{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-08-13_4_StR_154_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-08-13","aktenzeichen":"4 StR 154/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 154/59 2282 098\n\nIn Namen des Yoaolikes\n\nden kaufmännischen Angestellten Günther S o up\nSt,\n\nwegen unlauteren Wetihewerbs\n\ndes Bundesgerichtshofs in der\n\nhat der Ferien-Stralsena\n\nj\nSitzung vom 13. August 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. DBaldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichtier Krumme\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Seiberü\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. >\nals Vertreter der Bufdesarwaltschaft,,\nJustizangestellter >\nale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Psderborn vom 16. Dezember 1958\n\nbezüglich der Verfallerklärung nit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rachisnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ni. Das vancaer en hat den Angeklagten, soweit ihm\nUntreue in Tateinheit mit Zuwiderhandlungen gegen Besatzungsvorschriften zur Last gelegt war, freigesprochen.\nInsofern ihu weiterhin Vergehen gegen 8 12 Abs, 2 UWG\n/Fes. gegen den unlauteren Wettbewerb/ vorgeworfen waren,\nist durch dasselbe Urteil das Verfahren auf Grund des\n\nStraffreiheitisgeseizes 1954 eingestellt worden. Jedoch\nwurde zugunsten der Landeskasse ein Betrag von 11.405.37 DM\n\n'rir verfallen erklärt (§ 12 Abs. 2 UWG; § 13 SiFG 1954).\n\nDie Revision des Angeklagten richtete sich zunächst\ngegen das Urieil in seinem ganzen Unfang {Rev.-Einlegungs-Bd. II d.A.). In der\n\n:3) haben die Ver-\n\nIn\n16%)\n\nschrift vom 19. Februar 1958, BI:\niM\n\nnn\nur)\nud\n\nun\n\nRevisions-BegründungsschriÄ\"\nteidiger üle Revision besch vänkt \"insofern, als eine\nVerurteilung erfolgt ist\". Der Inhalt der Revisions-Rechtfertigung und der Antrag auf Urteilsaufhebung und\nFreisprechung (S. 2 unten) ergeben, daß sich das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts insoweit wendet,\nais Einstellung (stait Freisprechung) erfolgt und eine\nVerfallerklärung ausgesprochen worden ist. Gerügt wird\n\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechtis. Die Verfahrens-\n\n4 £\n\nrüge der Einlegungsschri % ist unbeschtlich, weil sie\nentgegen § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt ist.\nDas Rechtsmittel hat nur bezüglich der Verfallerklärung\n\nErfolg>\n\nTI, Nach den Feststellungen ist der Angeklagte g°8-\nlernter Kaufmann und war jahrelang als Angestellter bei\nserschiedenen bedeutenden Firmen tätig gewesen (S. 2, 8\noben Ua). Von 1947 ab wer er in Bad Lippspringe bei einer\n\nN\nj\n\nenglischen Besa atzungsdienststelle tätig. Diese hatte die\nAufgabe, den Redarf der englischen Besatzungstruppe an\nverschiedenen Gegenständen zu befriedigen, insbesondere\n\nauch Bauvorhaben durchzuführen. Sie vergab zu diesem\n\nr\n\nweck an deutsche Firmen „ererungsauf iräge aller Art,\n\n5\n\ndie durch die deutschen Besatzungsänter bezahlt wurden.\n\nAnfangs war der Ingeklacte n nur Dolmetscher. Es wurde\n\nihn dann aber auch die Aufgabe übertragen, die Lieferungsufträge vorzubereiten und die abrechnung der Lieferungen\n\n&\n\nsoweit zu bearbeiten, daß die Besatzungsänter die jeweilige\n\nm\n\nszahlung vornehmen konnten, Zu den Lieferanten der\nenzliscı ıen Dienststelle gehörten unser anderm die Bau-Sioffgroßhandlung U, die Firma AB (Srorhandei\n\nin Installaetionsartikel n), die Ziegelei Ta» und die\nFirma Hegw. iie besondere Arten von Fenst Vergiitern\nund Verschlüssen herstellte, Von diesen Firmen erhielt\nder Angeklagte in den Jahren 1949, 1950 und 1951 Geldzum ‚endungen, und zwar von der Firna Tg insgesamt\n7.179,25 DM; von der Firma Te 2.545,12 DM; von\n\nder Ziegelei EB 500.-- und 450.-- DM und vonder Firma\nem 631.-- DM. Die Zahlungen wurden als \"Provisionen!\nbezeichnet und von den Firmen entsprechend dem Umfang\nder von ihnen ausgeführten Li eferungen berechnet,\n\nDer Angeklagte hat diese Zuwendungen vor allem des-.\nhalb angenommen, damit er das betreffende Unternehnen\n(IB iurcn Schneilere Abrechnungen 3 gegenüber den übrigen\nFirmen bevorzugte, oder weil er, wie er erkannte, die\nanderen drei Yirmen in ähnlicher Weise bevorzugen sollte.\n\nht hat hierin vier in sich fortgesetzte\n\nndgeric\n12 Abs. 2 UNE. gesehen, ein Handeln aus\n\nch\n\n2\n>\n\nin\nb\nFr\n\nd\n\nDa\nh\n\n©\n\nua\n\nVergehen\n\n1\n\nIRQ a in Ir Ymet TOR AN vo7T nH oo arg 3\nGewinnsucht |5 2 AP: » sStWg 1954) verneint ın) das Ver-\n\nin tımr Ann woan arte ri en Ahe vr; 72 a__ Li rr .- >\nsgahren aus % 12 Ya BESH Ss 2 abs, 2 StFG auroa Urteil ein-\n\nBE Die Revision ist unbegründet, sowsit sie sich gezen\nnm\nL\n\nvun\n\n5\n\nsendet. Entgegen der Auf\n\ngu\n4\n[0)\nRen\nun\ncr\n9)\n=\n<\nje}\nCR\n\nbs. ? ING nicht voraus) daß ein Wetthewerk\n\ntatsächlich EN Hat. Es genügt vielmehr das Vores hat der 4. Strafisenat\n\nAue\n\nin der von Tatrichter anzeführten\n\nEs}\n\n[0Y)\n\nje)\n\n[er\n\n[49]\n\n23\n\nn\n\nxD\n\n1\n\n13\n\nav}\n\n23\n\nnn\n\nD\nBon\nai (D\nH\n=\n\nun RN\nu\n\n®\n\no\n\nu,\n\nZ\n4\n\n=\n\n7\n\ne ©\nEntscheidung ScHst 10, 358 FE, 768 bereits ausgesprochen»\n\n[6]\n\nAen Darlegungen der Stralkammer geht hervor, daß andere\ner) vorhanden waren; vgl: 8 2; 7 Ua: \"Zu\nFeranien ‚.. gehörten Moses\"; Teco Hie Abrechnungen\nsls bei den übrigen Firnen, die\noe waren, vornalı .:.\"1, Die\ngesenten EE seien ehe Sehauptungen äer Revision sind\nA a - _ Daß der Angeklagte keinen un-\n\nuitkelbaren zinetus auf\n\ndaß eine Bevorzugung a ennseh st katigef Funden oder daß\nn age war (\"damit er An eine\n§ 12 Abs, 2 UWG). DaB das ver-\n\nLten Bes Angeklagven unlauter und er sich dessen bewußt\n\nDa rm Joan Bun caN?z vatmyarnrto Üvasmayar Ip . Y\n“ez von der Revisjon srstirehbte rslispruch Konnte daher\nNicht in Betracht kommen, sondern nar eine Sinstellung nach\n\nNach alledem ist das Rechtsmitiiel, soweit es sich\ngegen diese richtes, unbegrliniet und zu verwerten.\ntigt. In-\n\nfe)\n\nt5°\n\nex}\n\nHi)\n\nFO nn\nY 0\nr\n\ns Tatrichters nicht ganz\nr Ffüh v einerseits aus, die versen seien von den Firmen \"für diesen\n\n[\n\na\n\nn\nzur Bevarencung ensrichtet worden (S,\nex.agte hatte sich aber dahin einge-\n\nche Arbeiten\n\nabe die Beiträge für zusätzl\n. Pad 2 Y in - w\nschwierige technische Übersetzungen, ie Nehnen der\n\nAr Dam! An - en % 02 DEE Fr De I # DS ar Tr\nAufmale und noch andere Arbeiten im Fall der Firma „m\n\n= 3 - 4 di. Fr m .\na5 Lanügericht hat ülese Einlassung\n\nGA: \"Es ist auch nicht\n\ni eri 5\ns0, daß der Angekiegte, wie er angibt, dis Gelder von\nen ge amaatur > erhalten hat, weil er für\n| ® cherarbeiten,\n\nmt\nEB\n“D\nieg}\n[69]\n\nDemnach bleibt sinsiweilen dle Möglichkeit bestehen,\n6)\n\nGab die von den Firmen gezahlten Besr räge nicht ausschließ-\n\"ich \"Schmiergelder\" für bevorzugte Beha ndlung im Wettbe- |\nwerb darstellten, sondern daß sie zun Teil auch die Ent-\n\ntohnung für unverfängliche private Dienstleistungen des\neliien (vgl. auch BGH NW 1958, 427 Nr. 13,\nzu § 9 331, 332 StGB). Soweit in den yahlungen an ihn auch\nte für solche privaten Arbeiten enihsiten .sein sollten,\n\nwürde eine Verfallerklärung nicht gerechtfertigt sein:\n\n- 6\n\nEs kann allerding“ auch ss gewesen sein. daß die als Pro-\n\n“7\n\nisionen berechneten und\n\n1,\n= 3\nSV)\nSo\nN\n\newiesenen Geldleistungen nur\n\n02)\n\nSchmiergelder\" zum Zweck der Bevorzugung darstellten. Eine\n1\n\nsolche Annahme liegt im Fall IB angesichts der Festatellungen 5. 7 unten UA sogar ziemlich nahe.\n\nImmerhin bleibt die bereits aufgezeigte Unstinmigkeli\nin den Urteilsgründen des Tatrichters bestehen. Das Revisions-\n\ngericht kann sie nicht von sich aus beheben:\n\nDas Urteil ist äaher bezüglich der Verfalls srklärung,\nzwecks erneuter Srörterung durch die Strafkammer, mit den\n\nzugehörigen Teststellungen saufzuhehen.\n\nBaldus Krumnme Dr. Dotterweich\n\nt=4\nja)\n39)\ner\nie)\n[0e)\n3\n\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-13/4-str-154-59","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-13/4-str-154-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.234196+00:00"}}