{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-18_4_StR_208_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-18","aktenzeichen":"4 StR 208/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Belastungstatsachen, die der Sachverständige durch\nBefragen des zu Untersuchenden (oder anderer Personen)\naußerhalb der Hauptverhandlung ermittelt hat, darf\nder Richter ohne Vernehmung des Sachverständigen als\nZeugen auch dann nicht zur Überzeugungsbildung\nheranziehen, wenn es sich um keine \"zusätzlichen\"\nTatsachen handelt (Fortbildung von BGHSt 13, 1).\n\nv","text_plain":"2\n\n37\nNachschlagewerk: ja ?2 283 007\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nstpo §§ 78, 80, 250, 232, 261\n\nBelastungstatsachen, die der Sachverständige durch\nBefragen des zu Untersuchenden (oder anderer Personen)\naußerhalb der Hauptverhandlung ermittelt hat, darf\nder Richter ohne Vernehmung des Sachverständigen als\nZeugen auch dann nicht zur Überzeugungsbildung\nheranziehen, wenn es sich um keine \"zusätzlichen\"\nTatsachen handelt (Fortbildung von BGHSt 13, 1).\n\nv\n\nBGH, Urt. v. 18. September 1959 - 4 StR 208/59 -\nLG Dortmund\n\n4_StR_298/59\n\nIm Naaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann 2 EEMD zu: van:\ngeboren am W. NEED ED in va,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenau des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Fiitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 28. Oktober 1958\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n=\nI\n2\nj\n;\nL\n\nBeni ende a ea mE Sn een Mrz rag HAUT TU.\n\nDe 2\n\nx\n\nr #5 1 Mobbeb aha aan n war\n\nvn.\n” .\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit (fortgesetztem) Verbrechen\nder Unzucht mit einem Kinde nach den § 5 174 Nr. 1,\n\n176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zu einem Jahr neun Mona-\n\nten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrerrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkennt.\n\nNach den Feststellungen der Strafkaumer mißbrauchte der Angeklagte das während seiner ersten\nEhe am !6 November 194? geborene Kind Rosemarie\nREED von Anfang 1952 bis Frühjahr 1955 und im Jahre\n1957 laufend zur Unzucht.Seit Ende 1952 übte er mit\nihm auch den Geschlechtsverkehr aus. Anfang 1958 gebar Rosemarie ein Kind, als dessen Vater der Angeklagte in Anspruch genommen wurde,\n\nVon der Verurteilung wegen vollendeter oder\nversuchter Blutschande hat das Landgericht abgesehen,\nweil Rosemarie nicht die leibliche Tochter des Angeklagten ist und weil dieser unwiderlegt nicht an\nseine Vaterschaft giaubdte. _\n\nDie auf die Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften und des sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist unbegründet,\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.‘ In der Hauptverhandlung wurde, nachdem\n\ndie Verletzte Rosemarie REP trotz Ladung nicht\n\nerschienen war und auf fernmündliche Rückfrage erklärt katie, das Zeugnis zu verweigern, Amisgerichts-\n\n34\n\nWI\n\n.\nnee Heer vrenen rar mein De\n\nrer\n\nea =\n. on u\nmern ww\n\nm...\n\nREDNER Joaiienb anderer, anglais Sue\nne ee N ee\n\nwhen\n\nae\n\nEFT TEE Na ren yet meh Sika,\n\nSoeeng.,\nVW 2\n\nrat POEEEED. der Rosemarie RED im Vorverlahren\nvernommen hatte, als Zeuge über die damalige Aussage\nder Verletzten gehört. Dabei wurde ihm ausweıslich\nder Sitzungsniederschrift “sur Stützung seines Gedächtnisses\" das Protokoll über jene Aussage \"auszugsweise bekanntgegeben\".\n\nDıe Revision beanstandet das als Verstoß gegen\ndie §§ 250, 252 StPO; jedoch zu Unrecht. Daß der Inhalt der Aussage, die ein in der Hauptverhandlung\ndie Aussage verweigernder Zeuge bei einer richterlichen Vernehmung im Vorverfahren - nach Hinweis\nauf sein Zeugnisverweigerungsreii - gemachi hat,\ndurch Vernehmung des Ermittlungsrichters fesigestellt\nwerden darf. ist seit dem Urteil BGHSt 2, 99 feststehende Rechtsprechung. Nach dem Urteil BGHSt 1i,\n338, dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat\n(NIW 1959, 828 Nr. 21 insoweit in BGHSt 15, i nicht\nabgedruckt/), ist es auch zulässig, daß dem Ermittlungsrichter zur Stützung seines Gedächtnisses die\non ihm aufgenommene Niederschrift vorgehalten oder\nvorgelesen wird (vgl. auch RGSt 72, 221). Verboten\nist es nur, die Vernehmungsniederschrift als solche\ndem Urteil zugrunde zu legen. Daß das im vorliegenden\nFelle geshshen sei, behauptet die Revision selbst nicht;\nsie wendet sich vielmehr dagegen, daß’dem Amtsgerichtsrat TEE das von ihm aufgenommene Protokoll\nvorgehalten wurde und \"er dessen Inhalt als Zeuge bekundet\" hat. Im übrigen beseitigt der in den Urteilsgründen sinngemäß wiedergegebene Inhalt der Aussage\ndes Zeugen jeden Zweifel darüber, daß dieser nach der\nauszugsweisen Bekanntgabe der Vernehmungsniederschrift\naus eigener Erinnerung ausgesagt hat.\n\n2.) Im Anschluß an die vorerörterte Rüge wird\nin der Revisionspegründungsschrift ausgeführt. daß\n\"dasselbe\" für die Vernehmung des psychologischen\nSachverständigen gelte. Was der Beschwerdeführer damit sagen will. ist nicht klar. Es bestehen daher\ninsoweit Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge [§ 314\nAbs 2 Satz 2 StPO). Indes können diese auf sich be-\n\nruhen- Es ist nämlich weder der Sitzungsniederschrif; noch\n\nden ÜUrteilsgründen zu entnehmen, daß dem in der\nHauptverhandlung vernommenen psychologischen Sachverständigen Dr. Dr. Friedrichs irgendein Protokoll\noder sonstiges Schriftstück zur Auffrischung seines\nGedächtnisses vorgehalten oder vorgelesen worden ist.\nDie Rüge ist daher auf jeden Pali unbegründet.\n\n3.) Die Revision beanstandet weiter, daß die\nStrafkammer ausweislich der üUrteilsgründe die Bekundungen des genannten Sachverständigen \"im wesentlichen auch als Zeugenaussage gewertet hat\". Der Sachverständige, so folgert sie, sei daher in Wirklichkeit sachverständiger Zeuge gewesen, ohne daß ein\nBeschluß über seine Vereidigung ergangen sei. Dadurch seien die §§ 59, 60, 6°, 72, § 5 StPO verletzt\nworden.\n\nHierzu ist in tatsächlicher Ninsicht aus der\n\nSsitzungsniederschrift festzustellen, daß der \"2, Sach-\n\nverständige\" Dr. Dr. Friedrichs \"sein Gutachten\" erstattete und deß er nach dem Bidesverzicht von\nStaatsanwalt und Verteidiger \"gemäß §§ 79 StPO\" unvereidigt geblieben ist. In den Urteilsgründen heißt\nes im Anschluß an die inhaltliche Wiedergabe der\nAussage des Zeugen Amtsgerichtarat TEE :\n\n37\n\nN nn ee\n\nBm tagen en\n\nwe nie\n\nwor\n\n\"Der Sachverständige Dr. Dr. Friedrichs versicherte ebenfalls, daß die Zeugin ihm bei\nseiner Exploration nach der richterlichen\nVernehmung durch den Zeugen Amtsgerichtsrat\nden oben festgestellten Sachverhalt\ngeschildert habe. Der Sachverständige ist\n\nder Überzeugung. daß sich die Tat auch wirklich so zugetragen hat, wie ihm die Zeugin\ndarlegte. Er hält es für ausgeschlossen, daß\ndie erst fünfzehn Jahre alte und nur durchschnitilich begabte Zeugin eine so widerspruchslose und lebensnahe Tatgeschichie erfinden\nkonnte. Ihre Angaben erschienen ihm auch deshalb besonders glaubwürdig, weil in ihnen jede\nSchutzbehauptung fehlt. die gerade jugendliche\nZeugen oft vorbringen, um sich selbst in ein\ngutes Licht zu setzen.\"\n\nAbschließend ist gesagt, daß sich das Gericht den\nüberzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt erfahrenen Sachverständigen angeschlossen habe.\n\nDie hierzu von der Revision vorgetragene Rüge\nist im Ergebnis unbegründet. Ihrem Erfolg swünde\nzwar nicht entgegen, daß der Sachverständige Dr.\n\nDr. Friedrichs bei der Wiedergabe der ihm von Rosemarie BED gegebenen Schilderung des Tatgeschehens\nkeine Zusätglichen Belastungstatsachen bekundet hat,\ndie nicht schon durch die Aussage des Amtsgerichtsrats TED in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden waren. Bekundungen eines Sachverständigen\nüber das, was ihm der zu begutachtende Zeuge (oder\nAngeklagte) oder eine dritte Auskunftsperson auf\nBefragen außerhalb der Hauptverhandlung über das\nTatgeschehen mitgeteilt hat. dürfen in jedem Falle,\nalso auch dann, wenn sie keine neuen oder anderen\nAussagen widersprechenden Tatsachen zum Gegenstand\nhaben. nur dann der Urteilsfindung zugrunde gelegt\nweraen, wenn der Sachverständige insoweit -— falls\nzulässig (vgl. BGNSt 13, ° Rechtssaiz 2) — als Zeuge\n\ngehört und vereidigt worden ist. Entscheidend für\n\ndie Notwendigkeit der Vernehmung des Sachverständigen\nals Zeuge ist nur, ob er (vom Hörensagen); Beweiserhebliches zum Tatgeschehen bekundet. Das kann nicht\nnvr dann der Fall sein, wenn seine Aussage neue,\n\nvon anderen Zeugen nicht oder anders bekundete\nEinzelheiter enthält, sondern auch dann. wenn sie\n\nmit deren Aussagen übereinstimmt, gleichwohl aber\n\nvom Richter mit zur Überzeugungspildung herangezogen\nwird. Soweit dem Urteil BGHSt :3, 1 anderes entnommen\nwerden könnte, hält der Senat daran nicht fest.\n\nIm vorliegenden Falle beruhen die UrteilsTeststellungen zum äußeren Tatgeschehen ersichtlich\nFriedrichs über das ihm hierüber von der Verletzten\nbei der Untersuchung Berichtete. Denn zur Schilderung des Tatgeschehens durch Rosemarie im Vorverfahren ist der Ermittlungsrichter Antsgerichtsrat\nTED 215 Zeugs gehört worden. Seine Glaubwürüigkeit stand für das Landgericht. wie im Urteil ausdrücklich hervorgehoben wird. außer Zweifel. Hinzu\nkommt, daß der Angeklagte teilweise geständig war;\ner hav zugegeben, im Jahre i957 an der Rosemarie\n4 bis 6inzüchtige Handlungen vorgenommen und mit\nihr den Geschiechtsverkehr vollgogen zu haben.\n\nUnter diesen Umständen ist mit Sicherheit auszuschließen. daß die Bekundung des Sachverständigen,\ndie Verletzte habe ihm bei der Explora;ion das Tatsescheken in gleicher Weise geschilder; wie dem Zeugen Amssgerichtsrat TED im Yorverfakren, von Gerich‘ zur Feststellung des Inhalts der friiheren Aus-\n\n1:\n\nvo.\nBr\n\neure ne gun Daran man ware re\n\nDIE ve\n\nwenn\nFRE\n\nER nn ne\nBil\n\nen pa en\nREN Pi\n\nKen net Senn Sbembipn, nk\n.. uvam. ans\n\nsage der Rosemarie verwertet worden ist; vielmehr\ndiente sie dem Sachverständigen zur Erläuterung\nund Begründung des Gutachtens über die Glaubhaftigkeit dieser Aussage, und ist vom Landgericht auch\nnur so verstanden worden. Die Übereinstimmung der\nmehreren Tatschilderungen durch die Verletzte war\nfür den Sachverständigen ein Anzeichen für deren\nGlaubwürdigkeit; sie war daher eine sog. Befundtatsache die er im Rahmen seiner gutachtlichen Äußerung verwerten durfte und mußte, ohne deshalb die\nEigenschaft eines (sachverständigen) Zeugen anzunehmen. Nach BGHSt 1i: 97; 13. 1, 5 stand dem auch\ndie Zeugnisverweigsrung der Rosemarie in der Hauptiverhandlung nicht entgegen. ein Gesichtspunkt, au?\nden die Revision nicht eingegangen ist.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils\nwird durch die Peststellungen getragen. Insoweit\nerhebt auch die Revision keine besonderen Angriffe.\n\n2.) Auch der Strefausspruch 1äßt keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\nDie besondere Jugend der Verletzten zu Beginn\nder Unzuchtshandlungen - das Mädchen war damals\ni0 Jahre alt — durfte das landgericht strafschärfend\nberücksichtigen, weil sie weder im § 74 Nr. 1 StGB\nnoch im § 176 Abs. 1 Nr. 3 StgB Tatbestandsmerkmal\nist.\n\nDer Hınweis des Landgerichts, Rosemarie RW\nsei von der Fürsorge in ein Waisenhaus eingewiesen\n\nworden. damit sie vor den schädlichen Einflüssen der\nFamilie des Angeklagten bewahrt würde, bedurfte angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen keiner näheren Erläuterung.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nist beurlaubt und ortsabwesend; er kann deshalb nicht\nunterzeichnen.\n\nKrumme Krumme Sauer\n\nMartin Flitner\n\n= MER orpee Sm de preteee Krane ee gun ı\nvi\n..\n\nDr)\n\n‘ wine na\nKa are ae IV ZT Ze Se","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-18/4-str-208-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-18/4-str-208-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.006205+00:00"}}