{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-19_4_StR_266_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-19","aktenzeichen":"4 StR 266/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fer SEERBEE EEG ESSENER BET.\n\n2282 099\n\nHm\nbr\nD\nu\n\nIm Namen des Vo\n\nIn der Strafsache\ngen\n\nden Arbeiter Hugo H HD aus BED u,\nren am. > ED ::: =.\n\ner Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshafs in\n\nder Sitzung vom 19. August 1959, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krünne,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBunäesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n„als beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ae\n\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJg Justizangestellter m\naıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 9, März 1959 mit\naen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Ver rhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Reckts wegen\n\na)\n\n_G_z_U_n_d_e:_\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raukes in Taieinheit mit vorsätzliicher Körperverletzung zu einem\n\nJahr G fängni verurteilt worden.\n\nAm 8. Juni 1958 gegen 17 WE Uhr traf sich der\nAngeklagte mit seine igen Klassenkameraden\nTED :: Tee VAR in einer Gaststätte. Dort und\nin anderen Wirtschaften trank er bis gegen 1 1/2 Uhr\ninsgesamt bis zu 20 Glas Bier und bis zu 5 Glas Schnaps.\nach brachte der Angeklagte seinen Freund YO Weclae\nHause. Plötzlich fiel ihm ein, daß er viel Geld vertrunken habe und daß seine Frau ihm das vorhalten weräs. Unwiderlegt hat er angegeben, es sei \"plötzlich\nüber ihn gekommen\", sich von F@> Geld zu beschaffen,\nweil er sich von diesem betrogen gefühlt habe;\nFiege habe keim ‚Besu ch der ersten Gaststätte der Wahrheit zuwider behauptet, kein Geld mehr zu besitzen und\nnach Hause gehen zu wollen, sei dann aber geblieben,\nals er sich bereit verklärt gehabt habe, für ihn zu\nbezahlen. Fam kan der. unerwart veten Aufforderung des\nAn \\gekl ‚agte 1, ihm Geld zu geben, nicht nach. Daraufhin\nschlug ihn dieser mit mehreren Faustschlägen zu Boden.\nBi Fr 210 en am Boden liegenblieb, entnahm\nex 7 Angeklagte dessen Brieftasche 20 DM.\n\nnacklaste beanständet das Verfahren und rügt\ncz ‚sachlichen Rechts. Seine Revision hat\n\noo Jg\nD\nie}\n2>\n\nEi ®\n\n-:3 -\n\nDie Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weii\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Nach\ne Feststellungen bejaht das Landgericht rechtsbeäenkenfrei, daß dis äußeren Tathestandsmerkmaie für\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver\\.etzung woriisgen, Aus der Einlassung des Angeklagten hat es\nnickt entnommen, daß er geglaubt habe, gegen seinen\nSchuskameraden FTD eiren Anspruch auf Rückerstattung\nseiner Auslagen *ür ihn zu haben oder befugt zu sein,\nsich wegen dieses Anspruchs durch einen Griff in FT\nBrieftvasche schadlos zu halten, Die rechtlichen Darieungen äss Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstan-\n\nMit Recht greift der Beschwerdeführer aber die.\nAusführangen an, mit denen das Landgericht die Anwendung\ndes § 2 Abs + StGB ablehnt. .\n\nIn ihndn heit ey; der Klkoneigenib des Angeklagten\nhabe nicht dazu beigetragen, dessen Zurechnungsfähigkeit auszus :chließen; ‚der Angeklagte habe seibst erklärt,\nnicht sinnlos betrunken gewesen zu sein, und habe sich\nnoch gut an die Vorgänge in der Nacht vom 8. zum 9. Juni\n\n58 erinnern können; auch folge aus dem Verhalten des\nIhgsklagten unmittelbar nach der Nat, daß er in der\nLage gewesen sei, das Unrecht seiner Handlungsweise\neinzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; denn\nFEB ın Hilfe gerufen habe, sei er aus schlechten\nGewissen schi eunigst geflohen.\n\nal\n\nN\n\nDiese Ausführungen erwecken die Besorgnis, daß\ndie Strafkammer die für den Begriff der Zurechnungsun-\n\nA -\n\n_\n\n[d\n\nfähigkeit maßgebiichen Umstände nicht bedenkenfrei b\n\nurteilt hat.\n\nBei alkıhribedingten Bewißtseinstrübungsn kann im\nRinzelfalie noch ein gewisses Maß von \\ Einsichtsfähigkeit\norliegen, die freie Willensbestimmung aber dadurch\n\nchlsssen sein, daß infolge des Aikonoligenusses\ndie Hemmungen weggefallen sind. die den Täter in nücha)\n\n+raftat abgehalten hätten (vei-\n\n3\nfon\n@\na\n2\n\nBeust 2, 384, 385 /BGH 2 StR 45 1/51 vom 26.0kteber 195317):\nDason ist die Strafkammer wohl auch ausgegangn. Indessen kann ihrer Folgsrüns nicht beiget treten werden, der\nAngeklagte habe sich deshaib seiner Einsicht gemäß verten können, weil er, als ia _ Hilfe gerufen hab®;,\nchtlich seines schlecht ten Gewissens wegen schleuünigst geflohen s®l. Aus dieser Planmäßigkeit seines\nHandelns Lassen sich keine entscheidenden Schlüsse auf\näie strafrechtlic che Zurechnungsfähigkeit ziehen; denn\nplanmäßiges Handeln spricht zwar für Verstandestätigkeit\nund Binsichtsfähigkei +, ist aber mit der Unfähigkeit\nZur freien Willen nsbe stimmung durchaus vereinbar (vgi:\n BGESt 2, 584, 585; Rast 63, 465 54 3535 67, 149).\n\nBedenken bestehen femar gegen die Errechnung des\nBi utalkohslgehal tes des Angeklagten zur Tatzeit. Bei\ndieser Ber echnung. der insgesamt: aufgenommenen Alkoholmeng® mii8 zugunsten des Angeklagten im Zweifelsfall®\nyan den Höchstwerten des Promillegehalts; für die Resorption aber Im Zweifelsfalle on den der Erfahrung\nentsprechenden Nieäri | gstwerten ausgegangen werden. Im\nübrige en kommt es wesentlich auf Konstitution; Körpergewicht; Gesunäheitszustand, Alter, Alkoholgewöhnung vd\nNahrungs zur Zeit des Alkoholgenusses an. Inwi®-\n\ns be\n\na L\n\nweit Letzt\n\nD\n®\n2\n\nmen\n=\n\n„eits berücksichtigt is %, wird aus\n\n|\nin\nI\n\ngegnet Gurchgreifenden Bedsnken, Diese . Abbauwer: kann\nwohl bei Verkehrsunfällen für die Berechnung des Blut-\n‚alikohols verwendet werden. Denn dann geschieht es zu\nGunsten des Angeklagten. Sonst gilt das aber nicht.\nDer Abbauwert unterli iegt Schwankungen; als Mindestwert\n(vgl. im einzelnen Ponsoid, Lehrbuch der\n\nhen Medizin 1957 8,246), Er ist im Zweifelsun\n\nnsten des Angeklagten zugrundezulegen, während\ndis Verwendung von sogenannten Mittelwerten bsi der Rückrechnung bedenklich ist (vgl. Kraftverkehrsrecht von\n\nA bis Z unter Alkoholblutprobe Bl. 18 r; Eibel, Blutalkohol, 1956, 8.15). Hätte das Landgericht im vorliegenden Falle mit einem stündlichen Abbauwer; \"on nur\n\n+\n\n0,1 %o gerechnet, so wäre es zu einen Biutalkoholgehalt von 2,95 %o (3.75 - 0,80), also annähernd 3 %o,\nzur Tatzeit gelangt. Von 3 %o an ist die Zurechnungsfähigkeit des Menschen sehr wahrscheinlich aufgehoben.\nDseh gikt es auch Menschen, bei denen die Zarechnungs-\nınfähigkeit schon bei geringerem Blutalkoholspiegel\nauftritt (vgl. Weltzien in DAR 1955, 48, 51). Denn\nder Alkoholspiegei \\lein gewährt keinen genauen, unbedingten Maßstab dafür, in welchem Grade die Verantwortlichkeit des Menschen beeinträchtigt worden\nist: Täterpersönlichkeit und: Tatumstände spielen eine\nentscheidende Rolle, Dabei kommt es auch auf die Arı\ndes Deliktas und die Art der Begehung an (vgl, Ponsold\naa0 8.270). Die. Beurteilung des Honmungsvermögens\nkann davon abhängen, segen welches Rechtsgut der Täter sich wendet, .d der Bedeutung der Rechtsgüter in\naller Regel äie Stärke des Hemmungsvermögens entspricht. In diesem Zusammenhang wird in vorliegenden\n\nTglie berücksichtigt werden müssen, daß nach den bisherigen Feststellungen in den Strafzumessungsgründen\ndie Handlungsweise des Angeklagten seiner Veranlagung\nnicht entspricht, zumal sie sich gegen einen früheren\nKlassenkameraden gerichtet hat. Zur Beurteilung dieser\nFragen wird das Landgericht zweckmäßigerweise einen\ngeeigneten Sachverständigen heranziehen. Sollte ihm\nzweifelhaft bleiben, ob die Alkoholeinwirkung die Zu-\n\nrechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen\n\noder nur erheblich vermindert hat, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach § 330 a StGB zu verurteilen ist (vel. BCHSt 9, 390).\n\nBaldus 2 0. Krumme © Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Seibert Flitner\nist ortsabwesend und des- “\nhalb verhindert zu unterschreiben. “\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-19/4-str-266-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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