{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-25_4_StR_297_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-25","aktenzeichen":"4 StR 297/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 059\n\n4 StR 297/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ga.:ıırt Johannes G aus Gen» ,\ndort geboren am @: > ‚„ 2.4t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. Bachmann in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt > bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Essen vom 24. Februar 1959\nmit den Feststeilungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nws\n-2_\n\nGründ\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags\nza einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt\nworden. Die Tatwerkzeuge (2 Pistolen und einen Sipo-Schiagstocr)} hat das Schwurgericht eingezogen. Bei\nseiner Verurteilung ist es von folgenden Feststellungen ausgegangen:\n\nAm 2. April 1958 nach 20 Uhr ging der angetrunkene Bergmann Fritz WERE, nachaem der Angeklagte\nals Geschäftsführer seiner Ehefrau in der Mb-Bar\nin Ge ihm die Verabreichung von Bier verweigert und ihn zum Verlassen des Lokals mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, \"mit bloßen Händen\" auf\nden Angeklagten los, um ihn zu schlagen. Der Angeklagte\nzog seine Pistole und schoß aus 1 bis 2 m Entfernung auf\nihn, um ihn kampfunfähig zu machen. Als der Angeklagte\ndas Magazin leergeschossen hatte, benutzte er eine\nzweite Pistole. Diese versagte. Daraufhin zog er einen\nSipo-Schlagstock, um auf WED 1oszunauen. WED\nwurde von Z Geschossen getroffen. Ein Einschuß wurde an\nseinem linken Oberarm festgestellt, ein zweiter oberhalb der hinteren Achselfalte an der linken Schulter.\nDie Geschosse befinden sich noch heute in WB':\nKörper.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, da\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nötigt.\n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, das\nSchwurgericht habe für seine Annahme, daß der Angeklagte\nmit bedingtem Vorsatz getötet habe, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 5\n\n- 3 -\n\nDas Schwui gericht. legt dazu bei der rechtlichen\n\nWürdigung folgendes dar: Der Angeklagte habe, um v-.\n> kampfunfähig zu machen, mit voller Überlegung auf\ndessen \"Oberkörper\" gezielt; dabei sei ihm bewußt gewe- f\n\nsen, daß er nicht so genau \"habe schießen können, um; ‘ine,\n\nLebensgefahr. auszuschließen (UA 23). In anderem Zusam-\n\n\" menhang. erwähnt das Urteil, der Angeklagte habe mit der\n\nMöglichkeit ‘gerechnet, WB tödlich zu treffen und\ndies. ‚bewußt, in Kauf genonmen (UA 9). . = u. = u\n\n\"Nach diesen Ausführungen ist nicht auszuschließen, .\ndaß das Schwurgericht. davon ausgegangen. ist, wenn der:\nAngeklagte mit der Möglichkeit des Todeserfolgs. gerechriet hat, so ‚lasse das auch schon den Schluß zu, daß er.\nihn ‚gebil ligt, ihn also bedingt. gewollt habe: Das; are.\nrechtsirrtümlich,. Diese Billigung‘ bildet: nämlich as\nUnterscheidungsmerkmal des bedingten Vorsatzes\n\nnal ‚sich auch , damit abfindet, daß seine: Handlüng, den. Br:\nSAan sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und. ihn: damit; 5 wi\n, Nür'den Fall seines Eintritts will. Nur fahrlässig.da- |\ngegen. hahdeıt, wer ‘darauf: verträut, der als möglich. vor Be\n.5- außgesehene- Erfolg werde ausbleäben; -ünd deshalb. zwar\n. te ‚Gefahr; . nicht aber. ‚den Erfolg. in. Kauf nimmt, (eansı, 2\nta. 363, 38% 310 unter Hinweis auf. RGSt BG Ka\n\n“ ie Anhaltspunkte dafür, wie der: wille “\ndes ‚Angeklagten: nach. Ansicht. des: ‚Schwurgerichts. be-,\n„schaffen war, ergeben sich \"aueh. aus”. dem Urteilszusammenhang Hicht mit ausreichender Sicherheit. Dies würde\nu etwä..dann der Fall sein können, wenn neben anderen Um-\n= ständen Klar ersichtlich würde, wohin der Angeklagte bei\n\n- 4...\nAbgabe seiner Schüsse gezielt hats. Gerade insoweit leidet das angefochtene Urteil aber. an Unklarheiten. In der\nSachverbaltsschilderung wird mitgeteilt, der Angeklagte\nhabe etwa 4 Schüsse auf wailbaum: ‚abgegeben (UA S.8/9),\nbei vera’ s Untersuchung im Krankenhaus seien zwei\nEinschlisse festgestellt, einer. am linken Oberarm, ein\nzweiter oberhalb der. hinteren Achselfalte ‘an der linken\nSchulter (UA S. 10); diese hätten auf..dem Ärmel von v-\n> S Jacke: dicht nebeneinander. gelegen (UA .S. 15). Bei\nder rechtlichen Würdigung nimmt das Landgericht an, daß\nder Angeklagte auf weuEERERm' s \"Oberkörper\" gezielt: habe,\num ihn kampfunfähig zu ‚machen (UA.S.23,25): Dagegen führt\nes bei der Aplchnung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr als Einlassung des. Angeklagten an, er habe zunächst\nauf ein Bein und. dann auf WE s\"Oberkörper\" gezielt\n(UA S.26). Nur® an’ ‚dieser Stelle folgt das Urteil ersichtlich der in. diesem Punkte nicht widerlegten Einlassung\n\ndes Angeklagten, allerdings in Bezug auf den zweiten von\n\nden. treffenden Schüssen insoweit ungenau,als ‚ger i\n\nklagte nach'iseiner Einlassung beim zweiten Mal aufWall- .\n\n, baum's_ linke Sehulter: gözielt hat, wa s.1%),\n\n\"Mangels eindeutiger Feststellungen zur inneren Tatz. Be\n. „seite muß das angefochtene Urteil ‚aufgehoben‘ und ale: Bache. Be\n\n. an.den Tatrichter zurückverwlesen werden; Diäser wird\n\nmit, den weiteren vom Revisionsgericht: Miaht erörberien “\n\nAngriffen ‘des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, Dei...\nü 5 zeitlich\n\n‚bei‘ wird er auch zu prüfen ‚haben, ob WE _\n\n5\n\nvorangegangener Griff in seine rechte Hosentasche,\nder die Ehefrau des Angeklagten zu einem warnenden\nZuruf an diesen veranlaßte, -den Angeklagten etwa zu:\nder. Anriahme geführt hat, er habe unter Umständen mit\n\ndem Gebrauch einer Waffe durch: VeREEEED> zu rechnen,\n‘wenn er dessen tätlichen Angriff auf ihn nicht‘ in\n\nEu kürzester Zeit, wirksam abwehre.\n\nKruinme EEE kan 2 Martin\n Larig-Hinrichsen - .. Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-25/4-str-297-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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