{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-24_4_StR_512_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-24","aktenzeichen":"4 StR 512/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Stk 512/59\n\nDEc\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Ernst August \\ EEB zus :ee-:\ndort geboren an @: ED ww,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.8.\n\nhat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nZrumme\n\nDr. Sauer\nMartin\n\nDr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt MB vei der Verkündung\n\nals Vertreter üer Bundesanwaltschaft,\nJustizungestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in üssen vom 24. August 1959\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit 3etrug im Rückfall und Urkundenfälschung (rälle 1 bis 5) sowie wegen eines weiteren fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall 6)\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu\n100 Dix Geldstrafe, ersatzweise für je 20 Du zu einem Tag\nGefängnis, verurteilt worden.\n\nSeine Xevision rügt allgemein die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nSie hat keinen Erfolg.\n\nFälle 1 und 6»\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreuehandlungen\nim Fall 1 zum Nachteil des Versandrändlers CB läßt ebenso wie die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall 6 zum\nNachteil der Firma IB in Ergebnis keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nFälle 2, 3, 4 und 5.\n\nGleiches gilt für die Fälle 2, 3, 4 und 5, und zwar\nauch insoweit, als das Landgericht den Angeklagten wegen\nBetrugs im Rückfall verurteilt hat. Allerdings hat es dabei\nin den Fällen 2 und 3 zu Unrecht unnötige Aufwendungen\nCOM 's rechtsirrig auch als Vernögensschaden gewertet.\n\nIn den Fällen 2, 3 und 4 verkaufte der angeklagte nach\nden Feststellungen der strafkammer für den Versandhändler\nCE iiaren an Dritte und nahm von diesen auch Zahlungen\nentregen. Dazu war er von SB allgemein ermächtigt worden.\nDoch führte der ängeklagte diese Beträge nicht oder nicht\n\nvollständig ar CB ab, sondern behielt sie zu eigenem\nVerbrauch und täuschte GB dadurch über die wahre Suchlage, daß er ihn schriftliche Mitteilungen zukoumen ließ,\nnach denen die Käufer die bereits entrichteten Beträge noch\nzu zahlen hätten. Infolgedessen sah Gr@B, vie vom Aängeklagten beabsichtigt, davon at, diese Beträge von ihm sofort\neinzufordern und trat anstatt dessen wegen Begleichung der\nnuch den &itteilungen des Angeklagten noch geschuldeten\nBeträge an die Käufer heran. Dabei stellte sich heraus,\n\ndaß diese nichts mehr an ihn zu zahlen hatten. Der Fall 5\nist insoweit anders als die Fälle 2, 3, und 4 gelagert, als 7]\nder Angeklagte an ED einen schriftlichen Kaufvertrag |\nübermittelte, der nicht nur die mit dem käufer getroffene\nVereinbarung unrichtig wiedergab, sondern von ihm auch mit\ndem Kamen des fäufers ir verstellter Unterschrift unterzeichnet war, ferner insoweit, als sich der Angeklagte der\nAufrechnung des Käufers mit einer Forderung in höhe von\n\n8C DE nicht widersetzte, die diesem gegen ihn (nicht gegen\nCEEEED) zustand, und von der an GEB - trotz der erwähnten Aufrechnung - zu entrichtenden Kaufpreissumme nur\neinen Teil abführte.\n\n[ET EEE Baer\n\nLBegrE, > Pe ER ee\n\nDas Landgericht sieht die vom Angeklagten in Tateinheit\n\nmit Untreue und im Falle 5 in Tateinheit mit Untreue und\nYrkundenfälschung begangenen Betrugsfälle darin, daß CD ;\ninfolge der Täuschungshandlungen des Angeklagten von dessen -\n\nsofortiger Inanspruchnahme auf Zahlung der von ihm nicht\n\nabgeführten Beträge absan, außerdem in den Fällen 2 und 3 i\nin den Umstand, daß CEEEEB infolge seiner unnötigen Auf- s\nwendungen zur Eintreibung vermeintlicher Forderungen gegen ;\nKunden einen Vermögensschaden erlitt. ;\n\nDie rechtliche Annahme der Strafkammer, SED sei in\nseinem Vernögen dadurch geschädigt worden, da. er infolge\n\nder Tauschungshandlungen des ängeklagten seine Forderung gegen\ndiesen nicht früher geltend gemacht habe, begegnet keinen\ndurchgreifenden Bedenken. Der angeklagte ging nach den Feststellungen der Strafkammer darauf aus, sich durch seine\nEandlungsweise laufend Mittel zum eigenen Verbrauch zu sichern\nund sich der sofort drohenden Anforderung der von ihm veruntreuten Beträge durch CB wenigstens auf Zeit zu entziehen. Er vertiefte durch sein täuschendes Verhalten den\n\nbei CB durch seine Intreuehandlungen entstandenen Vermögensnachteil, indem er ihn, wie ihn bewußt und von ihm beabsichtigt, davon abhielt, sich sofort an ihn anstatt an seine\nAunden zu halten. Nach Jen erwähnten Feststellungen ist auch\ndic Annahme einer Tateinheit frei von Rechtsirrtum. Ein\nrechtlicnes Zusanmentreflen ist zu nindest deshalb „egeben,\nweil die Vorlegung unrichtiger Unterlagen noch zur Untreuehandlung des Angeklazten gehört und zugleich die zum Zetruge\nführende Täuschungshandlung enthält. Der Betrug kann unter\ndiesen ümständen nicht gegenüber der Untreue als eine durch\nderen Bestrafung abgegoltene Nachtat gewertet werden.\n\nKeinen rechtlichen Bestand hat dagezen — wie schon angedeutet - die Annahme des Landgerichts, da2 CEW'= unnötige Aufwendungen eine Vernögensschädigung in Sinne von\n3 26% ItGB darstellten. Zum Tatbestand des Betruges gehört,\nda? der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch\ngie Vernögensverfügung des Getäuschten verschaffen will, die\nden Vernögensschaden verursacht. Anders ausgedrücktzs Der vom\nTäter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen. Das eine muß\ngleichsam die Kehrseite des anderen sein (BG.!1St 6, 115, 116).\nDas aber ist hier, soweit es sich um Grafeld's unnötige Auf-\n\nwendungen handelt, nicht der Fall.\n\n-5-\n\nie Verkennung des Begriifs der Vernögensschädigung im\nSinne von 3 253 StGB durch die Strafikanmer hut indessen weder\nfür den Schuldspruch noch für den \\trafausspruch des angefochtenen Urteils Bedeutung. In den Strafzumessungsgründen\nhebt die Strafkasmer als strafmildernd hervor, daß der vom\nAngeklagten angerichtete Schaden teilweise nur gering gewesen ist. Da die Aufwendunsen des Angeklagten ersichtlich\nunbedeutend waren, ergibt sich, daß die rechtsirrige Annahme\nder Straikammer, die Aufwendungen könnten als Vermögensschaden\nin Sinne von § 263 StGB bewertet werden, ohne üinfluß auf die\nStrafzumessung geblieben ist, Dafür sprechen auch die sonstige\nErwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung.\n\nDie Revision des Angeklagten mußte nach alledem verworfen werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-24/4-str-512-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-24/4-str-512-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.361836+00:00"}}