{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-25_4_StR_277_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-25","aktenzeichen":"4 StR 277/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fe\n\n4 StR 277/59 | | 2283 03] H\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Berginvaliden Theophil I EB aus\nWEB 2.d. LEW, geboren an @. ED ED in Se (05),\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwogen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer.\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n- Landgerichtsrat Dr. U 3 in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter. MB in der Verhandlung,\nJustiizangestellter MP hei der Verkündung\n‚als Urkundsbeante der ‚Geachäftestelle,\nfür Recht erkanntz BE\n\nDie Revision des’ Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lardgerichts in. Dortmund. vom. 1.7. Närz 1959.\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtauittels zu\ntragen:\n\nDie seit dem 8. März 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn ae\n\n3\n\nDELETE Ta\n\ne.\n\n%\n\n32\n\nKa\n\n=:\n3\nei\n\nFE\n\n:E\n\nBESTER\n\nAr w\nAnt er\n\nx\n\nat .\n\niyacı,\n\n‘\n3 mp\ngr\n\nArt ann Fi\netaner\n\nnn Er | u nn\n\nI.e Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 175 a\nNr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ferner ist\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet worden (§ 51 Abs. 2; § 42 d StcB).\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg\n\nhaben.\nII. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit dem\n\n- geistig beschränkten, schwerhörigen und sprachgestörten\n\nLehrling Gerhard KEEEED (geb. im EB 1943) im Frühjahr 1958 unsittliche Gespräche geführt und bei einen\nAusflug mit ihn nach entsprechender Einwirkung unzüchtige\nHardlungen vorgenommen sowie ihn veranlaßt, solche seitens\ndes Angeklagten zu dulden.\n\na) Die Jugendkammer war nicht genötigt, zur Frage der\nGlaubwürdigkeit des Jugendlichen Gerhard Ki einen\nbesonderen Gutächter zu hören. Der Tatrichter besaß er-.\n\nsichtlich genügend Sachkunde, diese Frage selbst zu beur-. “\n\nteilen (vgl. dazu: S. 8, 9 UA). Zudem hat:isich auch der .\närztliche Sachverständige über Gerharä ad und zwar\npositiv geäußert (S. 12 UA). mi\n\nb) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht 'angreifbär. .\n\nDies gilt auch von der Verneinung der Voraussetzungen des...\n\n§ 51 Abs. 1 StGB. Das Henmungsvernögen des Angeklagten\nwar bei ihm zur Tatzeit trotz seiner Gehirnschrumpfung,\nseiner sonstigen Leiden und des Alköholgenusses (etwa\n\n\"1,31 o/oo Blutalkoholgehalt) nicht beseitigt, sondern: .:\nnur erheblich vermindert. Dies legt das Landgericht recht-\n\nlich einwandfrei dar. Die Verteidigung wendet sich. bier-\n\n. gegen nicht ausdrücklich.\n\n2\nher\nB\n\nSE 4\n\nKr er\n\nee\n\nIE FR TEE .\nBOTH S HRRL - REN en ne ach\nen BR a a EEE\n\n2 N EN\n\na TOR\n\nB\n\nor\n\n=.\n&\nFr\n7\n\nRR\" entre\n\ny\n\ne\n\nN\nr\n\nÜdetan\n\n:Der.. Gutachter hat sich über den Angeklagten schriftlich\n\n- 3.\n\nc) Die Höhe der Gefängnisstrafe ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Ihre Bemessung lag im vflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Ob es bei dem Zustand des Angeklagten nicht zweckmäßig erscheinen dürfte, die Unterbringung ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe zu\nvollziehen (§ 456 b Satz 2 StPO), hat der Senat nicht zu\nprüfen (vgl. auch § 461 StPo).\n\nay Den Antrag des Verteidigers, über die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung (§ 42 b StGB) ein Obergutechten einzuholen (Bl. 128 d.A.) hat das Landgericht ohne\nRechtsfehler nach § 244 Abs. 4 Saiz 2 StPO abgelehnt\n(vgl. auch BGHSt 8, 76 ff). Es stellt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, daß die Jugendkammer\ndavon abgesehen hat, von Amts wegen einen Obergutachter\nzur Frage der Erforderlichkeit der Unterbringung zu hören.\nDer Angeklagte hatte sich vom 17. bis 26. November 1958\nunter Beobachtung in der Landesheilanstalt durch den.\ngerichtlichen Sachverständigen befunden (Bl. 72 ff UA).\n\nund in den Hauptverhandlungen vom 26. Februar und\n7. März 1959. geäußert. (Bl. 72 ff, 116, 128 d.A.).\n\ne) Die Voraussetzungen des § 42 b StGB sind hinreichend _\ndargetan (S. 11 ff UA). Der von der Verteidigung behauptete\nWiderspruch liegt nicht vor. — Im Rahmen seiner Darlegungen führt das Landgericht nun weiterhin aus:\n\n\"Was allein gegen eine künftige Gefährlichkeit\nsprechen könnte, ist folgendes: Außer der\n\n\"Arteriosklerose und der Hirnschrunpfüng ieidet\nder Angeklagte an Herz- und Kreislaufstörungen,\nan einer Osteoporose und an Staublunge. Diese\nKrankheiten haben bisher zwar die Bewegungs-v.\n\nfähigkeit des Angeklagten nicht nennenswert\nherabgemindert. Es fragt sich aber, wie im Hinblick auf diese Leiden der Allgemeinzustand\n\ndes Angeklagten nach Verbüßung der einjährigen\nGefängnisstrafe sein wird. Es erscheint nicht\nausgeschlossen, daß der Angeklagte das Gefängnis\nals ein körperlich so gebrochener Mann verläßt,\ndaß er nicht mehr in der Lage ist, gefährlich\nzu werden. Dies ist jedoch nur eine kKöglichkeit,\nund es kann ebenso leicht geschehen, daß der\nAllgemeinzustand des Angeklagten bei der geregelien Lebensweise und der ärztlichen Betreuung im Gefängnis gekräfiigt wird.\n\nIm Ergebnis ist das Gericht demnach überzeugt, daß der Angeklagte nach seinem Geistes- .\nzustand für die Zeit nach der Strafverbüßung\n\n. weitere Delikte mit Wahrscheinlichkeit erwarten\nläßt, und daß diese Gefährlichkeit nicht im Hin-\n\nblick auf eine nicht sicher bestimmbare Entwicklung seines allgemeinen KEräftezustandes\nwährend der Strafhaft als ausgeschlossen angesehen werden kann.\"\n\nAuch diese Darlegungen geben ksinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die bloße, ungewisse Möglichkeit, daß der\nAngeklagte nach Strafverbüßung nichi mehr gefährlich ist,\nschließt die Anordnung der Unterbringung nicht aus (BGH 4 StR\n34/54 vom 26. Mai 1954, S. 3).\n\nEUREN FEN\n\nVerne ya\n\nel.gs\n\n:\n\nR.\na:\n:\n.:\n8,:\n!\n.\n#\n\n5 -\n\n1Il. Nach alledem ist äie Revision als unbegründet zu\n\nverwerfen.\n\nKrumme 000. Mantel 2... Sauer\nSeibert Hübner |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-25/4-str-277-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 461","ref_norm":"461","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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