{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-31_4_StR_468_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-31","aktenzeichen":"4 StR 468/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: nein\n\nSt6B § 42 v\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf durch\nden Strafrichter nur dam wegen Gefährlichkeit im Zeitpunk“\nvorzeitiger Entlassung aus der Sirafheft angeordnet\nwerden, wenn der Eintritt von Ereignissen, die eine frühere\nBeendigung der Strafhaft zur Folge haben, auf Grund bestimmier\nTatsachen nahe liegt.","text_plain":"BENBRE.Y. |\n\nNachschlagewerk: ja 2 28 R) 0 1 /\n\nAntliche Sammlung: nein\n\nSt6B § 42 v\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf durch\nden Strafrichter nur dam wegen Gefährlichkeit im Zeitpunk“\nvorzeitiger Entlassung aus der Sirafheft angeordnet\nwerden, wenn der Eintritt von Ereignissen, die eine frühere\nBeendigung der Strafhaft zur Folge haben, auf Grund bestimmier\nTatsachen nahe liegt.\n\nBGH, Urt, v. 1%. November 1959 - 4 StR 468/59 LG Detmold\n\nIimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache :\ngegen\nden Hilfsarbeiter Heinrich : sus To -\nEB, geboren au WB in Sc , 2.2t. in Straf-\n\nhaft,\n\nIr oA un sen 1er\n\nwegen Mordes\n\n|\nh.\n>\n\nnat der 4. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13, November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.,Dr. larg-Binrichsen\n\nBundesrichier Dr. Fiitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der BED bo: Ger York:\n\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmolä vom 31. August 1959\naufgenoben.\n\nDer Antrag auf Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegsanstalt wird abgelehnt.\n\nDie infolge der Revision der Staatsanwaltschaft enistandenen Verfahrenskostien und die dem Angeklagten\ninfolge dieser Revision erwacksenen notwendigen Aus-\n„agen haS Gie Landeskasse zu Tragen.\n\nBi ... RR\n\nni\n\nVon Rechts wegen\n\nrg a\nee\n\nFr\n\nBern\n\nff\n\nWO en wer mm wur zn BU mt ar ae wre un\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in\nDeimcsld vom 21. Oktober 1958 wegen Mordes zu lebenslangem\nZuchthaus verurteilt worden. Des Schwurgericht hat ihn für\nschuldig befunden, im Zustande der verminderten Zurechnungs--\nfähigkeit heimtückisch und aus riedrigen Beweggründen seine\nEhefrau vorsätzlich getötet zu haben. Die Frage, ct der Angeklagte in einer Heil- cder Pflegeanstalt unterzubringen\nsei, hatte das Schwurgericht in seinem Trteil nicht erwogon.\nobwchi die Staatsanwaltschaft am Schluß der Hauptverhandlung\nbeantragt natte, die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil-- oder Pilegeanstalt anzuordnen. Der Senat hat daher in\nseinen Urteil vom 24. Aprii 1959 auf die Revision der Siaaisannaltschafi gegen das Urteil des Schwurgerichts die Sache\nzur Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt an die Strafkemmer des Landgerichts in Detmold zurückverwiesen. Diese\nhat die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet. Gegen ihr Urteil wendet sich die\nRevision des Angeklagten, Sie hat Erfolg.\n\nIn den Darlegungen der Strafkammer heißt es:\n\nDer Angeklagte leide an der Pickschen Gehirmatrophie.\nze entwickle sich bei ihm nach dem überzeugenden Gutachten\ndes als Sachverständigen gehörten Landesmedizinalrats Dr Jahn\nsehr langsam, Der Angeklagte, der bei Begehung des Mordes\n\nvermindert zurechnungsfähig gewesen sei, sei inzwischen völlig\n\nunzurechnungsfähig geworden und werde es bleiben. Befände er\nsich jetzt auf freiem Fuße, so sei damit zu rechnen, daß er\ng-eichartige mit Strafe bedrohte Handlungen wie die abgeurteilte Tat begehen würde, in das Endstadium der Krarkheit,\n\nAle zun Verlusi aller Selühle und zur Einkuße logischen Denkens\n\nu an\nen ee ..\n\nTE um .\n\nmr\n“\n\nER LE ee\n\nwen wer, ie, ers ZURITEL\n. Kr\nIn ungen. „ satirn seele en en oc\n\nahedım\nRE\n\nDE LER er\nDR 127\n\nSan nl nt =\n\nnn en\neu hl u\n\nee\n\nDL VFELEDDFE 9\nann Alm\n\n[VRR FOR Fee\n7\n\nführe. sei er noch nicht gelangt. Maßgebend Tür die beürte..\nlung der Gemeingefährlichkeit eines Täters, der sich im Zusiande verminderter Zurechnungsfähigkeit strafbar gemacht\nhabe, sei der Tag der Entlassung nach verbüßter Strafe. Wanı\nder zu lebenslangem Zuchthaus verurteilte Angeklagte aus der\nStrafhaft entlassen werde, sei völlig unbestimmt. Geschehe\ndies, weil der Angeklagte infolge Forischreiteuns der Genirnatrcphie haftunfähig würde, so sei nicht zu befürchten, daß\ner mit Strafe bedrohte Handlungen begehen würde. denn dann\nwürde die fortgeschrittene Krankheit nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen die für die Begehung strafbarer Handlungen \"notwendige Initiative und Antriebskraft\nweitgehend zerstört haben\". Würde der Angeklagte aber aus anderen (ründen haftunfähig, etwe infolge anderer Erkrankungen,\noder würde er etwa infolge eines (nadenerweises oder infolge\neiner Amnestie aus dem Zuchthaus entlassen, so könnte das unver Umständen zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem er noch\ndie Antriebskraft zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen\nbesitze. Diese Möglichkeiten lägen im Rahmen der Wahrscheinlichkeit, Nach Sinn und Zweck von § 42 b StGB müsse der Gefchr,\ndie der Angeklagte dann für die öffentliche Sicherheit darstelle, schon jetzt durch die Anordnung begegnet; werden, daß\nder Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeansvalt unterzubringen sei,\n\nDiesen Dariegungen kann der Senat nur zum Teil folgen.\n\nIst ein Angeklagter bei Begehung der Tat zurechnungsunfähig, so ist dessen Gemeingefährlichkeit nach dem Zeitpunkt\nder Urteilsfällung zu beurteilen. Die Öffentlichkeit ist gegen\nden Täter sofort zu- sichern, Insoweit isi auf die Gegenwart\nabzustellen (so schon R6St 73, 303, 305). Bei vermindert\nSchuläfähigen dagegen ist in Betracht zu ziehen, daß die Untersringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt grundsätzlich\nerst nach der Strafverbüßung eiuserzt ($ \"5 b SPC) und\n\noeshaib die Wiederholungsgefahr au? den Zeitpunkt der EIn5-\nlassung aus der Strafhaft abzustellen \\vgl. R& DR 1945, 19\nNr. 4). Der Ausgangspunkt des Landgerichts ist mithin richtig.\n\nDas Landgericht erwägt im Anschluß an das Gutachten des\nSachverständigen auch rechtsirrtunmsfrei- daß der Angeklagte\ndei einer Haftenilassung im Endstadium der Fickschen Gehirnairophie nicht gemeingefährlich ware und für diesen Feli die\nöffentliche Sicherheit seine Unserbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt nicht erforderte. Damit entfällt der firund,\nder den Senat veranlaßt hatte, die Sache zur Nachholung einer\nEntscheidung über die Unterbringung zurückzuverweisen. Durc}-\ngreifenden bedenken unterliegt, daß das Landgericht dennoch\näie Anoränung nach § 42 b StGB getroffen hal, weil der Angeklagte auch aus anderen Gründen aus der Strafhaft vorzeitig\nenilassen werden könne, die — wie das landgericht meint -\n\nim Rahmen der Wahrscheinlichkeit lägen. Treten diese vcm\nlendgericht erörterten anderweiten Anlässe für eine frühere\nEntlassung nicht ein, wird vielmehr der Angeklagte aus der\nStrafhaft entlassen, weil er infolge weiterer Entwicklung\nder Pickschen Gehirnsatrophie in deren Endstadium gelangt und\naus diesem Grunde haftunfähig geworden ist, so würde er, obwohl infolge mangeinder Antriebskraft nicht mehr gemeingefährlich, gleichwohl in eine Heil- oder Pflegeanstalt aufzu--\nnehmen sein. wenn die vom Landgericht im angefochtenen Ur--\nveil getroffene Anordnung aufrechterhalten bliebe. Die Revision bemerkt zutreffend, daß der Angeklagte dadurch beschwert\nist und daß infolgedessen üas angefochtene Urteil so nicht\nerlassen werden durfte. Die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt 1äßt sich auch\nnit den weiteren von der Strafkammer vertretenen Gründen\nnicht recktfertigen. Nach § 42 » StGB derf das Gericht die\nInterbringung in einer Heil-- oüer Pflegeanstalt nur anoxränen,\nwenn die Öffentliche Sicherheit diese erfordert. Das aber ist\n‚bei einen zu \\ebenslangem Zuchthaus Verurteilten nur dann der\n\n“ s\nen se rn che\n\nNN ne ee\n\net\nBun.\n\nn\n\nEEE nr Sociyer warn\n\nin m\n\nBAME |\n».\n\nan MM,\nune\n\nFall, wenn der Eintritt von #reignissen, die eine vorzeitige\nBeendigung der Sirafhaft in einem handlungstähigen Zustand\nzur Folge haben, auf Grund bestimmier Tatsachen nahe liegt,\nGedachie Entwicklungsmöglichkeiten, für die greifbare Inhalts.\npunkte fehlen, reichen dagegen nicht aus. Um solche handelt\nes sich aber, wenn das Landgerichi möglicherweise eintretende \"andere Erkrankungen\" des Angeklagten, die dazu nur \"ei\nBegründung dauernder Haftunfähigkeit des Angeirlagten zu seiner\nEntlassung aus der Strafhaft führen könnten, einen etwaigen\nGnadenerweis oder gar eine - schwere Siraftaten üblicherweise\nnicht erfassende - künftige Straffreiheitisgeseizgebung zur\nBegründung der Anordnung nach § 42 vd StGB heranzieht. Scilte\nder Angeklagte wider Erwarten aus solchen oder ähnlichen Gründen in eineu Zeitpunkt aus der Sirafhaft 'entlassen werden, in\ndem er geneingefährlich ist, so wird dann außerhalb eines\nStrafverfahrens darüber zu entscheiden sein, ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder\nFflegeanstali erfordert,\n\nDer Senat kann das angefochtene Urteil aufheben und der\nAntrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt selbst ablehnen.\n\nBei der Kostenentscheidung mußte berücksichtigi werden,\ncaß die Revisicn der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, sc daß\ndie infolge Ger Revision der Staatsanwaltschaft entstundenen\nVerfahrenskosten der Landeskasse aufzuerlegen sind. Es erschien angenemssen, auch die infolge dieser Revision dem\n\ner\n\nAngeklagten erwachsenen notwenäigen Auslagen der Landeskasy»\naufzubürden (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO}.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nnn\n\n..\nea\n\nwausu\n\n-\n2 hen\n\nYe\n\nnt\n\n”\n”\ni\n\n“\n\nWen wie, ur\n\n22,272","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-31/4-str-468-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-31/4-str-468-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.518628+00:00"}}