{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-25_4_StR_305_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-25","aktenzeichen":"4 StR 305/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3\n9293 009 e\n\ng_EtR_ 3037323\n\nITaNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kraftfahrer, zur Zeit Hilfsarbeiter, Johann >\naus FreiiD/uEEB. zeboren an. ED EB in ı .\n\nwegen fahrlässeiger Tötung\n\nhat der Ferienstrafsenat Jdes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n250\n\nvom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBurdesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichier Dr. Sauer\nBundesrichier Dr. Seibeit\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nais beisitzende Richier,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter BD in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter WW dei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nGes Lanägerichts in Memmingen vom 6. Februar 1959\nwirä verworfen.\n\nke]\n\nr tat die Kosten seines Rechtsmitiels zu vwrageno\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher fahrlässiger Tötung von zwei Menschen zu neun Monaven\nGefängnis bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es\nhai ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine zweijährige Sperre vor Erteilung einer neuen #Srlaubnis angeordnet.\nDen Urteil iiegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:\n\nkm 27. Juii 1958 lenkte der Angeklagte einen Reisecmridus auf der Ausobahn zwischen Siuttgart und Ulm. Da für die\nReisenden eine Mittagspause in CGberelshingen vorgesehen war,\nhatte er vom Reiseleiter dıe Weisung erhalten, die Autobahn\nan der Ausfahrt nach Obereichingen zu verlassen. Als er sich\ngegen ı3 Uhr dieser Steile näherie, deren Entfernung auf dem\nsie ankünäigenden Schild nicht in lfetern angegeben war, Teiminderte er seine ursprüngliche Geschwindigkeit von etwas über\nivoO km/st zunächst auf 75 und dann auf 40 km/st. Dennoch verpaßtie er die Oberelchinger Ausfahrt. Als er von dem Reiselei--\nter darauf aufmerksam gemacht worden war, bremste er den Omnipus sofort nachdrücklich weiter bis auf eine Stundengeschwindigkeit von 30 bis 35 km/st ab, fuhr gleichzeitig, ohne sich\nüber den rückwäriigen Verkehr vergewissert zu haben, nach\nlinks auf die Überholbahn und anschließend in einem weiten\nBogen wieder nach rechis, Er wollie auf diese Weise die Autobahn über die eiwa 80 m jenseits der Aus?ahrt nach Oberelchin-\n\n—— wur we ven\n\ngeu gelegene Einfahrt verlassen. In dem Augenblick, als er\nnah links auf die Überholbahn ausbog, befand sich etwa 120 m\nhinter dem Omnibus ein von dem Belgier Dr. Albert; Bin in\ngleicher Richtung mit einer Geschwinäigkeit von etwa 1CC km/st\nauf der Überkolbahn gefahrener Personenwagen. Da von der 3,80 m\nhreiten Iderholbahn durch den nach links ausbiegenden Omnibus\n1.20 m Veansprocht wurden. hieli der narhftolgende Dr. DB»\n\nSur Ze 3 9,02 he.\n\nRN RE\n\nPFIER SEC\n\na.\n\nder nn a Re ET\nvn\n\nown:\n\nae 6 en er ern\n\nLaune\n\nann\n\nden kaum links vom Omnibus für ein Überholen mit seinen\nPeugeot-Wagen für zu gering. Deshalb versuchte er, ihn rechts\nzu vberholen. Auch das aber gelang nichi, weil der Angeklagte\ninzwischen wieder nach rechts eingeschwenkt war. Der Personen.\nwa;en prallte mit erheblicher Wucht auf das Heck des Omnibusses. Dabei erlitten Dr. Be und seine ihn begleitende Ehsfrau schwere Verletzungen, denen diese noch am selben Tag,\nihr Ehemann nach einigen Wochen erlag.\n\nII. Die Sirafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er plötzlich auf\ndie Überholbahn ausgebogen sei, ohne sich vorher über den\nrückwärtigen Fahrverkehr unterrichtet zu haben. Dadurch habe\ner, insbesondere infolge seiner gegenüber der des folgenden\nPersonennagens wesentlich geringeren Geschwindigkeit, diesen\nin Gefahr gebracht, Er habe den Infail dadurch allein verschuldet. Ein Nitrerschulden Dr. BeB verneint die Strafkaumer, wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, weil er bei\nBesinn des Ausbiegens des Omnibusses nach links noch nicht\nhabe erkennen können, wie weit dieser auf die Überholbahn\nfahren werde. Dr. BED hahe deshalb nicht von vornherein\nmiö einer ihm gefährlich erscheinenden Verengung der Überholbahn\nsu rechnen brauchen, Als er aber damit infolge des verbältnis--\nmäßig weiten Ausbiegens des Angeklagten rechnete, habe er begreiflicherweise versucht, den Omnibus rechis zu überholen.\nMit Rücksicht auf die geringe Enifernung des langsam fahrenden Omnibusses habe er in diesem Zeitpunkt seinen Wagen nicht\nmehr rechtzeitig bremsen können.\n\n*\n\nIII. Zur Begründung seiner Revision erlebt der Angeklagve eine verfahrensrecht!iche Rüge und sachlichrechtliche Einwände. Sein SHechtsmittel muß erfoiglos bleiben.\n\n1, Der Beschwerdeführer nach: geltend. Dr. Beiib hare\nsehr wahrscheiniich am Unfalltag vom Beginn seiner Fahrt oiS\n\nI)\n\nzur Unfallzeit ununterbrochen etwa .OC km zurückgelegt und\nmisse deshalb übermüdet gewesen sein; sonst würde er mit seinem wagen unier gieichzeitigem Bremsen auf der Überholssite\nseblieben sein, statt ihn nach rechts zu zıehen, Die Straf..\nkammer hate unter Verletzung ihrer Aufkiärungsrflichi es unterlassen, die Frage der Übermüdung Dr. BD zu prüfen.\n\nDieser Vorwurf muß schon daran srheitern, daß zu seiner\nBegründung kein Beweismittel angegeben wird, dessen Gebrauch\nsich der Sirafkammer zur Aufkıiärung der nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht offen gebliebenen Frage einer eiwaigen Übermüdung Dr. BgiW> Härte aufädrängen müssen.\n\n2. a) Die Strafkammer legs dem Angeklagien u.a. zur Last,\ndaß er kein Richtungszeichen gegeben habe, bevor er auf die\nÜberholoakn ausbog. Dafür jedoch, daß die Strafkammer darin,\nwie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, einen Verstoß\ngegen § 1C Abs. 1 der Siraßenverkehrsordnung gefunden habe,\nkann der Urteiisbegründung kein Anhali eninommen werden, Sinn\ndes Vorwurfs der Sirafkammer ist vielmehr der, der Angeklagte\nsei pıiötzlich und noch dazu mit einer wesentlich verminderten\nGeschwindigkeit auf die Üherholbahn gefahren, ohne daß dies\nden erheblich schneller fahrenden Dr. BED so rechtzeitig\nerkenubar geworden sei, daß er seine Fahrweise diesem Vorhaben des Angeklagten habe anpassen können, Diesen träfe kein\ngeringerer Vorwurf, wem er erst gleichzeitig mit dem Ausbiegen nach links ein Richtungszeichen gegeben hätte, Denn dies\nhätte an der bereiis begangenen Verkehrswidrigkeit nichts än-Gern und dem nachfolgenden Fahrer nich; mehr nützen können,\n\nb) Gegen die Meinung der Strafkammer, den Fahrer des Perscrenwagens treffe keine Mitschuiä, wendet sich der Beschwer--\nde£ührer in zweifacher Hinsicht,\n\naa) Die Strafkammer erüriert u.a. sein Verteidigungsvor -\n\nbringen ın der Hauptverhanälung. es habe vor der Einfahrt aus\n\nOberelchingen ein Personenwagen gestanden, durch den der Angeklagve allerdings, wie er selbst eingeräumt habe, \"nicht\ngessört\", d.h. in seiner Fahrt nicht behinder; worden sei,\nDenncch bringt er in seiner Kevisicnsbegründung vor, mit Rück.\nsicht, auf diesen Personenwagen, der eiwa 1 m der Normeibahn\nrcn rechts her beansprucht habe, sei er auch bei verkehrsgemsßem Verbeifahren gezwungen gewesen, etwa ı 50 m in die Über.\nhce!basm hinüberzufahren. Dies habe Dr. BB \"oraussehen und\nsich danach richten können.\n\nDieser Einwand vernag - die Richtigkeit dessen unterstellt,\nwas der Angeklagte über das Vorhandensein eines stehenden Personenwagens behaupiete - weder die Annahme einer Mitschuid\nDr. BB zu rechtfertigen, noch gar die Schuld des Angeklagsen öliig auszuräumen. Der möglicherweise rechts auf der Regelbahn siehende Personenwagen veraniaßie den Angeklagten\notfenbar nicht dazu, seine Geschwindigkeit auf schließlich\n30 nis 35 km/st zu ermäßigen, Denn wenn er nur an diesem Wagen\nhätte vorbeifahren, nicht eher on der Autobahn abbiegen wollen. so hätte er seine Geschwindigkeit wieder steigern können\nund müssen, um möglichst schnell die Überholbahn für den nach--\nfolgenden schnelleren Verkehr freizumachen. Hätte er aber an\ndem siehenden \\tagen nicht vorbeifahren können, ohne infolge\nteiiweiser Beanspruchung der Überholbahn den nachfolgenden\nSchnellverkehr zu gefährden, so mußte er so wirksam brensen,\ndaß er sich hinter dem stehenden hagen halten konnte, bis ihm\ndie Weiterfahrt ohne üefährdung eines Hinierwannes möglich wurde, Jedenfalls handelte er, worauf die Strafkammer zutreffend\nhinweist, verkehrswidrig, indem er mit stark ermäßigter Geschwindigkeit vor dem erheblich schnelleren und schon nahe\naufgerückten Personenwagen auf die Überholbahn ausbog. Dafür.\ndaß Dr. Ben diese Verkehrswidrigkeit hätte voraussehen künnen. fehlt es an jedem Anhalt, selbst wenn er in der Lage ge |\nwesen wäre, den vor dem Omnibus stehenden Personenwagen ZU\nsehen. Denn dann durfte er dareu? vertrauen, der Angeklagte\n\n“u\n\nwerde entweder an dem stehenden Wagen zügig und mıt einer\nteschwindigkeit vorbeilahren, duren die er Dr. Bw. nicht\ngefährdet würde, oder der Angeklagte werde sich hinter dem\nstehenden Wagen halten, wenn er andernfalis den nachfolgenden\ngefährdete. Keinesfalls hatte Dr. BD »egründeten AniaL an--\nzunehmen, der Angeklagte werde wegen eines am rechten Rand\nder Regelbahn stehenden Personenwagens so weit in die Überhcibahn hinüberfahren, wie er es tat. Denn zu einem so weiten Ausholen nach links hätte ihn der stehende Pxw nicht ge-\n\nZAWUNgENo\n\nbs) Der Beschwerdeführer hs!‘ den -erunglückten Dr. Be»\nfür miiscauldig. weil er nicht ssfcri uad wirksan gebremst\nhabe, Es mag dahingestelit bleiben, ob es Dr. BB geiungen\nwäre sich auf der Überholbahn noch Kkınter dem Cmunibus zu\nhalten, wenn er nachdrücklich gebremst hätte, sobald ihm dies\nmög.ich war. Immerhin wäre zu berücksichligen, daß ihm als\nSchreck- Neaktions- und Bremsansprechzeit etwa 2 Sekunden\nvcn dem Augenblick an hätten zugute gehalten werden müssen,\nın dem der Angeklagte auf die Überholbahn ausbog. Innerhalo\ndieser Zeit iegte er bei seiner Feschwinäigkeit von 1660 km/st\netwa 56 m zurück, näherie sich also dem erheblich langsameren\nOmnibus um ein gutes Stück. Selbst wenn aber bei nachträglicher Beurteilung sein Ausweichversuch nach rechts sich als\nFehlmaßnahme erwiese, so dürfte ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Denn er war durch die grobe Verkehrswidrigkeit\ndes .Angeklagten in eine gefährliche Iage gedrängt worden, Wer\nin sclcher äußersten, ‘von ihm selbst unverschuldeten Notlage\nim Verkehr eine falsche Meßnahme trifft. um einer ihm drohenden Vefahr zu entgehen, darf in der Regel nich mit einen\nSchuldvorwurf belastet werden. Jedenfalls fiele ein etwaiges\nWitverschulden Dr. Bei neben der erheblichen Fahrlässigkeit des Angeklagten kaum ins Vewicht 'BCH VRS 15. 436 Nro 2Z)e\n\nPe ee 77 22\n\nnl 0) UL U UL U} Ll; 70”, 20 5% 720 MObEE Pe AN\n\nkn\n\nDie Strafkammer hätte es daher beim Strafmaß außer Betracht\nlassen dürfen (BGHSt 3, 218, 220).\n\n%, kas die Revision sonst noch in sachlichrechtlicher\nBeziehung geliend macht. ist offensichtlich unbegründet. Dies\ngilt insbesondere für ihre Ausführungen gegen das Strafnaß\nund gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.\n\nKrumme Bundesrichter Mantel ist Bauer\ninfolge Beurlaubung an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nKrumme\n\nSeibert Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-25/4-str-305-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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