{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-25_4_StR_280_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-25","aktenzeichen":"4 StR 280/59","doktyp":null,"leitsatz":"StGB % 175 aNr. 3\n\nNicht mehr verführbar, weil schon von sich aus\nzur Unzucht bercit, war der Jugendliche dann, wenn es\neuch ohne den irgendwie gearteven Einfluß des erwachsenen\nPartners zu den gleichgeschlechtlichen unzüchtigen\nHandlungen mit diesem gekommen wäre. Für diese Annahme\ngenügt noch nicht, daß der Jugendliche bereits mit\ngleichaltrigen Kameraden gleichgeschlechtlichen Verkehr\nhatte, auch nicht, daß er dem Einfluß des Erwachsenen\nkeinen Widerstand geleistet hat.","text_plain":"Nachschlagewerk. ja 3%\n\nAmtliche Sammlung: ja 2283 008\n\nStGB % 175 aNr. 3\n\nNicht mehr verführbar, weil schon von sich aus\nzur Unzucht bercit, war der Jugendliche dann, wenn es\neuch ohne den irgendwie gearteven Einfluß des erwachsenen\nPartners zu den gleichgeschlechtlichen unzüchtigen\nHandlungen mit diesem gekommen wäre. Für diese Annahme\ngenügt noch nicht, daß der Jugendliche bereits mit\ngleichaltrigen Kameraden gleichgeschlechtlichen Verkehr\nhatte, auch nicht, daß er dem Einfluß des Erwachsenen\nkeinen Widerstand geleistet hat.\n\nBGH, Urt.v, 25. August 1959 - 4 StR 280/59 - LG Bochum\n\n27\n\nt_&tR 280/53\n\nne nn un Sn m\n\nIn Jemen des Vco]ltEkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fraktikanten Heinrich Wilhelm, genannt Heinz K >\n\nzur BEER, geboren an @. ED ED :: Qu.\n\nwegen Verbrechen nach § 175 a StGB u.a.\n\nhal der Ferien-Stralsenss des Zundesperichtshofs in der\nSitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Mantel\nBundesrichter Tr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nNberstaatsanwalt\nin der Verhandlung,\n\nObersiaatsanwalt Dr. Dr. «>\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellter >\nbei der Verkündung\nals Trkunäsbeamte der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Argexlagten gegen das Urteil\ndss Landgerichts in Bocarm vom ı7. Närz :ı959 wird\nverworfen.\n\nEr bat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\nsen\nnr\n\n-\n\na Dr Te \"ee ee\n\nME. a ee\n\n2 -\n\nGründe,\n\nY Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen Verführung eines noch nicht 21 Jahre alten Mannes zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe\nvon einem Jahr zwei Monaten Gefängnis erkannt. In dem einen\nals fortsesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 5 StGB bewerteten Fall (Rolf-Dieter Cup) hat sie ein teilweise tateinheitlich begangenes Verbrechen der Unzucht mit einem Kind\nnach § 176 Nr. 3 StGB angenommen, soweit die unzüchtigen Handlungen mit Rolf-Dieter vor dessen voilendetem vierzehnten\nLebensjahr lagen\n\nvv\nRe\nun.\n\nDie Pevision des Angeklagten, der zu ihrer Begründung\nın beiden Fällen seiner Verurteilung verschiedene sachlichrechtliche Einwände geltend macht, kann keinen Erfolg haben.\n\n“ Unbeachtet im Revisionsrechtszug, in dem nur Raum für\neine rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Urteils ist,\nmuß bleiben, was der Beschwerdeführer gegen die Annahme des\nLandgerichts einwendet, die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit dem jungen Grossmann hätten vor dessen vollendetem\nvierzehnten Lebensjahr begonnen und der Angeklagte habe dar\nAlter des Knaben gekannt. Die Beweisanzeichen, auf welche sich\ndie tatrichterliche Überzeugung von diesen Tatsachen gründete,\nbrauchte die Strafkammer in ihrem Urteil nicht anzugeben.\n\n2. Der Beschweräeführer hält insbesondere den Schluß der\nStrafkammer. er habe Rolf-Dieter verführt, für rechtlich unbegründet Dieser Annahme ües Tatrichters iiegen folgende Feststellungen zugrundes\n\n*’s\n\nwarn\nen m\n\neen TU Oh nn N ER TE SVEN N\n\n2 nme ve Eee Ba 0 au re et\n\nven ng Re man ar ne mn te\n\n> pe IA en nn\n\n-\n\nern\n\nam Fett.\n\nnie\n\nIm Scansr 1957 suchte der damals 2*-jährige Angeklaste\ndie Zuneigung des Jungen zu gewinnen. der, was ihm unbekanat\nwar, bereits wit Schulkameraden gleichgeschlechtlichen Umgang.\ngehabt hatte- Zr lud den Knaber zu Spaziergängen ein, spielte\nmit ihm Fußball und ließ ihn teim Kartenspiel mit anderen\nTersonen, das auf einem Sportplatz stattfand. zusehen. Bei\neiner dieser Gelegenheiten zog der Angeklagte den links neben\nihm sitzenden Rolf-Dieter an sich, stützte seinen Ellenbogen\nauf dessen Oberschenkel und betastete sie mit Arm und Hand,\nun den Knaben geschlechtlich zu erregen. Nach dem Kartenspiel\nblieb er mit ihm aliein auf dem Sportplatz. Er begann mit\nihm eine spielerische Rauferei, bei der er ihm mit Vorbedacht\nan den Geschlechtsteil faßte. Als Rolf-Dieter keinen Widerstand leistete. sich vielmehr bereitwillig preisgab, veranlaßte er ihn, en seinen, des Angeklagten, Geschlechtsteil zu\ngreifen. Da ihm die Gelegenheit zu weitergehenden unzüchtigen\nHandlungen nicht günstig erschien, verabredete er mit dem Jungen für den nächsten Tag eine neue Zusasmenkunft. Dabei wartete\nder Angeklagte den Einbruch der Dunkelheit ab. Dann onanierten\nbeide gegenseitig. wobei es beim Angeklagten zum Samenerguß\nkam. In der Folgezeit trieben beide derartige gegenseitige\nBerunrungen und geschlechtliche Befriedigungen bis in den\nSommer 1958, Lie meisten dieser Handlungen liegen nach Vollendung des i4, Lebensjahres WW. EB :957) Koif-Dieter\nU 7\n\na) Der Beschwerdeführer meint, er dürfe schon deshalb\nnicht als Verführer des Jungen angesehen werden, weil dieser\nden unzüchtigen Annäherungen keinen Widerstand entgegengesetzt\nhabe. Mit diesem Einwand verkennt er den Zweck des § 175 a\nsr 5 StGB. Durch ihn soll die noch nicht volljährige männliche\nJugend, ähnlich wie durch § 1§ 2 StGB das Mädchen vor seinen\nIb. Lebensjahr, wegen der besonderen Gefährdungen. die mit\ndem körperlichen. geistigen und charakterlichen Reifeprozeä\n\n27\n\nder Jugendlichen verbunden sind, in erhöhtem Maß vor unsitt-1’coren Eirflüssen Erwachsener geschützt werden. Der gesetzgxeberische Grund für beide Bestimmungen ist die Tatsache,\n\ndaß die Persönlichkeit eines Jugendlichen ncch nicht in\n\nsich gefestigt und deshalb verderblichen äußeren Einflüssen\nleichter zugänglich ist. Verführbar und des Schutzes gegen\nVerführung besonders bedürftig ist deshalb gerade der Jugendiche, dessen sittiiche Widerstandskraft nur schwach entwickelt ist. Man würde den Sinn und Zweck des $ :’5 a Nr. 3\nSueB jIn vedenirficher Weise verkennen und den strafrechtlichen\n“chutz gegen Verführung gerade den männlichen Jugendlichen\nversagen. dıe ihn am nötigsten brauchen, hielte man die\nStrafbestinmmung immer daun für unanwendbar, wenn ein männ-\nıiuner Jugendlicher den Einflüssen eines Erwachsenen ohne\nWiderstand erliegt. Ein gewisses Maß er Geneigtheit und\nBereitwilligxeit des Heranwachsenien, unzüchtigen Annäherungen\nsrwachsener entgegenzukommen, steht der Annahme, daß er \"rerführy worden ist, und demgemäß den Begriff der Verführung\n\ndei § 575 a Nr, 3% nicht entgegen. Mit Recht hat es deshalb\nder Bundesgerichtshof bei § 182 StoB für das Merkmal der\nVerfünrung, das mit dem gleichlautenden Begriff in § 175 a\när. 5 StGB auch inhaltlich übereinstimmt, als bedeutungslos\nerklärt, daß die Zuneigung und das Naturell der Verführten\nden Wünschen des Angeklagten in gewisser Weise zustatten\nkamen {NJW 1951, 530 Nr. 20).\n\nWer allerdings schon an sich zu der Unzucht, die er\n\nmit einem anderen getrieben hat, bereit war, ist nicht verführt\nworden. selbst wenn der andere mit den unzüchtigen Handlungen\nbegannen hat. Nach dem von der ständigen und billigenswerten\nRecntsprechung des Reichsgerichts (PGSt 70. 199) verstandenen\nSinn der beiden Worte \"an sich\", über die allzuleicht hinweggelesen »ird, ist kein Unzuchtspartner, der noch verführt werden wißto. wer ohno irgendwelche Einwirkungen eines anderen\n\n.-..\nmn. .\n\n“fan „An abBaE. > outer wesen veiengitiihrn SEA ea nr\n\nus\n\nrund\n\num“\n\nvun\n\n-5_\n\ndie ın List, überredenden Worten Geschenken, Versprechungen\noder dgl. Beeinflussungsmitteln bestehen können, also von\nsich aus zur Unzucht bereit ist, und sich deshalb ohne weiteres mit dem anderen in unzüchtiger Weise einläßt. In\nÜbereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichts.\nhof aaO für den Anwendungsbereich des $ ı§ 2 StGB die Verführung eines Mädchens dann verneint, wenn es entweder selbst\nden Beischlaf angeregt oder sich okne Zauderan und ohne irgend\neine Beeinflussung seines Willens geschlechtlich preisgegeben\n\nhat.\n\nFehl} es an jedem Anhalt dafür, daß der Jugendliche\nauch okne den Einfluß des erwachsenen Unzuchtspartners wit\nSiesen die gleichzeschlechtlichen Handlungen begangen hätte,\nis; der Tatrichver deshalb auch nicht in der Lage Tatsachen\nfestzustellen, auf die er eire sclche Überzeugung gründen\nkönnte, so wäre es [Tehlerhalt anzunehmen, der Jugendliche\nsei schon von sich aus, also ohne die Verführung, zur Unzucht\nbereit gewesen,\n\nIm vorliegenden Fall schildert die Strafkammer im\neinzelnen die mit Einladungen beginnenden, sich in Spaziergöngen, Fußball- und Kartenspiel fortsetzenden und zu unsittlichen Handgreiflichkeiten steigernden Mittel, die der\nAngeklagte enwendete, um die Zuneigung Rolf-Dieter Guiil>\nzu gewinnen Der festgestellte Sachverhalt 13ßt keinen Raum\nfür die Annahme. der Jugendliche sei möglicherweise von sich\naus tereit gewesen, sich mit dem Angeklagten unzüchtig einzulassen. Das kann auch nicht der Tatsache entnommen werden,\ndaß er bereits mit Schulkameraden gleichgeschlechtlichen\nUmgang hatte. Denn abgesehen davon, daß jemand, der schen\nverfülhrv werden ist, erneut verfihrt werden kann und geschlecttiicke Unbescholtenheit des Jugendlichen bei § 75 a\n\n7\n\n“er, 7 jn Jegensatz zu $ !3? nickl Vorausseizung der Verführbaf”\n\ny\n\n-6-\n\nkeit ist hat ein junger Mensch, mag er auch im Umgang mit\ngleichaltrigen Kameraden unsittlichen Neigungen freien Lauf\nlassen. erfahrungsgemäß doch Hemmungen, mit einem erwachsenen\nund ihm bisher fremden Mann Unzucht zu treiben, Die Strafkammer betont daher in der rechtlichen Würdigung des Vorgehens\ndes Anzeklasten zutreffend, er habe Rcelf-Dieter unter Ausnutzung des durch den Altersunterschied gegebenen natürlichen\nUÜberzewichts an sich gebunden und das Kind sich sexuell. hörig\n\ngemacht.\n\nbp} Die Strafkammer hat den gleichgeschlechtlichen Umgang\ndes Angeklagten mit Rolf-Dieter als ein fortgesetztes Vertrechen des $ ‘75 a Nr. * StCB beurteilt. Auch diese vom Beschwerdeführer übrigens nicht eigens veanstandete Annahme\nist rechtlich bedenkenfrei.\n\nBedeutssm insoweit ist die Feststellung, der Angeklagte\nhabe äurch die bereits erwähnten Verführungsmittel gesucht,\n\"die Neigung des Jungen zu gewinnen\". Ihre Meinung; das Verhaltan des Angeklagten stelle eine fortgesetzte Verführungstat\nGer. tbegründel die Strafkammer mit dem Hinweis auf den räunmlichen und zeitlichen Zusaumenhang zwischen den einzelnen Unzuchtshandlungen, auf die Gleichheit des verletzten Rechtsgutes. iie Gleichartigkeit der Begehungsform und auf den Vorsatz des Angexlagten, \"mit Rolf-Dieter so oft wie möglich Unzucht zu treiben\",\n\nTiese Ansicht ist auch für den nach den Feststellungen\nnicht auszuschließenden Fall zu billigen, daß der Angeklagte\nschon durch die erste Verführungshandlung das angestrebte\nZiel erreicht haben sollte, in Rolf-Dieter auch für die Zukunf5 einen von sich aus, also ohne weitere Verführung zur\nUnzucht. bereiten Partner gewonnen zu haben. Dann würde er\nden Tungen zwar nur einmal verführ: haben. Dennoch wären auch\nbei ssicher Sachgessaliung die späteren, für sich betrachtet\n\nGere et Sud - An ai wat\n\nmöglicherweise nur als Vergehen nach $ :;,» StBE zu beurteilenden Unzuchtshandlungen von seinen Gesamtvorsnttz wr-Taßtı und deshaltb Teil des einheitlichen Verführungsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB (so auch RG in DI 1939,\n519)\n\n%, Grundlage der Verurteilung des Angeklagten wegen\neines weiteren Verbrechens nach § 175 aNr. * ist die Feststellung der Strafkammer, daß er im Sommer i957 in einem\nFreibad nit dem 14-jährigen Werner CD. der ebenfalls\nschon gleichgeschlechtlichen Umgang mit Schulkameraden gepflogen hatte, ohne daß der Angeklagie dies allerdings wußte,\n\"Muckepack\" spielte; dabei faßte er ihn mehrere Male sowohl\nüber als unter der Badehose an den Geschlechtsteil. Werner\nCE. Ger üurch das Verhalten des Angeklagten erregt\nwurde, ließ sich diese Griffe gefallen-\n\na, Hinsichtlich der Bedenken ües Beschwerdeführers\ngegen seine Verurteilung als Verführer, die er auch hier\ndeshalb geltend macht, weil Werner CE schon gleichgeschlechtllichen Ungang mit Kawerader. hatte. kann auf die\nAusführungen unter 2 a) verwiesen werden. Das gilt auch für\nGen Einwand des Beschwerdeführers, der Junge sei ohne Verführung bereit gewesen, sich unzüchtig berühren zu lassen»\n\nLaß Werner CE selbst keine unzüchtigen Handlungen\nvornahnm, insbesondere der Aufforderung des Angeklagten nicht\nnachkam, er solle zwischen seinen, des Anseklagten, Beinen\nAurchschwinmen und dabei an seinen Geschlechtsteil greifen,\nsondern nur das unzüchtige Treiben des Angeklagten duldete.\nhinderte dessen Verurteilung aus § 175 a Nr. 3 SteB nicht.\nDenn danach macht sich auch derjenige schuldig. der einen\nMonn unter 21 Jahren verführt, unzüchtige Handiungen zu\näaulden,.\n\n——\n\nT\n\nOD Werner CD dadurch selbst den äußeren und\ninneren Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht hat, kann\ndahinstehen. Denn Voraussetzung für eine Verurteilung\nwegen Verführung nach der genannten Bestimmung ist ledig-\n!jich. daß in dem Jugendlichen geschlechtliche Empfindungen\nlabendig werden, wie sie nach seiner körperlichen Entwickung zu erwarten sind /BGIISt 2, 49, 41). Das aber stellt\näie Strafksmmer ausdrücklich fest mit dem Hinweis darauf,\ndaß verner CB durch das Vorgehen des Angeklagten geschlech:lich erregt wurde. Selbst wenn die Strafkammer hierwegen vcn einer Vereidigung des Jungen nach § 60 Nr. 3 StPO\nhätte ansehen müssen und nicht nur, wie sie cs tat, von der\nihr durch § 6' Nr. 2 StPO eingeräumten entsprechenden Nöglichkeiy hätte Gebrauch machen dürfen, so kann der Beschwerdeführer daraus nicht, wie er möchte, einen begründeten sachlictreshtlichen Einwand gegen die Richtigkeit seiner Verurteilung herleiten.\n\nAuch im Faile Werner ED erwähnt die Strafkammer\nBeein?lussungshandlungen des Angeklagten. Sie begannen damit,\ndaß er ihn in \"Huckepack\" nahm und wurden besonders deutlich\nin den Griffen an den Geschlechtsteil des Jungen: Überlegt\nausgewählte WHittel der Verführung, also solche Hittel, die\nder 3eschwerdeführer als \"Verführungskünste\" bezeichnet, sind\nnich; Voraussetzung für die Annahme einer Verführungshandlung.\n\ntel.\"\n\nman Ne \"0 TEL ERLE 2 more pe nen\n\n'\numannp, Sem =\ner nn\n\n.\n\n—u— ren tn“\n\n-9g_\n\nMit Zecht sieht die Strafkammer auch im Tebensalter des\nAngeklagten einen von ihm bewußt ausgenutzten Umstand der\nVerführung: Lit dem in diesem Zusaumenhang gebrauchten\nfusdruck- er habe seine durch den Altersunterschied gcgebene \"Autorität\" ausgenutzt, wollte die Strafkammer offenbar richts anderes betonen ais im Falle Rolf-Dieter C-\n\nEB nämlich die natürliche Gegebenheit des Altersunterschieds.\n\nkKrumme Bundesrichter Hantel Sauer\nist beurlaubt und an\nder Unterzeichnung ver-\n‚hindert.\nE.rumme\n\nSeibert Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-25/4-str-280-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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