen Mercedes- und Studebaker-Wagen hinein, preschte\n\nIE\n\nwe\n\nBi;\n\n%\n”\n\nen.\n\nnpresrtnermessenstene\ner\n\nPe\n\njoe: an tm\n373\n\nEEE\n\n- 3; - N\n\nrechts an dem Mercedes-Wagen vorbei und bog sodann zwischen\nMercedes- und Lastkraftwagen wieder nach links auf die Überholbahn.. Dabei streifte er den Mercedes-Wagen an der vorderen\nStoßstange. Dessen Fahrer verlor die Herrschaft über den\nWagen, geriet auf ‚die Gegenfahrbahn Frankfurt-Stuttgart und\nprallte dort auf einen entgegenkommenden Personenkraftwagen\nMarke Chrysler. Durch den Zusammenstoß wurden beide Kraftwagen\nschwer beschädigt. Die drei Insassen des Mercedes-Wagens erlitten tödliche Verletzungen. Auch die drei Insassen des\nChrysler-Wagens wurden teils schwer verletzt.\n\nDas Landgericht glaubte - trotz erheblicher Verdachtsgründe für ein unzulässiges Rechtsüberholen auch in diesem\nFalle - dem Angeklagten nicht widerlegen zu können, daß er\nseinen Wagen nur deshalb nach rechts gesteuert habe, weil der\nMercedes-Wagen unerwartet von der rechten Fahrbahn nach links\nauf die Überholbahn herausgefahren sei, als er - der Angeklagte -f\nein Auffahren durch Bremsen nicht mehr habe verhindern können.\nDiese Einlassung erwies sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Brönne in Verbindung mit der Aussage. der\nFahrerin des StudebakeriWagens (der Zeugin Sylvester) nur insofern als unrichtig,. als äie Entfernung des Porsche- von dem\nMercedes-Wagen bei dessen Ausbiegen auf die Überholbahn nicht\n30 - 60 m, wie der Angeklagte behauptet hat, sondern (unter\nZugrundelegung der dem Angeklagten günstigsten Werte) mindestens 82 m betrug. Das Landgericht nahm jedoch an, daß sich\nder Angeklagte \"viel zu schnell\" und unvorsichtig den vor ihm\nfahrenden Kraftwagen genähert hat; denn er habe jederzeit nit\nder Möglichkeit rechnen müssen, daß einer dieser Wagen einen\nVordermann überholen wolle und zu diesem Zweck auf die Überholbahn äusbiegen werde. Durch dieses \"übermäßig’ rasche. Überholen\" habe er gegen § 1 StVO verstoßen und schuldhaft den\nTod und die Körperverletzung der bei dem Unfall Verunglückten\nverursacht. ° . ni.\n\nNie Strafkammer verurteilte den Angeklagien wegen\n\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, die\n\nsie zur Bewährung aussetzte. Außerdem entzog sie ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren. Die\ngleichzeitige Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB) lehnte\nsie ab, weil nicht feststellbar sei, daß der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat. |\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\nSie beanstandet außerdem die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.\n\nDer Angeklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt. Seinem\nAntrag, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil\nzu seinen Gunsten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen,\nkommt deshalb keine selbständige verfahrensrechtliche Bedeutung\nZU\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wirkt auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). Es führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils, weil der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nicht rechtsfehlerfrei begründet ist. Ä\n\n1.) Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß |\n\nder Angeklagte auch in dem hier zur Entscheidung stehenden\nFall von vornherein rechts überholen wollte. Infolgedessen\nhing die rechtliche Beurteilung seines Fahrverhaltens- entscheidend davon ab, ob er von dem Augenblick ab, in dem ihm\n\nder Mercedes-Wagen die Überholbahn versperrta, die Geschwindig-\n\nkeit seines Kraftwagens noch auf die des:vorausfanrenden\n(110 km/h) herebsetzen konnte. War ihm das möglich, dann\nmußte er diese Maßnahme ergreifen und mit dem Überholen warten,\n\nge TRTTEEN\n\nrd\n23\n\nu\n\n\"5.\n\nbis ihm die Bahn freigegeben wurde; er durfte dann nicht in\näußerst gewagter Weise nach rechts ausbiegen, den Mercedes-Wagen rechts überholen und sich wieder vor diesen setzen.\n\nWich der Angeklagte dagegen auf die rechte Fahrbahn aus, weil\ner seinen Kraftwagen nicht mehr wirksam abbremsen konnte und\nihm mithin kein anderer Ausweg als der des Rechtsüberholens\nblieb, so trifft ihn an dem Unfall ein Verschulden nur, wenn\ner entweder - wie vom Landgericht angenommen — unzulässig\nschnell an die vor ihm fahrende. Wagengruppe heranfuhr oder wenn\ner das unvermeidliche Rechtsüberholen unsachgemäß ausführte.\nDie letzte Möglichkeit wäre dann verwirklicht, wenn er, statt\nnach dem Überwechseln auf die rechte Fahrbahn bis zum Freiwerden der Überholbahn auf jener zu bleiben, ohne Not sofort\nund zu knapp vor dem überholten Wagen wieder nach links einbog. Zu diesem Punkt hat sich der Angeklegte dahin eingelassen,\ndaß er infolge seiner hohen Geschwindigkeit Gefahr gelaufen\nsei, auf den (auf der rechten Fahrbahn) vor ihm fahrenden Lastkraftwagen aufzufahren. Ob diese Einlassung glaubhaft ist,\n\nhat das Landgericht nicht erörtert, weil es das Verschulden\ndes Angeklagten in seiner vorausgegangenen Fahrweise, nänlich\ndarin gesehen hat, daß er'sich den vor ihm fahrenden drei\nKraftwagen (Mercedes;Studebaker- und Lastkraftwagen) von\nvornherein mit zu hoher ‚Geschwindigkeit genähert habe. Insoweit kahn der Strafkenner indes nicht beigepflichtet werden..\n\n. Zur Tatgeit war die Höchstgeschwindigkeit auf der Autos\nbahnstrecke Heidelberg-Frankfurt nicht beschränkt. Die Ge- .\nschwindigkeit von 165 km/h war. daher nicht grundsätzlich zu\nhoch. Allerdings blieb.der. ‚Angeklagte der allgemeinen Regel\ndes § 9 Abs. 1 Stvo unterworfen, wonach der Fahrzeugführer\nseine Geschwindigkeit so. einzurichten hat, daß er’ jederzeit\nseinen Verpflichtungen. im Verkehr genügen kann. Zu diesen :\nVerpflichtungen gehörte. .98, daß der Angeklagte auf ein vor\nihm auf der Überholbahn befindliches Hindernis nicht auffuhr.\n\n6.\n\nDabei scheiden jedoch Hindernisse aus, mit deren Auftreten\nder Angeklagte nicht zu rechnen brauchte; so etwa die Autobahn überquerende Fußgänger oder auf die Autobahn geratenes\nVieh, aber auch Kraftfahrzeuge, die verbotenerweise auf der\nAutobahn wenden und vorübergehend die Überholbahn sperren. i,\nAuf das plötzliche Auftauchen unbeleuchtetsr Hindernisse\nbrauchte sich der Angeklagte nicht einzusteilen, weil heller\nTag und die Sicht offenbar nicht durch Nebel, Niederschläge\noder Besonderheiten der Fahrbahn (Krümmung, nichteinsehbares\nGefälle). beeinträchtigt war. Nech der Rechtsprechung des erkennenden Senats mußte der Angeklagte aber auch nicht damit\nrechnen, daß ein auf der rechten Fahrbahn befinäliches Fahrzeug So knapp vor ihm auf die Überholbahn ausbiegen werde,\n\ndaß er zu einer Gefahrbremsung oder auch nur zu einer raschen\nund erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit gezwungen\nwurde (u.a. BGHSt 4, 271, 274; BGH VRS 7, 110; 10, 291, 292;\n13, 281, 283; zuletzt BGH 4 StR 95/59 vom 5. Juni 1959, zum\nAbdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs\nbestimmt). Daß vor dem Angeklagten mehrere Kraftwagen auf .\n\nder rechten Fahrbahn fuhren, rechtfertigt entgegen der Meinung\n. des Landgerichts. (S. 5 UA) keine ändere Beurteilung; auch der\nin einer kleineren oder größeren. Fahrzeugruppe sich. bewegende\n' Fahrzeugführer darf erst auf die Überholbahn. eusbiegen, nachdem er sich sorgsam vergewissert hat, daß er nicht ein von\nhinten nahendes ‚schnelleres Fahrzeug getähräet,\n\nUT De\n\nkeit, die so_hoch war, daß; ‘er sich ge sah, der\ngeringeren Geschwindigkeit | eines die Überholbahn rechtmäßig\n‚benutzenden anderen Kraftfahrgeugführers Rechnung zu tragen,\nnämlich eines Fehrzeugführerä, der sich auf die Überholbahn\nbegab, als der Angeklagte noch außer Sicht oder doch noch so\nweit entfernt war, daß er seine Geschwindigkeit erforderlichenfalls-ohne übereiltes. and übermäßiges Bremser-auf die des\nVorderfahrzeugs herabsetzen konnte.\n\nDaß der Angeklagte diese Grenze überschritten hat, lassen\ndie bisherigen Urteilsfeststellungen nicht erkennen. Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, daß der Mercedesfahrer nicht,\nwie vom Angeklagten behauptet, erst 30 - 60 m vor dem nahenden Porsche-Wagen, sondern etwas früher auf die ÜJberholbahn\n\"herausfuhr\", nämlich, als dieser noch \"mindestens 82 Meter\"\nentfernt war. Auch diese Entfernung war indes - jedenfalls .\ndann, wenn der Mercedesfahrer mit dem Ausbiegen auf die überholbahn erst begonnen haben sollte - möglicherweise zu gering,\nals daß der Angeklagte bei der Wahl seiner Geschwinäigkeit\ndamit zu rechnen brauchte, ein Fahrzeugführer werde sich noch\nvor ‚ihn. auf die Überholbahn ‚setzen.\n\n\"Als unzulässig, weil mit dem Gebot des § 9 Abs. 1 StVO\nunvereinbar, wäre allerdings auch eine Geschwindigkeit anzusehen, die die geistig-seelische und körperliche Leistungs- .\n\nfähigkeit des Angeklagten dergestalt überschritt, daß er nicht\n\nmehr alle sich vor ihm: auf der‘ Fahrbahn. abspielenden Verkehrs-\n. vorgänge zuverlässig wahrnehmen: und. bei plötzlich auftretender. Getanz. nicht mehr. secbzpnaß ‚regieren konnte wet. BGH\n\na sonerikraft en en Bar Opol-Rekord; ‘das allein rechtfertigt.\n. indes noch nicht ‚den: ‚Schluß, die Geschwindigkeit. von 165 km/h\n\n36 kann such nicht. ohnd weiteres. genagt werden, die Geschwindigkeit.von 165: ‚kafı, sei so \"ungewöhnlich hoch und im\nAutobahnverkehr. so selten; daß sie ‚die naheliegende Gefahr\nmit sich bringe, vorausfahrends Kraftfahrzeugführer könnten\n\ns\n\n-8-\n\nOFFICE > 27\nKoder BE NRREEN\n\nsich trotz sorgfältiger Rückschau über sie täuschen und deshalb verspätet noch auf die Überholbahn ausbiegen. Dabei ist\nzu berücksichtigen, daß vorausfahrende Kraftfahrzeugführer\nsich nicht damit begnügen dürfen, einen nur flüchtigen Blick\nnach hinten zu werfen und Abstand und Geschwindigkeit eines\nnachkommenden Fahrzeugs oberflächlich abzuschätzen, sondern\ndaß sie sich - etwa Äurch längeres oder wiederholtes Zurückblicken durch die Rückspiegel -— sorgfältig vergewissern müssen,\nob sie im Hinblick auf die Entfernung und die höhere Geschwindigkeit eines bereits auf der Überholbahn. Nahenden ihr eigenes\nÜberholvorhaben beginnen und beenden können, ohne den Hintermann erheblich zu belästigen oder zu gefährden. Dafür, daß der\nMercedesfahrer dieser Forderung nicht nachkommen konnte, fehlt\nes im angefochtenen Urteil an Anhaltspunkten. Dort ist (S. 5 UA)\nnur ausgeführt, der Angeklagte habe gewußt, daß die Führer vor\nihm auf der rechten Fahrbahnseite fahrender Kraftwagen \"seine\nÜberholungsabsicht dann gar nicht erkennen können, wenn er\nnoch 100 - 150 m zurück ist, da man in einem Rückspiegel nicht\nso weit zurücksehen kann, und daß er bei einer Geschwindigkeit von 170 stkm eine entsprechend lange Bremsspür benötigte\".\nDer Sinn dieser Darlegung ist nicht klar. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß man in einen Rückspiegel nicht\nauf 100 - 150 m zurücksehen kann, vorausgesetzt, daß die rückwärtige Fahrbahn einigermaßen gerade und eben verläuft und |\ndie Sicht gut ist. Sollte der Mercedesfahrer tatsächlich die\nhinter ihm liegende Strecke nicht auf 100 - 150 m und weiter\nüberschaut haben, so müßte dies ausdrücklich festgestellt,\ngleichzeitig aber auch der Grund hierfür angegeben und geprüft sein, ob der Fahrer diese Unzulänglichkeit nicht zu vertreten hat..\n\n2.) Ist demnach die Annäherungsgeschwindigkeit des Angeklagten auf Grund der bisherigen Feststellungen rechtlich nicht -\n\nLEE RICH u anne DE LER\n\nbei ihm diese Zeiten sehr kurz zu bemessen sind. Würde er\n\n-9-\n\nzu beanstanden, so träfe ihn gleichwohl ein Verschulden an\ndem Unfall, wenn er von dem Augenblick an, in dem er die.\nÜberholungsabsicht des Mercedesfahrers erkannte oder hätte\nerkennen können, nicht alles in seiner Macht Stehende getan\nhätte, um ein Auffahren auf den Vorausfahrenden ohne Überwechseln auf die rechte Fahrbahn zu vermeiden. Im angefochtenen Urteil fehlt eine Stellungnahme zu der Einlassung\ndes Angeklagten, er habe sofort zu brensen begonnen, es sei\nihm aber nicht mehr gelungen, seine Geschwindigkeit auf die\ndes Mercedes-Wagens zu ermäßigen, und es sei ihm daher nichts\nanderes übrig geblieben, als etwa 5 m hinter diesem erneut\nGas zu geben und seinen Wagen. nach rechts auf die rechte\nFahrbahn zu \"reißen\". Das Landgericht hat auch diesen Einwand\nersichtlich deshalb nicht erörtert, weil es das Verschulden\ndes Angeklagten in einer zu hohen Annäherungsgeschwindigkeit\nsah (vgl. oben 1.). Entfällt’ ‚dieser Vorwurf, dann kommt es\nnach dem unter II 1 am Eingang Ausgeführten entscheidend auf\ndie Frage an, ob der Angeklagte bei sofortigen und wirksamen\nBremsen die Geschwindigkeit seines Kraftwagens auf die des\nVorausfahrenden (110 km/h) hätte herabsetzen können. Ihre\nBeantwortung wird im Zweifel die Anhörung eines Kraftfahrsachverständigen erfordern. Was die Zubilligung einer Reaktions- F\n\"und: gegebenenfalls auch einer Schreckzeit angeht, so wird zu B\nbeachten sein, daß der Angeklagte bei seiner hohen Geschwindigkeit zu einem Höchstmaß von Abwehrbereitschaft gegenüber\nplötzlich auftretenden Gefahren verpflichtet war und daß daher\n\n\"den Ausweg des Rechtsüberholens gewählt haben, ohne zuvor\nalles versucht zu haben, seinen Kraftwagen schnell und. nachhaltig abzubrensen, so hätte er nicht nur im Sinne des allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriffes (§§ 222, 230 StGB) schuldhaft gehandelt, sondern auch das (äußere) Tatbestandsmerkmal\n\ndes Falschüberholens nach § 315 a Abs. I Nr. 4 StGB verwirklicht. Insoweit wirkt das Rechtsmittel auch zum Nachteil\n\ndes Angeklagten.\n\nDie auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten, des An- '\ngeklagten auszusprechende Aufhebung des. Urteils hindert das\nLandgericht nicht, bei der erneuten Prüfung der Schuldfrage\nalle den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte auch insoweit zu\nerwägen, als sie im angefochtenen Urteil Üübergangen oder abgelehnt sind. Hierher gehört vor allem die Möglichkeit, daß\nder Angeklagte ein Rechtsüberholen. von vornherein zwar\nvielleicht nicht beabsichtigt, aber doch leichtfertig ins\nAuge gefaßt hat. Bei der Neigung des Angeklagten zu Rennfahrten ist es nicht undenkbar, daß er bewußt Gefahrenlagen\nwie die hier zur Erörterung stehende in Kauf genommen und\nsich auf das Rechtsüberholen als letzten Ausweg eingestellt\nhat. Dafür könnte sprechen, daß er nach den bisherigen Feststellungen auf derselben Fahrt schon in mindestens fünf Fällen\nandere Personenkraftwagen \"grob verkehrswidrig und rücksichtslos\" rechts überholt hat. In einem solchen Falle könnte sich\nder Angeklagte nicht darauf berufen, im unverschuldeten Not- .\nstand gehandelt zu haben. Er hätte. ‚dann trotz der in letzten\nAugenblick für ihn eingetretenen Göfährlage. im Sinne des\n‚§ 515 a Abe. 1 Nr. 4 StGB falsch überholt.\n\nEntgegen der Meinung der Revision liegt ein Falschüberholen nicht schon allein um deswillen vor, weil der Angeklagte\nsehr rasch an dem eingeliolten Fahrzeug vorbeigefahren ist;\ndenn die Beschleunigung des Überholvorgangs dient der Verkehrssicherheit und ist sogar vorgeschrieben: (BGR VRS 10, 291, 292).\nAuch das schnelle Heranfehren an die, zu überholende Fahrzeuggruppe fällt nicht unter diesen Begriff, weil der Überholvorgang zu dieser Zeit noch gar nicht begonnen hatte. Wohl aber |\nkönnte das Vorbeifahren des Angeklagten an dem Kercedes-Wagen ”\n- unbeschadet der Nichtvorwerfbarkeit des Rechtsüberholens an 4\n\n- 11 -\n\nsich (vgl. oben II) - deshalb ein falsches Überholen im Sinne\ndes § 315. a Abs. 1 Nr. 4. StGB gewesen sein, weil der Angeklagte wegen des geringen Abstands des Mercedes-Wagens von\ndem vorausfahrenden Lastkraftwagen möglicherweise von vornherein erkennen konnte, ‘daß er sich dadurch der Gefahr des\nAuffahrens auf den Lastkraftwagen aussetzte und zum \"Schneiden\" E\nder Fahrbahn des Mercedes-Wagens gezwungen würde (vgl. oben\nII 1 erster Absatz a.E.).\n\nFür den Fall, daß das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder die Schuldfrage bejahen und auf eine Strafe\nvon nicht melir als neun Monaten Gefängnis erkennen sollte,\nwird im Hinblick auf die Darlegungen der Revision zu § 23 StGB\nbemerkt, daß der Tatrichter ohne Verstoß gegen Denkgesetze\ndie Überzeugung gewinnen kann, ein jugendlicher Angeklagter\nwerde unter der Wirkung der Strafaussetzung künftig. ein\ngesetzmäßiges und georänetes Leben führen, falls er bis zum\nAbschluß seiner inneren Reifung keine Gelegenheit mehr haben\nwerde, sin Kraftfahrzeug zu führen.\n\nDagegen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß.\nbei Unfällen mit sehr schweren Folgen das öffentliche\nInteresse an der Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe\nbesonders sorgfältig zu prüfen ist. Hier sind neben dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat besonders auch die Wirkung\neiner dem Angeklagten bewilligtien Strafaussetzung auf die |\nallgemeine Rechtsüberzeugung und die Belange der Hinterbliebenen\nund Verletzten zu bedenken; Auch ist die Bedeutung des § 23\nAbs. I Nr. 1 StGB els Riegel gegen zu weitgehende Aussetzungsbewilligungen zu berücksichtigen und nicht nur auf den Ge-\n‚danken der Unerwünschtheit. der Vollstreckung kurzfristiger\nFreiheitsstrafen abzustellen (vgl. BGHSt 11, 395, 396; BGH\nVRS 23, 2d, 28).\n\n- 12 -\n\nDer Senat hat von der Verweisungsbefugnis des § 354\nAbs. 2 StPO Gebrauch gemacht.\nSauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nEEE\nWEL IE IE 77eU 27 Ren\n\nKrumme\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/4-str-275-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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