{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-28_4_StR_499_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-28","aktenzeichen":"4 StR 499/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2283 023\n\nStGB §§ 242, 243 Abs.. 1 Nr. 2, § 370 Nr. 5\n\nBricht jemand mit dem Vorsatz, Sachen irgendwelcher Art\nzu stehlen, in einen Raum ein und verzehrt er dort vorgefundene Nahrungs- oder Genußmittel, so ist die Tat bereits\nhiermit als einheitlicher ‚schwerer Diebstahl vollendet,\nauch wenn.er an den übrigen -. zwecks Mitnahme verpackten -\nSachen einen eigenen Gewahrsem noch nieht begründet hat.","text_plain":"Amtliche Sammlung; nein\n\n2283 023\n\nStGB §§ 242, 243 Abs.. 1 Nr. 2, § 370 Nr. 5\n\nBricht jemand mit dem Vorsatz, Sachen irgendwelcher Art\nzu stehlen, in einen Raum ein und verzehrt er dort vorgefundene Nahrungs- oder Genußmittel, so ist die Tat bereits\nhiermit als einheitlicher ‚schwerer Diebstahl vollendet,\nauch wenn.er an den übrigen -. zwecks Mitnahme verpackten -\nSachen einen eigenen Gewahrsem noch nieht begründet hat.\n\nBGH, Urt. v. 18. Dezeüber 1959 - 4 StR 499/59 -\nE 16 Essen\n\nsc3\n\n4 StR 499/59\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm K MED aus EB, geboren\nan @: uEEEE> GE ir : EEE DES chAHi,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.\n\n- hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom i8. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n.als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende ‚Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «EBD in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts inEssen vom 28. August 1959 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nDie in dieser Sache seit :dem 29. August 1959\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\n\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nPa 0:\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfali und wegen\nvorsätziicher Volltrunkenheit- (Vergehen gegen § 330 a\nStGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden: Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\nWie der Revisionsamtrag ergibt, der sich auf Aufhebung\ndes Urteils in vollem Umfang richtet, hat der Angeklagte in diesem Umfang Revision eingelegt, obwohl\nsich seine ZEinzelangriffe lediglich auf die Verurteilung wegen Voiltrunkenheit beziehen.\n\n!. Gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall sind rechtliche Bedenken nicht zu\nerheben.\n\n2. Soweit es sich um die Verurteilung wegen\nVolltrunkenheit handelt, hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte nach Zerschlagen der\nPFensterscheibe in die Gastwirtschaft \"Tii>-\nSp\" in BoD eingeärungen ist. Dort packte er\nin Zueignungsabsicht eine größere Anzahl von verschiedensten Gegenständen in seine Aktentasche. Außerdem\nverzehrte er an Ort und Stelle Lebensmittel. Gegen\n7 Uhr morgens fanden die Polizeibeamten den Angeklagten schlafend hinter der Theke. Das Landgericht hat\nangenommen, es sei nicht auszuschließen, daß er die\nTat im Zustande der vorsätzlich herbeigeführten Volltrunkenheit begangen hat und auf Grund seiner psychopathi-\n\nchen Veranlagung beim Versetzen in den Vollrausch\nvermindert zurechnungsfähig war. Die im Rausch\nbegangene Tat hat das Landgericht als einen vollendeten Einbruchsdiebstahl gewürdigt.\n\nDie hiergegen von der Revision erhobenen\nrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Es trifft\nzwar zu. daß der Angeklagte, als er sich noch in den\nGasträumen befand, einen eigenen Gewahrsam an den\nin äie Aktentasche gepackten Gegenständen noch nicht begründet hat. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, daß er,\nwie die Revision meint, lediglich einen versuchten\nEinbruchsdiebstahl begangen hat. Der Angeklagte hat\n\"an Ort und Stelle einen Teil des Diebesgutes, nämlich Nahrungs- und Genußmittel. verzehrt. Hierdurch\nhat er an diesen Gegenständen einen eigenen Gewahrsam\nbegründet und damit die Tat als Einbruchsdiebstahl,\nund nicht etwa nur als Mundraub (§ 376 Nr. 5 StGB)\nin Tateinheit mit versuchtem Einbruchsdiebstahl,dem\näußeren Tatbestand nach vollendet. Ersichtlich ist\nder Tatrichter davon ausgegangen, daß der Vorsatz\nGes Angeklagten beim Einbruch darauf gerichtet war,\nallgemein Gegenstände, die er vorfinde, zu stehlen,\nohne Rücksicht auf ihre Eignung zur Mitnahme oder\nzum alsbaldigen Verzehr. Dadurch ist die Tat zu einer\nZirheit geworden. Eine Teilung des Vorsatzes und\ndes äußeren Vollzugs der Tat im Hinblick auf einzelne Teile der Diebesbeute ist bei dieser Sachlage\nnicht zulässig. Die.:Versuchshandlungen gehen für die\n„echtliche Würdigung ir der - wenigstens teilweise -\nvollendeten Gesamthandlung auf (BGHSt 10, 230, 232).\nDie in der vorbezeichneten Entscheidung behandelte\nAusnahme, daß nur der Versuch unter erschwerenden\n\n-4-\n\nUmständen begangen worden ist, ist hier nicht gegeben.\nWegen der Einheitlichkeit der Gesamttat kommt auch\neine gesonderte Beurteilung des sofortigen Verzehrs\nais Mundraub nicht in Betracht. Der natürliche Wille\nwar von vornherein auf die Entwendung auch solcher\nSachen gerichtet, die nicht Gegenstand eines Mundraubs sein können. Selbst wenn dieser Wille erst\n\nnach dem Einbruch auf solche Sachen erweitert worden\nsein sollte, würde dies der Bewertung der Gesamttat\nals eines — äußerlich verwirklichten — einheitlichen\nschweren Diebstahls nicht entgegenstehen (BGHSt 9,\n253). Mithin liegt ein im Vollrausch begangener vollendeter schwerer Diebstahl vor.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-28/4-str-499-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-28/4-str-499-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.496839+00:00"}}