{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-25_4_StR_337_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-25","aktenzeichen":"4 StR 337/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 337/58 2283 057\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmervermieter Karl B iD aus reiED- Ei,\ngeboren am @. HEEEEn ED ir DEREEED,\n\nwegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner,\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 17. Oktober 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n!\n\n=\n\neen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betreibt seit Jahren zwei Bordelle in\nder Iiibstraße in DEE. Nach den von der Strafkammer\ngetroffenen Feststellungen hat er von 1950 bis 1955 auf\nGrund eines vorher gefaßten Entschlusses laufend Tabakwaren (Zigaretten) zu Überpreisen an Dirnen und deren Treier\nverkauft. um sich einen mehr oder weniger ständigen Nebenrerdienst zu verschaffen. Die hierbei entstehende Steuerzuschlagsschuld hat er nicht bezahlt. Die Strafxammer hat\nden Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu\nGeldstrafe und Wertersatz verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nEs war zunächst zu prüfen, ob das Landgericht zur\nEntscheidung berufen war, da nach § 468 AbgO über das Bestehen der Steuerforderung zunächst die Steuerbehörde zu\nentscheiden hat. Nach den Urteilsfeststellungen haben die\nzuständigen Finanzgerichte und Finanzbehörden bisher nicht\nentschieden, ob ein Steueranspruch durch die Angeklagten\nverkürzt worden ist. Da eine steuerlich ordnungsmäßige Buchführung über den Zigarettenverkauf durch den Angeklagten\nfehlt und Steuerzeichen weder bezogen noch verwendet worden\nwaren (§ 31 Abs. 4 i. V. mit §§ 10 bis 12 TabStG), auch ein\nBestellbuch zum Bezug von Steuerzeichen (§ 25 TabStDB) nicht\ngeführt wurde, könnte das Hauptzollamt die Grundlagen für\ndas Entstehen der Steuerzuschlagschuld nur durch Schätzung\nnach § 217 Abgü ermitteln. Hätte es aber die Steuer auf\n@rund solcher Schätzungen rechtskräftig festgesetzt, so\nwäre das Landgericht hieran nicht gebunden. Die Strafkamner\nmußte daher die Frage, ob und in welcher Höhe die Steuerzuschlagsschuld nicht entrichtet ist, selbständig prüfen\n‘Bundessteuerßl. 1955, Teil 1 S. 359 ff).\n\nl. Straffreiheit kann dem Angeklagten nicht gewährt\nwerden, weil die Steuerforderung, auf die sich die Tat be-\n\nI\ny\n\nmoon\n5 ER Ar RE\n\nen gms Kor ua\n\n?\n\nnn\nN rn nr\n\nRe\n\nwin. +\nKeen eN\n\n“rien un\nEn es m\n\nnn\n\nzieht, nicht bis zum 3l. Dezember 1952 entstanden ist (§ 4\nAbs. 1 Nr. 1 a StFG 1954).\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt,\ndaß sich das strafbare Tun des Angeklagten als fortgesetzte\nHandlung darstellt, die vom 1. Juni 1950 bis 31. Juli 1953\ndauerte. Der von dem Angeklagten mit jeder Abgabe von Zigaretten zu Überpreisen geschuldete Steuerzuschlag entstand\nund wurde fällig im Zeitpunkt der Preiserhöhung (§ 31 Abs. 2\nSatz 3 TabStG). Die Steuerforderung ist somit teilweise\nerst nach dem 31. Dezember 1952 entstanden.\n\nZu Unrecht wendet die Revision ein, die - fortgesetzte - Tat des Angeklagten müßte in zwei Teile mit der\nWirkung zerlegt werden, daß der Tatteil, der sich auf die\nbis zum 31. Dezember 1952 entstandene Steuerforderung beziehe, amnestiefähig sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig.\n\nDie fortgesetzte Tat ist rechtlich gesehen eine einheitiiche Straftat, die regelmäßig nicht in mehrere Einzeltaten zerlegt werden kann. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, ist eine Abweichung\nvon diesem Grundsatz zulässig (vgl. BGHSt 5, 136; BGH NW\n1956, 801 Nr. 20).\n\nGegen die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung des § 4 StFG spricht im übrigen die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (wiedergegeben in BGHSt 7, 198, 201):\nAuch hieraus folgt, daß Straffreiheit für Steuervergehen,\ndie sich au? Steuerforderungen beziehen, nur gewährt wird.\nwenn diese bis zum 3l. Dezember 1952 entstanden sind. Das\ntrifft für eine fortgesetzte Steuerhinterziehung, die sich\nteilweise auch auf nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht, nicht zu (ebenso BGH 5 StR 64/56 vom\n4. September 1956).\n\n4.\n\n2. Der Begriff des \"Kleinhandels\" ($% 25 unä 31 TabStgG\nist nicht verkannt.\n\nKleinhandel ist die gewerbsmäßige Abgabe von Tabak-\n\n03\n\n\\\n‘\n\nwaıcn unmittelbar an Verbraucher, wie die gesetzliche Begriffs-\n\nbestimmung in § 25 Abs. 4 Satz 1 TabStG besagt (zur Auslegung\ndes Wortes \"gewerbsmäßig\" vgl. das - zu § 15 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906/15. Juli 1909 ergangene -\nUrteil RGSt 54, 230). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mehrere Jahre hindurch fortlaufend Zigaretten zu\nÜberpreisen an Dirnen und ihre Freier verkauft, um sich \"eine\nmehr oder weniger ständige Einnahmequelle zu verschaffen\"\n\n(UA 3). Ein vor dem verbotenen Kleinhandel zu Überpreisen\nbetriebener Yerkauf an Verbraucher ist entgegen der Ansicht\nder Revision nicht erforderlich, ebenfalls nicht der vorherige Einkauf unter dem Steuerwert des verwandten Steuerzeichens. Zulässig ist ein Verkauf im Kleinhandel zu einem\nhöheren als dem Banderolenpreis vielmehr in jedem Falle nur\ndann, wenn spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher\n\nzum erhöhten Preis die Steuerschuld durch Verwendung von\nZuschlagsteuerzeichen entrichtet wird.\n\n3. Der innere Tatbestand des § 396 AbgO io Vo Me\n8% 25 und 31 TabStG ist im Urteil ausdrücklich und rechtlich bedenkenfrei festgestellt (UA 16).\n\nNash den Ausführungen des Urteils war dem Angeklagten\nbekannt, daß bei Erhöhung des Kleinverkaufspreises für 2igaretten ein Steuerzuschlag zu entrichten ist. Bestritten\nhatte er allerdings, Zigaretten zu Überpreisen verkauft\noder einen solchen Verkauf wissentlich geduldet zu haben.\nDie Strafkammer hat aber auf Grund der erhobenen Beweise\nin Zusammenhang mit dem Prozeßverhalten des Angeklagten\nin tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Zigarettenverkauf zu Überpreisen sei \"teils durch den Angeklagten selhst,\n\nun me ann ne erenne e er\n\nwr. men 20.\n\ni FRE\n\nSoweit om\n\nteils für seine Rechnung mit seinem Wissen und Willen durch\nsein Personal, insbesondere durch die sogenannten Tag- und\nkachtfrauen\" erfolgt (UA 3). Wenn der Tatrichter daraus gefolgert hat, der Angeklagte habe gewußt, daß er zur Nachentrichtung der Steuerzuschlagsschuld verpflichtet sei,\n\nso ist dies eine mit der Revision nicht angreifbare tatsächliche Erwägung (vgl. BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).\n\n4. Der Senat hat zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmai der Steuerunehrlichkeit bereits im Urteil BGH NJW 1953,\n1841 Nr. 22 ausgeführt, daß steuerunehrlich nicht nur der\nSteuerpflichtige handele, der - ähnlich einem Betrüger\n(§ 263 StGB) - durch ein auf Täuschung berechnetes Verhalten bei der Stuerbehörde einen Irrtum erzeuge oder erhalte,\nsondern auch der Steuerpflichtige, der durch Verschweigen\nder Steuerpflichtigkeit vorsätzlich bewirkt, daß die Steuerbehörde die Iteuerpflicht nicht zur Kenntnis nimmt und es\ndeshalb unterläßt, die Steuer einzufordern und notfalls\nbeizutreiben. Für die innere Tatseite des Vorwurfs der\nSteuerunehrlichkeit ist also erforderlich, daß der Angeklagte das Eintreten dieses Erfolges erkannt und gewollt hat.\n\nVorliegend besteht die Straftat des Angeklagten in\neinem pflichtwidrigen Unterlassen. Denn die Steuerzuschlagsschuld entsteht und wird fällig im Zeitpunkt der Preiserhöhung, und zwar für alle Erzeugnisse der gleichen Sorte,\ndie sich in den Räumen des Betriebes befinden (§ 31 Abs. 2\nSatz 3 TabStG). Zur Entrichtung dieses Steuerzuschlags\nsind Zuschlagssteuerzeichen spätestens im Zeitpunkt der\nPreiserhöhung zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Satz 1 Tabste),\nchne eine solche Zuschlagversteuerung ist die Erhöhung des\nKleinverkaufspreises durch den Händler verboten (Schröter,\nDas Tabaksteuergesetz, Anm. 3 zu § 31 TabStG). Ein solches\nUnterlassen ist dann steuerunehrlich, wenn der Täter wissentlich und willentlich die Steuerbehörde über das Bestehen oder\n\ni2e Höhe der Steuerschuld in Unkenntnis hält (RGSt 61, 31,\n§ 4; 61, 186. 188: 65, 95, 99). Das Vorliegen dieser Yoraussetzungen hat die Strafkammer in rechtlich bedenkenfreier\nWeise tatsächlich festgestellt. Hierbei ist es ohne Belang,\ndas das Erfordernis der Steuerunehrlichkeit in anderen Fällen - und diese hat die Revision offensichtlich gemeint -\nnicht nur durch Verschweigen des Bestehens oder der Höhe\nder Steuerpflicht, sondern auch durch täuschende Verschleierungen erfülit werden kann (RGSt 61, 81, 84).\n\nen\n\n5. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung\nerhobene Rüge, auch soweit sie auf § 261 StPO gestützt ist,\nist unbeachtlich:\n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die\nAufgabe Jes Revisionsgerichts beschränkt sich in dieser\nHinsicht lediglich auf die Prüfung, ob die Feststellungen\ndes Tatrichters eindeutig sind, keine Widersprüche aufweisen und den Denkgesetzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen (BGH NJW 1951, 413 Nr. 27). Fehler in dieser Richtung 15ßt das Urteil, wie oben erwähnt,\nnicht erkennen.\n\nKrumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-25/4-str-337-58","cited_norms":[{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-25/4-str-337-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.318438+00:00"}}