{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-18_4_StR_561_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-18","aktenzeichen":"4 StR 561/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[re =\n\n2160 053.\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zahntechniker Otto VB aus DEE, zeboren am\nWS: ED GEED ir VOREEEEEEED, 2-21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs’i:R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\ni2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter >rof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmuna vom 18. September 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Frau sam»\nim Frlie ıi 2 des angefochtenen Urteils verurteilt\nworden ist, und im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEn mem aeter re mar ne inter Aryl turen wa man aaa\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in drei\nFällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesemtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und drei Geldstrafen\nvon je 100,-- DM verurteilt worden. Die Strafkammer hat die\nSicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen ihrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten kann nur zum Teil ürfolg\nhaben.\n\n1. Der Angeklugte lieh sich im Jahre 1958 unter betrügerischen Vorspiegelungen von dem Bruder des geschiedenen\nzhemannes seiner damaligen Ehefrau, namens Si EEE\nnach und nach 2000,-- DM, obwohl er das Geld nicht zurückzahlen wollte und auch wußte, daß er es niemals werde zurückzahlen können.\n\nDie Revision greift in diesem Falle in unzulässiger\nweise die Beweiswürdigung des Tatrichters zum inneren Tatbestand des Betruges an.\n\nOhne xurfolg macht der Beschwerdeführer geltend: Da\nSIEB nach den Feststellungen mit der Einrichtung\neines zahntechnischen Laboratoriums für ihn begonnen und\ner selbst sich zum i. „eptember 1958 als Arbeitsloser abgemeldet habe, hätte es besonderer Ausführungen darüber bedurft, wieso der \\ngeklagte trotzdem seine Schulden bei\nSic weder abarbeiten konnte, noch aus einem in\nseiner Person liegenden Grunde abtragen wollte, zumal\nSic von sich aus.seine Bemühungen um die Einrichtung\n\neines zanntechnischen Betriebs für ihn auf die Anmietung\neines Raumes und die Anschaffung von Brieibögen, Stempeln\nund “eines Türschildes beschränkt habe,\n\nDie Revision läßt außer acht, daß der Beschwerdeführer,\nder kein geprüfter Zahntechniker war, kurz vorher nacheinander bei zwei Zuhnärzten als Zanntechniker beschäftigt gewesen, aber jedesmal wegen Unfähigkeit wieder entlassen worden\nwar. Auch der Betriep eines im Jahre i946 in Tgwn ohne behördliche g£rlaäubnis eröffneten zahntechnischen Laboratoriuns\nwar fehlgeschlagen, wie’sich aus der 3achverhaltsschilderung\nergibt. Aus diesen Umständen in Verbindung mit der festgestellten Mittellosigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Beziehungen zu SiEEEB, der ihm nicht nur das Geld\nzur Führung seines Ehescheidungsrechtsstreits, sondern auch\nzur Befriedigung aller seiner persönlichen Bedürfnisse, wie\nZimmermiete, Schuhreparaturen und faschengeid, leihen mußte,\nkonnte die Strafkammer rechtsbedenkenfrei entnehmen, daß der\nAngeklagte die von Si empfangenen Darlehensbeträge\nvon vornherein nicht zurückzahlen wollte und konnte. Die\nschlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu\nsein. Es genügt, wenn sie denkgesetzlich möglich sind und\nnicht gegen allgemeine wrfahrungssätze verstoßen. In dieser®\nHinsicht ist das angefochtene Urteil jedoch nicht zu beanstanden.\n\n2. Seine Zimmervermieterin, Frau Sp; schädigte der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls wiederhol\ndurch Betrugshandlungen.\n\nVon Oxtober ı955 ab blieb er ihr die Miete in Höhe von\n05,-- DM monutlich schuldig. Deshalb drängte Frau Sun\nihn, als er das Zimmer ab November/Dezember 1958 kaum noch\nbenutzte, weil er sich meist bei seiner neuen Braut aufhielt,\nauf Riumung. Dieses Ansinnen wies der Ansgeklagte entrüstet\nzurück. Um Frau SCEMEB von Zwangsmaßnahmen abzuhalten, erzählte er ihr wahrheitswidrig - ebenso wie früher SI@WB-GEB - er sci zwölf Jahre als politisch Verfolgter im Konzentraetionslager gewesen. Deshalb stehe ihm eine monatliche\nRente von 320,-- DM zu, die aber noch seiner Frrau bis zur\nrechtskräftigen Scheidung ausgezahlt werde. Außerdem habe er\neine Entschädigung von 60 000,-- DM zu bekommen. Frau\nSCEEEEB “erde ihr Gelä schon erhalten. Dadurch ließ diese\nsich von der Kindigung des möblierten Zimmers abhalten.\nEbenfalls auf Grund dieser Täuschung gab sie ihm, als er einmal frierend nach Hause kam, einen Pullover und eine neue\nAktentasche, wofür er ihr 25,-- DM versprach, wenn er erst\nseine Rente bekomme:\n\n3. Einmal ließ er sich von Frau SED 50,-- DM zum Ankauf von Material zur \"usführung einer Zahnersatzreparatur\nfür ihre Schwiegereltern geben und versprach, ihr das Geld\nam folgenden Tage zurückzuzahlen. Dabei verschwieg er, daß\ner das Geld für die Reparatur schon erhalten hatte. Er verwendete den Betrag für andere Zwecke und gab ihn nicht zurück, \\\n\nDie kevision rügt im Faile SB mit Recht, daß die\nHöhe des durch die weitere Überlassung des möblierten Zimmers\nveranlaßten Schadens nicht ausreichend begründet sei (vgl:\noben Nr. 2 ). Das Landgericht hat angenommen, Frau Sim»\nhabe vom Angeklagten noch 560,-- DM zu bekommen (UA 15), davon\nentfielen 3i0,-- iM auf die Zimmermiete, den Pullover und die\n\nAktenmappe (UA ı7): Da der „ngeklagte Tür die beiden zuletzt\nerwähnten Gegenstände 25,-- DM schuldete, müßte das Landgercht\n285.-- DM als durch den Betrug verursachten Mietausfall angesetzt haben. Es ist aber nicht erkennbar, wieso ein öchaden\nvon dieser Höhe durch das Gespräch mit den betrügerischen Zusicherungen des Angeklagten im November oder Dezember 1958\nentstanden sein kann, besonders wenn man bedenkt, daß der ingeklagte am 20. März 1959 verhaftet worden ist (VA 11) und\ndaß bei der Berechnung des Mietausfalles zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, daß das allein als\nTäuschungshandlung in Betracht kommende Gespräch mit ihm\nfrühestens im Dezember stattgefunden hat. Überdies ist nicht\nohne weiteres auszuschließen, daß Frau SD das Zimmer\nschon vom i. April 1959 ab wieder vermietet hat. Möglicherweise hat das Landgericht bei der Würdigung des Unrechtsgehalts\ndieser Tat zu Unrecht den gesamten Zeitraum der Mietrückstände\n- ab Oktober i958 - zugrundegelegt.\n\nHN\n\nZwecks Feststellung des genauen Umfanges des strafrecht- -\nlichen Verschuldens muß das Urteil in diesem (II 2) Umfang\naufgehoben und die .ache insoweit zur Nachholung der unterlassenen Feststellungen an die Strafkammer zur ückverwiesen wer-\n\nden. UA\n\n3. Die weiteren Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.\n\nEs läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht ausgesprochen worden wäre, wonn das Verschulden des Angeklagten\nim Falle SED wesentlich geringer sein sollte; denn nach\nden Strafzumessungsgründen waren die Schadenshöhe und die\n\nDauer der Betrugshandlungen nicht ohne EZinfluß auf die\nEinzelstrafen (UA 20 und 21). Mithin muß der gesamte\nStrafausspruch aufgehoben werden. Damit entfallen gemäß\n\n§ 76 StGB ohne weiteres auch die änordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,\nüber die der Tatrichter neben der neuen Gesamtstrafe abernals entscheiden muß (BGHSt 7, 180, 382).\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-18/4-str-561-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-18/4-str-561-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.092005+00:00"}}