{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-25_4_StR_276_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-25","aktenzeichen":"4 StR 276/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4.StR 276/59 2283 043. A\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Heinrich W mm zus Pam, geboren |\n\nwegen Meineids\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme | T\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer }\nBundesrichter Dr. Seibert X\nBundesrichter Dr. Hübner Hi\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwali Dr.Dr. MW bei der Verkündung .\n_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndJ ustizangestellter > in der Verhandlung,\nJustizengestellter MW bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 20. März 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n| Von Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nnn en\n\nI. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids zu.\neiner Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.\nSeine Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht\n\nund des sachlichen Sirafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen u E:\nErfolg haben. | &\n\nNach den Fesistellungen wohnte der Angeklagte von 1951\nbis 1955 in MB zur Unsermiete. In der Nähe bewohnten\ndie Brüder Anton, Johannes und Josef BEE mit ihren Familien ein altes Fachwerkhaus. Zwischen den Familien Johannes\nund Anton BEP bestehen starke Spannungen. Der Angeklagte\nseinerseits stand zu der Familie Johannes BB, die damals\nin dem genannten Haus zwei Zimmer inne hatte, in freund-\n\nschaftlichen Beziehungen. Er hielt sich häufig dort auf\nund war bei ihnen auch einige Zeit in Kost. ‚Johannes Bu\nwar wegen Trunksucht entwündigt. Er erli:t am 11. Juli 1953\neinen Unfall unä bezog deshalb von seiner Berufsgenossen-.\nschaft Krankengelä und eine vorläufige Verle tztenrente, “\n\nWe etiiee a\nCE ee\n\nKurz danach erstatiete die Enefreu Anton Da. eine\nAnzeige bei der Amtsverwaltung. Daraufhin wurde von der\nStaatsanwaltschaft in Paderborn gegen. Johannes Dam ein.\nErmittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet. In diesem\nerklärte Frau Anton Be vor der Polizei unter anderm:\n\nSie habe am Unfalltage gegen 18 Uhr ihren: Schwager Johannes “\nauf der Lanästraße get troffen. Dieser habe zu ihr bemerkt, “\nsie solle seiner Ehefrau nicht sagen, daß er noch zu einer A:\nGastwirtschaft fahre. Bei diesen Zusammentreffen habe\nJohannes Be noch ! keinerlei Anzeichen einer verle tzung\nseiner linken Hand gezeigt. Sie habe dann gegen 22 Uhr\ngehöri, wie Johannes. laut lameni ierend nach Hause gekommen\n\nFrdarerd\n\n_\n\nSt na ea TE ARTE RT NEE\n\nee rn ee 90\n\nAM ..... Ich habe die Wohnung nach dem Abendessen ‚gegen\n\na a\n\n:18 Uhr auf. dem Wege nach Dan gsschen haben will.\n\nAngaben Auch‘ Bidesleistung zu erhärten. Das kann ich mit\n\nDr nn\n\nund von seiner Ehefrau wegen seiner Trunkenheit ausgezankt\nworden sei. Am anderen Tag habe er seinem Bruder Anton erzählt, er \"habe sich ein paar getrunken gehabt\" und sei\ndann mit dem Fahrrad gestürzt.\n\nAuf Grund dieser Aussage der Ehefrau Anton BEP und\nmehrerer widersprechender eigener Angaben über den Zeitpunkt des Unfalls wurde Johannes BEP an 14. November 1955\nwegen Verdunklungsgefahr in Untersuchungshaft genonmen.\n\nNoch am selben Tag erschien der Angeklagte ohne Vorladung beim Amtsgericht in Paderborn. Die Ehefrau Johannes\nBED, Äie ihn zu diesem Gang bewogen hatte, begleitete\nihn. Er sagte dabei vor dem Richter (§ 165 StPO) unter\nanderm aus: Am Unfalltag (11. Juli 1953) sei er in die\nWohnung von Johannes BEE gekommen. \"Es war gegen 17.00 Uhr,\nals ich die Wohnung betrat. Herr BEP befend sich bereits\nzu Hause. Er sad auf einem Stuhl und rieb sich den linken\n\n19 Uhr wieder verlassen. An diese Zeitangaben erinnere:\nich mich ziemlich genau\". \"ir ist vorgehalten worden, .\ndaß die Schwägerin des Beschuldigten ihren Schwager nach\n\nDas kann nicht richtig sein. Ich kann bestimmt sagen, daß\ner um 18 Uhr zu Hause war.\" ..... \"Ich bin bereit, meine\n\ngutem Gewi ssen vn.n oe. - Er lei stete dann den Zeugeneid\n(vel. § 55 StPO) :\n\nAuf diese Kussege Hin wurde der Haftbefehl gegen .\nJohannes. De noch am selben Tag aufgehoben. Das Ernittlungsverfahren gegen ihn. wurde schließlich jm Januar 1956 mangels\nBeweises eingesiellt.\n\nd!\n\nwretnnu Sustendiiee energie ersenehn,\n\nDas Landgericht legt zunächst dar, entgegen der Annahme der Anklage könne dem Angeklagten nicht nachge-.\nwiesen werden, daß seine eiäliche Aussage, er habe Johannes EB\nbereits am Nachmittag des 11. Juli 1953 gegen 17 Uhr nit 4\nSchmerzen im Arm in BED Wohnung angetroffen, unrichtig\nsei.\n\nDie eidliche Aussage des Angeklagten war aber nach\nh Auffassung der Strafkammer in einem anderen Punkt falsch:\nBr Der Angeklagte kam en dem betreffenden Tag nicht um N\n17 Uhr zu Johannes Zn in die wohnung und er verließ‘ |\ndiese nicht erst gegen 19 Uhr wieder. Er war vielmehr 1;\nzwischen 17 und 19 Uhr: nicht in dieser Wohnung. Er hat, i\nwie äas Landgericht weiter darlegt, auch nicht persönlich\nwahrgenommen, daß Johannes um 18 Uhr in. seiner Wohnung\ngewesen ist. \"Der Angeklagte hat zwar nicht ausdrücklich\nerklärt, daß er die Anwesenheit des Johannes BED persönlich wehrgenommen habe. Seine Angabe zu Protokoll vom\n14. November 1955: 'ich kenn bestimmt sagen, daß er\n(Johannes BED) um 18 Uhr zu Hause war', kann aber im\nZusammenhang: mit. der Bekundung des Angeklagten, er sei,\nvon 17.00 bie 19.00 Uhr in der. Wohnung gewesen, nur bedeuten, er habe.selbst wahrgenommen, daß Johannes : 3\num 18.00 Uhr zu Hause. ‚gewesen sei; ‚Auch diese Bekundung\n| war falsch.\" . nn\n\nLiezmerntiefjei\n\nwie die Strafkanmer weiter: ausführt, wer dem Angeklagten die Unwahrheit seiner Aussage in diesen Punkten\nbei seiner richterlichen Vernehmung bekannt. Er machte\ndie vorgenannten Angaben und beschwor sie wider besseres\nWissen.\n\nKT r8\n\net ent\n\nil. Die hiergegen von der Verteidigung erhobenen Angriffe\ngehen fehl. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht\nwerden, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht\ngenügend befragt worden sei (BGHSt 4, 125, 126; 1 StR 145/59\nvom 12. kai 1959, S. 6). Im übrigen ist zu bemerken: -\n\n'Es kommt nicht darauf an, ob Johannes BB an dem be-:\ntreffenden Nachmittag in seiner Wohnung war oder nicht. Enischeidend ist vielmehr, ob die Aussage des Angeklagten, so\nwie er sie erstattet hat und wie sie aufzufassen ist, falsch\nwar (§ 154 Abs. 1 StGB; BGH Läl Nr. 5 und 15 zu § 154 StGB).\n\n‚Diese Aussage war, wie schon erörtert, nach der Annehme des Landgerichts insoweit unrichiig, als er bekundete:\n\"Ich kann bestimmt sagen, daß er (Johannes BEP) un 18:00 Uhr E\nzu Hause war.\" Da der Beschwerdeführer, wie vom Tatrichter\nbedenkenfrei festgestellt. ist, in der Zeit zwischen etwa\n17 und 19 Uhr abwesend und nicht in Johannes BEEEB' Wohnung\nwar, konnte er nicht mit Bestiimmtheit aussagen, dieser sei\num 18.00 Uhr dort. gewesen. Die Strafkammer durfte aus dem,\nGesamtinhalt der Bekundung (Betreten der Wohnung, Antreffen\nvon Johannes ) u.a.) und dem Zweck der Aussage diese als. .\ndahin gemeint auslegen: (RGSt 63, 50, 51), der Angeklagte habe\ndie Anwesenheit von Johannes BED zu dieser bestimmten Stunde\npersönlich wahrgenommen: ' ‘Hierbei hat der Tatrichter ersichtlich auch’ den Umstand mit berücksichtigt, daß die ganze\nWohnung seines Bekannten J. BEP nur aus zwei Zimmern bestand (S. 2 UA). Denkwidrigkeiten läßt diese Auslegung nicht\nerkennen: u\n\nDie Aussage war nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Teirichters weiter insofern falsch, als der Angeklagte die Wohnung nicht (erst) gegen 17.00 Uhr betrat\n\nund sie nicht erst gegen 19.00 Uhr wieder verließ. Durch\ndie gegenteilige Bekundung des Angeklagten wurda, wie den\nDarlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, der unrichtige\nEindruck hervorgerufen, er sei zwischen 17 und 19 Uhr in\nder Wohnung gewesen, während er in Wirklichkeit während\n\ndieser Zeit gerade ebwesenä war. Auf einige Minuten mehr\ncder weniger wäre es zwar nicht angekommen; der Angeklagte\nhatte von \"gegen 17.00 Uhr\" und \"gegen 19.00 Uhr\" gesprochen. Das hat der Tairichter auch nicht verkannt, Er.\nweist aber mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte ausdrücklich betonte, er erinnere sich an diese Zeitangaben\n\"ziemlich genau\". Dieser Hervorhebung versucht die Verteidigung zu Unrecht, den Sinn von \"ungefähr\" oder \"nur\nziemlich genau\" beizulegen. Die Kennzeichnung \"ziemlich\ngenau\" sollte ersichtlich eine besondere Bekräftigung und\nkeineswegs eine. Abschwächung oder ein Hinweis auf nur unsicheres Erinnern sein. |\n\nAnderseits konnte die Strafkammer aus. jener Hervor-\n\nhebung schließen, daß die jetzige ZEinlassung des Angeklagten u\n\n- mangelnden Erinnerungsvermögens im Vernehmungszeitpunkt _\n\nunglaubhaft war. Die neue tatsächliche ‚Behauptung von Kreis-\n\nlaufstörungen ist in diesem Rechtsäug- ‚ohnehin unbeachtlich\n(§ 537 Abs. 1 StPO). Das Dandgericht konnte ferner daraus,\ndaß der Angeklagte auch noch in der Hauptverhandlung in\ngewissen Punkten ein. gutes Gedächtnis offenbarte, den Schluß\nziehen, daß seine Erinnerung auch zur Zeit der Vernehmung\ninsoweit gut war. Die Strafkanmer hat ausdrücklich festgestellt, daß sich der Ängeklagte an gewisse Zinzelheiten\n\"heute noch\" oder \"bis heute\" erinnere ($. 9 UA). An dieser\nrechtlich möglichen Feststellung scheitert das Vorbringen\nder Revision, das Gedächtnis des Angeklagten sei erst\n\n€\n\nnach jener Vernehmung auf Grund späteren Nachdenkens besser\ngeworden. Daß der Tatrichter an eine solche Möglichkeit nicht\ngedacht habe, kann nach den Gesamtinhalt seiner Ausführungen\nnicht angenommen werden. Hätte übrigens der Angeklagte zur\nZeit seiner Vernehmung nur eine schwache Erinnerung besessen, so hätte er dies bei seiner Aussage offenbaren\nmüssen und sich nicht auf ein bestimmtes oder ein ziemlich\ngenaues Wissen berufen dürfen (BGH in IM Nr. 5 und 15 zu\n\n§ 154 StGB). .\n\nAuch die innere Tatseite des Meineids ist rechtsirrtumsfrei dargetan (vgl. schon S. 7 UA, 3. Absatz, 1. Satz).\nDas Landgericht führt allerdings in diesem Zusammenhang\nzusätzlich, nachdem es aus den jetzigen bestimmten Angaben\ndes Angeklagten über die Zeit seines Besuches bei Johannes\nDEE bereits auf eine bewußt falsche Eidesleistung geschlossen hat, noch aus: | |\n\n\"Daß. der Angeklagte in den angegebenen Punkten bewußt\nunä gewollt die Unwahrheit beschworen hat, ergibt\nsich auch daraus, daß es ihm ersichtlich darauf ankan, die Aussagen der Zeugen Anton und Elisabeth\nBED -.. zu entkräften. ... Verfolgte der Angeklagte\n\ndieses Ziel, so kann er nur mit Bewußtsein und Willen\ngehandelt haben.\"\n\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung und des\nGeneralbundesenwalts enihalten diese Wendungen jedoch keinen\nDenkfehler. Die betreffenden Sätze des Urteils sind ur\nauf den ersten Blick mißverständlich. Zwar muß eine objektiv\nunrichtige Aussage nicht deshalb bewußt falsch sein, weil\nder Vernommene bestrebt ist, die Bekundungen anderer zu\nenikräften. Es ist aber denkgesetzlich möglich, auch aus\nder sich aus anieren Umständen ergebenden Interessenlage\nzu eninehmen, daß die Eidesverletzung vorsätzlich verübt\n\nFH\n\nworden war. Das aber wollte der Tatrichter ersichtlich\n\nnur sagen; denn er schildert in diesem Zusammenhang nochmals, wie interessiert der Angeklagte an seiner Vernehmung\nwar. da .er freiwillig ohne gerichtliche Vorladung erschien\nund sich zur Zeugenaussage erbot, sowie nach seinen eigenen\nAngaben über die Beschuldigungen gegen Johannes BD\nvoll unterrichtet war. Es ist daher kein Denkfehler, wenn\ndie Strafkammer auch hieraus gefolgert hat, daß der Angeklagte, um die Johannes BED belastenden Bekundungen\nder Gegenseite auf alle Fälle auszuschalten, bewußt eine\nteilweise falsche Aussage gemacht hat. Der Schuldspruch\nist somit rechilich nicht zu beanstanden.\n\nAuch der Strafausspruch läßt keine durchgreifenden\nRechtsfehler erkennen. Das Landgericht nat zulässigerweise erschwerenä berücksichtigt, daß der Angeklagte zu\nseiner Vernehmung nicht vorgeladen worden, sondern freiwillig erschienen war, um Johannes BEE zu entlasten.\nWenn es sodann hinzufügi, er habe den Meineid \"also\" aus\nvöllig eigenem Antrieb geleistet, so will es damit offenbar nur nachdrücklich betonen, daß er damals gesetzlich ..\nnicht gezwungen ‚war, auszusagen. Das schließt seine Beeinflussung durch ‚andere; besonders Aurch die Ehefrau Be,\ndie ihn zum Antsgericht begleitet hatte, nicht aus. Daß\nder Tatrichter diesen in seiner Sachverhaltsschilderung |\nerwähnten Umstand hier nicht bedacht habe, kann dem Urteil\nnicht entnommen werden. Er war nicht verpflichtet, ihn in\ndiesem Zusammenhang nochmals zu erwähnen und strafmildernd\nzu berücksichtigen. Dsß der Meineid, soweit er dem Angeklagten nachgewiesen ist, mehr Nebenpunkte betraf, ist.\ndem Tatrichter sicher nicht entgangen. Die Strefkammer hat\nsich mit dem Hauptpunkt der Aussage - dem Antreffen von\n\ner ee ae päneigen diernen),\n\n-9.-—.\n\nJohannes Bruns um 17.00 Uhr - eingehend befaßt (S. 4 bis 7 UA),\nDiese Nebenangaben sollten überdies gerade dazu dienen, die\nwesentliche Bekundung glaubswürdiger zu machen. Die Tatsache\nder erheblichen Zunahme von Eidesdelikten in letzter Zeit im\nBezirk des Landgerichts war ein zulässiger Strafschärfungs- |\ngrund (BGH 4 StR 338/53 vom 1. Oktober 1953), auch wenn\nberücksichtigt wird, daß der Meineid des Angeklagten zur\nZeit der Aburteilung (März 1959) über drei Jahre zurücklag.\nDie Verteidigung hat übrigens in diesen Richtungen keine.\nbesonderen Angriffe erhoben.\n\nIII. Nach alledem mußte die Revision als unbegründet verworfen werden. .\n\nKrumme . = Mantel Sauer\nu Seibert Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-25/4-str-276-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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