{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-19_4_StR_290_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-19","aktenzeichen":"4 StR 290/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_290/59 2282 100 E ;\n\nIm Namen ades Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Vens D EmEw zus Di, Kreis\nICE zetoren an @:. EEE ED ir BE zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u.4>\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichishofs in der\nSitzung vom 19. August 1959, an der Teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsiizender;,\nBundesrichter Krumnme\nBunäesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaaisanvalt W :n der Verhanälung,\nLandgerichtsrat Dr. @MMEEMEE bei der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanmwaltschafi,\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gezen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 24. März 1959\n\nwird verworfen.\n\nBr trägt die Kosten des Rechismittels.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit\ndem 25. März 1959 erliitene Untersuchungshaft,\n\nsoweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als zefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in zehn Fällen, wegen eines\nversuchien Rückfallbetruges und wegen einer Unterschlagung\nzu einer Cesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus und ZU elf Geidstralen von je 50 DM, ersatzweise\nzu je fünf Tagen Zuchthaus, verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nangeoränet und ihm die bürgerlichen ührenrechte auf fünf\nJahre aberkannt:»\n\nDie Revision ües Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für voll zurechnungsfähig erachtet. Der Sachverhalt ergibt, daß der Beschwerdeführer als Fürsorgezögling im Jahre 19537 wegen angeborenen\nSchwachsinns unfruchibar gemacht worden ist. Auch im Laufe\nder zahlreichen späteren Strafverfahren haben vier medizinische Sachverständige den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersucht, und zwar in den Jahren 1938, 1940, 1949\nund 1953. Sie haben alle vier seine Schuldfähigkeli im\nSinne von § 51 Abs. 1 StGB bejaht, dagegen die Mängel auf\ndem Gebiet des Gefühls- und des Willenslebens unterschiedlich beurieilt. Während sich der Amtsarzt Dr. O3] 1938\nund Dozent Dr: RB 1049 gegen eine erheblich verminderie\nZurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs: 2 StGB ausgesprochen haben, hat Dr. Tr im Jahre 1940 den Angeklagten als einen haltlosen und willenlosen Psychopathen\nmit pseudologistischen Zügen in Sinne des 8 51 Abs. 2 SiGB\nbezeichnet. Ebenso haben die beiden anderen Gutachter,\n\n-3-—\n\nzuletzt Dr. Ne im Jahre 1953, sich dahin ausgesprochen,\ndaß den Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zuzu-\n\nsılli gen sei.\n\nTI: Die Verfahrensrüge\n\na\n\n1. Die Revision bsanstandet, daß das Lande gericht den\nin der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers\ndes Ange klagten zurückgewissen hat, diesen auf seine stralrechtliche Yeraniwortlichkeit hin durch einen medizinischen\nSachverständigen untersuchen und begutachten zu lassen,\nBegründet war dieser Beweisanirag damit, daß eins Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne voraufgegangene Untersuchung und Beobachtung angesichts der Yielzahl der widersprechenden vorhandenen Gutachten nicht ausreiche, zumsl das von Dr. Ne cr siattete Gutachten von\nden Sachverständigen Dr. Re nic: enikräftet worden\nsei,\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil durch\ndas im Verfahren abgegebene Gutachten des Sachverständigen\nDr. Re und das Vorleben des Angeklagten erwiesen sel,\ndaß der Angeklagte richt erheblich vermindert einsichtsoder heumungsfähig sei, außerdem weil nicht zu ersehen sei,\ndaß ein anderer $ Sachverständiger über- -Forschungsmittel verfügen würde, die denen des Sachvers tändigen Dr. Re»\nüberlegen seien, zumal dieser den Angeklagten aus dessen\nUnterbringungszeit in der Heilanstslt Eickelborn gekannt\nhabe (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).\n\nRechtliche Bedenken gegen diese Ablehnung des Beweisamtrags durch das Landgericht sind nicht ersichtlich.\n\nDa\n\nLandgericht Konnte von der Richtigkeit des von\nDr. Kai Sr5iatteten Cutz ochtens ausgehen, sich ihn anschli eßen und die Untersuchung und Begutachtung des Ange-\n\n{er\n\nklagten durch einen anderen Sachvershändtsen ablehnen.\nSe var als Facharzt für\n\nı\n\n“5\n\na nhermedininalrat Dr.\n\nNeurologie und peychiatrie } bei der Landesheilenstalt Bickelborn\n\nfür die Begutachtung des Angeklagten sächver ständig. Er hat\nden Angeklagten zwar richt unmittelbar ver der Hauptverhandlung untersucht, konnte sein Gutachten aber auf laufende\nBeobachtungen und Untersuchungen des Angeklagten in den\n\nLater\n\n=\n\nJahren 1°55 unä 1956 durch forensisch erfahrene Psyc\n\nder Heilanstialt Fickelborn und auf das Ergebnis der Arzitekonferenz der genannten Heils nstalt von 8. Juli 1957\nie lade ı 1\n\nseiner ärztlichen Aufsicht unmittelbar unters enden ı hat\n\nsumsl der Angeklagte vom 1&: Oktober 1955 »\n\nuni die Becbachtungs- und Untorsuchungsergebnisse in ger\nHeilanstailt sich. nach der von Landgericht geteilten Ansicht.\ndes Sa aivers Andieen 77 der Folgezeit bestätigt haben:\nNachdem die Ärztekonferenz zu der Ansicht gelangt war;\ndaß die Voraussetz ungen für die Anwendbarkeit des § 51\nAbs« '2 4GB auf den Angeklaz ten mit Sicherheit nicht vorlägen, wurde der Angeklagte gemäß Beschluß des Landger richts\nin Dortmund vom 13. Juli 1957 (81. 488 der Akten > Kus 3/52\nkes Lanägerichts in Hortmund Bd. 2) aus der Heilenstelt\nentlassen und führte sich während seiner Tötigkeit bei der\n‚Firma Karl Ta ©\" 6. August 1957 bis zum 13. Januar. 1958\nauch vom Mrs 1958 bis 6. Oktober 1958, an dem er sich\nder Polizei stellte, siraffrei. Das Landgericht konnte mit-1& in Zolgen, daß der Angeklagte\nnicht «illensschwach im Sinne von § 51 Abs. 2 StcB und\nälungsweise voll verantwortlich sei»\n\n©\n>\n=\n\nfür seine Har\n\n\\>1\n\nDas Gutachten des Dr. Re ist auch deswegen nicht\nunverwertbar, weil es Widersprüche aufwiese, Ir ihn heißt\nes nach seiner Wiedergabe im angeführten Urteil wohl: \"Nach\nAuffassung des Sachverstänäigen ist der Angeklagte nicht\nan mangelnder Willensfähizkeit iumer wieder gestrauche 1t,\n\nondern AnspruchsTülle, innere Haltlosigkeit und Geltungsinen Taten gevrieben.\" Aber der Be-\n\n{2\n£\nr\n7\n+\nPau\n+\n\nje\n.\n0)\npe)\n[59]\nfe\n13\nIS)\n©\nın\n<d\n\nschwerdeführer meint zu Unrecht, daß innere Haltlosigkeit\n\"nur eine Folge mangel Hillensschwäche sein könne\",\nInnere Haltlosigkeit ist eine Charaktereigenschaft, die\nvom Willen gebändigt oder entfaltet werden kann. Daß nier\nnach Ansicht des Sachverständigen, dem sich das Landgericht\nangeschlossen hat, letzteres in Betracht kommt, besagen\n\ndie anschließenden Sätze des angeführten Urteils. Denn\nnach ihnen führten sämtliche gekennzeichneten Charakter-\n\nee ıschaften Ges Angeklagien zusammen bei ihm dazu, mehr\n1\n\na\n\n2 er sei; zu einem derartigen Auftr ken aber gehört nach der vom Landgericht geteilten\n\nes Sac hverständigen Willenskraft; nur zum.\n‚truistischen Denken, Fühlen, Wollen und Handeln gibt\n\naltı\neich der Angekla sgte nach dem ‚Enesköchtenen Urteil infolge\neiner sgozentri ischen Veran gung mangelhaft; das läßt\nine Bersönlichkeit ı zwar als abartig, aber doch\n\n.S verantwort] \\ichkeitsgemindert grscheinen.\n\n5 eih Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO ist nicht\nersichtlich. Diese Bestimmung verpflichtet den Tatrichter\n1\n\nünsder Verhandlung die in der erwähnten gewars\n„u\n\nimnung bez ichneten Unsvände behauptet\n\n2\n\nworden sind, sich in den Gründen darüber auszusprechen,\nestellt oder nicht für fest-\n\nas ist geschehen,\n\nob diese Umstände für fest\ngestellt erachvet werden.\n\nA\n\nIl. Die Sachrüge\n\nRechtsfehler zun Nachteil des Angeklagiven lassen die\n Darlegungen des Landgerichts nicht erkennen. Soweit der\nBeschwerdeführer Rechtsfehler ausdrücklich rügti, sei dazu\nbemerkt:\nı, Da die Strafkamier ZU der Überzeugung gelangt ist,\n gaß der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist, durfte sie\ndem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB nicht zU-\nbilligen. Scmiv hal das Landgericht den Grundsatz \"im\n‚weifel zugunsven des Angeklagven\". nicht verletzt. Soweit i\ner Beschwordefiihret vorbringti, daß das Gutachten des |\nre RS © nich 5 Überzeugender sei als das von DIT. Vol»:\niswürdigung des Landgerichts an. D&S\n\n99\nie}\n&D\nFr\ncr\n&\nIr\nDu\n+’\nab)\n08)\n@®\n=\nD\nIts\n\njedoch ist Unzulässig, wenn diese nicht zegen Denkgesetze\n\nund Erfahrungsregel yerstößi. Das ist aber nicht der Fall.\n\n2, Auch der Anari i fl 1es Beschwerdeführers auf die\nAnoränung der Sicherungsverwahrung schlägt fehl. Da die\nStrafkammer zu der Überzeugung gelangt war; der Angeklagte\nsei zurechnungsfähis; konnte die von der Revision für\n\n„richtig gehaltene Unterbringung des Ans geklagten in einer\neh oder Pflegeanstalt nicht in Betracht Konmen; denn\n\n8 42 b StGB sieht solche Unterbringung nur für den Fall\n_yor, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand\nder Zurechnungsunfähigkeit (8 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 StGB)\noder der verminderten Zurechnungsfähigkei' (§ 51 ibss 25.\n\n8 55 abs. 2 S4GB) begangen worden ist.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nBaldus Krunne Dr. Dotterweich\nSeibert Filiiner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-19/4-str-290-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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