{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-18_4_StR_285_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-18","aktenzeichen":"4 StR 285/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Gr\n\n2283 042\n\n+4\n\nn Namen des Volke s\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden lanäwirtschaftlichen Arbeiter Peter 7 EEE aus\n\nVO O EEEEEED. Gort geboren arı WB. an\n\n\"wegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitz ZuUng\nvom 18. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. I in der Verhandlung,\nLanägerichtsrat Dr. EIS bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n„als. Vrkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom ‘7. März 1959 wird\nverworfen.\n\n: Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n‘Von Rechts wegen\n\nEBEN IIUTDNTNRND\n\ntitan\n\nRevision ist unbegründet,\n\nva\n\nI RARBRRTERST NE\n\n-2-\n\n6 rÄände:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) zur Gefängrisstrafe\nvon vier Monaten verurteilt. Die Strafe zur Bewährung\nauszusetzen, hat es abgelehnt. \\\n\nDer Angeklagte geriet am 10. November 1958 auf\nder Fahrt von Bremen nach Firrel/Ostfriesland mit dem\nvon ihm gesteuerten VW-Kombiwagen seines Arbeitgebers‘\nauf gerader, breiter und übersichtlicher Straße auf\ndie linke Fahrbahnseite und stieß dort mit einem entgegenkommenden VW-Personenwagen zusammen. Der Fahrer\ndieses Kraftwagens starb noch ‚an der. Unfallstelle. u\nDer Angeklagte und ein von ihm mitgenommener 16jähriger\nBerufsschüler wurden verletzt. Nach der Überzeugung\ndes. Landgerichte: gelangte. der Angeklagte deshalb. auf\ndie linke Straßenseite, weil ern. während: der Fahrt ale .\n| beiden Arme“ auf das. ‚Lenkrad ‚degte und 3 den Oberkörper. .\n\ntung der Fahrbahn und im \"sichereit Steuern des Krafiwa-\n‚gens. behindert. maß. . Du \"\n\nDie von \"sen: Angsklägten zur die Verletzung ver-'\nfahreng- und sachliehrechtlicher Vorschriften gestützte u\n\nTe Die Verfabrensrüge ist Nicht ausgeführt. und\n\"änher unbeachtlich' (8 344 Abs. 2 Satz. 2 ‚st20).\n\n1. aennssmente u\n\nle) Der Schuläspruch des. angefochtenen Urteils\nlast Keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\ni\n4\n}\n\\\n\nOhne Erfoig wendet sich der Beschwerdeführer\ngegen die Feststellungen der Strafkammer, die beiden\nFahrzeuge seien auf der für den Angeklagten linken\nStraßenseite zusammengestoßen, und für das Herüberwechseln des Angeklagien auf die linke Fahrbahnhälfte\n\n‚sei dessen lässige Fahrhaltung ursächlich gewesen.\n\nDiese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende\nBeweiswiraigung sind weder widerspruchsvoll noch verstoßen sie gegen die Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze. Der Vorwurf, das Landgericht habe nur Vermutungen aufgestellt, ist offensichtlich unbegründet, Dem Beschwerdeführer kann auch\nnicht zugegeben werden, daß es bei den Fahrern von\nVW-Kombiwagen (und Omnibussen) üblich und erlaubt sei,\nbeide Arme auf das Lenkrad zu legen und Kopf und Oberkörper nach vorne zu neigen. Eine solche, die sichere\nLenkung jeden Kraftwagens bebindernde Haltung ist\n\nnicht zu vergleichen mit. einem während längerer Fahr-\n\nten unvermeidlichen Wechsel der Körperstellung, der =\n\ndie ‚Fehrfähigkeit nicht beeinträchtigt; auch. nicht mit\ndem vorübergehenden Loslassen- ‚des Lenkrads mit einer\n\nHand zum Zwecke. ‚des. Schaltens.\n\n2): \"Auch der Strafänssprüch ist nach Art und Höhe:\nder erkannten: Strafe rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n. Die‘ vom \"Landgericht getroffenen Feststellungen. tragen:\n\nden Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit, gleichviel, ob der Angeklagte die vorschriftswidrige Fahr-\n\nhaltung aus reiner. Bequenlichkeit ‚oder, wie. das Sand-\n\ngericht nicht ausschließen. zu können giaubt, aus Ermüdung eingenommen hat. \"Anderes. könnte nur dann gelten,\nwenn der Beschwerdeführer plötzlich und unvorhergesehen vom 'Schlafe übermannt worden wäre (vgl. BGH VRS\n5, 374 73757; 7, 181 /7827; 16, 250 /2517): das jedoch\n\n6,\n\nhat der Angeklagte nicht behauptet - er hat sogar\n\nin Abrede gestellt, übermüdet gewesen zu sein -\n\nund ersichtlich auch die Strafkammer für ausgeschlossen erachtet.\n\nIm: Ergebris hält auch die Versagung von Strafausseizung zur Bewährung der rechtlichen Nachprüfung .\nstand. Im angefochtenen Urteil ist dazu ausgeführt,\nbei Straftaten der hier infrage stehenden Art, die\nauf leicht vermeidbarer Fahrlässigkeit beruhten und\nschwere Folgen: nach sich zögen, bestehe in gleichem\nMaße ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung\nder Strafe wie bei fahrlässigen Verkehrsgefährdungen\ninfolge Trunkenheit. Diese. Begründung ist knapp und\nnicht ganz: unmißverständlich, weil. sie dakin gedeutet werden ‚könnte, eis. wolle das Landgericht Fahr-\n‚lässigkeitstaten der genannten. Art schlechthin von\nder Rechtswohltat ‚Ass: § 23 StGB ausgeschlossen wissen.\nDas. wäre, rechtsirrig.. Nicht. übersehen werden kann\nauch, daß der Angeklagte nur zu der verhältnismäßig\ngeringen Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt :\nund daß ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden - |\nist. Das ı88t den Schluß zu, daß die: ‚Strafkammer'. :den\nFall selbst nicht als ungewöhnlich schwer bewertet\nhat. Andererseits lassen. die. Urteilsfeststellungen\nkeinen Zweifel. darüber, 'aaß der Beschwerdeführer ‚grob\nschuldhaft gehandelt nat, ‘Er. ‚erlag nicht einer augenblicklichen Ungufmerksamkeit, sondern nahm - wenn auch\nvielleicht infolge Ermüdung . - eine Fahrstellung ein,\ndie ihm auf eine größere Strecke die sorgfältige _\nBeobachtung der Fahrbahn und die sichere Lenkung des\nKraftwagens sichtlich erschwerte, wenn nicht unmöglich\nmachte. Nur so ist es zu erklären, daß er längere Zeit\nin Schlangenlinien fuhr und schließlich trotz Gegenver-\n\nE\n\ner\n\nkehrs auf die linke Straßenseite geriet. Dieses grobe\nVerschulden und die schweren Folgen des Unfalls lassen\nes als gerechtfertigt erscheinen, daß die Strafkanmer\n\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nhat, ee nn “\n\nRötberg > Krume . . Säuer\n\nMartin .Mitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-18/4-str-285-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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