{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-09_4_StR_281_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-09","aktenzeichen":"4 StR 281/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 281/59 2283 046\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\ndie Hausfrau Ettje WED zevorene FE aus\nTOD, geboren an WB. ED ED in LU\nGEREEED,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpensseel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt il in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. BD bei der Verklinäung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisengestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in’ Detmold vom 15. April 1959\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen mißlungener\nAnstiftung zum Meineid (§§ 154, 49 a StGB) zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Freiheitsstrafe\n\nhat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der\nAngeklagten ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts sollte die\nEhefrau Erika Ki als Zeugin in der Hauptverhandlung gegen\nden des Mordes an seiner ersten Ehefrau beschuldigten Ehemann der Angeklagten über einen Wortwechsel aussagen, der\nzwischen dieser und ihrem Mann stattgefunden hatte und\ndessen Inhalt wesentlich zur Überführung des Ehemanns beitragen konnte. In einer Unterhaltung vor den Gerichtssaal\nerfuhr die Angeklagte von dem Zweck der Vernehmung der\nSeugin. Sie konnte sich an einen Streit des von Frau KB\nbekundeten Inhalts erinnern. Sie erkannte aber auch die Gefahr, die eine wahrheitisgemäße Aussage der Zeugin für ihren\nshemann mit sich brachte. Sie stritt nun der Zeugin gegenüber den Vorfall ab und sprach auf sie mit den Worten ein:\n\"Sag das bloß nicht, sonst machst Du eine falsche Aussage,\ndie anderen Zeugen haben auch nichts gewußt.\" Nach der Überzeugung des Landgerichts tat sie dies, um Frau KW zu\nbeeinflusssen, die erwähnte Auseinandersetzung zu verschweigen und zu erklären, daß sie hiervon nichts wisse.\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid.\n\nDer Ein„and der Revision, die Angeklagte habe sich im\nZeitpunkt der Einwirkung auf Frau KB der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann nicht mehr erinnert, ist fest-\n\n14\n\ninte\n\n|.\n\nN une\neen Be Sewrerereer\n\nRER SIE (20\n\nentre\n\nER er,\n\nu“\n\nEERTTET ENT een TE TE TEL UT\n\nRT u Tr ee RT\n\nEEE\nET\n\ner rer dee in ae ea En\n\n-3-\n\nstellungswidrig und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich\n(5 337 StPO). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist\nauch nicht zweifelhaft, daß die Beschwerdeführerin noch die\nTinzelheiten des Wortwechsels gegenwärtig hatte. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von dem Erinnerungsvermögen der Angeklagten außer auf die Anwesenheit einer\ndritten Person - der Frau KB - bei der Auseinandersetzung\ngerade auf die Erkenntnis der Angeklagten, daß die von der\nZeugin wiedergegebenen Äußerungen für die Überführung ihres\nEhemannes von erheblicher Bedeutung sein konnten.\n\nNicht ausdrücklich festgestellt hat das Landgericht,\ndaß die Angeklagte wollte, Frau KM solle bewußt falsch\naussagen und einen Meineid schwören. Hätte die Angeklagte\ndas nicht gewollt, hätte .sie vielmehr Frau KB in ihrer\nErinnerung verwirren und zu einer gutgläubig falschen Aussage veranlassen wollen, dann läge keine erfolglose Anstiftung zum Meineid, sondern eine versuchte Verleitung\nzum Falscheid (§§ 160, 43 StGB) vor. Der Wille der Beschwerdeführerin, Frau K@EB zu einer vorsätzlichen Falschaussage\nzu bewegen, läßt sich jedoch zwanglos der an die. Zeugin\ngerichteten Aufforderung entnehmen, sie solle die Auseinandersetzung überhaupt verschweigen. Angesichts des von der\nAngeklagten erkannten klaren Brinnerungsvermögens der Zeugin\nkonnte dies nur vorsätzlich geschehen.\n\nAuch der Strafsusspruch hält im Ergebnis der rechtlichen\nNachprüfung Stand.\n\nDie Bemerkung der Strafkammer, bei der Bemessung der\nStrafe sei zu berücksichtigen, daß die Angeklagte mit ihrer\nTat ein schweres Unrecht begangen habe und daß der Zeugeneid für die Gerichte bei der Rechtsfindung das letzte Mittel der Wahrheitsermittlung sei, ist zwar für sich genommen\nnicht unbedenklich; sie könnte dahin verstanden werden, daß\n\nAg\n\n-4-\n\ndas Landgericht den gesetzgeberischen Grund für die Strafbarerklärung der Eidesdelikte zum Anlaß einer Strafschärfung\ngenommen hat. Die geringe Höhe der erkannten Strafe schließt\njedoch nach der Jberzeugung des Senats die Möglichkeit dieses\nRechtsfehlers aus.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist auch nicht anzunehmen, das Landgericht habe der Angeklagten die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt, weil es abweichend von BGHSt 1, 241\nder irrigen Ansicht war, die Aberkennung sei zwingend vorgeschrieben.\n\nRotberg Werner Scharpenseel\nMartin Hübner\n\n7A\n\n1 nu Ve Minh ar en en\n\nTEEN\n\nEr\n\nU Tr\n\nN en re RE\n\n07T wessen en T","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/4-str-281-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/4-str-281-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.818607+00:00"}}