{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-18_4_StR_267_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-18","aktenzeichen":"4 StR 267/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 041 y\n\nnm un bee ie er er tr nr re ee\n\nIm Namen des Volkes F\nIn der Strafsache - ':\ngegen: I\n\nden Rohproduktenhändler Friedrich U aus MED;\ngeboren am GM. ED EB in ‚ zu Zeit in Unter.\n\nsuchungshaft,\nwegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. September 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. MB in der Verhandlung,\n\nVandgerichtsrat Dr. Em» bei der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Münster vom 23. März 1959 im Schuld.--\nspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei in vier Fällen verurteilt wird. Der\nStrafausspruch wird mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit er ihn betrifft, ebenso die Unter--\nsagung der Berufsausübung.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit--\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvr mann\n\nDom\n\nGrünä\n\nmb zu > ur vn tan bar um Sa en mn m\n\nTer Angeklagte Friedrich U ist wegen Beihilfe zur\ngewerbsmäßigen Hehlerei seines deshalb rechtskräftig verurteilten Sohnes Werner in vier fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nseinem Sohn Werner, obwohl dieser bereits wegen Hehlerei\nnit Jugendarrest belegt war, eine kleine Ecke seines Schrottplatzes vor seinem Hause zur Verfügung gestellt hatte und daß\ndieser, der ebenfalls Rohproduktenhändler ist, dort den Schrott\nlagerte, den er für eigene Rechnung erwarb. Dort wurde auch\nam 2. Mai, 29. Mai und 21. Juli 1958 von Werner UP tilliz\ngekauftes Eisen abgeladen, von dem der Angeklagte wußte, deß\nes gestohlen war. Das geschah am 21. Juli 1958 in seiner Ge--\ngenwart, am 2. und 29. Mai 1958, während er sich in seinen\nHause aufhielt. Doch wußte er auch in den beiden letzten Fällen, daß das Eisen abgeladen wurde und daß es gestohlen war.\nEr war sich in allen drei Fällen klar darüber, daß er das Abladen des Bisens nicht dulden durfte. Am 23, Juli 1958 lieferte der Kraftfahrer Fe Eisen für Werner Ve m. An--\n'wesend war aber nur der Vater Friedrich TB. Obwohl er\nwußte, daß auch äieses Eisen gestohlen war, zeigte er sich damit einverstenden, deßB Fe für seinen Sohn Werner 3 Tonnen\nablud, und gab ihm dafür 300 DM; der wirkliche Wert betrug\n1754 DM. Der Gewinn beim Weiterverkauf belief sich auf etwa\n700 Dü. Friedrich U war bekannt, daß sein Sohn alles\nkäuflich erworbene Eisen gewinnbringend weiterveräußerte und\ndie Absicht hatte, sich auf diese Weise Einnahmen von einiger\nDauer zu verschaffen.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI Pr Nr Cr8\n\nner dee\n\n. ww en len er\n\n0 Ui mein 8\n\nl. Die Verfahrensrüge {Aufklärungsrüge) ist unbeacht.--\nlich. Sie bezeichnet die Beweismittel nicht, mit denen das\nLandgericht den Sachverhalt weiter hätte aufklären sollen.\n\n2, Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie geltend\nmacht, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht frei\nvon Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln und\nvon Widersprüchen, auch habe das Landgericht den Satz verletzt, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei.\n\na) Die beanstandeten Darlegungen des Landgerichts, wonach\nFriedrich UCED an 2. und 29. Mai 1958 Kenntnis von der Abladung von gestohlenem Eisen vor seinem Hause gehabt hat,\nlassen einen Verstoß gegen Denkgesstze oder Erfahrungsregeln\nnicht ergehen. Das Landgericht konnte aus dem Umstand, daß\nvor dem Hause des Vaters UgB au 2. und 29. Mai 1958 ein\nLastzug vorgefahren wurde, aus dem am 2. Mai 1958 1 1/2 to\nund am 29. Mai 1958 5 to Eisen abgeladen wurden, rechtsbedenkenfrei folgern, daß diesem der Vorfall nicht entgangen war,\nweil er sich im Hause aufhielt. Der vom Beschwerdeführer be.-\nhauptete Widerspruch in den Feststellungen des Landgerichts\n188% sich aus dem Urteilszusammenhang- ohne weiteres lösen.\nDoch kann dies auf sich beruhen, da die von der Revision insoweit angegriffenen Feststellungen nicht zum Nachteil des\nBeschwerdeführers ausgewertet worden sind.\n\nb) Auch gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten\ndes Angeklagten zu entscheiden ist, wird ein Terstoß der Straf--\nkammer nicht ersichtlich. Allerdings heißt es im angefochtenen\nUrteil, nach Überzeugung des Gerichts sei die vom Angeklagten\nbehauptete Unkenntnis von den Vorgängen vor seinem Hause am\n2. und 29. Mai 1958 \"gänzlich unwahrscheinlich\", Den anschliessenden Darlegungen ist aber mit Sicherheit zu entnehmen, daß\n\ndie Strafkammer aus den Umständen, nämlich dem Vorfahren des\nschweren Lastzuges und Abladen des Eisens unmittelbar vor\ndem Hause des Angeklagten, die [este Überzeugung von dessen\nKenntnis gewonnen hat. Y:\n\n3% Vergeblich greift der Beschwerdeführer die Ausführungen des Landgerichts darüber an, daß er sich am 2. Mai,\n29. Mai und 21. Juii 1958 wegen Beihilfe durch Unterlassen\nstrafbar gemacht hat. Ohne Bechtsirrtum nimmt der Tatrichter\neine Kechtspflicht des Angeklagten zum Handeln deshalb an,\nweil er durch Einräumung von Gelände zur Schrottablagerung\nan seinen wegen Hehlerei vorbestraften Sohn Werner eine Gefahr zur Begehung weiterer Hehlereitaten geschaffen habe.\nNach der Rechtsprechung des Senats genügt es auch, daß der\nTatkeitrag des Gehilfen die Haupttat irgendwie erleichtert\noder gefördert hat (vgl. BGH 4 StR 271/51 vom 13. Dezember\n1951 und 4 StR 86/55 vom 2, Juni 1955 - beide unveröffentlicht --; so schon RGSt 58, 1135 RGSt 73, 52). Zu Unrecht\nvermißt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange im angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Feststellung, daß er von\nder Verurteilung seines Sohnes Werner im Jahre 1950 etwas gewußt habe. Wenn der Vater auch im Jahre 1950 eine Preiheitsstrafe verbüßt hat und deswegen, wie die Revision anführt,\nvon dem Jugendgericht nicht von der Bestrafung seines Sohnes\nunterrichtet worden ist, so nötigte dieser Umstand das Landgericht Goch nicht zu der Annahme, daß dem Angeklagten diese\nBestrafung seines Sohnes Jehre hindurch unbekannt geblieben\nsei, auch wenn Werner TEMP sich gescheut haben sollte,\nseinem Vater, der selbst bis 1951 fünfzehn Mal, davon fünf\nMal mit Zuchthaus (auch wegen Hehlerei) vorbestraft war,\nseinen jugendlichen Fehltritt zu offenbaren, Das Landgericht\nkonnte daher, wie ersichtlich geschehen, von der Kenntnis\ndes Angeklagten von der Bestrafung seines Sohnes Werner ausgehen.\n\nun\n\n4. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen, daß die\nStrafkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen\nHehlerei verurteilt hat. Das gewerbsmäßige Betreiben der Hehlerei (§ 260 Abs. 1 StGB) wirkt nicht strafbegründend, sondern straferhöhend. Die Gewerbsmäßigkeit ist nach feststehender Rechtsprechung eine besondere persönliche Eigenschaft\nim Sinne von § 50 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 6, 260, 261 mit Nach.\nweisen aus früherer Rechtsprechung). Die darauf beruhende\nStrafschärfung trifft infolgedessen nur denjenigen, der selbst\ngewerbsmäßig gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist dies zwar bei Werner UP, richt dagegen beim\nAngeklagten selbst der Fall gewesen. Denn er hat nach dem\nSachverhalt keine Vorteile aus den Geschäften seines Sohnes\ngezogen und auch nicht ziehen wollen.\n\nIm übrigen lassen die Darlegungen des Landgerichts zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Der Senat kann daher den Schuldspruch selbst\nGahin ändern, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei\nin vier Fällen verurteilt wirds\n\nIm Strafausspruch muß dagegen das angefochtene Urteil\naufgehoben’ und die Sache insoweit an das Landgericht zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dieses\nwird sich dabei mit den Angriffen des Beschwerdeführers auf\näle mit dem Sirafausspruch aufzuhebende Untersagung der Berufsausübung aussinanderzusestzen haben.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg Krumme Sauer\nist beurlaubt und ortsabwe-\n\nsend; er kann deshalb nicht\n\nunterschreiben.\n\nKrumme\nMartin Flitner\n\nGr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-18/4-str-267-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-18/4-str-267-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.029376+00:00"}}