{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-25_4_StR_313_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-25","aktenzeichen":"4 StR 313/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 058 Y\n\n4 StR 313/53\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Reinhard N EB su: Hp TE-ED W, geboren ar. . ED ED ir a.\n\nwegen Verkehrsunfallflucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krunne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\n3undesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals neisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rechi erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Lanägerichts in Verden/Aller vom 14. April 1959\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\nern mr:\n\nTE SER EEE TEE ge Ei ns nn stur ren\n\nun ten a u un dr rn an nen rn ma rt mu\n\nDer Angeklagte NED ist unter Freisprechung von\nder Anklage der fahrlässigen Tötung wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu\nacht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis\nhat ihm das Landgericht mit zwei Jahren Sperrfrist entzogen\nund seine Führerscheine eingezogen. Die Gefängnisstrafe auszusetzen, hat es abgelehnt:\n\nBei seiner Verurteilung ist das Landgericht von folgenden\nFeststellungen ausgegangen:\n\nAm 8. November 1958 nach 0,20 Uhr befuhr der damals noch\nzur Ableistung seiner Dienstzeit der Bundeswehr zugehörige\nAngeklagte NED nit seinem Volkswagen die Bundesstraße 74\nvon Osterholz-Scharmpeck nach Oldenbüttel in der Nähe des\nKilome tersteins 35,250 m davor, an Ende einer Rechtskurve\nfällt diese Straße geradeaus verlaufend, etwa 300 m stetig\nund allmählich ab. Als der Angeklagte nach Durchfahrt der\nKurve und Überwindung der Steigung von den Scheinwerfern des\nin Gegenrichtung am äußersten rechten Straßenrand stehenden\nPersonenkraftwagens des Panzerschützen Karl-Heinz Schiiiie\n„getroffen wurde, blendete er das Fernlicht seines Fahrzeugs\nab und verminderte seine Geschwindigkeit von 80 km/st auf\n60 km St. Obwohl auch Schwitzer sogleich abblendete, sah\nder Angeklagte erst auf 15 bis 20 m das auf seiner Fahrbahn\nnahe der Mittellinie liegende Hoped, gleich darauf auch den\ndaneben stehenden, ihm mit den Armen winkenden Rentner\nKarl SchiB, den Vater des Panzerschützen Schip, und\nerst auf etwe 5 m den noch einige Meter vor dem Moped wie\nlebles auf der Siraße, mit dem Kopf zum Sommerweg liegenden,\ndunkel bekleideten und daher schlecht zu erkennenden Körper\ndes ärbeiters Tranz XP der nach Alkoholgenuß mit seinem\nMoped gestürzt war. NP konnte nicht mehr verhindern,\n\nen nennen\n\nBe}\n\n... Seien u +\n\nmen\nzum,\n\nKa Ar BR\n\nSECFERS\n\nam\nA\n\nu run\n\nda3 die rechten Räder seines Volkswagens über die Brustpartie\ndes Verunglückten und die linken Räder über dessen Unterschenkel hinwezroliten. KB starb alsbald, nachdem er von\nFahrzeug des Angeklagten überrollt worden war, an den dadurch\nerlitienen Verletzungen. Beim Überfahren machte der Volkswagen sinen kleinen Luftsprung. Der im Volkswagen hinten\nsitzende Panzerschütze WB, der - im Gegensatz zu dem\nAngeklagten - erst durch den Ruck auf den Unfall aufmerksam\ngeworden war, forderte den weiterfahrenden Angeklagten sofort\nauf, anzuhalten und zur Unfallstelle zurückzukehren. Dem kam\ndieser jedoch nicht nach, wenngleich er an der Unfallstelle\nkeinen anderen Menschen bemerkt hatte als den auf der linken\nFahrbahnhälfie etwa auf Höhe des Mopeds stehenden Vater des\nPanzerschüizen Schw, der durch Winken mit den Armen den\nAngeklagten zum Halten veranlassen wollte, bevor dieser über\nden Arbeiter X funr. NED hislt erst in Oldenbüttel,\n\n1 1/2 km von der Unfallstelle entfernt, an, um zwei in seinem\nVolkswagen mitgenommene Mädchen aussteigen zu lassen, und\nfuhr nach Schw weiter. Dort legte ihm WWW noch\neinmai nahe, in der Sache etwas zu unternehmen, insbesondere\ndie Polizei oder eine Dienststelle seiner Truppeneinheit zu\nbenachrichtigen, nachdem einer von beiden beim Halten in\nOldenbüttel an der rechten Schraube des Nummernschildes des\nVolkswagens klebende Haar- und Blutspuren festgestellt hatte.\nDer Angeklagte erwiderte, daß er keinen Mut dazu habe.\n\nAllenfalls 30 bis 40 Sekunden nachden der Angeklagte den\nArbeiter KB überfahren hatte, verunglückte der mitangeklagte Arbeiter SEP an aer Unfallstelle mit seinem Kraftrad, weil auch er das noch immer auf der Straße liegende\nMopeä zu spät wahrgenommen hatte. Sein Beifahrer wurde dabei\nverletzt.\n\na.\n\nGr\n\nA -\n\nDie Revision des Angeklagten NEED beanstandet das\nVerfahren und rügzt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ”\ngreift den Schuldspruch nur hinsichtlich des von Landgericht\nangenommenen Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung an.\n\nDie Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt, soweit es sich um die Ablehnung der Strafaussetzung\nhandelt. Sie bedarf aber keiner Behandlung, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.\n\nPER _-\negrten nine -\n\nFT\n\n1. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\nkennen.\n\nEN}\nBe\n\nGegen seine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung führt die Revision an, ihm sei eine Hilfeleistung\nnicht zumutbar gewesen, weil er sich dadurch einer ungerechtiertigten Strafverfolgung ausgesetzt haben würde.\n\nSe\n\n4\n2\n$\n\nIn den Darlegungen der Sirafkammer zur Verurteilung des\nAngeklagten nach § 330 c StGB heißt es: Der Sturz des Arbeiters K@habe eine Gemeingefahr geschaffen. Sein auf\nder Bundesstraße 74 liegender Körper habe ebenso wie sein\naort liegendes Hoped als Hindernis für die Teilnehner am\nVerkehr auf der Bundesstraße, vor allem für Kraftfahrzeuge,\nerhebliche Gefahren heraufbeschworen, wie die Unfälle des\nAngeklagten NEW und des Mitangeklagten SEE zeigten.\nBei dem lebheften Verkehr auf der Bundesstraße sei eine\nHilfeleistung durch den Angeklagten Neubauer erforderlich\ngewesen. Der Veter des Panzerschützen Sch, der Rentner\nSchi. sei durch den Unfall des Angeklagten Nie so\nschockiert und verwirrt gewesen, daß er zu tätigem Eingreifen, das allein die Gemeingefahr hätte beseitigen können,\nnicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Hilfeleistung sei\n\ndem Angeklagten NEEEMEMP nach allgemeinem Sittlichkeitsempfinden auch zuzumuten gewesen, da angesichts der beson- >\n\nWEN TAT EHE\n\nrt,\n\nderen Umstände andere Fahrer in dieselbe Gefahr wie er zuvor\nhätten geraten können. WED habe auch die eine Gemeingefahr schaffenden maßgeblichen Umstände, nämlich das Sperren\nder rechten Fahrbshnhälfte durch das Moped und den menschlichen Körper erkannt und in seine Überlegungen aufgenonmen.\nEr sei sich angesichts der von ihm wahrgenommenen Verkehrslage auch der etwaigen Notwendigkeit bewußt geworden, Hilfe\nleisten zu müssen, die allein darin hätte bestehen können,\nden Körper des Überfahrenen und das Moped schnellstens aus\nder Fahrbehn zu entfernen. Zwar hätte an der Unfallstelle\n\nein Mann gestanden, auch ein Fahrzeug hätte dort gehalten.\nDer winkende Mann sei offenbar nicht nur bemüht gewesen,\nandere Verkehrsteilnehmer zu warnen, sondern auch die Hindernisse von der Fahrbahn zu schaffen. Er sei aber ganz offensichtlich erst zurz vor dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen gewesen, denn die Gefahr habe er noch nicht beseitigt gehabt. Dazu hätte es der Mithilfe anderer Personen,\ngerade auch des Argeklagten und seiner Wageninsassen, bedurft.\nSo hätten sich dem Angeklagten Zweifel aufgedrängt, ob die\nan Ort und Stelle verfügbare Hilfe ausreiche. Daß der Angeklagte die Verwirrung und Hilflosigkeit des Rentners Schi\nmöglicherweise nicht erkannt habe, sei bedeutungslos, ebenso,\n‚daß er nicht wahrgenommen ‚habe,. daß zu dem haltenden Wagen\naußer dem Rentner Sch auch noch dessen Sohn gehört\nhabe,\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind im Ergebnis frei\nvon Rechtsirrtum.\n\nZutreffend hat sie dargelegt, was zur Beseitigung der\nfür Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße eingetretenen\nGefahr, die sie rechtsbedenkenfrei als Gemeingefahr erkannt\nhat, hätte geschehen müssen, wie notwendig es war, daß\nschnell gehandelt wurde und daß mehrere Personen, nämlich\n\nder Angeklagte sowie der Rentner Schile und dessen im\nparkenden Wagen sitzender Sohn, zur schnellen Hilfeleistung\nerforderlich waren; denn außer der Warnung sich nähernder\nVerkehrsteilnehmer mußten der Körper des Verunglückten und\ndessen Moped yon der Bundesstraße entfernt werden. Alle drei\nan der Ginfallstelle Anwesenden waren mithin im Rahmen ihrer\nFähigkeiten verpflichtet, Hilfe zu leisten. Keiner von ihnen\nkonnte sich angesichts der schnellste Abhilfe verlangenden\nGefahrenlage auf die Hilfe des anderen verlassen.\n\nIm Ergebnis zutreffend erkannt hat die Strafkammer auch.\n\ndaß dem Angeklagten die Hilfeleistung zuzumuten war. Allerdings fehlt es im angefochtenen Urteil an der Erörterung,\ndaß dies der Fall war, obwohl der Angeklagte eine Strafverfolgung zu befürchten hatte, weil er über den Arbeiter Kg»\nhinweggefahren war. Doch ist dies den Feststellungen des\nLandgerichts als üessen Überzeugung zu entnehmen.\n\nDie Zumutbarkeit einer nach § 336 c StGB gebotenen Hilfe-\n\nleistung richtet sich nach dem allgemeinen Sittengesetz.\nJeder einzeine ist danach gehalten, dem Mitmenschen, der\n\nvon einem Unglücksfall betroffen worden ist, möglichst rasch\nHilfe zu bringen, ja selbst körperliche oder andere Gefahren\nin Kauf zu nehmen, weın sie im Verhältnis zu dem Schaden,\nder dem Verunglückten droht, gering sind (BGHSt 11, 353,\n354). Gleiches gilt aber auch, wenn eine Gefahrenlage besteht, durch die Gie Allgemeinheit betroffen wird, also\n\neine gemeine Gefahr in Sinne des § 330 c StGB, und zwar auch\ndann, wenn - wie hier - das Handeln des \"Dritten\" für sie\nnicht ursächlich war. In diesem Falle ist abzuwägen, ob eine\nnit der Hilfeleistung verbundene Benachteiligung oder Gefährdung im Verhältnis zu dem der Allgemeinheit drohenden\nUnheil erheblich oder gering ist. Nicht anders ist die\nRechtslage, wenn sich\"der Dritte\" der Gefahr einer Strafver-\n\nww\n\neo rer uär\n\n—r.\n\n..n\n\n- .\ntn nn\n\nDura 92 5 U 1, 250 0 244 05 0.20 020 LU 2022 1 7\\ U 25 DT SD I DEM. 5. — 2000 78.27 BER\n\nFR en\n\nn\nrem\n\nA\n\nTolgung aussetzi, falls er Hilfe leistet. Auch bei einer\n\nsolchen Gefahr ist die Hilfeleistung nicht schlechthin und\n\nnicht in jeden Fall unzumutbar. Zumutbar ist sie jedenfalls\n\ndann, wenn - wie hier -— \"der Dritte\" ohnehin rechtlich verpflichtet\nist, an der Unfallstelle zu bleiben, weil er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, dessen Folgen für die Allgemein-\n\nheit eine weitere Gefahr begründen.\n\nDie Darlegungen des Lanägerichts, wonach der Angeklagte\nmindestens mit bedingtem Vorsatz gebandelt hat, lassen keinen\nRechtsirrtium zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß\ndieser gewillt war, keine Hilfe zu leisten, selbst wenn eine\nPflicht zur Hilfeleistung durch ihn bestehen sollte (vgl. dazu\nRG DR 1942, S. 1787 Nr. 15), ergibt seine eigens Einlassung.\nDansch hat ihm zur Rückkehr an die Unfallstelle \"einfach\nder Kui gefehli. Er h2t keinen Ausweg aus der unerwartet\nund plötzlich an ihn herangetretenen Situation gefunden\"\n\n(UA S. 14).\n\n2. Die Strafzumessungsgründe des Landgerichts unterliegen\nrechtlich durchgreifenien Bedenken. In ihnen heißt es, bei\nSer Stirefzumessung könne die \"als leichtfertig, ja als rücksichtslos anzusehende Fahrweise\" des Angeklagten nicht außer\nBetracht bleiben (UA S. 22). Bei. deren Erörterung in der\nrechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils ist dargelegt. der Angeklagte habe nach dem Abblenden des Scheinwerfers\nseines Volkswagens, anstati seine bisherige Geschwindigkeit\nvon 80 km,’st sofort angemessen herabzusetzen, zunächst nur\nden Fuß vom Gashebel weggenommen und die Fußbrense leicht\nbetätigt, so daß er noch mit 60 km/st gefahren $ei, als er\ndas foped und das Winken des Rentners Sch@b bemerkt una\nsich im Hinblick auf den auf der linken Fahrbahnseite stehenden Wagen des Panzerschützen Sch@lB entschlossen habe,\nnach rechis auszuweichen. Keinen rechtlichen Bedenken unter-\n\nliegt, daß das Lanigericht das Verhalten des Anzeklagten als\nleichtfertig bezeichnet hat, weil Jieser nach der Abblendung\nseiner Scheinwerfer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs\n\nnicht unverzüglich so herabgedrosselt hat, daß er in der\n\nLage war, sein Fahrzeug wegen eines innerhalb der Reich-\n\nweite seiner Scheinwerfer auftretenden Hindernisses not-\n\nfails zum Stehen zu bringen. Inwiefern der Angeklagte rücksichislos gefahren sein soll, ist jedoch aus den angeführten\nDarlegungen des Landgerichts und auch dem sonstigen Inhalt\n\ndes angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Rücksichtslos\nhandelt nicht schon, wer menschlich versagt, sei es auch\nschuldhaft. Selbst ein grob verkehrswidriges Verhalten muß\nnicht immer rücksichtslos sein (vgl. BGHSt 5, 392. 395 = VRS 6,\n375). Rücksichtslos handel; vielmehr nur, \"wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anäeren Verkehrs5seilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar\nnicht aufkommen 1ä3t (BGHSt 5, 392, 395; VRS 15, 346, 349;\n\n16, 354, 356). Feststellungen, die dem entsprächen, finden\nsich im angefochtenen Urteil jedoch nicht. Anscheinend geht\ndie Strafkammer auch davon aus, nur wenige Kraftfahrer versäumten, wie der Angeklagte, nach dem Abblenden der Scheinwerfer die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs unverzüglich ausreichend zu vermindern. Dies ist nach den Erfahrungen des\nSenals jedoch keineswegs der Fali. Die vom Angeklagten\nbeobachtete Fahrweise kann nicht selten festgestellt werden\nund ist, wenngleich verurteilenswert, bei einem an Jahren\n\nso jungen Fehrer - wie er - gewiß nicht so schwer zu werten\nwie bei einem älteren.\n\nnm nn\n\nEiner Erörterung der Angriffe des Beschwerdeführers auf\ndie Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung bedsrf\nes danach nicht mehr. Gleiches gilt hinsichtlich der Darlerungen des Tandgerichts zur Strafaussetzung; denn sie ist\n\n-9-\n\nult dem Strafausspruch aufgehoben. Das Landgerichs wird in\nder neven Verhandlung Celsgenneii haben, sich wit diesen An-\n„rilfen auseivanderzusctzen. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndaß das Gesetz die Bewilligung der Strafeussetzung zur Bewährusg, entgegen der innshme der Sirsfkammer nicht davon\nabhängig muchi, ob sichere Gewähr für sin künftiges gesetznäßiges Lenan gegeben ist. Vielmehr genügt die begründete\n£rwarturs, einss künfsisen hoklverhöltens, ohne daß jeder\nZweifel ausgenchlossen sein müßte (vgl. BGEHSt 7, 6, 10).\n\nIm Übrigen wird au? die intscheidungen BGESt 6, 298, 301;\n1, 393, 396; BGH VRS 13, 24, 27 verwiesen.\n\nKruume ur’ Sauar . Martin\nLeag-Ainrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-25/4-str-313-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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