{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-18_4_StR_308_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-18","aktenzeichen":"4 StR 308/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Ernst Egon aD im : EB aus\nCO. dort geboren an BD. ED EB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Moräes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1959, an der weilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme |\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin’\n Bundesrichter Dr. Flitner\nu els beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesamaltschaft,\n\nTustizengestellter. ii =\n. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nehe hg. ann\n=\n3\n\nEi 2205\n\nrer “\n\nwesen\n\nfür Recht. erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem ‚Tendgericht in Essen vom\n10. Mrz 1959 wird verworfen, =\n\nERAEN\nFe\n\nEr hat die Kosten seines Rechtamittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nsr\n\nGründe\n\nI, Der Angeklagte hat am Abend des 5. Februar 1958\nseine Ehefrau getötet. Nachdem er ihr mit ihrem Einverständnis - angeblich um ihr eine Überraschung zu bereiien -\ndie Augen verbunden hatte, verseizie er der völlig Ahnungsund Arglosen, während sie im Bett lag, mit einem Hammer\neinen wuchtigen Schlag euf die linke Stirnseite. Dadurch\nwurde das Stirnbein und das Schädeldach mehrfach zertrümnert.\nUm dem Röcheln der Bewußtlosen ein Ende zu setzen, Schlang\ner ihr einen Perlonstrumpf mehrmals um den Hals und verknotete ihn in Nacken. Dadurch trat der Tod der Frau durch\n\nErsticken ein.\n\nDas Schwurgericht hat in der Tat des Angeklagten eine\nheimtückische. Tötung gesehen und ihn deshalb wegen Mordes\nverurteilt. Da es ihn für strafrechtlich voll verantwortlich\nhielt, hat es auf lebenslanges Zuchthaus gegen ihn erkannt.\n\nII. Seine Revision, zu deren Begründung er die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge erhebt und einige\nverfahrensrechtliche Angriffe geltend macht, muß erfolglos\nbleiben.\n\n!. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat\nkeinen Rachtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.\n\n2. a) Seine verfahrensrechtlichen Beschwerden hat\ner in einem Punkt in einer Weise erhoben, die den Voraussetzungen nicht genügt, welche die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge stellt. Der Beschwerdeführer bringt nämlich nur vor,\n\nre rm\n\nsau\nnote\n\n- 3.\n\ndas Schwurgericht sei verpflichtet gewesen, \"den gestellin\nBeweisamträgen zu entsprechen\"; die Ablehnung aus den im\nBeschluß angegebenen Gründen stehe überdies im Widerspruch\n\na den \"Gründen des Urteils. #3\n\nEs hätte 2ür äie Zulässigkeit der Rüge nindastens‘\nder Angabe bedurft, welchen Inhalt die Beweisamträge hatten,\nund aus welchen Gründen das Schwurgericht sie ablehnte.\n\nb) Die weitere verfahrensrechtliche Rüge, der Antrag\nauf Einholung eines psychologischen Gutachtens sei begründet\ngewesen, weil ein Psychologe über Forschungsmittel ganz .\n\n‘. anderer Art als der Psychiater Dr. lechleitner verfüge,\n1ä8t in Verbindung mit den Urteilsgründen noch hinreichend\ndeutlich erkennen, daß der Beschwerdeführer geliend machen\n‚will, das’ Schwurgericht hätte über die Frage der strafrecht-.\"\n‚lichen Veraritwortlichkeit des Angeklagten außer dem Psychia-\n‚ter Dr. Tachleituer noch. ‚einen Faychologen vernehmen müssen,\nbentgt-dieue ange dom den an ihre Zulässigkeit\nzu stellenden Voraussetzungen, so ist sie doch sachlich.\nnicht begründet. Des Schwurgericht beruft sich für die\nAblehnung der: Anhörung eines“ \"psychologischen Sachverstän-\n‚digen darauf, daß Professor Dr. Undeutsch, auf dessen Vernehmung ein Antrag des Verteidigers gerichtet war, nicht\nüber Forschungsmittel verfüge, die denen des Neurologen\nund Psychiaters Dr. Lechleitner überlegen erscheinen. Mit\ndessen in der Hauptverhandlung erstatteten Gntachten hat\nsich das Schwurgericht sehr eingehend befaßt. Es ist in\nÜbereinstimmung mit ihm'zu folgendem Ergebnis gekommen:\nEine organische Hirnerkrankung oder eine Hirnschädigung\nscheide auf Grund der Untersuchungen des Sachverständigen\naus. Allerdings weise der Angeklagte einige wenige Züge\n\nauf, wie sie auch bei schizophrenen Geisteskranken vorzukommen pflegen, insbesondere ein »lötzliches Versagen\nim Beruf, eine Gefühlsspaltung, die sich bei ihm darin\ngezeigt habe, daß er es nach .der Tat. fertig brachte, tagelang in seiner Wohnung neben dem Zimmer zu übernachten,\nin dem die ermordete Frau lag. Nach seiner durchaus glaubhaften Darstellung habe er sie sehr geliebt, Verdächtig\nsei auch die in dem Abschiedsbrief an seine Eltern ausgedrückte Absicht, er wolle nach Rom fahren, um vom Papst\nAbsolution zu erhalten. Bei den Kopfschmerzen, unter denen .\nder Angeklagte zu leiden hatte und deren Ursache nicht\nimmer geklärt werden konnte, könne es sich zwar um schizophrene Wahnvorstellungen gehandelt haben. Der Sachverstän- SE\ndige habe aber überzeugend dargelegt, daß diese Schmerzen, °\nselbst wenn sie heftiger gewesen sein-söllten, als der\nSachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angenommen habe, höchst wahrscheinlich vasomotorisch bedingt ge-\n. wesen seien.\" Die übrigen; Symptome. könnten ebensogut bei\ndurchaus normalen oder sögenannten Schizoid veranlagten\nMenschen vorkommen. Klassische Merkmale eirrer Schizophrenie\nfehlten bei dem Angeklagten. Auch Schwachsinn oder Bawußtseinsstörungen im Zeitpunkt der Tat schieden mit Sicherheit\naus. Der Angeklagte habe die Tötungsabsicht längere Zeit\nmit sich herumgetragen. Alles in allem sei er zwar ein\nsogenannter schizoider Typ, als solcher aber für seine .\nTat voll verantwortlich.\n\nÜber den Beweggrund zur Pat hat,sich - ist\ndas Schwurgericht, hauptsächlich auch auf Grund der Ein-\n\nlassung des Angeklagten selbst, eine eingehend dargelegte\n\nÜberzeugung gebildets Dem Angeklagten, der in den Monaten\nvor der Tat zwar wiederholt wegen Krankheit nicht arbeiten\nkonnte, aber häufig auch aus Nachlässigkeit und Bummelei\n\nseinem Arbeitsplatz fern blieb, war gekündigt worden, In\nden letzten Wochen vor. der Tat war er arbeits- und verdienstlos. Die Wohnung, die er von seiner früheren Arbeitgeberin als Werkwohnung bekommen hatte, war ihm gekündigt\nworden. Es stand die zwangsweise Räumung unmittelbar bevor.\nÜberdies drängte ein Darlehensgläubiger auf Rückzahlung.\nSeiner Frau hatte der Angeklagte diese mißiichen Umstände\ngeschickt verschwiegen und sie mit Lügen zu beruhigen verstanden. Da der Gedanke, daß dieses Lügengebäude bald zusammenfallen müsse, dann sein Ruf als eines ordentlichen\n\n. und tüchtigen Arbeiters zerstört werde und seine Arbeits-\n\nbummelei und sein Schuldenmachen herauskomme, war ihm uneriräglich. Aus Scheu vor der drohenden eigenen Erniedrigung insbesondere vor seiner Frau, die täglich treu und\n\nbrav ihrer Arbeit nachging, ‚und die er sehr liebte, habe\ner sich entschlossen, sie zu töten, um ihr die bevorstehen-\n.de Enttäuschung zu ersparen. In seinem starken Geltungs-\n‚ bedürfnis, das sich ‚auch in erlogenen Erzählungen über\n\neinen von seiner Arbeitgeberin angeblich ‚angeordneten.\nBesuch eines Fortbildungslehrgargs und: über bevorstehende\nAuslandsreisen geäußert habe, habe er geglaubt, eine solche\nSchlappe nicht verwinden zu können. Seiner Tat habe nach\n\nallem. in erster Linte die Rücksicht auf seine eigene Person, |\n\n\"lgna E\n\nnämlich um sich eine Ernieärigung. vor seiner Frau zu er- |\nsparen, zugrunde gelegen. Allerdings habe auch der Gedanke,\nmitgespielt, ihr die Erniedrigung zu ersparen, die sie in\nihren Verwandten- und Bekanntenkreisen hätte erleben\nmüssen, wenn seine Verfehlungen offenbar würden.\n\nDiese seelenkundliche Aufhellung des Tatmotivs wider- |\nspricht nicht sicheren Erkenntnissen der Psychologie. ze E\nJedenfalls ist diese Erklärung über den Beweggrund möglich.\nAuch der ärztliche Sachverständige hatte in seinem Gutachten das plötzliche berufliche Versagen des Angeklagten.\n\nmitverwertet. Bei diesem Beweisergebnis hatte das Schwurgericht keinen Anlaß, noch das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen einzuholen. Dies lag um so weniger\nnahe, als die Abweichungen vom Normalen beim Angeklagten I\nüberwiegend im Bereich des Körperlichen wurzelten, für ‚\nderen Beurteilung deshalb in erster Linie ein Arzt als\nSachverständiger berufen war, Die Auffassung des Schwurgerichts, dessen Sachkunde und Forschungsmittel seien als\n\ndie eines Neurologen und Psychiaters denjenigen eines\nPsychologen für den vorliegenden Fall nicht unterlegen.\n\n1ä8t sich deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstanden.\nÜberdies teilt der arkennende Senat die Auffassung, die\n\nder Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem\n\nUrteil vom 22. Juli i959 (4 STR 250,/59) vertreten hai.Dieser\nhat. es dort aus. gewichtigen Gründen abgelehnt, In der Be\numstrittenen Frage, ob für die Begutachtung .nichtkrankhafter Zustände, soweit die Entscheidung über die Zurechnungsfäbhigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder. Psychologen\nberufen sind, bei dem gegenwärtigen Stand der wissen- :\nschaftlichen Erörterungen endgültig Stellung für das eine\noder andere Fachgebiet zu nehmen. Es könne auch nicht\nrechtsgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofam es\n\nsich um Fragen dieses Grenzgehietes handelt, stets: Vertreter beider Diziplinen gehört werden müßten. Vielmehr\nbleibe es im allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen des\nTatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteiiung der einschlägigen Fragen\nzutraui oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen\nVertreter des anderen Wissenschafisgebietes hinzuzuziehen.\n\nEinen Sonderfall von der Art des der Entscheidung\ndes Ferienstrafsenats unterbreiteten Sachverhalts, für\n\nDee\n\ndessen Beurteilung jener Senat dennoch ausnahmsweise neben\n\nder Vernehmung eines Psychiaters diejenige auch eines\n\nPsychologen für erforderlich hielt, steilt der Fall des\n\nAngeklagten nicht dar. j\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nist beurlawWwt und ortsabwesend. er kann deshalb Krumme Sauer\n\nnicht unterschreiben.\n-\"Krume\n\nMartin Plitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-18/4-str-308-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-18/4-str-308-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.071101+00:00"}}