{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-09-02_4_StR_158_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-09-02","aktenzeichen":"4 StR 158/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 045\n\ne\n\"2\n\"g\n\ntr\n\ncd\nS\nPr)\nch\n\nTnNanen des Volkes\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Bäckermeister Karl Br EEE zus KB 2. U. dort\n\ngeboren am &. jr\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n35\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\n\nvom 2. September 1959, an der veilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOderstiaatsanwalt\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\n Jastizangestellier uuuEn\nals Urkundspeamver Ger Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aschaffenburg vom 18. Dezember 1958\nmii den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagien die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis entzogen worden\nISto\n\nIn äiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Sntscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnen nn nen 6 en Sure\n\nv2)\n\nim 2. Mai 1958 gegen 22 Uhr kehrte der Angeklagte mit\nseinem Kasteniieferwagen von einer Geschäftsfahrt auf der\nBundesstraße ® von HP nach seinem Wohnort KB zurück.\nam Ortseingang von KB san er in einer Entfernung von eiwa\n1 km einen Lasizug entsgegenkommen. Cbwohl er sein Scheinwer--\nferlicht sogleich abhlendeie, schaltete der Iastzugführer\ndas Fernlicht ein, wohl weil er das Abblendlicht des Angeklagten für Vollicht hielt. Als der Angeklagte nunmehr ebenfalls zufblendete, schaltete der Fahrer des Lastwagens wieder\nAbblendlicht ein. In diesem Augenblick waren die Fahrzeuge\nnoch etwa 50 m voneinander entfernt. Jetzt fuhr der Angeklagte\nmit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 km/st weiter, In i\nHöhe des Anhängers des Lastzugs spürte er einen Schlag gegen\nsein Fahrzeug. Er hatte den am rechten Fahrbahnrand gehenden\noder stehenden Schlosser Anton ZB aus KEEP; den er nicht\nbemerkte, mit. der rechten Vorderseiie seines Wagens erfaßt\nund 12 m weit über den Gehsteig an den angrenzenden Zaun des\nSportplaizes geschleudert; Dort fand er ihn gleich nach dem\nZusammenstoß mit dem Rücken an den Zaun gelehnt bewegungslos\nsitzend. Er fuhr sogleich zu der 250 m enifernten Polizeidienststielle und meldete den Unfall. Alsdann kehrte er zur\nUnfallstelle zurück. Za hatte inzwischen das: Bewußtsein\nwiedererlangt und erkannte den Angeklagten als seinen Nachbarn. Er fragte ihn, wo sein Fahrrad sei, und bai darum, ihn\nnach Hause zu bringen. Kurz darauf vrafen Polizeibeante ein;,.\nsie den Verletzten ins Krankenhaus bringen ließen. ze |\nsiarb schon während dieser Fahrt.\n\nSein Fahrrad stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite an einen Zaun gelehnt; es zeigte keine frischen Spuren\neines Zusammenstoßes, jedoch waren Lenker und Lempe nach links\nverdreht, In der Nähe der Iinfallstelle wurden zwei aufeinander.\n\n. n\nig\n\npassende Zigarettenstücke der von ZW vorher in einer\nGastwirtschaft gekauften Marke \"Eckstein\" gefunden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu sechs Monaten Gefängnis verurieilt und ihn die\nFahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre.\nSirafaussetzung zur Bewährung wurde dem Angeklagten rersagt,\n\nSeine Rerision, die Verietzung des sachlichen Straf.-\nrechts rügi, kann nur zum Teil trioig- haben.\n\n1. Der Schulädspruch wird ven den Urteilsfeststellungen\n\ngetragen:\n\nAuf Grund der Ari der Verletzungen des Verunglückten,\nbesonders der Rippenbrüche und senkrecht zur Körperachse von\nhinten nach vorne verlaufender Risse in Leber und Milz, sowie\nder Beschädigung des Wagens des Angeklagten, hat das: Land- |\ngericht in Übereinstimmung mit dem a entachten\nfür erwiesen angesehen, daß ZEMB nit erheblicher Wucht i\naufrechter Stellung von hinten in Höhe des rechten Schein\nwerfers des \\liagens erfeßt und mitgerissen, nach den Anprall\nherumgewirbelt, ncc:mals in Brusihöhe seitlich getroffen und\nsodann weggeschleudert worden ist, Aus den Umständen des Unfallablaufs hat es entnommen, daß ZB sich vor dem Zusan--\nmenstoß auf der Fahrbahn befunden haben müsse (UA S. 3 R).\nAllerdings könne er nicht auf dem Fahrrad :. gefahren sein\n- so führt das Urteil aus -, weil der Wagen des Angeklagten.\nkeine harten Aufschlagstellen aufgewiesen habe. Er müsse das\nRad also entweder rechts von sich gehalten oder geschoben oder\nsich ohne dieses auf der Fahrbahn aufgehalten haben. Die Möglichkeit, daß ZB plötzlich vonder Seite ner in die Fahrbahn vor den iagen geraten sei, hat die Strafkammer ausgeschlossen, weil dies mit Art und Lage der Verletzungen zZen>\nnicht in Einklang zu bringen wäre.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Jandgericht rechts.\nbedenkenfrei angenommen, daß der Angeklagte, der den Fußsänger nicht gesehen hat, obwohl Fahrbahn und Gehsieig nach\nden Feststellungen hellerleuchtet waren, noch im Zeitpunkt\ndes Unfalls vom Scheinwerferlicht des Gegenfahrzeugs gebl.endet worden sei; die Augen des Angeklagten hätten sich .nämlich infolge des mehrmaligen Auf- und Abblendens des Lastwagens siändig auf die neuen Lichiverhältnisse einstellen\nmüssen und dadurch die klare Sicht verloren. Die Strafkammer\nmacht dem Angeklagten deshalb mit Recht zum Vorwurf, daß er\nseine Geschwindigkeit nicht erheblich weiter verringert oder\nangehalten und abgewartet hat, bis er sich an die veränderien\nBeleuchtungsverhäitnisse gewöhnt haben würde, sondern seine\nFahrt wit zu hoher teschwindigkeit in den \"Blinäraum\" fortgesetzt hat: Denn er habe voraussehen können, daß er auch noch\nwährend des Vorbeifahrens des Lastzugs geblendet sein werde,\nweil er dessen helle Scheinwerfer schon in einer Entfernung\nvon I km bemerkt und das Auf- und Abblenden beider. Fahrzeuge\nlängere Zeit gedauert habe.\n\nDiese Dariegungen sind rechtlich: nicht zu beanstanden,\nzumal jeder Kraft fahrer wit einer längeren Fahrübung - wie\nder Ängeklagie- EUS' eigener. ‚Erfahrung weiß, daß selbst das\n\nabgeblendeie Scheinwerferlicht eines großen Tasiwagens häufig BE\n\nnoch eine erhebliche. ‚Biendwirkung äußert.\n\nEin unlösbarer Widerspruch känn. in 'deh Urteilsfeststellungen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gefunden\nwerden. Das Jandgericht geht ersicht lich nicht davon aus;\ndaß der Angeklagte vor dem Vorbeifahren des lastwagens noch-\n\nmals ‚geblendet worden. sei. Vielmehr ist es — wie die Darlegurxen über die geringe Anpassungsfähigkeit der Augen an die\nsich ständig verändernden Lichtverhälinisse erkennen lassen --\n\nar\n\nAntun\n\nu en kin abs Te\n\nI u Fan senn\n\nnr\n\nne enden nen\n\ndavon überzeugt. daß die Blendwirkung durch das Abblenden der\nScheinwerfer des Jastwagens ncch nicht beseitigt worden ist,\nsondern trotz des Abblendens bis zum Zusammenstoß foribestarden hat. Das ergibt sich besonders eindeutig aus der Folgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte infolge des wieder.-.\nholten Auf- und Abblendens die klare Sicht verloren hatte\n\nund deshalb nctfails hätie anhalten und warten müssen, bis\nsich sein Auge an die Lichtverhältnisse gewöhnt hatte. Mit dem\nFortdauern der Blendung mußte und konnte der Angeklagte, wie\nsich als Überzeugung des Tatrichters aus den Urteilsgründen\nebenfalls klar ergibt, auf Grund seiner langen Kraftfahrererfahrung auch rechnen, da die Begegnung schon etwa 2 Sekunden\nnach den ersi 50 m vorher erfolgten äbblenäen des lastwagens\nstattfand, wenn man eine Fahrgeschwindiskeit beider Fahrzeuge\nvon je ungefähr 50 km/st zugrunde legt. In solch kurzer Zeii\npflegi die volle Blendwirkung, wie jeder erfahrene Kraftfahrer\nweiß, nicht genügend abzuklingen. Wenn das Urteil abschlies- .\nsend hinzufügt, der Angeklagte habe sich schon vor Beginn der\nBlendung fahrlässig verhalten, so meint es damit offensicht.-\niich nur den letzten, für den Unfall entscheidenden Zeitraum\nvor der Begegnung mit dem Lastwagen, nicht etwa den ganzen\n\nwährend der Annäherung. des Gegenfahrzeugs zurückgelegten Weg;\n\ndenn au? diesem Wege bemerkte der Angeklagte nach den Fesistellungen erst, daß er die Sicht verlor. Die Verminderung\nder Geschwindigkeit euf 45 km/st war nach der zutreffenden\nAuffassung der Strafkammer keine ausreichende tvegenmaßnahne,\n\nsolange der Angeklagte die Fahrbahn nicht deutlich überblicker\nkonnte;\n\nNach ailedem hat das Landgericht die Fahrlässigkeit des\nAngeklagten. rechtsirrtumsfrei begründet.\n\n2, Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen dem\nBeschwerdeführer nachteiligen Nechtsmangel erkennen. Straf-\n\nmilderndä -. hat das Landgericht sowohl ein Mitverschuiden\ndes rerunglückten Fußgängers berücksichtigt, weil dieser sich\nmöglicherweise verkehrswidrig, nämlich ohne Fahrrad, auf der\nFahrbahn aufgehalten habe, als auch eine Mitschuld des lastwagenführers angenommen, da dieser nicht oränungsmäßig ahgeblendes habe,\n\n3. Dagegen ist die Versagung der Strafaussetzung nicht\nausreichend begründet.\n\nDie Strafkammer weist in diesem Zusammenhang ledigiich\nauf die zahlreichen Verstrafen, namentlich die beiden einschlägigen Verkehrsstrafen des Ängeklagten hin. Sie teilt aber\nwader Art und Höhe dieser Strafen mit, noch sagt Sie etwas\ndarüber, wie lange Zeit sie zurückliegen. Insbesondere ist\naus iem Urteil nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt den\nVerkehrsstrafen zugrundeliegi und in welchem Maße sich der\nAngeklagte in diesen Fällen schuldig gemacht hat. Ohne diese\nAngaben kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob das Land-\n\ngericht allen Gesichtsuunkten Rechnung getragen hat, die für\n\nBeurteilung der Frage maßgebend sind, ob von dem Angeklagten\nnach seiner Persönlichkeit, seinem Vorlieben und den sonstigen\nim § 23 Abs. 2 StGB bezeichneten Umständen erwartet werden\nkann, daß er sich in Zukunft im Straßenverkehr geseizmäßig\nverhalien werde. Nicht erforderlich isi, daß er —- wie das\nLandgericht meint - soaer \"die Gewähr\" für ein soiches Ver-\n\nhalten bietet (BGHSt 7, 6, 10). Einer besonderen sorgfäliigen -\n\nPrüfung in dieser Hinsicht hätte es hier gerade deshalb be--\ndurft, weil nach der Annahme der Strafkammer ein erhebliches\n\nVerschulden des Lastwagenführers und auch ein verkehrswiäriges\n\nVerhalten des Fußgängers für den Unfall mit ursächlich gewesen sein können und weil die Schuld des Angeklagten nicht\nallzu schwer wiegt.\n\nUnter den gleichen Mängeln leidet auch die Begründung\nder Fahrerlaubnisentziehung.\n\nNach alledem muß des Urteil hinsichtlich der beiden Neben.\nentscheidungen aufgehcben und die Sache in diesem Umfange an\ndas Landgericht zurückverwiesen werden. Im übrigen ist die\nKevision zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Seibert\nist an einen auswärtigen\nSenat abgeordnet und kann\ndeshalb nicht unterschrei.-\nben.\n\nRotberg\n\nMenges Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-02/4-str-158-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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